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   BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02   

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BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02 (https://dejure.org/2004,2235)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2004 - X ZR 212/02 (https://dejure.org/2004,2235)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2004 - X ZR 212/02 (https://dejure.org/2004,2235)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Patentnichtigkeitsklage wegen fehlender Patentfähigkeit; Entscheidung über die Nichtigkeitsklage durch Urteil ohne Vertagung der mündlichen Verhandlung; Rechtfertigung einer Vertagung bei Berührung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; "Unvorhersehbarkeit" einer erfolgten ...

  • Judicialis

    ZPO § 227 Abs. 1; ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; ; PatG § 99 Abs. 1; ; PatG § 110 ff.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertagung des Verfahrens vor den Patentgerichten zur Gewährung rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Zurückverweisung einer Patentnichtigkeitssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 354
  • GRUR-RR 2009, 408 (Ls.)
  • BGHReport 2004, 766
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92

    Feststellung eines höheren Betriebsvermögensschadens

    Auszug aus BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02
    Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und eines insoweit prozeßordnungsgemäßen Verfahrens muß die mündliche Verhandlung vertagt werden (BVerwG, Urt. v. 29.09.1994 - 3 C 28.92, NJW 1995, 1441).

    Mit dieser Argumentation hat das Bundespatentgericht der Sache nach höchstrichterliche Rechtsprechung angewendet, wonach der Betroffene zunächst seinerseits alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan haben muß, um sich in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1988 - III ZR 69/88, BGHR ZPO § 227; BVerwG, Urt. v. 29.09.1994 - 3 C 28.92, NJW 1995, 1441).

  • BGH, 15.10.2002 - X ZR 69/01

    Klageweise Durchsetzung des Werklohnanspruchs trotz fehlender Abnahme; Pflicht

    Auszug aus BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02
    Durch sie sollen die Parteien jedoch angehalten werden, Vorbringen nicht aus prozeßtaktischen Gründen zurückzuhalten (vgl. Sen.Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 69/01, NJW 2003, 200).
  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02
    b) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die insbesondere vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anwendung des § 173 VwGO entwickelt worden ist, sind eine Vertagung der mündlichen Verhandlung rechtfertigende erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 regelmäßig solche, die den Anspruch auf rechtliches Gehör einer oder mehrerer Parteien berühren und die auch gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (BVerwG, Beschl. v. 23.01.1995 - 9 B 1.95, NJW 1995, 1231).
  • BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02
    Diese Notwendigkeit besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung immer dann, wenn nach dem für das Gericht ersichtlichen oder gegebenenfalls auf Verlangen des Gerichts (vgl. § 227 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemachten Sachstand durch die Ablehnung einer Vertagung der eine solche beantragenden Partei die Möglichkeit entzogen wäre, sich in der betreffenden Instanz sachgemäß und erschöpfend über alle Tatsachen, Beweisergebnisse oder sonstigen verhandelten Fragen zu erklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1997 - 5 CB 69.74, Buchholz 310, § 108 Nr. 100), die Grundlage der zu treffenden Entscheidung sind (BVerfGE 7, 239, 241; BGH, Urt. v. 16.05.1977 - VIII ZR 311/75, MDR 1978, 46 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.03.1992 - 4 CB 2.91

    Bauantrag - Rücknahme - Änderung - Antragstellung - Landesrecht

    Auszug aus BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02
    Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn die Vertagung beantragende Partei von dem Gericht oder der Gegenseite mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der sie sich nicht "aus dem Stand" auseinanderzusetzen vermag, zu der sie sachlich fundiert vielmehr nur dann Stellung nehmen kann, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.03.1992 - 4 CB 2.91, NVwZ-RR 1993, 275), die anders, etwa durch eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden kann.
  • BGH, 26.09.1996 - X ZR 17/94

    "Schwimmrahmen-Bremse"; Berichtigung des Tatbestandes eines Berufungsurteils in

    Auszug aus BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02
    a) Da das Patentgesetz keine das Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen betreffende Regelung enthält, ob und gegebenenfalls wann bei einem Verfahrensfehler in erster Instanz die Sache zurückverwiesen werden kann, muß aus den im Senatsbeschluß vom 26. September 1996 (X ZR 14/94, GRUR 1997, 119 - Schwimmrahmen-Bremse) erörterten Gründen die bestehende Lücke möglichst gesetzesimmanent geschlossen werden.
  • BGH, 16.06.1977 - VII ZR 66/76

    VOB-Vertrag: Beginn der Verjährung des Vergütungsanspruches

    Auszug aus BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02
    Diese Notwendigkeit besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung immer dann, wenn nach dem für das Gericht ersichtlichen oder gegebenenfalls auf Verlangen des Gerichts (vgl. § 227 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemachten Sachstand durch die Ablehnung einer Vertagung der eine solche beantragenden Partei die Möglichkeit entzogen wäre, sich in der betreffenden Instanz sachgemäß und erschöpfend über alle Tatsachen, Beweisergebnisse oder sonstigen verhandelten Fragen zu erklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1997 - 5 CB 69.74, Buchholz 310, § 108 Nr. 100), die Grundlage der zu treffenden Entscheidung sind (BVerfGE 7, 239, 241; BGH, Urt. v. 16.05.1977 - VIII ZR 311/75, MDR 1978, 46 m.w.N.).
  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 69/88
    Auszug aus BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02
    Mit dieser Argumentation hat das Bundespatentgericht der Sache nach höchstrichterliche Rechtsprechung angewendet, wonach der Betroffene zunächst seinerseits alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan haben muß, um sich in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1988 - III ZR 69/88, BGHR ZPO § 227; BVerwG, Urt. v. 29.09.1994 - 3 C 28.92, NJW 1995, 1441).
  • BVerwG, 21.12.1999 - 7 B 155.99
    Auszug aus BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02
    Dieses Erfordernis verlangt außerdem nach einer Prüfung, die nicht nur Rechte der Beteiligten oder deren beachtenswerte Interessen, sondern auch das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1999 - 7 B 155.99, Buchholz 303, § 227 ZPO Nr. 29).
  • BGH, 16.05.1977 - VIII ZR 311/75

    Nichtgewährung rechtlichen Gehörs - Gebot der sofortigen Stellungnahme der

    Auszug aus BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02
    Diese Notwendigkeit besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung immer dann, wenn nach dem für das Gericht ersichtlichen oder gegebenenfalls auf Verlangen des Gerichts (vgl. § 227 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemachten Sachstand durch die Ablehnung einer Vertagung der eine solche beantragenden Partei die Möglichkeit entzogen wäre, sich in der betreffenden Instanz sachgemäß und erschöpfend über alle Tatsachen, Beweisergebnisse oder sonstigen verhandelten Fragen zu erklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1997 - 5 CB 69.74, Buchholz 310, § 108 Nr. 100), die Grundlage der zu treffenden Entscheidung sind (BVerfGE 7, 239, 241; BGH, Urt. v. 16.05.1977 - VIII ZR 311/75, MDR 1978, 46 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.12.1977 - V CB 69.74

    Anspruch auf Änderung der Schätzwertfeststellung im Flurbereinigungsverfahren -

  • BGH, 24.01.2019 - VII ZR 123/18

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht:

    Einem Antrag auf Terminsverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - II ZR 233/09 Rn. 9, NJW 2010, 2440; Urteil vom 15. November 2007 - RiZ (R) 4/07 Rn. 31, NJW 2008, 1448; Urteil vom 13. Januar 2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354, juris Rn. 27).
  • BGH, 17.01.2006 - X ZR 236/01

    Carvedilol

    In analoger Anwendung des § 99 Abs. 1 PatG kann daher im patentrechtlichen Berufungsverfahren auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Nebenintervention entsprechend zurückgegriffen werden, soweit die Besonderheiten des Berufungsverfahrens gegen Nichtigkeitsurteile des Patentgerichts nicht entgegenstehen (vgl. Sen.Urt. v. 13.01.2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Crimpwerkzeug; Beschl. v. 26.09.1996 - X ZR 17/94, GRUR 1997, 119 - Schwimmrahmenbremse).
  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 47/23

    Kollidierender Verhandlungstermin: Anforderungen an Vortrag zur Verhinderung

    Einem Antrag auf Terminsverlegung oder -vertagung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grunds stattzugeben (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, aaO; vom 13. Januar 2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 unter 1 b).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.12.2003 - III ZB 67/03   

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https://dejure.org/2003,7962
BGH, 18.12.2003 - III ZB 67/03 (https://dejure.org/2003,7962)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2003 - III ZB 67/03 (https://dejure.org/2003,7962)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - III ZB 67/03 (https://dejure.org/2003,7962)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Erkennbarkeit der Berufungspartei durch die Berufungsschrift; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch Entscheidung des Senats; Berücksichtigung von mündlichen oder telefonischen Angaben der Partei zur Ergänzung einer unvollständigen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Parteistellung durch Auslegung der Berufungsschrift

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 519 Abs. 2; ; ZPO § 519 Abs. 3; ; EGZPO § 26 Nr. 8

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO (ab 1.1.2002) § 519 Abs. 2
    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHReport 2004, 766
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00

    Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers

    Auszug aus BGH, 18.12.2003 - III ZB 67/03
    Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozeßerklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f).
  • BGH, 04.09.2002 - VIII ZB 23/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung durch

    Auszug aus BGH, 18.12.2003 - III ZB 67/03
    Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, und zwar unbeschadet dessen, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschlüsse vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783 und vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 31/02

    Wertgrenze für die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Auszug aus BGH, 18.12.2003 - III ZB 67/03
    Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, und zwar unbeschadet dessen, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschlüsse vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783 und vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132).
  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZB 9/97

    Anforderungen an wirksame Berufungseinlegung; Angabe des Berufungsführers

    Auszug aus BGH, 18.12.2003 - III ZB 67/03
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen mündliche oder telefonische Angaben der Partei zur Ergänzung einer unvollständigen Berufungsschrift auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht werden (BGH, Beschluß vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 9/97 - NJW 1997, 3383).
  • BGH, 22.01.2013 - VIII ZB 46/12

    Versäumung der Berufungsfrist bei fehlerhafter oder unzureichender Bezeichnung

    Rückschlüsse auf die Identität des Berufungsklägers lassen sich auch nicht aus der rechtzeitig eingegangenen Ausfertigung des angefochtenen Urteils ziehen, denn dieses führt den erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mandatierten Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht auf und beschwert beide Parteien in einer die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Höhe (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - III ZB 67/03, juris Rn. 1).

    Die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vom Büro des Klägervertreters fernmündlich erteilte Auskunft, deren Inhalt von einer Justizangestellten handschriftlich niedergelegt worden ist, genügt nicht der Schriftform des § 519 ZPO und hat daher außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650 unter [II] 1; vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383 unter II 1 c; vom 18. Dezember 2003 - III ZB 67/03, aaO).

  • BGH, 06.12.2005 - VIII ZB 30/05

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen mündliche oder telefonische Angaben der Partei zur Ergänzung einer unvollständigen Berufungsschrift auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht aktenkundig gemacht werden (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - III ZB 67/03, BGH-Report 2004, 766 unter II 2 a).
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