Rechtsprechung
AG Halle/Saale, 31.03.2011 - 93 C 2893/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 242 BGB, § 535 BGB, § 141 ZPO, § 263 ZPO, § 286 ZPO
Fahrzeugmiete: Erstattung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall; Parteierweiterung auf Beklagtenseite; inhaltlicher Wert einer Aussage - verkehrslexikon.de
Parteierweiterung und Parteivernehmung
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wenn die Versicherung die Mietwagenkosten erstattet, kann der Geschädigte nicht selbständig kürzen!
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Unfallgeschädigter muss Erstattung der Mietwagenkosten weitergeben
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LG Berlin, 16.07.1990 - 58 S 69/90
Bei Verkehrsunfällen, bei denen lediglich der einen Partei der Fahrer oder …
Auszug aus AG Halle/Saale, 31.03.2011 - 93 C 2893/10
Zum Verkehrsunfallprozess mit ausführlicher und zutreffender Begründung LG Berlin DAR 1991, 151f. - BGH, 24.06.2003 - VI ZR 327/02
Zulässigkeit der Beweiserhebung mit Unterstützung eines Lügendetektors im …
Auszug aus AG Halle/Saale, 31.03.2011 - 93 C 2893/10
Das Gericht darf sogar im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen geben (BGH NJW 2003, 2527, 2528). - BGH, 13.11.1998 - StB 12/98
Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen bei Beteiligungsverdacht auch bei möglichem …
Auszug aus AG Halle/Saale, 31.03.2011 - 93 C 2893/10
Der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet es sogar, die Partei, die keinen Zeugen hat, gemäß § 141 ZPO anzuhören und das Ergebnis der Anhörung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH a.a.O., ebenso EGMR NJW 1999, 1413f., BVerfG NJW 2001, 2531f.). - BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 140/00
Verletzung von GG Art 103 und GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch unterbliebene …
Auszug aus AG Halle/Saale, 31.03.2011 - 93 C 2893/10
Der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet es sogar, die Partei, die keinen Zeugen hat, gemäß § 141 ZPO anzuhören und das Ergebnis der Anhörung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH a.a.O., ebenso EGMR NJW 1999, 1413f., BVerfG NJW 2001, 2531f.).