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   BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09   

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https://dejure.org/2010,444
BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09 (https://dejure.org/2010,444)
BAG, Entscheidung vom 16.03.2010 - 3 AZR 594/09 (https://dejure.org/2010,444)
BAG, Entscheidung vom 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 (https://dejure.org/2010,444)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Betriebsrente - Insolvenzsicherung

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung; Hausbrand; Insolvenzsicherung; Tarifvertrag

  • Bundesarbeitsgericht

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 7 Abs 1 BetrAVG, § 7 Abs 2 BetrAVG, § 1 TVG, § 45 Abs 3 SGB 6
    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

  • Wolters Kluwer

    Begriff der betriebliche Altersversorgung (biometrische Risiken); Hausbrand als Teil einer betrieblichen Altersversorgung; Werksrente wegen Anpassung infolge Umstrukturierungen im Bergbau als betriebliche Altersversorgung

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

  • Betriebs-Berater

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

  • ra.de
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der betriebliche Altersversorgung [biometrische Risiken]; Hausbrand als Teil einer betrieblichen Altersversorgung; Werksrente wegen Anpassung infolge Umstrukturierungen im Bergbau keine betrieblichen Altersversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzsicherung von Versorgungsleistungen ? Einstandspflicht des PSV für Hausbrandleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der "Hausbrand" als betriebliche Altersversorgung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sachleistungen bei betrieblicher Altersversorgung

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Insolvenzsicherung von Hausbrand als bAV-Leistung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zur Betrieblichen Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zahlungen für Hausbrandleistungen stellen insolvenzgeschützte betriebliche Altersversorgung dar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 133, 289
  • ZIP 2010, 1867
  • MDR 2010, 1267
  • MDR 2010, 15
  • NZI 2010, 516
  • FamRZ 2010, 1559
  • BB 2010, 1595
  • DB 2010, 1834
  • DB 2010, 23
  • AP BetrAVG § 7 Nr. 116
  • NZA-RR 2011, 146
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

    Auszug aus BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09
    Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133).
  • BAG, 18.05.2004 - 9 AZR 250/03

    Übergangsversorgung

    Auszug aus BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09
    Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).
  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 640/07

    Betriebsrente - Beitragsbemessungsgrenzen West und Ost

    Auszug aus BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09
    Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2007 - L 2 KN 180/04

    Rentenversicherung

    Auszug aus BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09
    Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09
    Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich ("acte clair", zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).
  • BGH, 03.02.1986 - II ZR 54/85

    Einstellung der Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung wegen zunächst

    Auszug aus BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09
    Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung (vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).
  • LSG Thüringen, 22.01.1997 - L 3 Ar 43/96
    Auszug aus BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09
    Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -).
  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 334/00

    Vertragliche vorgesetzliche Unverfallbarkeit

    Auszug aus BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09
    Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).
  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 620/96

    Verdachtskündigung; Einstellung des Ermittlungsverfahrens; Wiedereinstellung

    Auszug aus BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09
    Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7).
  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 783/07

    Leistungsanpassung - Bochumer Verband

    Auszug aus BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09
    Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58).
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 653/07

    Ablösende Betriebsvereinbarung für Betriebsrentner

  • LAG Köln, 04.06.2009 - 13 Sa 253/09

    Betriebsrente; Steinkohlebergbau, Energiebeihilfe

  • BAG, 20.10.1987 - 3 AZR 208/86

    Zulässigkeit des Erreichens eines Mindestalters für Anspruch auf Invalidenrente -

  • BAG, 06.06.1989 - 3 AZR 401/87

    Betriebliche Altersversorgung: Versorgungsbeginn

  • BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 121/02

    Insolvenzschutz - Rückkehr- und Anrechnungsvereinbarung

  • BAG, 20.11.2001 - 3 AZR 550/00

    Invaliditätsrente bei vorzeitigem Ausscheiden

  • BAG, 17.02.1987 - 3 AZR 312/85

    Anforderungen an den Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen einer betrieblichen

  • ArbG Köln, 08.01.2009 - 22 Ca 9333/07

    Einordnung von Hausbrandbezugsrechten als Teil der betrieblichen

  • BAG, 24.06.1998 - 3 AZR 288/97

    Unverfallbarkeit einer Invaliditätsrente

  • BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07

    Abgrenzung Betriebsrenten - Übergangsgelder

  • BAG, 12.12.2006 - 3 AZR 476/05

    Verbilligter Strombezug und Krankheitsbeihilfen

  • BAG, 25.10.1994 - 3 AZR 279/94

    Begriff der Leistung der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 08.05.1990 - 3 AZR 121/89

    Zusage einer Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 61/06

    Betriebliche Altersversorgung - Personalrabatt

  • BAG, 19.01.2016 - 2 AZR 449/15

    Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung - beharrliche Verletzung

    Über den zuletzt genannten Antrag hat das Landesarbeitsgericht, ausgehend von dem zutreffenden Verständnis, es handele sich um einen "echten", vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Hilfsantrag, nicht entschieden (zur Entbehrlichkeit eines Anschlussrechtsmittels in einem solchen Fall vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 75, BAGE 133, 289) .
  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12

    Anfechtung - ordentliche Kündigung

    Er ist zwar in die Revision gelangt (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 75 mwN, BAGE 133, 289) .
  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 203/10

    Ausgleichsklausel - AGB-Kontrolle

    Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 23, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93) .
  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Mit der Abweisung des Kündigungsschutzantrags zu 2. ist der auch ohne Anschlussrechtsmittel der Klägerin in die Revision gelangte (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 75, BAGE 133, 289) Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG zur Entscheidung angefallen.
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1738

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

    Auch sei insoweit maßgeblich auf die Rechtsauffassung und - ausweislich der bis 11/2011 geltenden Fassung des einschlägigen Merkblatts - ständige Verwaltungspraxis des Beklagten als beliehener Unternehmer vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) abzustellen, die im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung die seitens der Klägerin gewährten Deputatszusagen als nicht beitragsrelevante Fürsorgeleistungen erachtet habe.

    Der Beklagte habe spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Kenntnis davon gehabt, dass die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin grundsätzlich beitragsrelevant seien, eine aktive Nachfrage bei der Klägerin, ob entsprechende Deputatszusagen getätigt worden sind, sei durch den Beklagten jedoch pflichtwidrig nicht erfolgt.

    Letztlich sei hier eine zeitlich differenzierende Ermessensausübung mit Blick auf die Zeit vor und nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) geboten gewesen.

    Es sei davon auszugehen, dass im Nachgang des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Nacherhebungen auch bei anderen Unternehmen stattgefunden hätten, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11); mit Blick hierauf sei der Beklagte darlegungspflichtig, in welchem finanziellen Umfang tatsächlich deputatsbezogene Nacherhebungen erfolgt seien.

    Die Einrede der Verjährung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, da nicht die Klägerin durch unterbliebene Deputatsmeldungen den Beklagten veranlasst habe, von einer rechtzeitigen Beitragserhebung abzusehen; hierfür seien vielmehr die unzutreffende Rechtsauffassung nebst Merkblätter des Beklagten bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) und die anschließe Untätigkeit des Beklagten verantwortlich.

    Die Voraussetzungen einer Einordnung von Deputatleistungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätten sich stets aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben und seien in Rechtsprechung und Literatur bereits weit vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) allgemein anerkannt gewesen (vgl. BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05; U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06).

    Hiervon ausgehend waren die bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte zum jeweiligen Erlasszeitpunkt objektiv rechtswidrig, da sie mangels Meldung durch die Klägerin keine Beitragsbemessungsgrundlagen hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen in Form verbilligten Energiebezugs enthielten, obwohl es sich bei diesen - dies ist aus heutiger Sicht zwischen den Beteiligten unstreitig - objektiv um Teile der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt, die der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG unterliegen (vgl. allg. BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

    Eine objektive Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte ergibt sich selbst dann, wenn man entsprechend der Argumentation der Klägerin unterstellt, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist und erst seit diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten geklärt ist, dass die gegenständlichen Deputatszusagen unter die - im maßgeblichen Zeitraum unverändert gebliebene - Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu subsumieren sind und folglich insoweit eine Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG besteht.

    Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 zu Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) ohnehin keine grundlegende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern allenfalls eine gerichtliche Klarstellung eines Einzelfalls erfolgt ist, die den Leitlinien der bisherigen höchstrichterlichen Judikatur folgt.

    Dementsprechend nahm das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2010 bei seinen Ausführungen dazu, dass der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, umfasst, ausdrücklich Bezug auf sein vorangegangenes, in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil vom 12. Dezember 2006 - BAGE 120, 330 (BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289 - juris Rn. 24).

    Dieser Hinweis wurde zwar bei der Neufassung des Merkblatts im November 2011 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) neu formuliert; dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits der alte Hinweis nicht von vornherein unzutreffend war bzw. sich nicht ausdrücklich negativ zur gegenständlichen Deputatsproblematik verhielt (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 f. des Entscheidungsumdrucks).

    Der Beklagte hat zudem - soweit ersichtlich - auch vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) nicht die Rechtsauffassung vertreten, dass Deputatszusagen generell nicht Teil der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seien.

    (cc) Ein Vertrauensschutz der Klägerin kann sich auch nicht aus dem Vortrag ergeben, dass der Beklagte möglicherweise vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) im Schadensfalle seine Inanspruchnahme mit Blick auf seine vorherige (unzutreffende) Rechtsauffassung abgelehnt hätte, so dass entgegen des Äquivalenzgrundsatzes auch im Falle einer korrekten Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Klägerin faktisch kein Versicherungsschutz bestanden hätte.

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1774

    Betriebliche Altersversorgung

    Auch sei insoweit maßgeblich auf die Rechtsauffassung und - ausweislich der bis 11/2011 geltenden Fassung des einschlägigen Merkblatts - ständige Verwaltungspraxis des Beklagten als beliehener Unternehmer vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) abzustellen, die im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung die seitens der Klägerin gewährten Deputatszusagen als nicht beitragsrelevante Fürsorgeleistungen erachtet habe.

    Der Beklagte habe spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Kenntnis davon gehabt, dass die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin grundsätzlich beitragsrelevant seien, eine aktive Nachfrage bei der Klägerin, ob entsprechende Deputatszusagen getätigt worden sind, sei durch den Beklagten jedoch pflichtwidrig nicht erfolgt.

    Letztlich sei hier eine zeitlich differenzierende Ermessensausübung mit Blick auf die Zeit vor und nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) geboten gewesen.

    Es sei davon auszugehen, dass im Nachgang des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Nacherhebungen auch bei anderen Unternehmen stattgefunden hätten, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11); mit Blick hierauf sei der Beklagte darlegungspflichtig, in welchem finanziellen Umfang tatsächlich deputatsbezogene Nacherhebungen erfolgt seien.

    Die Einrede der Verjährung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, da nicht die Klägerin durch unterbliebene Deputatsmeldungen den Beklagten veranlasst habe, von einer rechtzeitigen Beitragserhebung abzusehen; hierfür seien vielmehr die unzutreffende Rechtsauffassung nebst Merkblätter des Beklagten bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) und die anschließe Untätigkeit des Beklagten verantwortlich.

    Die Voraussetzungen einer Einordnung von Deputatleistungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätten sich stets aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben und seien in Rechtsprechung und Literatur bereits weit vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) allgemein anerkannt gewesen (vgl. BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05; U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06).

    Hiervon ausgehend waren die bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte zum jeweiligen Erlasszeitpunkt objektiv rechtswidrig, da sie mangels Meldung durch die Klägerin keine Beitragsbemessungsgrundlagen hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen in Form verbilligten Energiebezugs enthielten, obwohl es sich bei diesen - dies ist aus heutiger Sicht zwischen den Beteiligten unstreitig - objektiv um Teile der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt, die der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG unterliegen (vgl. allg. BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

    Eine objektive Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte ergibt sich selbst dann, wenn man entsprechend der Argumentation der Klägerin unterstellt, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist und erst seit diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten geklärt ist, dass die gegenständlichen Deputatszusagen unter die - im maßgeblichen Zeitraum unverändert gebliebene - Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu subsumieren sind und folglich insoweit eine Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG besteht.

    Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 zu Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) ohnehin keine grundlegende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern allenfalls eine gerichtliche Klarstellung eines Einzelfalls erfolgt ist, die den Leitlinien der bisherigen höchstrichterlichen Judikatur folgt.

    Dementsprechend nahm das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2010 bei seinen Ausführungen dazu, dass der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, umfasst, ausdrücklich Bezug auf sein vorangegangenes, in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil vom 12. Dezember 2006 - BAGE 120, 330 (BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289 - juris Rn. 24).

    Dieser Hinweis wurde zwar bei der Neufassung des Merkblatts im November 2011 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) neu formuliert; dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits der alte Hinweis nicht von vornherein unzutreffend war bzw. sich nicht ausdrücklich negativ zur gegenständlichen Deputatsproblematik verhielt (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 f. des Entscheidungsumdrucks).

    Der Beklagte hat zudem - soweit ersichtlich - auch vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) nicht die Rechtsauffassung vertreten, dass Deputatszusagen generell nicht Teil der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seien.

    (cc) Ein Vertrauensschutz der Klägerin kann sich auch nicht aus dem Vortrag ergeben, dass der Beklagte möglicherweise vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) im Schadensfalle seine Inanspruchnahme mit Blick auf seine vorherige (unzutreffende) Rechtsauffassung abgelehnt hätte, so dass entgegen des Äquivalenzgrundsatzes auch im Falle einer korrekten Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Klägerin faktisch kein Versicherungsschutz bestanden hätte.

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1737

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

    Auch sei insoweit maßgeblich auf die Rechtsauffassung und - ausweislich der bis 11/2011 geltenden Fassung des einschlägigen Merkblatts - ständige Verwaltungspraxis des Beklagten als beliehener Unternehmer vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) abzustellen, die im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung die seitens der Klägerin gewährten Deputatszusagen als nicht beitragsrelevante Fürsorgeleistungen erachtet habe.

    Der Beklagte habe spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Kenntnis davon gehabt, dass die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin grundsätzlich beitragsrelevant seien, eine aktive Nachfrage bei der Klägerin, ob entsprechende Deputatszusagen getätigt worden sind, sei durch den Beklagten jedoch pflichtwidrig nicht erfolgt.

    Letztlich sei hier eine zeitlich differenzierende Ermessensausübung mit Blick auf die Zeit vor und nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) geboten gewesen.

    Es sei davon auszugehen, dass im Nachgang des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Nacherhebungen auch bei anderen Unternehmen stattgefunden hätten, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11); mit Blick hierauf sei der Beklagte darlegungspflichtig, in welchem finanziellen Umfang tatsächlich deputatsbezogene Nacherhebungen erfolgt seien.

    Die Einrede der Verjährung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, da nicht die Klägerin durch unterbliebene Deputatsmeldungen den Beklagten veranlasst habe, von einer rechtzeitigen Beitragserhebung abzusehen; hierfür seien vielmehr die unzutreffende Rechtsauffassung nebst Merkblätter des Beklagten bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) und die anschließe Untätigkeit des Beklagten verantwortlich.

    Die Voraussetzungen einer Einordnung von Deputatleistungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätten sich stets aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben und seien in Rechtsprechung und Literatur bereits weit vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) allgemein anerkannt gewesen (vgl. BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05; U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06).

    Hiervon ausgehend waren die bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte zum jeweiligen Erlasszeitpunkt objektiv rechtswidrig, da sie mangels Meldung durch die Klägerin keine Beitragsbemessungsgrundlagen hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen in Form verbilligten Energiebezugs enthielten, obwohl es sich bei diesen - dies ist aus heutiger Sicht zwischen den Beteiligten unstreitig - objektiv um Teile der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt, die der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG unterliegen (vgl. allg. BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

    Eine objektive Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte ergibt sich selbst dann, wenn man entsprechend der Argumentation der Klägerin unterstellt, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist und erst seit diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten geklärt ist, dass die gegenständlichen Deputatszusagen unter die - im maßgeblichen Zeitraum unverändert gebliebene - Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu subsumieren sind und folglich insoweit eine Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG besteht.

    Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 zu Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) ohnehin keine grundlegende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern allenfalls eine gerichtliche Klarstellung eines Einzelfalls erfolgt ist, die den Leitlinien der bisherigen höchstrichterlichen Judikatur folgt.

    Dementsprechend nahm das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2010 bei seinen Ausführungen dazu, dass der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, umfasst, ausdrücklich Bezug auf sein vorangegangenes, in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil vom 12. Dezember 2006 - BAGE 120, 330 (BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289 - juris Rn. 24).

    Dieser Hinweis wurde zwar bei der Neufassung des Merkblatts im November 2011 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) neu formuliert; dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits der alte Hinweis nicht von vornherein unzutreffend war bzw. sich nicht ausdrücklich negativ zur gegenständlichen Deputatsproblematik verhielt (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 f. des Entscheidungsumdrucks).

    Der Beklagte hat zudem - soweit ersichtlich - auch vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) nicht die Rechtsauffassung vertreten, dass Deputatszusagen generell nicht Teil der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seien.

    (cc) Ein Vertrauensschutz der Klägerin kann sich auch nicht aus dem Vortrag ergeben, dass der Beklagte möglicherweise vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) im Schadensfalle seine Inanspruchnahme mit Blick auf seine vorherige (unzutreffende) Rechtsauffassung abgelehnt hätte, so dass entgegen des Äquivalenzgrundsatzes auch im Falle einer korrekten Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Klägerin faktisch kein Versicherungsschutz bestanden hätte.

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1736

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensions-Sicherungs-Verein

    Auch sei insoweit maßgeblich auf die Rechtsauffassung und - ausweislich der bis 11/2011 geltenden Fassung des einschlägigen Merkblatts - ständige Verwaltungspraxis des Beklagten als beliehener Unternehmer vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) abzustellen, die im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung die seitens der Klägerin gewährten Deputatszusagen als nicht beitragsrelevante Fürsorgeleistungen erachtet habe.

    Der Beklagte habe spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Kenntnis davon gehabt, dass die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin grundsätzlich beitragsrelevant seien, eine aktive Nachfrage bei der Klägerin, ob entsprechende Deputatszusagen getätigt worden sind, sei durch den Beklagten jedoch pflichtwidrig nicht erfolgt.

    Letztlich sei hier eine zeitlich differenzierende Ermessensausübung mit Blick auf die Zeit vor und nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) geboten gewesen.

    Es sei davon auszugehen, dass im Nachgang des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Nacherhebungen auch bei anderen Unternehmen stattgefunden hätten, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11); mit Blick hierauf sei der Beklagte darlegungspflichtig, in welchem finanziellen Umfang tatsächlich deputatsbezogene Nacherhebungen erfolgt seien.

    Die Einrede der Verjährung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, da nicht die Klägerin durch unterbliebene Deputatsmeldungen den Beklagten veranlasst habe, von einer rechtzeitigen Beitragserhebung abzusehen; hierfür seien vielmehr die unzutreffende Rechtsauffassung nebst Merkblätter des Beklagten bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) und die anschließe Untätigkeit des Beklagten verantwortlich.

    Die Voraussetzungen einer Einordnung von Deputatleistungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätten sich stets aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben und seien in Rechtsprechung und Literatur bereits weit vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) allgemein anerkannt gewesen (vgl. BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05; U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06).

    Hiervon ausgehend waren die bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte zum jeweiligen Erlasszeitpunkt objektiv rechtswidrig, da sie mangels Meldung durch die Klägerin keine Beitragsbemessungsgrundlagen hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen in Form verbilligten Energiebezugs enthielten, obwohl es sich bei diesen - dies ist aus heutiger Sicht zwischen den Beteiligten unstreitig - objektiv um Teile der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt, die der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG unterliegen (vgl. allg. BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

    Eine objektive Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte ergibt sich selbst dann, wenn man entsprechend der Argumentation der Klägerin unterstellt, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist und erst seit diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten geklärt ist, dass die gegenständlichen Deputatszusagen unter die - im maßgeblichen Zeitraum unverändert gebliebene - Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu subsumieren sind und folglich insoweit eine Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG besteht.

    Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 zu Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) ohnehin keine grundlegende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern allenfalls eine gerichtliche Klarstellung eines Einzelfalls erfolgt ist, die den Leitlinien der bisherigen höchstrichterlichen Judikatur folgt.

    Dementsprechend nahm das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2010 bei seinen Ausführungen dazu, dass der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, umfasst, ausdrücklich Bezug auf sein vorangegangenes, in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil vom 12. Dezember 2006 - BAGE 120, 330 (BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289 - juris Rn. 24).

    Dieser Hinweis wurde zwar bei der Neufassung des Merkblatts im November 2011 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) neu formuliert; dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits der alte Hinweis nicht von vornherein unzutreffend war bzw. sich nicht ausdrücklich negativ zur gegenständlichen Deputatsproblematik verhielt (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 f. des Entscheidungsumdrucks).

    Der Beklagte hat zudem - soweit ersichtlich - auch vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) nicht die Rechtsauffassung vertreten, dass Deputatszusagen generell nicht Teil der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seien.

    (cc) Ein Vertrauensschutz der Klägerin kann sich auch nicht aus dem Vortrag ergeben, dass der Beklagte möglicherweise vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) im Schadensfalle seine Inanspruchnahme mit Blick auf seine vorherige (unzutreffende) Rechtsauffassung abgelehnt hätte, so dass entgegen des Äquivalenzgrundsatzes auch im Falle einer korrekten Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Klägerin faktisch kein Versicherungsschutz bestanden hätte.

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 450/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

    Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 23; 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 133, 289) .

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz standhalten (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 30, BAGE 133, 289; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40) .

    Mit dem Ticket, das die unentgeltliche oder vergünstigte Nutzung aller Verkehrsmittel des ÖPNV im VRR durch den Ehepartner ermöglicht, wird, anders als bei einem Strom- bzw. Gasdeputat oder einer Energiebeihilfe (dazu etwa BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 31 ff., BAGE 133, 289) , kein beim Betriebsrentner erwartungsgemäß bestehender Bedarf gedeckt.

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

    Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz jedoch einerseits an die gesetzliche Rentenversicherung an, verlangt andererseits aber keinen vollen Gleichklang (vgl. BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 19; 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 25 f., BAGE 133, 289) .

    Denn der Arbeitgeber ist frei darin, die Voraussetzungen der Invaliditätsversorgung selbst zu bestimmen (vgl. BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 19; 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 26, aaO) .

    Entscheidet er sich für eine solche Zusage, so ist er nach Betriebsrentenrecht nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 19; 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 26, BAGE 133, 289) .

    Infolgedessen können die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente enger als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beschrieben werden (BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - aaO; 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 27 mwN, aaO) .

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 442/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 411/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 501/21

    Betriebliche Altersversorgung - Kapitalwahlrecht - Ersetzung

  • BAG, 25.02.2020 - 1 ABR 39/18

    Konzernbetriebsvereinbarung - Share Deal

  • BAG, 25.06.2019 - 3 AZR 458/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 799/08

    Betriebliche Altersversorgung - Energiekostenerstattung

  • BGH, 04.09.2013 - XII ZB 296/13

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Sachleistungen der betrieblichen

  • BAG, 23.01.2018 - 3 AZR 448/16

    Invaliditätsrente - Ausscheiden vor dem Versorgungsfall

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 1258/14

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • BAG, 31.07.2018 - 3 AZR 731/16

    Hinterbliebenenversorgung - Wegfall durch Tarifregelung

  • LAG Düsseldorf, 23.06.2017 - 6 Sa 173/17

    Freie Fahrt für Ehepartner ist Betriebsrentenleistung

  • BAG, 25.06.2013 - 3 AZR 219/11

    Kapitalleistung - vorgezogene Inanspruchnahme - Abschlag

  • BAG, 14.02.2012 - 3 AZR 260/10

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 438/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 25.06.2019 - 3 AZR 426/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 25.06.2019 - 3 AZR 434/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 25.06.2019 - 3 AZR 433/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 239/17

    Betriebliche Altersversorgung - Energiebeihilfe - feste Altersgrenze

  • BAG, 25.06.2019 - 3 AZR 456/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 25.06.2019 - 3 AZR 455/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 25.06.2019 - 3 AZR 454/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 25.06.2019 - 3 AZR 457/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 25.06.2019 - 3 AZR 435/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 25.06.2019 - 3 AZR 432/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • LAG Köln, 08.03.2016 - 12 Sa 689/15

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 1 Abs. 1 S.1 BetrAVG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 663/15

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • BAG, 25.04.2017 - 3 AZR 668/15

    Betriebliche Altersversorgung - Loss-of-Licence-Versicherung -

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 546/08

    Pensions-Sicherungs-Verein - Leistungsbescheid - Verbindlichkeit

  • LAG Düsseldorf, 07.07.2017 - 6 Sa 172/17

    Freie Fahrt für Ehepartner von Beschäftigten eines Verkehrsbetriebs?

  • LAG Düsseldorf, 28.06.2017 - 12 Sa 104/17

    Pflicht des Arbeitgebers zur Fortsetzung der Gewährung von kostenlosen

  • VG Köln, 25.02.2015 - 26 K 6747/13

    Rechtmäßigkeit einer rückwirkend erhöhten Heranziehung zu Beiträgen der

  • BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 939/08

    Versorgungsordnung - Auslegung - Beschäftigungsverhältnis

  • BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 462/09

    Betriebliche Altersversorgung - Energiekostenerstattung

  • BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 10.16

    Ausgleichsfonds; Barabgeltung; Barwert; Begünstigung; Beitragserhebung;

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 615/12

    Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

  • LAG Hamm, 10.04.2018 - 9 Sa 497/17

    Ablösung des Bezugsrechts auf Hausbrandkohlen durch einen Anspruch auf

  • LAG Düsseldorf, 14.07.2017 - 6 Sa 132/16

    Geltung einer neuen Versorgungsordnung; Stichtagsregelung

  • OLG Hamm, 09.01.2013 - 7 UF 290/11

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Zusagen auf

  • LAG Düsseldorf, 28.06.2017 - 12 Sa 167/17

    Betriebliche Übung und betriebliche Altersversorgung Leistungen aus der

  • BFH, 16.03.2021 - X R 44/18

    Zeitpunkt der Zusage einer Direktversicherung bei Einkünften gemäß § 22 Nr. 5

  • BAG, 07.06.2017 - 1 AZR 382/15

    Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG AG - Berücksichtigung der

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 410/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • LAG Düsseldorf, 28.06.2017 - 12 Sa 162/17

    Betriebliche Übung und betriebliche Altersversorgung Leistungen aus der

  • LAG Köln, 25.06.2010 - 11 Sa 1289/09

    Abgrenzung von betrieblicher Altersversorgung zur Übergangsversorgung

  • ArbG Köln, 09.09.2014 - 18 Ca 2638/14

    Anspruch des Versorgungsempfängers gegen den Träger der Insolvenzsicherung;

  • LAG Köln, 07.12.2016 - 11 Sa 284/16

    Altersgrenze

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 412/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 415/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • LAG Hamm, 20.06.2016 - 15 Sa 1886/15

    Tarifliche Ablösung eines Anspruchs auf Hausbrandkohle durch Gewährung einer

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 195/16

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 414/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 413/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 11.16

    Umfang des Begriffs der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Einordnung

  • BAG, 07.06.2017 - 1 AZR 526/15

    Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG AG - Berücksichtigung der

  • BAG, 07.06.2017 - 1 AZR 598/15

    Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG AG - Berücksichtigung der

  • LAG München, 04.11.2015 - 10 Sa 523/15

    Erwerbsminderungsrente aufgrund tarifvertraglicher Regelungen, Auslegung des

  • FG Köln, 24.03.2011 - 10 K 992/08

    Berücksichtigung eines Arbeitnehmerpauschbetrages im Zusammenhang mit erhaltenen

  • ArbG Herne, 10.11.2015 - 2 Ca 1459/15

    Hausbrand, Deputat, Kohle, Einfluss der Einstellung der Steinkohleförderung in

  • LAG Köln, 23.11.2016 - 11 Sa 983/15

    Auslegung einer betrieblichen Versorgungsordnung hinsichtlich der Gewährung von

  • VG Düsseldorf, 07.05.2014 - 16 K 9347/13

    Gefahr einer Übersicherung bei der Erhebung von Beiträgen zur betrieblichen

  • ArbG Köln, 14.01.2016 - 8 Ca 2254/15

    Versorgungsleistung aus einer insolvenzgesicherten betrieblichen Altersversorgung

  • VG Gelsenkirchen, 10.12.2013 - 12 K 5403/11

    Anfechtungsklage; Verwaltungsakt; Rechtsschein; Zusicherung; Rechtsbindungswille

  • LAG Köln, 30.10.2012 - 11 Sa 543/12

    Hausbrand, Bedürftigkeit

  • ArbG Herne, 02.05.2017 - 2 Ca 2109/16
  • VG Frankfurt/Main, 25.09.2014 - 2 K 4292/13

    Betrieblicher Altersversorgung

  • VG Frankfurt/Main, 25.09.2014 - 2 K 4295/13

    Betrieblicher Altersversorgung

  • VG Gelsenkirchen, 05.09.2017 - 12 K 5788/14

    Insolvenzsicherung; Hausbrandleistung; Altersversorgung; Nacherhebung; Auslegung;

  • VG Gelsenkirchen, 05.09.2017 - 12 K 5789/14

    Insolvenzssicherung; Hausbrandleistung; Altersversorgung; Nacherhebung;

  • VG Gelsenkirchen, 10.12.2013 - 12 K 5402/11

    Anfechtungsklage; Verwaltungsakt; Rechtsschein; Zusicherung; Rechtsbindungswille

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