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   BGH, 14.05.2002 - 5 StR 119/02   

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https://dejure.org/2002,3141
BGH, 14.05.2002 - 5 StR 119/02 (https://dejure.org/2002,3141)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2002 - 5 StR 119/02 (https://dejure.org/2002,3141)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - 5 StR 119/02 (https://dejure.org/2002,3141)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 213 StGB; § 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB
    Minder schwerer Fall des Totschlages (Misshandlung; Beleidigung; Zorn; auf der Stelle zur Tat hingerissen); Schuldunfähigkeit (Affekt; tiefgreifende Bewusstseinsstörung; Strafzumessung; Strafrahmenverschiebung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 542
  • StV 2003, 73
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.08.1985 - 1 StR 250/85

    Milderungsgründe - Strafmilderung - Straftatbestand

    Auszug aus BGH, 14.05.2002 - 5 StR 119/02
    So läge bei nur affektbedingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit - anders als bei der hier angenommenen krankhaften seelischen Störung - sogar eine nochmalige Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eher fern (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BGHR StGB § 213 Alt. 2 Gesamtwürdigung 2).
  • BGH, 31.05.2021 - 1 StR 123/21

    Minder schwerer Fall des Totschlags (Begriff der Misshandlung: kein

    Daher ist ein Verletzungserfolg nicht erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1995 - 4 StR 37/95 Rn. 8, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 4; vom 14. Mai 2002 - 5 StR 119/02 Rn. 4 und vom 12. Juni 2002 - 5 StR 221/02 Rn. 3; Urteil vom 1. August 1996 - 5 StR 214/96 Rn. 7, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 5); auch seelische Misshandlungen können genügen.
  • BGH, 04.04.2023 - 1 StR 488/22

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer schweren Beleidigung

    Da nach den Feststellungen des Landgerichts zwischen den der Tat vorausgegangenen Äußerungen des Opfers und dem affektiven Ausnahmezustand des Angeklagten eine enge Verbindung bestand, sie also auf dieselbe Wurzel zurückzuführen sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Strafrahmenwahl 1 Rn. 37; Beschluss vom 14. Mai 2002 - 5 StR 119/02 Rn. 6 mwN), hätte eine weitere Milderung des Strafrahmens von § 213 StGB über §§ 21, 49 StGB hier nicht erfolgen können.
  • BGH, 04.07.2013 - 4 StR 213/13

    Totschlag (minder schwerer Fall); Notwehr (Erforderlichkeit); Strafzumessung

    Das Landgericht hätte die erste Alternative des § 213 StGB ausdrücklich erörtern müssen, weil es auf Grund des festgestellten Geschehensablaufs nicht fernliegend war, dass der Angeklagte durch eine vom späteren Tatopfer verübte Misshandlung provoziert worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 - 5 StR 119/02, Rn. 3 f.; vom 24. Oktober 2012 - 5 StR 472/12, Rn. 5; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 213 Rn. 2 und 12).
  • BGH, 16.07.2004 - 2 StR 191/04

    Schuldunfähigkeit; verminderte Schuldfähigkeit; Strafmilderung

    Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens (vgl. BGH NStZ 1986, 71; 1995, 287; 2002, 542; dazu auch Jähnke in LK 11. Aufl., § 213 Rdn. 27 f.; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 213 Rdn. 17; jeweils m.w.N.) begegnet im konkreten Fall keinen rechtlichen Bedenken.
  • BGH, 12.06.2002 - 5 StR 221/02

    Totschlag; Versuch; minder schwerer Fall; verminderte Schuldfähigkeit

    Dies gilt um so mehr, als es für die Annahme einer Mißhandlung im Sinne, der Vorschrift nicht einmal eines Körperverletzungserfolges bedarf (BGHR StGB § 213 1. Alt. Mißhandlung 4 und 5; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2002 - 5 StR 119/02).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 196/02

    Misshandlung ohne Körperverletzungserfolg

    Trotz der zugunsten des Angeklagten getroffenen Feststellung, daß das Tatopfer das Messer, mit dem es erstochen wurde, unmittelbar vor der Tat zunächst selbst in der Hand gehalten hatte, mußte das Schwurgericht bei der insgesamt gegebenen Beweislage hier die Möglichkeit einer tatauslösenden Mißhandlung des Angeklagten durch das Opfer im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB - wenngleich es dafür keines Körperverletzungserfolges bedarf (BGHR StGB § 213 1. Alt. Mißhandlung 4 und 5; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2002 - 5 StR 119/02) - nicht zwingend näher erörtern.
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