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   BGH, 02.04.1958 - V ZR 203/56   

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BGH, 02.04.1958 - V ZR 203/56 (https://dejure.org/1958,7655)
BGH, Entscheidung vom 02.04.1958 - V ZR 203/56 (https://dejure.org/1958,7655)
BGH, Entscheidung vom 02. April 1958 - V ZR 203/56 (https://dejure.org/1958,7655)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BB 1958, 1225
  • JR 1958, 344
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 08.11.1902 - V 126/02

    Vormerkung. Zustimmung des Erwerbers.

    Auszug aus BGH, 02.04.1958 - V ZR 203/56
    In welcher Reihenfolge sie geltend gemacht werden, steht im Belieben des Gläubigers; er kann beide Schuldner zusammen verklagen oder den Vormerkungsschuldner vor dem Erwerber oder den Erwerber vor dem Vormerkungsschuldner (RGZ 53, 28; BGB RGRK 10. Aufl. § 888 Anm. 1; Seufert bei Staudinger BGB 11. Aufl. § 888 Anm. 4 a, entgegen der Vorauflage; Erman/Westermann BGB § 888 Anm. 6; Palandt Anm. 1; Wolff/Raiser Sachenrecht 10. Bearb. 1957 § 48 III Anm. 31; a.A. Reichel JhJ 46 S. 117 Fußnote 1).

    Daß der Erwerber das vorgemerkte Grundstücksrecht (soweit es seine grundbuchmäßige Stellung zuläßt) auch selbst unmittelbar nicht nur bestellen darf (§ 267 BGB), sondern auch rechtswirksam bestellen kann, auch wenn er nicht zugleich Vormerkungsschuldner ist, ist heute in Rechtsprechung und Lehre mit Recht allgemein anerkannt (RGZ 53, 28; KGJ 51, 192; Wolff/Raiser a.a.O. § 48 Anm. 32; Planck/Strecker BGB § 888 Anm. 2 a; Seufert bei Staudinger a.a.O. Anm. 4 a; RGRK a.a.O. Anm. 1 nach c; Erman/Westermann Anm. 1; Soergel BGB 8. Aufl. § 888 Anm. 2; Palandt BGB 17. Aufl. Anm. 4 c).

  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53

    Abtretung eines Befreiungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 02.04.1958 - V ZR 203/56
    Dieser Befreiungsanspruch war Gegenstand der Abtretung durch die Voreigentümer an die Klägerin; da die Klägerin Gläubiger der Ansprüche war, die den Gegenstand des Befreiungsanspruchs der Voreigentümer bildeten, war die Abtretung des sonst unabtretbaren Befreiungsanspruchs zulässig und bewirkte die Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Leistungsanspruch (BGHZ 12, 136).
  • RG, 10.06.1921 - III 514/20

    Übergang von der Erfüllungsklage zur Schadensersatzklage

    Auszug aus BGH, 02.04.1958 - V ZR 203/56
    Nach einhelliger Rechtsprechung ist die Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nur geboten, wenn in der geschlossenen mündlichen Verhandlung ein unbeachtet gebliebener Anlaß zur Ausübung der Fragepflicht (§ 139 ZPO) bestand, die Wiedereröffnung also gegründet wird auf Tatsachenmaterial, das bereits im Prozeßstoff enthalten war, wenn auch nur als aufklärungsbedürftiger Punkt; auf Wiedereröffnungsanträge zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und der Entscheidung oder im Verkündungstermin einzugehen, ist das Gericht sonst nicht verpflichtet, insbesondere nicht, soweit sie neues Vorbringen enthalten (RGZ 102, 262, 266; BayrObLG HEZ 2, 291, 293 = BayrObLGZ, Neue Folge 1, 70, 72; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 156 I, Wieczorek ZPO § 156 B II; Baumbach/Lauterbach ZPO 24. Aufl. § 156 Anm. 1, 2).
  • BGH, 28.11.1955 - II ZR 203/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.04.1958 - V ZR 203/56
    Der Sachaufruf des § 220 ZPO ist Förmlichkeit im Sinn von § 164 (Baumbach/Lauterbach § 164 Anm. 1; die von der Revisionsklägerin im Verhandlungstermin zitierte Entscheidung BGH II ZR 203/54 vom 28. November 1955, S. 24, besagt nichts Gegenteiliges); die dahingehende Protokollfeststellung ist daher bindend, abgesehen von dem von der Revision nicht behaupteten Fall der Fälschung; ein Irrtums- oder Unrichtigkeitsnachweis ist nicht zulässig (die Entscheidung OGHZ 1, 286 läßt zwar einen vom protokollierten abweichenden Sachverhalt dann gelten, wenn beide Parteien darüber einig sind, betrifft jedoch nicht den Fall, daß das Gericht auf dem Protokollierten beharrt; vielmehr war dort die Sitzungsniederschrift im Sinne der Beanstandung berichtigt worden, nur die Frage der prozessualen Verwertbarkeit der Berichtigung - weil sie dem Rechtsmittel möglicherweise den Boden entzog - in Zweifel gezogen worden; es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Entscheidung beizutreten ist; auf den Fall, daß das Gericht am Protokollinhalt festhält, kann sie jedenfalls nicht ausgedehnt werden).
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 02.12.1948 - II ZS 26/48
    Auszug aus BGH, 02.04.1958 - V ZR 203/56
    Der Sachaufruf des § 220 ZPO ist Förmlichkeit im Sinn von § 164 (Baumbach/Lauterbach § 164 Anm. 1; die von der Revisionsklägerin im Verhandlungstermin zitierte Entscheidung BGH II ZR 203/54 vom 28. November 1955, S. 24, besagt nichts Gegenteiliges); die dahingehende Protokollfeststellung ist daher bindend, abgesehen von dem von der Revision nicht behaupteten Fall der Fälschung; ein Irrtums- oder Unrichtigkeitsnachweis ist nicht zulässig (die Entscheidung OGHZ 1, 286 läßt zwar einen vom protokollierten abweichenden Sachverhalt dann gelten, wenn beide Parteien darüber einig sind, betrifft jedoch nicht den Fall, daß das Gericht auf dem Protokollierten beharrt; vielmehr war dort die Sitzungsniederschrift im Sinne der Beanstandung berichtigt worden, nur die Frage der prozessualen Verwertbarkeit der Berichtigung - weil sie dem Rechtsmittel möglicherweise den Boden entzog - in Zweifel gezogen worden; es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Entscheidung beizutreten ist; auf den Fall, daß das Gericht am Protokollinhalt festhält, kann sie jedenfalls nicht ausgedehnt werden).
  • RG, 07.03.1911 - II 419/10

    Eid.; Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit.

    Auszug aus BGH, 02.04.1958 - V ZR 203/56
    Für diesen Fall kann dahingestellt bleiben, ob zum Sachaufruf im Sinne des Gesetzes (§ 220 ZPO) außer dem Aufruf durch den Vorsitzenden im Gerichtssaal auch ein (vorangehender) Aufruf durch den Gerichtswachtmeister oder einen sonst Beauftragten in einem üblicherweise zum Aufenthalt der Wartenden dienenden sonstigen Raum (Gang, Wartezimmer) gehört (RGZ 76, 101 läßt offen; vgl. Stein/Jonas/Schönke § 220 I 2, Wieczorek § 220 A I und II) sowie bejahendenfalls, ob das auch gilt für den nur noch (nachdem die Vergleichsfrage sich erledigt hatte) zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Termin, in dem eine Vertretung der Parteien nicht vorgeschrieben und kaum üblich ist; die Wirksamkeit des Urteils wird durch einen etwaigen Verstoß nicht berührt.
  • BGH, 02.07.2010 - V ZR 240/09

    Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung zur Löschung einer

    Beide Ansprüche müssen geltend gemacht werden, um den vorgemerkten Anspruch zu verwirklichen (vgl. Senat, Urt. v. 2. April 1958, V ZR 203/56, BB 1958, 1225).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es dem Vormerkungsberechtigten auch möglich, zunächst nur den Dritten und dann den Schuldner des vorgemerkten Anspruchs zu verklagen oder aber die umgekehrte Reihenfolge zu wählen (Senat, BGHZ 54, 56, 62; Senat, Urt. v. 2. April 1958, V ZR 203/56, BB 1958, 1225; Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 51/87, NJW-RR 1988, 1357; MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 888 Rdn. 11).

  • BGH, 08.07.1987 - VIII ZR 274/86

    Unterbrechung der kaufrechtlichen Verjährung durch Nachbesserungsversuch

    Der Bundesgerichtshof wendet § 156 ZPO mit Recht zurückhaltend an (vgl. BGHZ 30, 60, 65; Urteil vom 21. Februar 1986 - V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868 vorletzter Absatz; s. auch Urteil vom 2. April 1958 - V ZR 203/56, JR 1958, 344 unter 1.).
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Eine Erörterung dieses Punktes in den Entscheidungsgründen des Urteils war nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1958 - V ZR 203/56, JR 1958, 344, 345).
  • BGH, 03.12.1964 - Ia ZB 10/63

    Rechtsmittel

    mit Gegenbehauptungen und Gegenbeweisangeboten angegriffen und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, sagte der Verwaltungsgerichtshof in den Gründen des Urteils wörtlich folgendes: "Der nach der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beigeladenen, der die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Zweifel ziehen will, kann bei der Entscheidung des Senats keine Berücksichtigung finden (vgl. BGHE vom 2.12.1958, JR 1958, 344; Eyermann-Fröhler, § 104 VwGO, RdNr. 6).".

    Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob hier etwa einer der Sonderfälle vorliegt, in denen nach Rechtsprechung und Rechtslehre ausnahmsweise sogar eine nicht mehr vom Ermessen des Gerichts abhängige Verpflichtung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht (vgl. dazu BGH JR 1958, 344 und LM Nr. 1 a zu § 156 ZPO sowie Wieczorek ZPO § 156 Anm. B II, je m.w.Nachw.).

    Wenn der Verwaltungsgerichtshof sich im Zusammenhang mit der Zurückweisung des nachgereichten Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 8. Juni 1961 ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.12.1958 (JR 1958, 344) bezogen hat, so beweist das, daß er geglaubt hat, sich ebenso, wie es dort das Berufungsgericht getan hatte, darauf beschränken zu können, eine Berücksichtigung des nachgereichten Schriftsatzes für nicht möglich zu erklären, ohne daß, wie dort vom Bundesgerichtshof ausgeführt, daraus geschlossen werden könnte, er habe die rechtliche Möglichkeit der Wiedereröffnung nicht gekannt oder ihre Angemessenheit nicht geprüft oder dadurch einen Ermessensverstoß begangen.

  • BGH, 24.06.1988 - V ZR 51/87

    Sicherung des Vormerkungsberechtigten gegenüber dem Drittbewerber

    Der gegen den Dritterwerber gerichtete Anspruch des Vormerkungsberechtigten, der dazu dient, den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch jenem gegenüber zu verwirklichen, setzt zwar den Bestand dieses letzteren Anspruchs voraus, hängt aber nicht davon ab, daß der Schuldner diesen bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden ist (Bestätigung von BGH BB 1958, 1225 und BGHZ 54, 56, 62).

    Dieser Hilfsanspruch (vgl. BGHZ 49, 263, 266 f) setzt zwar den Bestand des gegen den Schuldner gerichteten, durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs voraus, hängt aber nicht davon ab, daß der Schuldner diesen bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden ist (st. Rspr.: RGZ 53, 28, 35; Senatsurt. v. 2. April 1958, V ZR 203/56, BB 1958, 1225; BGHZ 54, 56, 62; ebenso Erman/Hagen, BGB 7. Aufl. § 888 Rdn. 6; BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl. § 888 Rdn. 25; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 888 Rdn. 7; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 888 Rdn. 35).

  • BVerwG, 01.06.1971 - VI CB 117.67

    Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Falle

    Ob das Gericht trotz Verzichts auf (weitere) mündliche Verhandlung deren Wiedereröffnung beschließen will, liegt - wie auch die Beschwerde nicht verkennt - in dessen Ermessen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), das in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbar ist (Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 27.65 - unter Hinweis auf BGHZ 11, 27 und Urteil vom 2. April 1958 - V ZR 203.56 - [JR 1958, 344]): im übrigen besteht - worauf in diesem Zusammenhang hingewiesen sei - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kein Anspruch, darauf, daß nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden wird (BVerfGE 6, 19 [20]; 7, 95 [98]; 9, 231 [236]; BVerwGE 7, 230).
  • BFH, 29.11.1973 - IV R 221/69

    Ermessensfehler - Zeitpunkt der Einreichung - Schluß der mündlichen Verhandlung -

    So hat auch der BGH in seinem Urteil vom 2. April 1958 V ZR 203/56 (JR 1958, 344) ausgeführt, daß die Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nur geboten sei, wenn in der geschlossenen mündlichen Verhandlung ein unbeachtet gebliebener Anlaß zur Ausübung der Fragepflicht bestanden habe, die Wiedereröffnung also auf Tatsachenmaterial gegründet werde, das bereits im Prozeßstoff enthalten gewesen sei, wenn auch nur als aufklärungsbedürtiger Punkt.

    Ob das nach § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO dem Gericht obliegende Ermessen bei der Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, wie offenbar das BSG (Urteil 9 RV 742/65 zu § 121 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) meint oder ob es sich um ein freies, nicht nachprüfbares Ermessen handelt (BGH-Urteil V ZR 203/56 zu § 156 ZPO) kann für den Streitfall dahinstehen.

  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 116/57

    Dienstbarkeitsbestellungsanspruch

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  • OLG Frankfurt, 27.07.2005 - 7 U 93/98

    Bauvertrag: Anspruch des Bauunternehmers auf Grundbucheintragung einer

    Da die Klägerin als Vormerkungsgläubigerin keine bestimmte Reihenfolge bei der Durchsetzung der im Verfolgungsverbund stehenden Ansprüche gemäß §§ 648, 883 BGB und des § 888 BGB einhalten mußte, durfte sie den Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten als vormerkungswidrigen Erwerber vorab geltend machen (vgl. BGH BB 1958, 1225; BGH WM 1988, 1422; BGH Rpfl.
  • BVerwG, 23.10.1968 - VI C 27.65

    Rechtsmittel

    Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) steht im Ermessen des Gerichts, das in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbar ist (BGHZ 11, 27 und Urteil vom 2. April 1958 - V ZR 203/56 - [JR 1958, 344]).
  • BGH, 19.11.1959 - VIII ZR 115/58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.02.1984 - 5 CB 129.83

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Zustimmung zur

  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 73.69

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 16.06.2003 - 142 F 13453/02

    Streit über Höhe des Unterhaltes und des Trennungsunterhaltes zwischen Ehegatten;

  • BGH, 08.04.1959 - V ZR 136/57

    Rechtsmittel

  • BFH, 09.04.1968 - I R 11/68

    Versagung des rechtlichen Gehörs durch Aufruf zu Verhandlung in einer Weise, die

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