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   BGH, 13.06.1986 - 4 StR 279/86   

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https://dejure.org/1986,4887
BGH, 13.06.1986 - 4 StR 279/86 (https://dejure.org/1986,4887)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1986 - 4 StR 279/86 (https://dejure.org/1986,4887)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1986 - 4 StR 279/86 (https://dejure.org/1986,4887)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen von Gesetzeskonkurrenz zwischen Vergewaltigung und versuchter Nötigung des Opfers zum Unterlassen der Benachrichtigung der Polizei - Annahme der höchstmöglichen Alkoholisierung zu Gunsten des Täters bei Prüfung des Vorliegens einer erheblich verminderten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 2
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 13.06.1986 - 4 StR 279/86
    Insoweit war nämlich zugunsten des Angeklagten von der höchstmöglichen Alkoholisierung auszugehen und deshalb der minimale Abbauwert von 0, 1 %o für die Zeit vom Trinkbeginn bis zur Tat (hier acht Stunden) zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 03.08.1962 - 4 StR 155/62

    Vorliegen einer oder mehrerer Handlungen im Rechtssinne - Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 13.06.1986 - 4 StR 279/86
    Insoweit liegt vielmehr Gesetzeskonkurrenz vor, weil der Angeklagte mit diesem Einschüchterungsversuch zu Beginn seines Tuns nicht über das zur Verwirklichung der Vergewaltigung Erforderliche hinausgegangen ist (vgl. BGHSt 18, 26, 27; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 177 Rdn. 16).
  • BGH, 12.11.1985 - 4 StR 552/85

    Zugrundezulegender Abbauwertes bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration

    Auszug aus BGH, 13.06.1986 - 4 StR 279/86
    Dieser maximale stündliche Abbauwert beträgt nach neueren medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen für zwei Stunden übersteigende Zeiträume 0, 2 %o zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0, 2 %o (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1; BGH, Beschluß vom 10. April 1986 - 4 StR 143/86).
  • BGH, 10.04.1986 - 4 StR 143/86

    Abbauwert der Blutalkoholkonzentration - Abbauwert - Sicherheitszuschlag

    Auszug aus BGH, 13.06.1986 - 4 StR 279/86
    Dieser maximale stündliche Abbauwert beträgt nach neueren medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen für zwei Stunden übersteigende Zeiträume 0, 2 %o zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0, 2 %o (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1; BGH, Beschluß vom 10. April 1986 - 4 StR 143/86).
  • BGH, 17.11.1992 - 1 StR 534/92

    Konkurrenzverhältnis zwischen erpresserischem Menschenraub oder Geiselnahme und

    Auch die Rechtsprechung zur Konkurrenz der §§ 237, 239 zu §§ 177, 178 StGB (vgl. BGHSt 29, 239; BGH NStZ 1984, 135; 1984, 262; 1984, 408; BGH NJW 1989, 917 zu § 237; BGHSt 28, 19; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 2 und 5 zu § 239) kann hier nicht herangezogen werden, da Schutzrichtung und Tatbestandsbilder der §§ 237, 239 StGB einerseits und der §§ 239a, 239b StGB andererseits sich in Gewicht und Zielsetzung unterscheiden.
  • OLG Koblenz, 10.02.2000 - 2 Ss 12/00

    Ermittlung der BAK zu einem Zeitpunkt nach der Blutentnahme; konkrete Gefährdung

    Auch dann beträgt der maximale stündliche Abbauwert 0, 2 o/oo zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0, 2 o/oo (BGH VRS 71, 363).
  • BGH, 14.04.1987 - 4 StR 203/87

    Gemeinschaftlicher schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung - Zweifel an

    Vielmehr hätte die Strafkammer, ohne den Zweifelssatz zu verletzen, eine Kontrollberechnung mit dem Mindestmaß des Blutalkohols vornehmen müssen - bei fehlender Blutprobe bis 30 % Resorptionsdefizit und stündlicher Abbau 0, 2 %o zuzüglich 0, 2 %o Sicherheitszuschlag (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1; vgl. auch BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGH VRS 71, 363; BGH bei Holtz MDR 1986, 270 (b) sowie 622 (b); BGH StV 1986, 338).
  • OLG Saarbrücken, 06.07.2022 - 5 U 92/21

    Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei Falschangaben in Schadensanzeige

    Denn der zum Zeitpunkt der Entnahme um 4h30 festgestellte Blutalkoholgehalt von 1, 4 g/l, der nach den sachverständigen Ausführungen einer BAK von 1, 13 Promille entspricht, bildet bei zutreffender Würdigung dieser Feststellungen und unter Vornahme eines angemessenen Sicherheitsabschlages, den der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung zum (strafrechtlichen) Nachweis der Tatzeit-BAK bei Fehlen einer Blutprobe - wohlwollend - mit 0, 2 Promille bemisst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1986 - 4 StR 279/86, VRS 146, 363; Görlinger, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 2. Aufl., § 316 Rn. 45), eine tragfähige Grundlage für diese Annahme.
  • BVerwG, 09.10.1996 - 1 D 85.95

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten des Bundeskriminalamts - Außerdienstliche

    Bei Zugrundelegung des in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommenen maximalen Abbauwertes von 0, 2 Promille in der Stunde und eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0, 2 Promille (BGH, VRS 71, 363 f.; Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl. , § 20, Rn. 9 f.) würde sich ein Blutalkoholwert von 0, 86 Promille zum Zeitpunkt des Dienstantritts um 8.30 Uhr errechnen.
  • BGH, 19.01.1988 - 4 StR 681/87

    Auswirkung der fehlerhaften Berechnung der Blutalkoholkonzentration

    Der Senat beschränkt jedoch mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO dahin, daß der Vorwurf der tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) ausscheidet (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 114; BGHR StGB § 316 I Fahruntüchtigkeit, absolute 1).
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