Weitere Entscheidung unten: BSG, 11.05.2004

Rechtsprechung
   BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R   

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https://dejure.org/2006,2511
BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R (https://dejure.org/2006,2511)
BSG, Entscheidung vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R (https://dejure.org/2006,2511)
BSG, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R (https://dejure.org/2006,2511)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger - monostrukturelles Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Aufnahmebescheid - vorkonstitutionelles Recht - Bundesratsbeschluss - Ministerialerlass - Ausführungsbestimmungen - ...

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; zuständiger Unfallversicherungsträger; nicht monostrukturelles Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung; Aufnahmebescheid; vorkonstitutionelles Recht; Bundesratsbeschluss; Ministerialerlass; Ausführungsb ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Feststellung der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft; Feststellung des Nichtbestehens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses; Zuständigkeit der Beklagten als Unfallversicherungsträger; Verletzung des Rechtsstaatsgebots durch eine ...

  • Judicialis

    SGB VII § 122 Abs 1 S 1; ; SGB VII § 122 Abs 2; ; SGB VII § 219 Abs 1 S 2; ; RVO § 646; ; UVNG Art 4 § 11; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 123 Abs 1; ; GG Art 129 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständiger Unfallversicherungsträger für Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 325 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 30.01.1975 - 2 RU 119/74

    Berufsgenossenschaft - Zuständigkeit - Steinbruchs-Berufsgenossenschaft -

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter (stRspr des Senats seit Urteil vom 26. Juli 1963 - 2 RU 95/61 = SozR Nr. 4 zu RAM-Erl Allg; BSGE 39, 112, 113 = SozR 2200 § 646 Nr. 1; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1; SozR 3-2200 § 664 Nr. 2).

    Dies ist seit jeher Kriterium der Zuordnung von Unternehmen zu Unfallversicherungsträgern und angesichts des die gesetzliche Unfallversicherung bestimmenden Präventionsgedankens auch sachgerecht (vgl BSGE 39, 112, 113 ff mwN).

    Ist aber ein Gewerbezweig in diesen Zuständigkeitsbestimmungen noch nicht ausdrücklich einer BG zugeordnet, so ist das umstrittene Unternehmen - wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 39, 112, 113 ff = SozR 2200 § 646 Nr. 1) - in entsprechender Anwendung der bezeichneten Vorschriften derjenigen BG zuzuweisen, der es nach Art und Gegenstand am nächsten steht.

    Unabhängig sind sie durchweg von dem Verwendungszweck des Erzeugnisses; dieser ist nur ausnahmsweise dann ausschlaggebend, wenn in Betrieben verschiedener BGen etwa gleiche oder ähnliche Arbeitsverfahren, Betriebseinrichtungen und Werkstoffe vorkommen (BSGE 39, 112, 113 = SozR aaO; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1; Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -, = BSGE 95, 47, 57 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2).

  • BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R

    Berufsgenossenschaft - sachliche Zuständigkeit - Ausgliederung -

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter (stRspr des Senats seit Urteil vom 26. Juli 1963 - 2 RU 95/61 = SozR Nr. 4 zu RAM-Erl Allg; BSGE 39, 112, 113 = SozR 2200 § 646 Nr. 1; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1; SozR 3-2200 § 664 Nr. 2).

    Nur dann verbleibt das Unternehmen bei der ursprünglichen BG, weil es sich weiterhin um das zuvor erfasste Unternehmen handelt (BSG SozR 3-2200 § 664 Nr. 2, S 5 f) und allein eine Veränderung in der Person des Unternehmers auf die sachliche Zugehörigkeit keinen Einfluss hat (BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 = BG 1989, 38, 39 = NZA 1989, 77).

    Liegt jedoch in der Ausgliederung ein in solchen Fällen eher zu vermutender grundlegender Strukturwandel, der eine Überweisung des Unternehmens (Unternehmensteiles) nach § 667 Abs. 1 RVO (bzw nunmehr § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII) nahe legt, besteht die Mitgliedschaft des neuen Unternehmens bei der ursprünglichen BG nicht weiter, was zur (anfänglichen) Zuständigkeit des für das neue Unternehmen sachlich zuständigen Unfallversicherungsträgers führt (BSG SozR 3-2200 § 664 Nr. 2 S 6).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Denn unter "Widersprechen" iS des Art. 123 Abs. 1 GG ist nur der materielle - inhaltliche - Widerspruch zum GG, insbesondere zu den Grundrechten und den tragenden Verfassungsprinzipien, nicht der formelle Widerspruch zu verstehen (BVerfGE 12, 341, 347; BVerfGE 78, 179, 192; Maunz/ Dürig, aaO, RdNr 9; Stettner in Dreier, GG, 2000, Art. 123, RdNr 20; Schulze in Sachs, aaO, RdNr 10 f; Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Klein, aaO, RdNr 5; Langrock in Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 123, RdNr 5 f; Wolff in von Mangoldt, GG, 5. Aufl 2005, Art. 123 RdNr 31 f).

    Allerdings kann auch eine vorkonstitutionelle Regelung gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen, wenn sie zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen wie Freiheitsentzug oder Verbot der Berufsausübung ermächtigt und die Ermächtigungsgrundlage, auf der sie beruht, nach Art. 129 Abs. 3 GG erloschen ist (vgl BVerfGE 78, 179, 198 f).

    Dies ergibt sich nicht nur aus der jeweiligen Überschrift der beiden Bestimmungen ("Durchführung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung; hier: Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften"), sondern insbesondere aus ihrem Inhalt: Denn Ergänzungsermächtigungen erlauben die Erweiterung der eigenen Rechtsetzungsbefugnisse (Schulze in Sachs, aaO, Art. 129 RdNr 10), während Durchführungsermächtigungen lediglich zu Regelungen innerhalb des vom Gesetz gezogenen Rahmens ermächtigen (BVerfGE 78, 179, 198; Wolff in von Mangoldt, aaO, Art. 129 RdNr 29), wobei der Begriff "Durchführung" nach dem damaligen Rechtsverständnis weit auszulegen ist (BVerfGE 25, 216, 225).

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Der Erlass des RAM vom 16. März 1942 und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942 verstoßen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der Differenzierungen aus sachgerechten Erwägungen erlaubt, wobei jede vernünftige Erwägung in Betracht kommt (vgl BVerfGE 4, 1, 7; 103, 242, 258; Jarass/Pieroth, GG, Art. 3 RdNr 15 mwN).

    Beide Unternehmen sind dann gleich zu behandeln und werden allenfalls wegen bestandskräftiger fehlerhafter Aufnahmebescheide und des in § 136 Abs. 2 SGB VII zum Ausdruck gekommenen Grundsatzes der Katasterstetigkeit ungleich behandelt, worauf sich die Klägerin aber nicht berufen kann, weil selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz begründet (BVerfGE 4, 1, 7; BVerfGE 75, 329, 347).

  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 5/91

    Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit - Selbständiger Grafik-Designer

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter (stRspr des Senats seit Urteil vom 26. Juli 1963 - 2 RU 95/61 = SozR Nr. 4 zu RAM-Erl Allg; BSGE 39, 112, 113 = SozR 2200 § 646 Nr. 1; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1; SozR 3-2200 § 664 Nr. 2).

    Unabhängig sind sie durchweg von dem Verwendungszweck des Erzeugnisses; dieser ist nur ausnahmsweise dann ausschlaggebend, wenn in Betrieben verschiedener BGen etwa gleiche oder ähnliche Arbeitsverfahren, Betriebseinrichtungen und Werkstoffe vorkommen (BSGE 39, 112, 113 = SozR aaO; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1; Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -, = BSGE 95, 47, 57 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Unter "Recht" sind hier Rechtssätze jeder Art und jeden Ranges aus jeder Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestags zu verstehen, also nicht nur förmliche Gesetze, sondern auch zB Rechtsverordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht (vgl BVerfGE 34, 293, 303; Maunz/Dürig, GG, Stand Februar 2005, Art. 123 RdNr 6; Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl 2004, Art. 123 RdNr 2; Schulze in Sachs, GG, 3. Aufl 2003, Art. 123 RdNr 5).

    Für vorkonstitutionelles Recht gilt dieser Grundsatz jedoch nur eingeschränkt, weil dieses nach Art. 123 Abs. 1 GG unabhängig von seinem Rang und seiner formellen Rechtmäßigkeit weitergelten soll und selbst vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht dem Gesetzesvorbehalt grundsätzlich genügt (vgl BVerfGE 34, 293, 303; BVerfGE 54, 224, 234).

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Zwar bedarf es im Bereich jenseits der reinen Leistungsverwaltung zur Regelung der Zuständigkeit von Behörden eines materiellen Gesetzes, um diesem Erfordernis Genüge zu tun (vgl BVerfGE 2, 307, 316 ff; BVerfGE 8, 155, 166 f); zumindest sind die wesentlichen Grundzüge zu bestimmen (vgl BVerfGE 40, 237, 250).

    Hiermit sind gesetzesvertretende und - erweiternde Ermächtigungen gemeint (BVerfGE 2, 307, 329; Stettner in Dreier, aaO, Art. 129 RdNr 15).

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Beide Unternehmen sind dann gleich zu behandeln und werden allenfalls wegen bestandskräftiger fehlerhafter Aufnahmebescheide und des in § 136 Abs. 2 SGB VII zum Ausdruck gekommenen Grundsatzes der Katasterstetigkeit ungleich behandelt, worauf sich die Klägerin aber nicht berufen kann, weil selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz begründet (BVerfGE 4, 1, 7; BVerfGE 75, 329, 347).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Deutschland - Zwangsmitgliedschaft -

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Denn die Einbeziehung der in Deutschland ansässigen Unternehmen in die gesetzliche Unfallversicherung und die damit einhergehende Mitgliedschaft in einer BG oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Träger dieser Versicherung (§§ 114 ff, 121 ff SGB VII) verstößt weder gegen europäisches Recht noch gegen das GG (BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1, jeweils RdNr 6 ff; BSG Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/05 R -).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung, die im vorliegenden Fall noch anzuwenden war, weil die Klage vor dem SG vor dem 1. Januar 2002 rechtshängig geworden ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24).
  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragshöhe - Gefahrtarif -

  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unternehmen - Unternehmer -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2005 - L 6 U 38/02

    Anspruch auf Überweisung an eine Berufsgenossenschaft; Zuständigkeit eines

  • BSG, 28.11.1961 - 2 RU 36/58

    Aufnahme eines Milchfuhrbetriebs in die gesetzlichen Unfallversicherung -

  • BSG, 31.05.1988 - 2 RU 62/87

    Betriebsveränderungen - Gepräge des Unternehmens - Überweisung an andere

  • LSG Sachsen, 07.03.2001 - L 2 U 151/99

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung zu den Gefahrtarifstellen 48 und 49; Unternehmen

  • BSG, 12.12.1985 - 2 RU 57/84

    Gewerbliche Berufsgenossenschaft - Anspruch eines Mitglieds-Betrieb - Zuordnung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.11.1999 - L 15 B 21/99

    Aufnahme eines Gefahrtarifs in das Unternehmerverzeichnis; Gefahrtarif, in dem

  • LSG Hamburg, 03.04.2002 - L 3 U 14/01

    UV-Zuständigkeit der VBG für Arbeitsüberlassungsunternehmen - keine

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56

    Lastenausgleich

  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

  • BVerfG, 12.02.1969 - 1 BvR 687/62

    Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in den Jahren 1933 bis 1945

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 23/75

    Verfassungswidrigkeit des Verbots für den Arzt auf Unterrichtung seiner Patienten

  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 101/79

    Unfallversicherungsträger - Allgemeinverfügung - Grundlage eines

  • BSG, 17.02.1971 - 2 RU 74/68

    Aufnahme der freien Hansestadt Hamburg in das Unternehmerverzeichnis der

  • BSG, 26.07.1963 - 2 RU 95/61
  • LSG Bayern, 03.06.2019 - L 2 U 311/16

    Unfallversicherung: Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach

    Daher richtet sich die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem bisherigen Recht und damit heute wie zum Zeitpunkt der Erstfeststellung 1952 weiter nach dem Beschluss des Bundesrates vom 21.05.1885 (AN 1885 143 ff.) sowie nach dem vom Reichsversicherungsamt (RVA) aufgestellten alphabetischen Verzeichnis "der Gewerbezweige nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit" und den vom RVA vorgenommenen Fortschreibungen (AN 1885 254; AN 1886 134; AN 1903 404; AN 1906 477; Handbuch der Unfallversicherung, Bd. III, 1910, S. 1 ff.) sowie nach dem Erlass des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 16.03.1942 (AN 1942 II 201) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22.04.1942 (AN 1942 II 287) (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R - Juris Rn. 21 ff.; BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 27/05 R - Juris Rn. 19).

    Wie das BSG im Urteil vom 09.05.2006 (B 2 U 34/04 R - Juris Rn. 23 f.) ausführlich dargelegt hat, gelten Erlass und Ausführungsbestimmungen fort, weil sie nicht dem GG widersprechen, wobei unter "widersprechen" im Sinne des Art. 123 Abs. 1 GG nur der materielle - inhaltliche - Widerspruch zum GG, insbesondere zu den Grundrechten und den tragenden Verfassungsprinzipien, nicht aber der formelle Widerspruch zu verstehen ist (vgl. BSG, ebenda, m.w.N.).

    Der Reichsarbeitsminister (RAM) als Fachminister übernahm spätestens mit Aufhebung des dem Bundesrat nachfolgenden Reichsrates gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrats vom 14.02.1934 (RGBl. I 89) die Kompetenzen des alten Bundesrates, u.a. zur Regelung der Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften nach § 15 Unfallversicherungsgesetz vom 06.07.1884 (RGBl. I 69) (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R - Juris Rn. 24).

    Wie das BSG im Urteil vom 09.05.2006 (B 2 U 34/04 R - Juris, Rn. 25 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, stehen diese Vorschriften nicht materiell-rechtlich in Widerspruch zum Grundgesetz (u.a. Vorbehalt des Gesetzes, Gleichheitssatz und Grundrechte) und gelten vorbehaltlich einer Neuregelung durch Rechtsverordnung (jetzt auf Grundlage von § 122 Abs. 2 SGB VII) weiter.

    Dass für die Frage der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft von besonderer Bedeutung ist, bei welcher BG die für das betreffende Unternehmen zweckmäßigste Unfall- und Krankheitsverhütung - also Prävention - gewährleistet wird, hat das BSG auch im Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R - Juris, Rn. 31) betont.

    Die wesentliche Änderung bezieht sich dabei nach der Rechtsprechung auf die Herstellungsweise der Erzeugnisse, die in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge und die benutzten Betriebseinrichtungen, wobei häufig die hauptsächlich verwendeten Materialien bzw. Werkstoffe von Bedeutung sind (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R - Juris, Rn. 31; BSG, Urteil vom 11.08.1998 - B 2 U 31/97 R - Juris, Rn. 30; Diel a.a.O., Quabach a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 90/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisungsanspruch gem § 136 SGB 7 -

    Das SG hätte die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG; zur Klageart vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5, Rz. 19; Ricke, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2015, § 136 SGB VII, Rz. 17; im Urteil des BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 16 ging dieses insoweit noch von einer Verpflichtungsklage aus) erhobene Klage daher abweisen müssen.

    Für die Klägerin als Unternehmerin in der Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist mit Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten im Jahre 1959 die Zuständigkeit verbindlich zu klären gewesen, denn für neu gegründete Unternehmen ist mit Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten (§ 659 RVO) der Beginn der Mitgliedschaft durch Aufnahme in das Unternehmensverzeichnis (§ 664 Abs. 1 Satz 1 RVO) festzustellen (BSG, a. a. O., Rz. 28; demgegenüber ging BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 20 noch von der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu der für dieses zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit kraft Gesetzes aus).

    Mangels Tätigwerdens des Verordnungsgebers ist deshalb für die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften hinsichtlich der verschiedenen Unternehmen immer noch der Beschluss des Bundesrates vom 21. Mai 1885 (AN 1885, 143) sowie die ihn ergänzenden Regelungen der verschiedenen nachfolgenden Stellen maßgeblich (vgl. das vom RVA aufgestellte "Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige" und die vorgenommenen Fortschreibungen in unter anderem AN 1885, 254; AN 1886, 134; AN 1903, 404; Handbuch der Unfallversicherung, Band III, 1910, S. 1 ff.), insbesondere der vorliegend einschlägige Erlass des Reichsarbeitsministers vom 16. März 1942 (AN 1942, II 201) und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942 (AN 1942, II 287; hierzu und zum Folgenden ausführlich: BSG, Urteile vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 21 ff. und 5. September 2006 - B 2 U 27/05 R -, juris, Rz. 21 ff.).

    Danach sind die hier maßgeblichen Rechtssätze formell rechtmäßig (hierzu und zum Folgenden ausführlich: BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 24 ff.).

  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 27/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständige Berufsgenossenschaft -

    (1) Der Erlass des RAM vom 12. April 1943 gilt als vorkonstitutionelles Recht entgegen der Auffassung der Klägerin weiter (stRspr des Senats zu vergleichbaren Regelungen seit Urteil vom 26. Juli 1963 - 2 RU 95/61 - SozR Nr. 4 zu RAM-Erl Allg; BSGE 39, 112, 113 = SozR 2200 § 646 Nr. 1; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1; SozR 3-2200 § 664 Nr. 2; vgl zuletzt Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R - RdNr 22 ff, vorgesehen für SozR).

    Unter "Recht" sind hier Rechtssätze jeder Art und jeden Ranges aus jeder Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages zu verstehen, also nicht nur förmliche Gesetze, sondern auch zB Rechtsverordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht (vgl BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, aaO, mwN).

    Prüfungsmaßstab für das Zustandekommen des jeweiligen Rechtssatzes ist mithin nicht das GG, sondern die im Zeitpunkt des Erlasses geltenden Rechtsgrundsätze; ob die Rechtsvorschrift im Hinblick auf Form und Verfahren noch unter dem GG ergehen könnte, ist unbeachtlich (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R - RdNr 23, vorgesehen für SozR, mwN).

    Angesichts der dargestellten Herleitung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit der Beklagten für die Klägerin, die das aufwändige Aufsuchen von Ketten vorkonstitutionellen untergesetzlichen Rechts erfordert, weist der Senat erneut daraufhin, dass diese Vorschriften die gebotene Regelung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeiten durch eine in § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorgesehene Rechtsverordnung, die auch schon in § 646 Abs. 2 RVO in der Fassung durch das UVNG vom 30. April 1963 - also mittlerweile seit über 40 Jahren - vorgesehen war, nicht auf Dauer zu ersetzen vermag (vgl BSG Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R - RdNr 30, vorgesehen für SozR mwN).

  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 10/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Der RAM-Erlass vom 16. März 1942 ist rechtswirksam zustande gekommen und galt bis zu seiner Aufhebung durch das UVNG fort (stRspr des Senats, vgl zuletzt Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R = SozR 4-2700 § 122 Nr. 1 RdNr 21 ff).

    Für die Zuständigkeit der BGen hinsichtlich der verschiedenen Unternehmen war - und ist mangels Tätigwerden des Verordnungsgebers immer noch - der Beschluss des Bundesrates vom 21. Mai 1885 (AN 1885, 143) sowie die ihn ergänzenden Regelungen der verschiedenen nachfolgenden Stellen maßgeblich (BSG SozR 4-2700 § 122 Nr. 1 RdNr 21).

    Zwar kann anderes dann gelten, wenn es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides auf die Frage der Zuständigkeit des UV-Trägers gar nicht ankommt, weil der Bescheid schon aus formellen Gründen ohne weiteres aufzuheben ist (BSGE 17, 139, 142 = SozR Nr. 5 zu § 100 SGG), oder wenn wegen fehlender Bekanntgabe eines Bescheides die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht in Betracht kommt (vgl Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R = SozR 4-2700 § 122 Nr. 1).

  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 13/06 R

    Zuständiger Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung für ein

    Der RAM-Erlass vom 16. März 1942 ist rechtswirksam zustande gekommen und galt bis zu seiner Aufhebung durch das UVNG fort (stRspr des Senats, vgl zuletzt Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R = SozR 4-2700 § 122 Nr. 1 RdNr 21ff).

    Für die Zuständigkeit der BGen hinsichtlich der verschiedenen Unternehmen war - und ist mangels Tätigwerden des Verordnungsgebers immer noch - der Beschluss des Bundesrates vom 21. Mai 1885 (AN 1885, 143) sowie die ihn ergänzenden Regelungen der verschiedenen nachfolgenden Stellen maßgeblich (BSG SozR 4-2700 § 122 Nr. 1 RdNr 21).

    Zwar kann anderes dann gelten, wenn es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides auf die Frage der Zuständigkeit des UV-Trägers gar nicht ankommt, weil der Bescheid schon aus formellen Gründen ohne weiteres aufzuheben ist (BSGE 17, 139, 142 = SozR Nr. 5 zu § 100 SGG), oder wenn wegen fehlender Bekanntgabe eines Bescheides die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht in Betracht kommt (vgl Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R = SozR 4-2700 § 122 Nr. 1).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - L 3 U 145/10

    Zuständiger Unfallversicherungsträger - Überweisung - Auffangzuständigkeit -

    Insoweit werde auf die Entscheidung des BSG vom 09. Mai 2006 - B 2 U 34/04 - verwiesen.

    Maßgeblich für die Beurteilung ist daher der die sachliche Zuständigkeit der BGen regelnde Bundesratsbeschluss vom 22. Mai 1885 (AN 1885, 143), das vom Reichsversicherungsamt (RVA) aufgestellte alphabetische Verzeichnis "der Gewerbezweige nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit" und die vom RVA vorgenommenen Fortschreibungen (AN 1885, 254; AN 1886, 134; AN 1903, 404; AN 1906, 477; Handbuch der Unfallversicherung, Band III, 1910 Seite 1 ff.), insbesondere aber der - hier einschlägige - Erlass des Reichsarbeitsministeriums (RAM) vom 16. März 1942 (AN 1942 II 201) und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942 (AN 1942 II 287), die als vorkonstitutionelles Recht weiter gelten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteile vom 09. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R - und vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 23/92 - zitiert nach Juris m. w. N.).

    Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die hierzu gemachten Ausführungen des BSG im Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R - (a. a. O.), denen er sich anschließt.

    Diese Flexibilität, die einen ständigen Wechsel des Unfallversicherungsträgers zur Folge hätte und nicht mit dem Grundsatz der Katasterstetigkeit in Einklang zu bringen wäre, gilt ganz besonders für solche Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung, die nicht auf eine bestimmte Branche spezialisiert sind und deren "Verleihspektrum" sich umso mehr nach den nachfragenden Auftraggebern richtet (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, a. a. O.).

  • LSG Hamburg, 19.01.2022 - L 2 U 50/19

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verweisung eines Unternehmens an die zuständige

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R) sei ein nicht monostrukturelles Unternehmen ein solches, das Arbeitnehmer nicht nur in einen bestimmten, sondern in verschiedene Gewerbezweige verleihe.

    Grundlegend hat das BSG zu der Frage der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit für Zeitarbeitsunternehmen in der Entscheidung vom 9. Mai 2006 (B 2 U 34/04 R, juris) insbesondere auch zur historischen Herleitung der Zuständigkeitsregelungen, ausgeführt, insoweit wird auf die dortige Entscheidung (a.a.O. Rn. 19-31) Bezug genommen.

    Die von allen Beteiligten für sich in Anspruch genommene Entscheidung vom 9. Mai 2006 (a.a.O.) ist nicht zu einem monostrukturellen Zeitarbeitsunternehmen ergangen und lässt die Frage, ob nicht auch für Zeitarbeitsunternehmen, die Arbeitsnehmer nur in einen bestimmten Gewerbezweig verleihen, dennoch auf die verwaltende Tätigkeit als wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens abzustellen ist, zunächst ausdrücklich offen (juris, Rn. 3).

    Diese Flexibilität, die einen ständigen Wechsel des Unfallversicherungsträgers zur Folge hätte und nicht mit dem Grundsatz der Katasterstetigkeit in Einklang zu bringen wäre, gilt ganz besonders für solche Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung, die nicht auf eine bestimmte Branche spezialisiert sind und deren "Verleihspektrum" sich umso mehr nach den nachfragenden Auftraggebern richtet." (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R, juris Rn. 33).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 - L 21 U 221/19

    Anspruch auf Überweisung

    Die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem bisherigen Recht und damit heute wie zum Zeitpunkt der Erstfeststellung im Jahr 1952 richtet sich daher weiter nach dem Beschluss des Bundesrates vom 21.05.1885 (AN 1885, 143 ff.) sowie nach dem vom Reichsversicherungsamt aufgestellten "Alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit" (Handbuch der Unfallversicherung, 1910, Dritter Band Seiten 1 ff.; vgl. auch das vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegebene "Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige mit Angabe der Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften" aus dem Jahre 1985 - Bieresborn in:Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 2 SGB VII, Stand: 23.12.2021, § 2 Rn. 69) und nach dem Erlass des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 16.03.1942 (AN 1942 11, 201) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Reichsversicherungsamtes vom 22.04.1942 (AN 1942 11, 287) (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 34/04 R, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 27/05 R, juris Rn. 19).

    Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter, denn nach Art. 123 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gilt Recht aus der Zeit vor dem (ersten) Zusammentritt des Deutschen Bundestages (07.09.1949) fort, soweit es dem GG nicht widerspricht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.09.2006 , B 2 U 27/05 R, Rn. 21 ff.; Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 34/04 R, Rn. 23).

    Die wesentliche Änderung muss sich nach der Rechtsprechung auf die Herstellungsweise der Erzeugnisse, die in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge sowie die dabei benutzten Betriebseinrichtungen - also die branchentypischen Gefahrenquellen und auch Präventionsziele - beziehen (BSG, Urteil vom 11.08.1998, B 2 U 31/97 R, Rn. 30; Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 34/04 R, Rn. 31; Quabach in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage, Stand: 15.03.2014, § 136 Rn. 88).

    Die wesentliche Änderung i. S. der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.08.1998, B 2 U 31/97 R, Rn. 30; Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 34/04 R, juris Rn. 31; Quabach in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage, § 136, Stand: 15.03.2014, Rn. 88) bezieht sich hier somit konkret auf die Herstellungsweise der Erzeugnisse, die in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge sowie die dabei benutzten Betriebseinrichtungen - also die branchentypischen Gefahrenquellen und folglich die damit einhergehenden Präventionsziele.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - L 4 U 751/16
    Die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem bisherigen Recht und damit heute wie zum Zeitpunkt der Erstfeststellung im Jahr 1991 richtet sich daher weiter nach dem Beschluss des Bundesrates vom 21.05.1885 (AN 1885, 143 ff.), sowie nach dem vom Reichsversicherungsamt (RVA) aufgestellten alphabetischen Verzeichnis "der Gewerbezweige nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit" (Handbuch der Unfallversicherung, 1910, Dritter Band S. 1 ff.) und nach dem Erlass des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 16.03.1942 (AN 1942 II 201) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22.04.1942 (AN 1942 II 287) (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R Rn. 21 ff.; Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 27/05 R Rn. 19).

    Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter, denn nach Art. 123 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gilt Recht aus der Zeit vor dem (ersten) Zusammentritt des Deutschen Bundestages (07.09.1949) fort, soweit es dem GG nicht widerspricht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 27/05 R Rn. 21 ff.; Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R Rn. 23).

    Die wesentliche Änderung muss sich nach der Rechtsprechung auf die Herstellungsweise der Erzeugnisse, die in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge sowie die dabei benutzten Betriebseinrichtungen beziehen (BSG, Urteil vom 11.08.1998 - B 2 U 31/97 R Rn. 30; Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R Rn. 31; Quabach in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage, § 136, Stand: 15.03.2014, Rn. 88).

  • BSG, 07.03.2017 - B 2 U 140/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Unfallversicherung - Klage auf

    Hieran könnte es fehlen, denn zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage führt die Beschwerdebegründung lediglich aus, das BSG habe "sich bislang noch nicht mit der Auslegung von Ziffer 2a) des Erlasses des Reichsversicherungsamtes 22. April 1942 (AN 1942 II S. 287) beschäftigt" und verweist auf die Entscheidung des BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 34/04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr. 1 zur Auslegung der Ziffer 2e des Erlasses.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.02.2014 - 21 Sa 745/13

    Fachlicher Geltungsbereich des BRTV GaLaBau - Wahrung der tariflichen

  • LSG Bayern, 19.10.2017 - L 3 U 283/14

    Kein Überweisungsanspruch eines Integrations- bzw. Inklusionsunternehmens an

  • BSG, 08.12.2022 - B 2 U 17/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisung - Zuständigkeitsbescheid -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 - L 3 U 208/18

    Überweisung - rückwirkende - Antragstellung - eindeutiger Widerspruch -

  • LSG Hamburg, 28.02.2018 - L 2 U 28/13

    Beitrag zur Unfallversicherung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2013 - 4 M 224/13

    Rechtsaufsicht im Rahmen der Schulaufsicht durch die Kommunalaufsichtsbehörden

  • SG Hildesheim, 27.06.2012 - S 11 U 30/11

    Wertung der Verletzung einer Schülerin bei Ausübung einer Hilfstätigkeit in einem

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2020 - L 5 U 56/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisungsanspruch gem § 136 Abs 1 S 4 SGB 7 -

  • SG Hildesheim, 01.02.2013 - S 11 U 109/09
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Rechtsprechung
   BSG, 11.05.2004 - B 2 U 34/04 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,37816
BSG, 11.05.2004 - B 2 U 34/04 R (https://dejure.org/2004,37816)
BSG, Entscheidung vom 11.05.2004 - B 2 U 34/04 R (https://dejure.org/2004,37816)
BSG, Entscheidung vom 11. Mai 2004 - B 2 U 34/04 R (https://dejure.org/2004,37816)
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