Rechtsprechung
   BGH, 20.02.1996 - 5 StR 679/95   

Verständigung im Strafverfahren I

Rechtliches Gehör der Staatsanwaltschaft

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 46 StGB; § 169 GVG; § 24 StPO; § 33 StPO
    Rechtliches Gehör der Staatsanwaltschaft nach Gesprächen des Strafkammervorsitzenden mit dem Verteidiger (Verständigung; Information der Staatsanwaltschaft über Verfahrensabsprachen und Rechtsgespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger, die einen Vertrauenstatbestand schaffen können; faires Verfahren; Besorgnis der Befangenheit); Öffentlichkeit bei Verfahrensabsprachen.

  • DFR

    Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger

  • opinioiuris.de

    Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 33

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 42, 46
  • NJW 1996, 1763
  • MDR 1996, 726
  • NStZ 1996, 448
  • StV 1996, 354
  • JR 1997, 77



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Wird zitiert von ... (23)  

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97  

    Verständigung im Strafverfahren

    Ein Versuch, die Strafzumessung in Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung zu verlagern und durch feste Vereinbarungen auch über das weitere Prozeßverhalten der Beteiligten abzusichern, wäre aber mit wesentlichen Grundsätzen des Strafverfahrens unvereinbar ( BGHSt 42, 46, 48 f.; ebenso BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1995 - 2 StR 529/95 = wistra 1996, 68).

    cc) Eines der wesentlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit von Absprachen resultiert daraus, daß diese vielfach außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden ( BGHSt 37, 99, 298; 42, 46; 191 und BGH, Beschluß vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97; s.a. Baumann NStZ 1987, 157; Böttcher JR 1991, 118; Hassemer JuS 1989, 890, 892; Rönnau aaO S. 161 ff.; Schmidt-Hieber aaO S. 91; Weigend JZ 1990, 774, 777; Wolfslast NStZ 1990, 409, 414; Zschockelt in Festschrift für Salger, 1995, S. 435, 437).

    Dies macht die Verständigung aber nicht unzulässig (vgl. BGHSt 42, 46, 50: "Das Vorgehen wird auch nicht im Nachhinein dadurch bedenklich, daß die schließlich gefundene Strafe der Prognose entspricht."); denn gleichwohl bleibt dem Gericht die Befugnis erhalten, nach dem Beratungsergebnis eine noch unter dieser Grenze liegende Strafe zu verhängen.

  • BGH, 19.08.2004 - 3 StR 380/03  

    Verständigung; Absprache; Deal; Öffentlichkeit des Verfahrens (Absprachen

    Finden Vorgespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten bewusst außerhalb der Hauptverhandlung statt, so kann ein zum absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO führender Verstoß gegen § 169 GVG schon deshalb nicht vorliegen (Bestätigung von BGHSt 42, 46, 47).

    Vielmehr leidet lediglich die Verfahrensweise, die zur Verständigung geführt hat, an einem Mangel, der etwa zur Unwirksamkeit der Absprache führen ( BGHSt 45, 51, 56 für einen Rechtsmittelverzicht) oder von der an den Vorgesprächen nicht beteiligten Seite zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen gemacht werden kann ( BGHSt 42, 46, 48).

    Ein zum absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO führender Verstoß gegen § 169 GVG liegt schon deshalb nicht vor ( BGHSt 42, 46, 47; aus BGHSt 45, 51 ff. ergibt sich entgegen der Auffassung des Revisionsführers nichts anderes).

    Vielmehr leidet dann die Verfahrensweise, die zur Verständigung geführt hat, an einem Mangel, der etwa zur Unwirksamkeit der Absprache führen (vgl. BGH NStZ 2001, 555 f.; BGHSt 45, 51, 56) oder von der an den Vorgesprächen etwa nicht beteiligten Seite zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen gemacht werden kann ( BGHSt 42, 46, 48; 37, 99; 37, 298).

  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 556/02  

    Verfahrensrüge (Sachvortrag; Verfahrensabsprachen: Zulässigkeit von Vorgesprächen

    Es ist einem Richter nicht verwehrt, zwecks Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen; er darf dabei bereits - auch für den Fall eines ausstehenden Geständnisses - stets freilich nicht etwa verbindliche Prognosen über Straferwartungen abgeben, wie sie bei Beurteilung sachlicher Zuständigkeiten oder bei Haftentscheidungen ohnehin gang und gäbe sind (vgl. BGHSt 42, 46).

    Der Richter darf solche Vorgespräche indes nicht etwa gezielt an der Staatsanwaltschaft als einer hierbei stets umfassend und beizeiten zu informierenden Verfahrensbeteiligten vorbei durchführen (vgl. BGHSt 37, 298; 38, 102; 42, 46; 43, 195; 45, 312).

    (1) Es ist einem Richter nicht verwehrt, zwecks Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen; er darf dabei bereits - auch für den Fall eines ausstehenden Geständnisses - stets freilich nicht etwa verbindliche Prognosen über Straferwartungen abgeben, wie sie bei Beurteilung sachlicher Zuständigkeiten oder bei Haftentscheidungen ohnehin gang und gäbe sind (vgl. BGHSt 42, 46).

    Der Richter darf solche Vorgespräche indes nicht etwa gezielt an der Staatsanwaltschaft als einer hierbei stets umfassend und beizeiten zu informierenden Verfahrensbeteiligten vorbei durchführen (vgl. BGHSt 37, 298; 38, 102; 42, 46; 43, 195; 45, 312).

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