Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 20.10.1999

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   OLG Düsseldorf, 14.02.2000 - 9 U 138/99   

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https://dejure.org/2000,8168
OLG Düsseldorf, 14.02.2000 - 9 U 138/99 (https://dejure.org/2000,8168)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.02.2000 - 9 U 138/99 (https://dejure.org/2000,8168)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - 9 U 138/99 (https://dejure.org/2000,8168)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 434, 439, 440, 459; WoBindG § 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wegen öffentlicher Förderung der Wohnungsbindung unterliegendes Haus; Rechtsmängelhaftung des Verkäufers wegen Angabe einer falschen Bindungsfrist; Umkehr der Beweislast bei Kenntnis des Käufers vom Rechtsmangel; Einwand mitwirkenden Verschuldens unter dem Gesichtspunkt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 434, 439, 440, 459; WoBindG § 2
    Rechtsmängelhaftung bei Wohnungsbindung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 325 § 326 § 439 § 440
    Rechtsmängelhaftung des Verkäufers wegen bestehender Wohnungsbindung

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 1 O 436/98
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2000 - 9 U 138/99
 
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   OLG Stuttgart, 20.10.1999 - 9 U 138/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,14790
OLG Stuttgart, 20.10.1999 - 9 U 138/99 (https://dejure.org/1999,14790)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.1999 - 9 U 138/99 (https://dejure.org/1999,14790)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Oktober 1999 - 9 U 138/99 (https://dejure.org/1999,14790)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 242, 607
    Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Maßgabe des Zinsverschlechterungsschadens

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • WM 2000, 669
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 30.06.2004 - 13 U 238/03

    Wirksamkeit vertraglicher Nichtabnahmeentschädigung bei Bankdarlehen

    Wegen der Notwendigkeit, auf den konkreten Einzelfall abzustellen, ist denn auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Abschlag für die entfallene Risikovorsorge sowie die ersparten Verwaltungskosten im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO erfolgen kann (OLG Schleswig, WM 1998, 861, 863; OLG Hamm, WM 1998, 1811, 1812; OLG Stuttgart, WM 2000, 669 f.; BGHZ 146, 5, 14).
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