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   BGH, 15.10.1954 - 2 StR 12/54   

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BGH, 15.10.1954 - 2 StR 12/54 (https://dejure.org/1954,223)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1954 - 2 StR 12/54 (https://dejure.org/1954,223)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1954 - 2 StR 12/54 (https://dejure.org/1954,223)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHSt 6, 322
  • NJW 1954, 1818
  • MDR 1955, 51
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.01.1951 - 4 StR 55/50
    Auszug aus BGH, 15.10.1954 - 2 StR 12/54
    Zwar ist anerkannt, dass sich auch derjenige einer Beihilfe zum Meineid schuldig macht, der vorsätzlich die Leistung eines falschen Eides geschehen lässt, obwohl er imstande und verpflichtet ist, die Eidesleistung zu verhindern (RGSt 75, 271 [273]; BGHSt 1, 22; 2, 129; 3, 18).

    Es ist zweifelhaft, ob diese Umstände nach allgemeiner Lebenserfahrung für die Zeugin wirklich von entscheidender Bedeutung sein konnten (BGHSt 1, 22).

    Selbst wenn sie es waren, so begründete die darin enthaltene Gefahrenlage doch nur dann eine Rechtspflicht des Angeklagten zur Abwendung der Eidesleistung, wenn er gerade diese Umstände erkannte (BGHSt 1, 22; 2, 129 [134]).

    Hatte der Angeklagte dieses Bewusstsein nicht, so handelte er nicht vorsätzlich (RGSt 70, 82 [84]; 75, 271 [276]; BGHSt 1, 22).

  • BGH, 21.12.1951 - 1 StR 431/51

    Verbrechen - Beihilfe - Meineidsbeihilfe - Beihilfehandlung

    Auszug aus BGH, 15.10.1954 - 2 StR 12/54
    Zwar ist anerkannt, dass sich auch derjenige einer Beihilfe zum Meineid schuldig macht, der vorsätzlich die Leistung eines falschen Eides geschehen lässt, obwohl er imstande und verpflichtet ist, die Eidesleistung zu verhindern (RGSt 75, 271 [273]; BGHSt 1, 22; 2, 129; 3, 18).

    Dass die im § 138 ZPO begründete Wahrheitspflicht noch nicht die Pflicht zur Verhinderung von Meineidsstraftaten enthält, ist mehrfach entschieden (BGHSt 2, 129 [133]; BGH 1 StR 88/53 vom 20. August 1953; BGH 2 StR 600/52 vom 26. Juni 1953; vgl. auch Maurach in Dt. Strafrecht 1944, S. 1 ff).

    Eine Rechtspflicht, einen drohenden Erfolg abzuwehren, besteht zwar für denjenigen, der für einen anderen eine Gefahrenlage geschaffen hat (BGHSt 2, 129; 3, 18).

    Selbst wenn sie es waren, so begründete die darin enthaltene Gefahrenlage doch nur dann eine Rechtspflicht des Angeklagten zur Abwendung der Eidesleistung, wenn er gerade diese Umstände erkannte (BGHSt 1, 22; 2, 129 [134]).

  • BGH, 11.10.1951 - 4 StR 208/51
    Auszug aus BGH, 15.10.1954 - 2 StR 12/54
    Zwar ist anerkannt, dass sich auch derjenige einer Beihilfe zum Meineid schuldig macht, der vorsätzlich die Leistung eines falschen Eides geschehen lässt, obwohl er imstande und verpflichtet ist, die Eidesleistung zu verhindern (RGSt 75, 271 [273]; BGHSt 1, 22; 2, 129; 3, 18).

    Eine Rechtspflicht, einen drohenden Erfolg abzuwehren, besteht zwar für denjenigen, der für einen anderen eine Gefahrenlage geschaffen hat (BGHSt 2, 129; 3, 18).

    Das natürliche Recht auf Selbstschutz besteht nicht, wenn zur Verdeckung eigener Straftaten durch neues Unrecht in die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen wird (RGSt 72, 20 [23]; BGHSt 3, 18).

  • RG, 26.06.1941 - 3 D 30/41

    1. Beihilfe zum Meineide des Zeugen kann die Partei eines bürgerlichen

    Auszug aus BGH, 15.10.1954 - 2 StR 12/54
    Zwar ist anerkannt, dass sich auch derjenige einer Beihilfe zum Meineid schuldig macht, der vorsätzlich die Leistung eines falschen Eides geschehen lässt, obwohl er imstande und verpflichtet ist, die Eidesleistung zu verhindern (RGSt 75, 271 [273]; BGHSt 1, 22; 2, 129; 3, 18).

    Vielmehr müssen Umstände hinzukommen, die die nahe Wahrscheinlichkeit einer falschen Aussage begründen oder verstärken (RGSt 75, 271 [274/75]; BGH 2 StR 600/52 vom 26. Juni 1953).

    Hatte der Angeklagte dieses Bewusstsein nicht, so handelte er nicht vorsätzlich (RGSt 70, 82 [84]; 75, 271 [276]; BGHSt 1, 22).

  • BGH, 20.08.1953 - 1 StR 88/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.10.1954 - 2 StR 12/54
    Dass die im § 138 ZPO begründete Wahrheitspflicht noch nicht die Pflicht zur Verhinderung von Meineidsstraftaten enthält, ist mehrfach entschieden (BGHSt 2, 129 [133]; BGH 1 StR 88/53 vom 20. August 1953; BGH 2 StR 600/52 vom 26. Juni 1953; vgl. auch Maurach in Dt. Strafrecht 1944, S. 1 ff).

    In Bezug auf Eidesstraftaten muss es sich dabei aber um eine besondere , "dem Prozess nicht mehr eigentümliche Gefahr der Falschaussage" handeln (BGH 1 StR 88/53 vom 20. August 1953).

  • BGH, 26.06.1953 - 2 StR 600/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.10.1954 - 2 StR 12/54
    Dass die im § 138 ZPO begründete Wahrheitspflicht noch nicht die Pflicht zur Verhinderung von Meineidsstraftaten enthält, ist mehrfach entschieden (BGHSt 2, 129 [133]; BGH 1 StR 88/53 vom 20. August 1953; BGH 2 StR 600/52 vom 26. Juni 1953; vgl. auch Maurach in Dt. Strafrecht 1944, S. 1 ff).

    Vielmehr müssen Umstände hinzukommen, die die nahe Wahrscheinlichkeit einer falschen Aussage begründen oder verstärken (RGSt 75, 271 [274/75]; BGH 2 StR 600/52 vom 26. Juni 1953).

  • BGH, 22.01.1953 - 5 StR 417/52
    Auszug aus BGH, 15.10.1954 - 2 StR 12/54
    So betraf der vom 5. Strafsenat entschiedene Fall, auf den sich das Landgericht beruft, Abtreibungshandlungen, die in der gemeinsamen Ehewohnung vorgenommen wurden (BGH 5 StR 417/52 vom 22. Januar 1953).

    Bei unechten Unterlassungsdelikten ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit grundsätzlich zu erörtern (BGHSt 2, 150 [155]; BGH 5 StR 417/52 vom 22. Januar 1953).

  • RG, 16.09.1940 - 3 D 510/40

    1. Beihilfe zum Zeugenmeineide kann die Partei eines bürgerlichen Rechtsstreites

    Auszug aus BGH, 15.10.1954 - 2 StR 12/54
    Nur dann wäre aber der Angeklagte einer Beihilfe schuldig (RGSt 74, 283).

    Auch das Reichsgericht ist in der Entscheidung RGSt 74, 283 [285] ersichtlich davon ausgegangen, dass die beiden Ehegatten tatsächlich in ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) zusammenlebten.

  • RG, 30.11.1937 - 1 D 322/37

    1. Wer es unterläßt, eine Gefahr abzuwenden, die er selbst geschaffen hat, wird

    Auszug aus BGH, 15.10.1954 - 2 StR 12/54
    Das natürliche Recht auf Selbstschutz besteht nicht, wenn zur Verdeckung eigener Straftaten durch neues Unrecht in die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen wird (RGSt 72, 20 [23]; BGHSt 3, 18).
  • BGH, 12.02.1952 - 1 StR 59/50

    Ehemann in der Schlinge - Selbstmord, § 323c, §§ 212, 13 StGB

    Auszug aus BGH, 15.10.1954 - 2 StR 12/54
    Bei unechten Unterlassungsdelikten ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit grundsätzlich zu erörtern (BGHSt 2, 150 [155]; BGH 5 StR 417/52 vom 22. Januar 1953).
  • RG, 13.01.1936 - 2 D 841/35

    Sind Prozeßbevollmächtigte, auch wenn sie nicht dem Rechtsanwaltsstand angehören,

  • BGH, 05.05.1964 - 1 StR 26/64

    Rechtliche Verpflichtung eines Ehegatten zum Abbringen des anderen von der

    Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, wie es sich mit der Frage verhält, ob und inwieweit ein Ehegatte kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich verpflichtet ist, den anderen von Straftaten abzuhalten: ob die Rechtsprechung hierzu besagt (BGHSt 6, 322; BGH NJW 1951, 204 Nr. 28 und NJW 1953, 591 Nr. 14), daß er schlechthin als Teilnehmer an dem Rechtsbruch des ändern in Betracht komme, wenn er ihn nicht verhindert oder wenigstens zu verhindern sucht; oder ob die Rechtsprechung, näher betrachtet, eine solche Rechtsfolge zwar noch dann annimmt, wenn der Ehegatte eine dem andern aus der eigenen Straftat unmittelbar drohende Gefahr pflichtwidrig nicht abwendet, die Folge aber nicht eintreten läßt, wenn die Straftat des anderen Teils sich allein gegen ein fremdes Rechtsgut richtet, für das der Ehegatte eigens keine Garantenstellung (BGHSt 16, 155, 157) einnimmt.
  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 153/03

    Ende der strafrechtlichen Garantenpflicht unter Eheleuten (Trennung in der

    Eine weitere - in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang gelegentlich zitierte - Entscheidung (BGHSt 6, 322) betrifft nicht die Frage der wechselseitigen Schutzverpflichtung, sondern die der Rechtspflicht zur Verhinderung von Straftaten des anderen Teils und damit - ebenso wie die Entscheidung des Senats NStE Nr. 3 zu § 13 StGB - andere Fallgestaltungen.
  • BGH, 13.10.1955 - 1 StR 365/55

    Rechtsmittel

    Im übrigen wird die Frage, ob es in einem solchen Falle schon den Tatbestand der Beihilfe zum Meineid erfüllt, wenn die Partei eines Rechtsstreits durch wahrheitswidriges Bestreiten einer Prozeßbehauptung mittelbar die Vernehmung eines Zeugen herbeiführt und dann dessen vorsätzliche Eidesverletzung nicht verhindert, obwohl sie dazu imstande ist, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen zurückhaltend beurteilt (BGHSt 2, 129, 133 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 431/51]; 4, 327, 329 [BGH 20.08.1953 - 1 StR 88/53]; MDR 1953, 692 Nr. 528;1 StR 88/51 vom 10. April 1951;2 StR 12/54 vom 15. Oktober 1954, teilweise abgedruckt BGHSt 6, 322;3 StR 429/54 vom 14. Februar 1955).

    Ob B. eine ernsthafte Gefährdung seiner Ehe zu befürchten hatte (BGHSt 1, 22,28) [BGH 09.01.1951 - 4 StR 55/50], wird in der neuen Hauptverhandlung sorgfältig zu prüfen sein ebenso wie die weitere Frage, ob die Angeklagte das alles ihrerseits erkannt hat (BGHSt 2, 129, 134 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 431/51];2 StR 12/54 vom 15. Oktober 1954).

  • KG, 28.03.2001 - 1 Ss 261/99
    Eine Pflicht des Täters zum Einschreiten setze voraus, daß er den Zeugen in eine dem Prozeß nicht mehr eigentümliche, also inadäquate besondere Gefahr der Falschaussage oder des Meineides gebracht habe (vgl. BGHSt 4, 327, 329; BGH NJW 1954, 1818, 1819; OLG Köln NStZ 1990, 594 ; OLG Düsseldorf aa0).
  • BGH, 01.03.1955 - 1 StR 526/54

    Rechtsmittel

    Diese Verpflichtung ergibt sich weiter daraus, daß der Angeklagte die Zeugin, zu der er jahrelang in engsten Liebesbeziehungen gestanden und nach kurzer Trennung die Verbindung alsbald wieder hergestellt hatte, auch durch die so begründete und von ihm benutzte Abhängigkeit in die Gefahr brachte, zu seinen Gunsten Falsches auszusagen und zu beschwören, damit nicht ihr Liebesverhältnis entdeckt werde (BGHSt 2, 129, 133 f [BGH 21.12.1951 - 1 StR 431/51]; 4, 172, 178 [BGH 10.03.1953 - 1 StR 40/53]; 6, 322 f [BGH 13.10.1954 - 6 StR 222/54]).
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