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   BGH, 01.11.1955 - 5 StR 186/55   

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https://dejure.org/1955,209
BGH, 01.11.1955 - 5 StR 186/55 (https://dejure.org/1955,209)
BGH, Entscheidung vom 01.11.1955 - 5 StR 186/55 (https://dejure.org/1955,209)
BGH, Entscheidung vom 01. November 1955 - 5 StR 186/55 (https://dejure.org/1955,209)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwertbarkeit der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen gemäß § 223 Strafprozessordnung (StPO) in der Hauptverhandlung - Verwertung der Niederschrift bei der Urteilsfindung verwertet - Widerspruch des Verteidigers gegen die Verlesung bei nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 24
  • NJW 1956, 557
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.06.1951 - 1 StR 129/51
    Auszug aus BGH, 01.11.1955 - 5 StR 186/55
    In dem Urteil BGH 1 StR 129/51 vom 5. Juni 1951 = BGHSt 1, 219 ist nun allerdings für Vernehmungen von Zeugen, die in der Voruntersuchung erfolgt waren, die Rechtsansicht vertreten worden, daß die Beachtung der Förmlichkeit des § 193 Abs. 3 StPO, der gleichfalls eine Benachrichtigung des Angeklagten von dem Vernehmungstermin vorschreibt, keine unentbehrliche Voraussetzung für die Verlesbarkeit der Aussage sei.

    Zur Rechtfertigung dieser Auffassung ist in den Gründen des Urteils ausgeführt, daß zwar nach der alten Fassung des § 251 Abs. 2 StPO die Verlesung nur statthaft gewesen sei, wenn die Vernehmung nach Eröffnung des Hauptverfahrens oder wenn sie in dem Vorverfahren unter Beachtung der Vorschrift des § 193 Abs. 3 StPO erfolgt war, daß aber nach der Neufassung des § 251 StPO durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 die Verlesbarkeit einer im Vorverfahren gemachten Aussage nicht mehr von der Beachtung der Förmlichkeiten des § 193 StPO abhänge (vgl. BGHSt 1, 220 [BGH 05.06.1951 - 1 StR 129/51] unten/221 oben).

    Die Entscheidung BGHSt 1, 219 betrifft im Gegensätze zu dem vorliegenden Fall Vernehmungen von österreichischen Staatsangehörigen, die vor der Eröffnung des Hauptverfahrens in der Voruntersuchung in Österreich durchgeführt worden waren und bei denen die Frage nach der Notwendigkeit einer Benachrichtigung des Angeklagten nach österreichischem Recht zu entscheiden war.

  • BGH, 26.06.1951 - 1 StR 238/51
    Auszug aus BGH, 01.11.1955 - 5 StR 186/55
    In dem Urteil BGH 1 StR 238/51 vom 26. Juni 1951 = BGHSt 1, 269 ist für den Fall einer im vorbereitenden Verfahren gemäß § 162 StPO erfolgten Zeugenvernehmung entschieden, daß für den Angeklagten kein aus dem Gesetz herzuleitender Anspruch auf Anwesenheit beim Vernehmungstermin beständen habe, dessen Verletzung die Revision begründen könnte.

    In den Gründen dieses Urteils ist weiterhin ausgeführt, daß die Verlesung der Niederschrift sogar dann zulässig gewesen wäre, wenn die Zeugin auf Grund eines Ersuchens gemäß § 223 StPO vernommen worden wäre, weil auch in diesem Falle die Beachtung der Vorschrift des § 224 StPO nicht zu den Voraussetzungen gehöre, von denen die Zulässigkeit der Verlesung nach § 251 StPO abhängig sei (vgl. BGHSt 1, 272 [BGH 26.06.1951 - 1 StR 238/51]).

    Die in der Entscheidung BGHSt 1, 269 vertretene Rechtsansicht, daß die Verlesung der Vernehmungsniederschrift auch zulässig gewesen wäre, wenn die Zeugin auf Grund eines Ersuchens gemäß § 223 StPO vernommen worden wäre, ist nur beiläufig geäußert worden.

  • BGH, 07.06.1951 - 4 StR 29/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.11.1955 - 5 StR 186/55
    Demgegenüber ist in dem Urteil BGH 4 StR 29/51 vom 7. Juni 1951 = BGHSt 1, 284 [286] ausgeführt, daß es eine Gesetzesverletzung bedeute, wenn bei einer gemäß § 223 StPO erfolgten Vernehmung des.
  • BGH, 23.06.1955 - 4 StR 186/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.11.1955 - 5 StR 186/55
    In dem Urteil BGH 4 StR 186/55 vom 23. Juni 1955 wird die Auffassung vertreten, daß der Angeklagte einen Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung habe und daß es einen Revisionsgrund bedeute, wenn in einem Falle, in dem diese Benachrichtigung unterblieben ist, die Niederschrift über die Vernehmung trotz des Widerspruchs des Verteidigers verlesen und dieser durch ihre Verwertung in seinem Recht beeinträchtigt worden sei, durch Fragen und Vorhaltungen bei der Wahrheitsfindung, mitzuwirken.
  • BGH, 21.08.1952 - 5 StR 79/52

    Verteidiger - Pflichtverteidiger - Erster Rechtszug - Beiordnung

    Auszug aus BGH, 01.11.1955 - 5 StR 186/55
    In dem gleichen Sinne hat der erkennende Senat, in seinem Urteil 5 StR 79/52 vom 21. August 1952 = NJW 1952, 1426, dahin entschieden, daß das Fehlen der, Terminsbenachrichtigung ein Verfahrensverstoß sei, der den Angeklagten, berechtige, der Verwertung der betreffenden Vernehmungsniederschrift zu widersprechen, daß der Angeklagte die hierauf gestützte Rüge aber verwirke, wenn er nicht widerspreche.
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung bei bestimmten Verfahrensfehlern ein Verwertungsverbot bejaht, beispielsweise bei mangelnder Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO (BGHSt 14, 159, 160; BGH NStZ 1981, 4) oder wenn die Benachrichtigung des Verteidigers von einer bevorstehenden Vernehmung in den Fällen des § 168 c Abs. 5 StPO (BGHSt 26, 232 ; BGH StV 1987, 139; BGH NStZ 1989, 282; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 168 c Rdn. 6 m.w.N.) und des § 224 StPO (BGHSt 9, 24; 25, 357) zu Unrecht unterblieben ist.

    Die Rechtsprechung hat schon bisher in vergleichbaren Fällen die Möglichkeit ins Auge gefaßt, daß das Recht, sich auf ein Verwertungsverbot zu berufen, verlorengeht, wenn der verteidigte Angeklagte in der tatrichterlichen Verhandlung der Verwertung und der ihr vorangehenden Beweiserhebung nicht widersprochen hat (RGSt 50, 364, 365; 58, 100, 101; BGHSt 1, 284, 286; 9, 24, 8; 31, 140, 145 zur Verwertung von Zeugenaussagen, die unter Verletzung der Benachrichtigungspflicht nach den §§ 224, 168 c Abs. 5 StPO zustande gekommen sind).

  • BGH, 20.02.1969 - 2 StR 280/67

    1. Auschwitz-Prozess

    Ob die Niederschrift über die konsularische Vernehmung, die unter bestimmten Voraussetzungen die Bedeutung einer richterlichen Vernehmung hat (§ 20 des Konsulargesetzes vom 8.November 1867, BGH Urteil vom 8.April 1960 - 4 StR 480/59), wegen der Nichtbenachrichtigung des Angeklagten oder seiner Verteidiger nicht nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden durfte (vgl. BGHSt 1, 284; 2, 300; 9, 24), mag dahinstehen.
  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00

    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen

    Zwar kann der Rückgriff auf den Vernehmungsrichter ausgeschlossen sein, wenn gegen die Benachrichtigungspflicht der §§ 168c, 224 StPO verstoßen wurde (BGHSt 9, 24; 29, 1; 26, 332; 29, 131, 140; 42, 86; 42, 391; BGH NStZ 1987, 132; 1989, 282).
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