Rechtsprechung
BVerfG, 28.04.2004 - 1 BvR 912/04 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Amtsenthebung eines Notars
- Deutsches Notarinstitut
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6
Keine Vollziehung der Amtsenthebung wegen Insolvenz während Verfassungsbeschwerde - Wolters Kluwer
Aussetzung der Vollziehung einer Amtsenthebung; Regelung eines Zustandes durch einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl
- zvi-online.de
BVerfGG § 32; InsO § 254 ff.; BNotO § 50
Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Amtsenthebung eines Notars wegen Insolvenz trotz Insolvenzplans (BGH ZVI 2004, 247) - Anwaltsblatt
- Judicialis
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 32 Abs. 2 Satz 2; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; GG Art. 12 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Amtsenthebung eines Notars
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notarrecht - Amtsenthebung trotz Insolvenzplan?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03
- BVerfG, 28.04.2004 - 1 BvR 912/04
- BVerfG, 14.10.2004 - 1 BvR 912/04
- BVerfG, 06.04.2005 - 1 BvR 912/04
- BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04
Papierfundstellen
- ZIP 2004, 1006
- AnwBl 2004, 525
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03
Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher …
Auszug aus BVerfG, 28.04.2004 - 1 BvR 912/04
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 -,. - BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 2011/94
Erfolgreicher Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die …
Auszug aus BVerfG, 28.04.2004 - 1 BvR 912/04
Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr.). - BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die …
Auszug aus BVerfG, 28.04.2004 - 1 BvR 912/04
Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr.).
- BFH, 19.05.2005 - VII B 194/04
Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 2004 1 BvR 912/04 (Anwaltsblatt --AnwBl-- 2004, 525) sowie des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 511) auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch allein durch die Hinweise auf die Beschlüsse des BVerfG in AnwBl 2004, 525 und des BGH in NJW 2005, 511 nicht gerecht, da sich diesen Entscheidungen nichts für die von der Beschwerde vertretene Ansicht zur Unvereinbarkeit des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG entnehmen lässt.
Anders als die Beschwerde meint, weicht das Urteil des FG weder von dem Beschluss des BVerfG in AnwBl 2004, 525 noch von dem Beschluss des BGH in NJW 2005, 511 ab.
Dass im Streitfall --wovon das BVerfG in dem der Entscheidung in AnwBl 2004, 525 zu Grunde liegenden Fall ausgehen konnte-- bereits ein aufgestellter und vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan vorliegt, hat das FG nicht festgestellt.
Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, dass im Insolvenzverfahren des Steuerberaters auch ohne einen von der Gläubigerversammlung genehmigten und vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan geordnete Vermögensverhältnisse wieder vorliegen könnten, lässt sich auf den Beschluss des BVerfG in AnwBl 2004, 525 nicht stützen.
- BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05
Steuerberater: Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 2004 1 BvR 912/04 (Anwaltsblatt --AnwBl-- 2004, 525) und das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch allein durch den Hinweis auf den im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluss des BVerfG in AnwBl 2004, 525 nicht gerecht, da sich dieser Entscheidung (und auch der späteren Hauptsacheentscheidung, BVerfG-Beschluss vom 31. August 2005 1 BvR 912/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3057) für die von der Beschwerde vertretene Ansicht, dass damit die Anforderungen an den Nachweis des Steuerberaters bezüglich seiner Eignung und der Ordnung seiner Vermögensverhältnisse wesentlich erleichtert worden seien, nichts entnehmen lässt.
Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, dass im Insolvenzverfahren des Steuerberaters auch ohne einen von der Gläubigerversammlung genehmigten und vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan geordnete Vermögensverhältnisse wieder vorliegen könnten, lässt sich auf die Beschlüsse des BVerfG in AnwBl 2004, 525 und in NJW 2005, 3057 nicht stützen.
- BFH, 18.08.2005 - VII B 20/05
Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 2004 1 BvR 912/04 (Anwaltsblatt --AnwBl-- 2004, 525) auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung stützt.Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch allein durch den Hinweis auf den Beschluss des BVerfG in AnwBl 2004, 525 nicht gerecht, da sich dieser Entscheidung nichts für die von der Beschwerde vertretene Ansicht, dass damit eine grundsätzliche Änderung der Rechtsprechung eingeleitet worden sei, entnehmen lässt.
Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, dass im Insolvenzverfahren des Steuerberaters auch ohne einen von der Gläubigerversammlung genehmigten und vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan geordnete Vermögensverhältnisse wieder vorliegen könnten, lässt sich auf den Beschluss des BVerfG in AnwBl 2004, 525 nicht stützen.
- BFH, 12.09.2005 - VII B 240/04
Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Sie vertritt lediglich die Ansicht, dass das FG-Urteil verfassungsrechtlich bedenklich sei und verweist auf die Beschlüsse des BVerfG in AnwBl 2004, 525 sowie des BGH in NJW 2005, 1271.Die von der Beschwerde offenbar vertretene Ansicht, dass im Insolvenzverfahren des Steuerberaters auch ohne einen von der Gläubigerversammlung genehmigten und vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan geordnete Vermögensverhältnisse wieder vorliegen könnten, lässt sich auf den Beschluss des BVerfG in AnwBl 2004, 525 nicht stützen.
- OLG Schleswig, 26.04.2007 - Not 6/06
Amtsenthebungsverfahren: Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls eines …
Das Amtsenthebungsverfahren, das Gegenstand der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvR 912/04 gewesen sei, sei maßgeblich von der Erwartung der Gläubiger über die Entwicklung und den Ausgang des Insolvenzverfahrens geprägt worden.In seinem Beschluss vom 31.08.2005 im Verfahren 1 BvR 912/04 habe das Bundesverfassungsgericht nur Bedenken gegen die Gleichstellung eines versäumten mit einem erfolglos durchgeführten Vorschaltverfahren geäußert.
- FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03
Keine Unterbrechung des Klageverfahrens eines Steuerberates gegen Widerruf seiner …
Schließlich verweise er auf eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2004 1 BvR 912/04 in der die Vollziehung der Amtsenthebung eines Notars bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt worden sei, weil der Notar sonst seinen Beruf hätte aufgeben müssen, ohne das sicher sei, dass er ihn nach einem Erfolg in der Hauptsache wieder aufnehmen könnte.Der vom Kläger angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2004 1 BvR 912/04 führt zu keiner anderen Beurteilung.