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   OLG Brandenburg, 29.09.2002 - 9 WF 153/02   

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https://dejure.org/2002,7125
OLG Brandenburg, 29.09.2002 - 9 WF 153/02 (https://dejure.org/2002,7125)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.09.2002 - 9 WF 153/02 (https://dejure.org/2002,7125)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. September 2002 - 9 WF 153/02 (https://dejure.org/2002,7125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Freistellung von Kindesunterhaltsverpflichtungen; Wirkung einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung im Verhältnis zu den Kindern; Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren; Auslegung eines unwirksamen Unterhaltsverzichts als ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 630 Abs. 1; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 1603 Abs. 2; ; BGB § 1614

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Freistellungsabrede hinsichtlich der Unterhaltshöhe in der Ehescheidungsfolgenvereinbarung - Zur Unterhaltshöhe und zur Höhe des Selbstbehalts beim Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit einem neuen Partner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1963
  • FamRZ 2003, 1965
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.10.1999 - V ZR 168/98

    Bestätigung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.09.2002 - 9 WF 153/02
    Grundsätzlich ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine Vereinbarung schließen wollen, die wirkungslos bleibt (vgl. BGH NJW 1998, 2966; NJW 1999, 3704; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 Rn 25); vielmehr ist diejenige Auslegung zu bevorzugen, welche die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes vermeidet (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 Rn 24 m.w.N.).
  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 19/97

    Auslegung einer vertraglichen Bestimmung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.09.2002 - 9 WF 153/02
    Grundsätzlich ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine Vereinbarung schließen wollen, die wirkungslos bleibt (vgl. BGH NJW 1998, 2966; NJW 1999, 3704; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 Rn 25); vielmehr ist diejenige Auslegung zu bevorzugen, welche die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes vermeidet (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 Rn 24 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 11.03.1999 - 10 UF 722/98

    Bemessung des Mindestbedarfs Unterhaltspflichtiger; Voraussetzungen für die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.09.2002 - 9 WF 153/02
    Da die Antragsgegnerin bislang nicht vorgetragen hat, ihr sei bei Abgabe der Erklärung zum einen der Umstand unbekannt gewesen, dass nach gängiger Rechtsprechung die Höhe des Unterhaltsanspruches auch unter Berücksichtigung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB bzw. nach einer eventuell zu Grunde zu legenden fiktiven Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ermittelt wird, zum anderen, dass gegebenenfalls der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners - z.B. bei Zusammenleben mit einem neuen Partner - niedriger bemessen wird (vgl. z.B. OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1164; OLG Jena, OLG-Report 1997, 183; OLG Hamm, FamRZ 2000, 311), sie darüber hinaus bislang auch keine Anfechtung der in der "Ehescheidungsfolgenvereinbarung" vom 10. Juli 1998 enthaltenen Freistellungsabrede erklärt hat, ist ihre Erklärung in der vorstehend dargestellten Weise auszulegen und sie an diese auch gebunden.
  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 96/85

    Rechtsnatur einer Unterhaltsabsprache unter Eheleuten über den Unterhalt eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.09.2002 - 9 WF 153/02
    Nachdem die Beklagte ebenfalls bislang keinerlei Umstände vorgetragen hat, aus welchen sich ergäbe, dass sie diese mit Wirkung für die gemeinsamen Kinder geschlossen hätte - insoweit wird auf die den Parteien bekannten Ausführungen des Senates im Verfahren 9 WF 31/02 verwiesen - ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser um eine Elternvereinbarung handelt, welche Wirkung lediglich im Verhältnis der Parteien zueinander entfaltet (vgl. BGH, FamRZ 1987, 934 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 26.05.1999 - 12 UF 88/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.09.2002 - 9 WF 153/02
    Da die Antragsgegnerin bislang nicht vorgetragen hat, ihr sei bei Abgabe der Erklärung zum einen der Umstand unbekannt gewesen, dass nach gängiger Rechtsprechung die Höhe des Unterhaltsanspruches auch unter Berücksichtigung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB bzw. nach einer eventuell zu Grunde zu legenden fiktiven Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ermittelt wird, zum anderen, dass gegebenenfalls der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners - z.B. bei Zusammenleben mit einem neuen Partner - niedriger bemessen wird (vgl. z.B. OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1164; OLG Jena, OLG-Report 1997, 183; OLG Hamm, FamRZ 2000, 311), sie darüber hinaus bislang auch keine Anfechtung der in der "Ehescheidungsfolgenvereinbarung" vom 10. Juli 1998 enthaltenen Freistellungsabrede erklärt hat, ist ihre Erklärung in der vorstehend dargestellten Weise auszulegen und sie an diese auch gebunden.
  • OLG Jena, 17.06.1996 - WF 91/96
    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.09.2002 - 9 WF 153/02
    Da die Antragsgegnerin bislang nicht vorgetragen hat, ihr sei bei Abgabe der Erklärung zum einen der Umstand unbekannt gewesen, dass nach gängiger Rechtsprechung die Höhe des Unterhaltsanspruches auch unter Berücksichtigung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB bzw. nach einer eventuell zu Grunde zu legenden fiktiven Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ermittelt wird, zum anderen, dass gegebenenfalls der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners - z.B. bei Zusammenleben mit einem neuen Partner - niedriger bemessen wird (vgl. z.B. OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1164; OLG Jena, OLG-Report 1997, 183; OLG Hamm, FamRZ 2000, 311), sie darüber hinaus bislang auch keine Anfechtung der in der "Ehescheidungsfolgenvereinbarung" vom 10. Juli 1998 enthaltenen Freistellungsabrede erklärt hat, ist ihre Erklärung in der vorstehend dargestellten Weise auszulegen und sie an diese auch gebunden.
  • OLG Brandenburg, 27.02.2023 - 13 UF 21/22

    Barunterhaltsverpflichtung des Kindesvaters bei durch Samenspende gezeugtem Kind;

    Ein Vertrag zwischen einem Unterhaltsverpflichteten und einem Dritten entfaltet wegen des von § 1614 Abs. 1 BGB sanktionierten Unterhaltsverzichts zwar keine rechtlichen Wirkungen für den Unterhaltsberechtigten, kann jedoch - auch im Falle einer Vaterschaft durch Spermaspende - eine zulässige Freistellung des Verpflichteten begründen (vgl. Staudinger/Rieble (2022), BGB § 414 Rn 100; Wellenhofer FamRZ 2013, 825), indem sich der Dritte im Wege einer Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB dazu verpflichtet, die von der Vereinbarung umfassten, zukünftigen Unterhaltsforderungen des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen und diesen dadurch freizustellen (BGH FamRZ 2009, 768, 770; NJW-RR 1987, 709; Senat FamRZ 2022, 186 Rn. 26; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 2003, 1965; OLG Braunschweig BeckRS 2010, 15428; OLG Jena NJW-RR 2008, 1678; BeckOGK/Hamberger, 1.2.2023, § 1614 BGB Rn. 91; MüKoBGB/Langeheine, 8. Aufl. 2020, § 1614 BGB Rn. 13).
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