Rechtsprechung
   EuGH, 27.10.1993 - C-127/92   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

    EWG-Vertrag, Artikel 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren ° Zuständigkeit des Gerichtshofes ° Grenzen ° Ersuchen um Auslegung, das nicht offensichtlich ohne Bezug zum Gegenstand des Rechtsstreits ist ° Verpflichtung zur Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 119; EWG-Vertrag Art. 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Ersuchen um Auslegung, das nicht offensichtlich ohne Bezug zum Gegenstand des Rechtsstreits ist - Verpflichtung zur Entscheidung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • europainstitut.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsprechung des EuGH im Sozialbereich auf dem Prüfstand (Peter Clever)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1993, I-5535
  • AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 50
  • NZA 1994, 797



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Wird zitiert von ... (65)  

  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91  

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. EuGH, NJW 1986, S. 3020 - Bilka - EuGH, NZA 1990, S. 771 - Kowalska - EuGH, NZA 1994, S. 797 - Enderby - BAGE 53, 161 ; 68, 320 ; 72, 64 ).
  • BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04  

    Betriebliche Altersversorgung: gesetzliche Mindestaltersgrenze für die

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung beim Entgelt dem Arbeitnehmer, der sich zur Stützung seines geltend gemachten Anspruchs auf die Diskriminierung beruft (27. Oktober 1993 - Rs. C-127/92 - EuGHE I 1993, 5535 [Rn. 13]).

    Spricht jedoch der erste Anschein für eine Diskriminierung, hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass es sachliche Gründe für den festgestellten Unterschied beim Entgelt gibt (EuGH 27. Oktober 1993 - Rs. C-127/92 - aaO [Rn. 18]; vgl. nunmehr Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/80/ EG vom 15. Dezember 1997).

  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 882/94  

    Gleichbehandlung bei unterschiedlichen Tarifverträgen

    Ein Vergleich kann nicht daran scheitern, daß die Rechtsverhältnisse in unterschiedlichen Tarifverträgen geregelt werden (im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 27. Oktober 1993 - Rs C-127/92 - AP Nr. 50 zu Art. 119 EWG-Vertrag).

    Ein Vergleich der Arbeitnehmergruppen kann deshalb nicht daran scheitern, daß die Rechtsverhältnisse an sich vergleichbarer Arbeitnehmergruppen von denselben Tarifvertragsparteien in unterschiedlichen Tarifverträgen geregelt wurden (vgl. hierzu auch EuGH Urteil vom 27. Oktober 1993 - Rs C-127/92 - AP Nr. 50 zu Art. 119 EWG-Vertrag, zu Nr. 22 der Gründe).

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