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   BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51   

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BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51 (https://dejure.org/1952,247)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1952 - IV ZR 99/51 (https://dejure.org/1952,247)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1952 - IV ZR 99/51 (https://dejure.org/1952,247)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 5, 385
  • NJW 1952, 780
  • MDR 1952, 484
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 15.06.1939 - IV 256/38

    1. Welches Verfahren ist bei der Entscheidung auf Feststellungsklagen anzuwenden,

    Auszug aus BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51
    Das Reichsgericht hat diese Frage in JW 1937, 3041 Nr. 33 und JW 1938, 245 Nr. 19 sowie in der Rechtsprechung der nachfolgenden Zeit (RGZ 159, 58; 160, 293; 161, 217; 165, 248 und 315; 167, 289; 168, 339; 169, 329) bejaht, indem es in diesen Entscheidungen eine Klage auf Feststellung der blutsmässigen Abstammung, d.h. der unehelichen Vaterschaft schlechthin zugelassen hat.

    Während es in den beiden ersten Entscheidungen für solche Klagen die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 640 ff ZPO verneint hat, hat es erstmals in RGZ 160, 293 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Statusklage auf Feststellung der blutsmässigen Abstammung für zulässig erklärt.

    Wie die Rechtsprechung des Reichsgerichts, die mit RGZ 160, 293 einsetzt, nach den eigenen Worten dieser Entscheidung aus dem Entgegenkommen gegenüber nationalsozialistischen Auffassungen über die Bedeutung von Blut und Boden geboren ist, um nämlich den Weg zu solchen Entscheidungen zu bahnen, wie sie die rassen- und bevölkerungspolitischen Belange des Volkes fordern, so findet die Ansicht des OGH ihre Erklärung in dem Bestreben, sich von der nationalsozialistischen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu distanzieren.

    Trotzdem ist das Ergebnis, zu dem das RG in dieser Entscheidung in RGZ 160, 293 in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung (JW 1937, 3041 und 1938, 245; RGZ 159, 58) gelangt ist, auch nach dem Zusammenbruch von gewichtigen Stimmen im Schrifttum mit verschiedener Begründung gebilligt worden (Bosch DRZ 1947, 177 und 195; NJW 1947/8, 629; NJW 1950, 767; Rosenberg ZPO 5. Aufl. § 162 I 1; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. zu § 644; Lent Zivilprozessrecht 3. Aufl. S. 218 [abweichend noch SJZ 1948, 520 ff] und Nikisch, Zivilprozessrecht 2. Aufl., § 140 IV).

    Dass diese Lücke aber so ausgefüllt werden muss, wie es das RG in RGZ 160, 293 erstmals getan hat, nimmt der Senat in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt aus den oben gemachten Erwägungen, über die Bedeutung der auf die Klage zu treffenden Feststellung für die allgemeinen Rechtsbeziehungen des unehelichen Kindes an.

    Ob dieses Interesse regelmässig zu bejahen ist wie bei den anderen im Statusverfahren durchzuführenden Feststellungsklagen des Ehe- und Kindschaftsrechts, wie das RG in RGZ 160, 293 [299] annimmt, kann hier dahinstehen.

  • RG, 19.12.1938 - IV 179/38

    Hat derjenige, der bereits rechtskräftig als Vater des unehelichen Kindes im

    Auszug aus BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51
    Das Reichsgericht hat diese Frage in JW 1937, 3041 Nr. 33 und JW 1938, 245 Nr. 19 sowie in der Rechtsprechung der nachfolgenden Zeit (RGZ 159, 58; 160, 293; 161, 217; 165, 248 und 315; 167, 289; 168, 339; 169, 329) bejaht, indem es in diesen Entscheidungen eine Klage auf Feststellung der blutsmässigen Abstammung, d.h. der unehelichen Vaterschaft schlechthin zugelassen hat.

    Trotzdem ist das Ergebnis, zu dem das RG in dieser Entscheidung in RGZ 160, 293 in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung (JW 1937, 3041 und 1938, 245; RGZ 159, 58) gelangt ist, auch nach dem Zusammenbruch von gewichtigen Stimmen im Schrifttum mit verschiedener Begründung gebilligt worden (Bosch DRZ 1947, 177 und 195; NJW 1947/8, 629; NJW 1950, 767; Rosenberg ZPO 5. Aufl. § 162 I 1; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. zu § 644; Lent Zivilprozessrecht 3. Aufl. S. 218 [abweichend noch SJZ 1948, 520 ff] und Nikisch, Zivilprozessrecht 2. Aufl., § 140 IV).

  • RG, 13.07.1940 - IV 792/39

    Über die Beweislast, die Rechtskraftwirkung und die Klageanträge in

    Auszug aus BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51
    Dem anscheinend gegenteiligen Standpunkt des Reichsgerichts in RGZ 164, 281 kann der Senat nicht zustimmen.
  • RG, 07.05.1942 - GSE 1/42

    Steht die Rechtskraft des Urteils, durch das die Unterhaltsklage des Kindes gegen

    Auszug aus BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51
    Dem vom Grossen Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts in RGZ 169, 129 eingenommenen gegenteiligen Standpunkt vermag sich der Senat nicht anzuschliessen.
  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 119/51

    Feststellungsklage bei Tötung eines Kindes

    Auszug aus BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51
    Unter einem Rechtsverhältnis ist aber nicht nur eine bereits bestehende geregelte Lebensbeziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen, sondern unter diesen Begriff fallen, wie der III. Zivilsenat in einem zum Abdruck für die amtliche Sammlung bestimmten Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 119/51 - ausgeführt hat, auch Beziehungen, die als Rechtsfolge künftig daraus erwachsen, mögen diese Wirkungen auch nur bedingte oder mögliche sein.
  • RG, 04.07.1921 - IV 181/21

    Feststellung der Unehelichkeit

    Auszug aus BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51
    Eine ähnliche Auffassung wird auch vom Reichsgericht in RGZ 102, 358 angedeutet, wo die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft bejaht, in dem damals entschiedenen Falle aber wegen mangelnden Feststellungsinteresses nicht zugelassen wurde.
  • RG, 05.12.1923 - I 842/22

    Zum Begriff Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO.

    Auszug aus BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51
    Denn auch solche künftigen oder möglichen Beziehungen könnten die Grundlage einer Feststellungsklage bilden (RGZ 107, 303 [304]; 123, 232 [233]).
  • RG, 28.11.1940 - IV 230/40

    1. Haben Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der

    Auszug aus BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51
    Das Reichsgericht hat diese Frage in JW 1937, 3041 Nr. 33 und JW 1938, 245 Nr. 19 sowie in der Rechtsprechung der nachfolgenden Zeit (RGZ 159, 58; 160, 293; 161, 217; 165, 248 und 315; 167, 289; 168, 339; 169, 329) bejaht, indem es in diesen Entscheidungen eine Klage auf Feststellung der blutsmässigen Abstammung, d.h. der unehelichen Vaterschaft schlechthin zugelassen hat.
  • RG, 18.02.1942 - IV 223/41

    Ist ein rechtliches Interesse an der klageweisen Feststellung der blutmäßigen

    Auszug aus BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51
    Das Reichsgericht hat diese Frage in JW 1937, 3041 Nr. 33 und JW 1938, 245 Nr. 19 sowie in der Rechtsprechung der nachfolgenden Zeit (RGZ 159, 58; 160, 293; 161, 217; 165, 248 und 315; 167, 289; 168, 339; 169, 329) bejaht, indem es in diesen Entscheidungen eine Klage auf Feststellung der blutsmässigen Abstammung, d.h. der unehelichen Vaterschaft schlechthin zugelassen hat.
  • RG, 04.02.1929 - VI 675/28

    Ist eine Feststellungsklage auf Aufwertung des in einem Kaufangebot bestimmten

    Auszug aus BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51
    Denn auch solche künftigen oder möglichen Beziehungen könnten die Grundlage einer Feststellungsklage bilden (RGZ 107, 303 [304]; 123, 232 [233]).
  • RG, 24.09.1941 - IV 101/41

    Kann das Kind die Klage auf Feststellung seiner Abstammung von einem bestimmten

  • RG, 11.11.1901 - 3670/01

    Begründet die uneheliche Vaterschaft einen Personenstand des Kindes?

  • BGH, 18.05.1955 - IV ZR 310/54

    Feststellung der unehelichen Vaterschaft

    Die BGHZ 5, 385 vertretene gegenteilige Ansicht wird aufgegeben.

    In seinem grundlegenden Urteil vom 28. April 1952 (BGHZ 5, 385 [400, 401]) hat der Senat ferner ausgesprochen, daß Voraussetzung für die Zulässigkeit der Statusfeststellungsklage das Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung sei (§ 256 ZPO).

    Die von dem erkennenden Senat in der Entscheidung vom 28. April 1952 (BGHZ 5, 385 [401]) vertretene Meinung ging dahin, daß der negativen Abstammungsfeststellungsklage stattgegeben werden müsse, wenn der Sachverhalt ungeklärt bleibe, weil das beklagte Kind nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen die Beweislast für das Bestehen des Abstammungsverhältnisses habe.

    Zu dieser von Kuttner entwickelten Ansicht (Jherings Jahrbücher 50, 412 [447]), der sich neuerdings Tholen angeschlossen hat (NJW 1954, 1356 [1357, 1358]; vgl. auch Boennecke NJW 1953, 1085), brauchte der Senat in seinem Urteil vom 28. April 1952 (BGHZ 5, 385 [393]) nicht abschliessend Stellung zu nehmen.

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Die andere -- jetzt überwiegende -- Gruppe folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der, wenn das Verfahren nicht auf die vermögensrechtlichen Auswirkungen der Vaterschaft beschränkt ist, die Durchführung der Feststellungsklage um die uneheliche Vaterschaft im Statusverfahren trotz des Wortlautes von § 644 ZPO für zulässig und geboten hält (vgl. vor allem die grundlegenden Entscheidungen BGHZ 5, 385 ff. und BGH LM § 640 ZPO Nr. 14).

    § 30 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes unterstellt auch, daß ein Verfahren zur Verfügung steht, in welchem die Abstammung des unehelichen Kindes allgemein verbindlich festgestellt werden kann (worauf ebenfalls der Bundesgerichtshof bereits hingewiesen hat, BGHZ 5, 385 [398]).

  • BGH, 05.06.1952 - IV ZR 185/51

    Rechtsmittel

    Jede ausserehelich geborene Person hat grundsätzlich ein rechtliches Interesse daran, dass die "natürliche Vaterschaft" durch ein richterliches Urteil geklärt wird, was nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 28.4.1952 - IV ZR 99/51 -) in Statusverfahren möglich ist.

    Das hat der Senat bereits in den Urteil vom 28. April 1952 - IV ZR 99/51 - mit eingehender Begründung ausgeführt.

    Dies hat der Senat in dem Rechtsstreit IV ZR 99/51 für den Fall ausgesprochen, dass der uneheliche Vater in dem ersten Prozess zur Unterhaltsleistung verurteilt ist, und nunmehr ein Urteil dahin erwirkt, dass er nicht der Vater des Kindes ist, und ist damit von RGZ 169, 129 in Anerkennung der von Bosch in ZAKDR 1942, 296, 306 und Schönke DR 1943, 825 gegen die Ansicht des Reichsgerichts geäusserten Bedenken abgewichen.

  • OLG Celle, 11.10.2021 - 21 WF 133/21

    Anordnung der Vorführung einer Untersuchungsperson in einem Abstammungsverfahren;

    Einer diesen Grundsatz infrage stellenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 28. April 1952 - IV ZR 99/51, BGHZ 5, 386) wurde mit der durch das FamRÄndG 1961 eingeführten Regelung des vorgenannten § 644 ZPO a.F. die Grundlage entzogen.
  • BGH, 18.06.1958 - IV ZR 34/58

    Rechtsmittel

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 5, 385 ff; LM Nr. 4 zu § 1717 BGB) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das zwischen einem unehelichen Kind und seinem Erzeuger durch die blutsmäßige Abstammung begründete Verhältnis mannigfache, im bürgerlichen Recht geordnete Rechtsbeziehungen auslösen kann, die ihm den Charakter eines Rechtsverhältnisses geben, dessen Bestehen oder Nichtbestehen Gegenstand einer Feststellung durch richterliches Urteil sein kann.

    Das Berufungsgericht hat sich auch der Auffassung des erkennenden Senats angeschlossen, daß über eine Klage, die auf eine derartige Feststellung gerichtet ist, im Statusverfahren nach § 640 ZPO zu entscheiden ist, weil es sich bei diesem Rechtsverhältnis um ein Statusverhältnis handelt (BGHZ 5, 385, 396 [BGH 28.04.1952 - IV ZR 99/51]; 17, 252, 253 [BGH 18.05.1955 - IV ZR 310/54]; LM Nr. 4 zu § 1717 BGB).

  • BGH, 05.03.1958 - IV ZR 237/57

    Rechtsmittel

    Der Rechtsstreit, der die Feststellung des Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft betrifft, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Statusverfahren durchzuführen (BGHZ 5, 385, 396 ff [BGH 28.04.1952 - IV ZR 99/51], LM ZPO § 640 Nr. 14).

    Dabei ist daran festzuhalten, daß ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil nicht auf Grund eines später ergangenen dazu in Widerspruch stehenden Statusurteils seine Wirkung verlieren oder aufgehoben werden kann (Urteile des Senats BGHZ 5, 385, 401 [BGH 28.04.1952 - IV ZR 99/51], LM ZPO § 256 Nr. 11, § 640 Nr. 4, 6; NJW 1956, 668).

  • BGH, 04.02.1954 - IV ZR 102/53

    Rechtsmittel

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine die blutsmäßige Abstammung betreffende Klage zulässig sei, und daß auf sie die Vorschriften über das Statusverfahren nach den §§ 640 ff ZPO anzuwenden seien (Urteile des Senats vom 28. April 1952 - IV ZR 99/51 - BGHZ 5, 385 , vom 5. Juni 1952 - IV ZR 185/51 - NJW 1952, 935; vom 18. Mai 1953 - IV ZR 126/52 - NJW 1953, 1545 [BGH 18.05.1953 - IV ZR 126/52]).

    Der Senat hat bereits in der erwähnten ersten Entscheidung vom 28. April 1952, die die Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft grundsätzlich zugelassen hat, zum Ausdruck gebracht, daß das Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage nicht anzuerkennen ist, wenn der die Vaterschaft Leugnende bereits durch rechtskräftiges Urteil zur Leistung des Unterhalts verurteilt ist und nur die Beseitigung dieser rechtskräftigen Entscheidung erreichen will, da das im Statusverfahren ergehende Erkenntnis das Unterhaltsurteil nicht zu beseitigen vermag (BGHZ 5, 385 [401]).

  • BGH, 04.07.1956 - IV ZR 65/56

    Rechtsmittel

    Das geht nicht nur aus der schon in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. April 1952 - IV ZR 99/51 - (BGHZ 5, 385 [397]) mitgeteilten und in dem Berufungsurteil etwas genauer wiederholten Begründung zu § 592 e der Novelle zur Zivilprozeßordnung von 1898, der dem geltenden § 644 ZPO entspricht, hervor (Hahn-Mugdan, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen Bd. VIII, 126); es wird auch bestätigt durch die in der vorhergehenden Zeit im Zusammenhang mit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches erörterten Gesetzesvorschläge, die ihre endgültige Gestalt in dem erwähnten § 592 e erhielten (vgl. Art. 11 § 627 c Abs. 3 des Entwurfs eines EGBGB mit Begründung, amtliche Ausgabe 15 und 92, sowie § 1632 Abs. 2 des Entwurfs I zum BGB mit Begründung, Mugdan Materialien zum BGB Bd. IV, CVI und 534).

    Bereits in der in BGHZ 5, 385 (398) [BGH 28.04.1952 - IV ZR 99/51] veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats ist ausgeführt worden, daß die Zulässigkeit eines die Rechtskraft nicht auf die Prozeßparteien beschränkenden Urteils schon im Hinblick auf § 30 PStG erstrebenswert sei.

  • BGH, 24.05.1954 - IV ZR 1/54

    Rechtsmittel

    Die Beziehungen zwischen dem unehelichen Kind und seinem Erzeuger stellen sich zwar als ein Rechtsverhältnis dar, wie der erkennende Senat ausgeführt hat (BGHZ 5, 385 [388 ff]); im Strafverfahren steht jedoch für die Entscheidung, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, die Feststellung der Tatsache der Abstammung im Vordergrund.

    Der dargelegten Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, daß der Grundsatz der Amtsermittlung auch in dem Verfahren auf gerichtliche Anordnung der Berichtigung der Personenstandsregister gilt (§§ 47, 48 PStG in Verbindung mit § 12 FGG) und der erkennende Senat ausgesprochen hat, das Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft sei auch dann gegeben, wenn der Kläger die Berichtigung des im Geburtenbuch nach § 29 Abs. 1 PStG vorgetragenen Vaterschaftsanerkenntnisses erstrebe (BGHZ 5, 385 [400]).

  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 783/81

    Bestellung eines Pflegers für ein nichteheliches Kind

    Der Aufgabenbereich des Amtspflegers nach § 1706 Nr. 1 BGB (Feststellung der Vaterschaft und damit zusammenhängende Statusfragen) betrifft nicht allein wirtschaftliche Interessen des Kindes (so etwa Wawrzyniak aaO), sondern auch dessen Recht auf Feststellung seiner blutmäßigen Abstammung, das als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedes Menschen durch Art. 1 und 2 GG geschützt ist und das die Rechtsprechung schon früh zur Anerkennung der positiven Statusklage des nichtehelichen Kindes bewogen hat (vgl. Maunz/Dürig, GG Art. 2 Anm. I 42; Kleineke a.a.O. S. 10 f m.w.N.; BGHZ 5, 385 und LM § 640 ZPO Nr. 14; BVerfGE 8, 210, 2187) [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvL 45/56].
  • BGH, 19.03.1975 - IV ZB 28/74

    Anerkennung der Vaterschaft durch einen Ausländer

  • BGH, 07.03.1979 - IV ZR 30/78

    Anerkennung eines ausländischen Vaterschaftsurteils

  • BGH, 21.12.1966 - IV ZR 294/65

    Rückforderung von Unterhaltsleistungen

  • BGH, 14.02.1975 - IV ZR 28/73

    Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes gegen die Erben des Vaters -

  • BGH, 21.12.1966 - IV ZR 224/65

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.07.1962 - IV ZR 55/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.10.1962 - IV ZR 15/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.05.1953 - IV ZR 126/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.05.1954 - IV ZR 147/53

    Rechtsmittel

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