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   BGH, 12.06.1975 - II ZB 12/73   

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https://dejure.org/1975,453
BGH, 12.06.1975 - II ZB 12/73 (https://dejure.org/1975,453)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1975 - II ZB 12/73 (https://dejure.org/1975,453)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1975 - II ZB 12/73 (https://dejure.org/1975,453)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage gegen das Registergericht auf Änderung einer Eintragung im Handelsregister - Änderung einer Satzungsbestimmung - Einziehung eines Geschäftsanteils gegen ein nicht vollwertiges Entgelt bei Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 65, 22
  • NJW 1975, 1835
  • MDR 1975, 1001
  • DNotZ 1976, 181
  • DB 1975, 1886
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.04.1960 - II ZR 69/58

    Einziehung eines Geschäftsanteils

    Auszug aus BGH, 12.06.1975 - II ZB 12/73
    Eine Satzungsbestimmung, die bei Pfändung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen ein Entgelt zuläßt, das nach den wahren Vermögenswerten der Gesellschaft, aber ohne Ansatz eines Firmenwertes berechnet werden soll, ist wirksam, wenn dieselbe Entschädigungsregelung auch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund gilt (Einschränkung gegenüber BGHZ 32, 151).

    Diese Möglichkeit wird ihm nach § 851 Abs. 2, § 857 Abs. 1 und 3 ZPO nicht dadurch genommen, daß der Gesellschaftsvertrag die Veräußerung von Geschäftsanteilen ausschließt oder beschränkt; § 15 Abs. 5 GmbHG, wonach der Gesellschaftsvertrag die Abtretung der Anteile von der Genehmigung der Gesellschaft oder anderen Voraussetzungen abhängig machen kann, gilt als Ausnahme von dem Grundsatz des § 137 Satz 1 BGB nur für die freiwillige Veräußerung (BGHZ 32, 151, 155).

    So hat der Senat in seinem Urteil vom 7. April 1960 (BGHZ 32, 151 mit Anm. Fischer LM GmbHG § 34 Nr. 3) eine gesellschaftsvertragliche Regelung für unwirksam erachtet, die der Gesellschaft in den Fällen der Pfändung, des Vergleichs- oder Konkursverfahrens und außerdem nur in einem theoretischen Fall (Unterstellung eines Gesellschafters unter Pflegschaft oder Vormundschaft) das Recht gab, den Geschäftsanteil einzuziehen und als Entgelt lediglich den nach dem letzten Jahresabschluß darauf entfallenden Wert unverzinslich in Raten von 20 % des jeweils von den Gesellschaftern festgestellten Jahresgewinns zu zahlen.

    Soweit den Gründen des Urteils BGHZ 32, 151 etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht fest.

  • RG, 08.12.1933 - II 52/33

    Kann durch die Satzung einer Gesellschaft mbH. rechtswirksam bestimmt werden, daß

    Auszug aus BGH, 12.06.1975 - II ZB 12/73
    Allerdings darf eine Satzungsbestimmung nicht eigens darauf angelegt sein, das Pfändungspfandrecht eines Vollstreckungsgläubigers zu vereiteln, wobei Jedoch (entgegen RGZ 142, 373, 376/7) nicht die Zulässigkeit, sondern die Unzulässigkeit der Bestimmung besonderer Begründung bedarf.

    Vor allem aber bringt ein Gesellschafter, der es zur Pfändung seines Anteils kommen läßt, die Gesellschaft in eine ihren Interessen vielfach höchst abträgliche Zwangslage: Sie muß sich entweder das Eindringen eines Fremden gefallen lassen oder zu einem Zeitpunkt, den sie sich nicht aussuchen kann, alsbald flüssige Mittel für die Entschädigung des ausscheidenden Gesellschafters aufbringen, was unter Umständen ihren Fortbestand gefährden oder auch an dem rechtlichen Hindernis des § 30 Abs. 1 GmbHG scheitern kann, es sei denn, daß eine Herabsetzung des Stammkapitals nach § 58 GmbHG in Betracht kommt (vgl. RGZ 142, 373, 377).

  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

    Der Gesellschaftsvertrag hätte diesen Sachverhalt auch, wie es des öfteren geschieht, so regeln können, daß ein Gesellschafter, dessen Gläubiger die Gesellschaft nach § 135 HGB kündigt, von den übrigen Gesellschaftern aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann; so war es in dem im Urteil vom 24. Mai 1993 (aaO) entschiedenen Fall (vgl. auch BGHZ 65, 22, 28) [BGH 12.06.1975 - II ZB 12/73].
  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 36/92

    Unzumutbare Abfindungsklausel - Wertermittlung des Gesellschaftsvermögens

    Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Regelung in § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Abfindung in den dort genannten Zwangsvollstreckungsfällen nach dem Buchwert zu bemessen ist, eigens dazu bestimmt ist, den Anteil eines Gesellschafters in der Hand seiner Gläubiger zu entwerten, und ob sie aus diesem Grunde nichtig ist (vgl. BGHZ 65, 22, 26 f [BGH 12.06.1975 - II ZB 12/73]ür das GmbH-Recht).

    Ein im Laufe der Zeit eingetretenes, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abzusehendes, außergewöhnlich weitgehendes Auseinanderfallen von vereinbartem Abfindungs- und tatsächlichem Anteilswert kann aber ganz allgemein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die im Gesellschaftsrecht durch die besondere Treuepflicht des Gesellschafters verstärkt sind, dazu führen, daß dem von dieser tatsächlichen Entwicklung betroffenen Gesellschafter das Festhalten an der vertraglichen Regelung auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Mitgesellschafter nicht mehr ohne weiteres zugemutet werden kann (BGHZ 65, 22, 29 [BGH 12.06.1975 - II ZB 12/73]; Sen.Urt. v. 25. September 1980 - II ZR 255/79, ZIP 1981, 75, 76).

  • BGH, 19.06.2000 - II ZR 73/99

    Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils bei Pfändung

    b) Die Regelung einer GmbH-Satzung, nach der die Einziehung eines Geschäftsanteils bei dessen Pfändung für ein unter dem Verkehrswert liegendes Entgelt zulässig ist, ist nichtig, wenn für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund nicht dieselbe oder gar keine Entschädigungsregelung getroffen wird (Ergänzung zu BGHZ 32, 151 und BGHZ 65, 22).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Regelung in der Satzung einer GmbH wegen Gläubigerdiskriminierung nichtig, wenn sie bei Pfändung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen ein unter dem Verkehrswert liegendes Entgelt zuläßt und dieselbe Entschädigungsregelung nicht auch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund getroffen wird (BGHZ 65, 22, 28 f. unter Einschränkung von BGHZ 32, 151, 155 ff.).

  • OLG Hamm, 13.04.2022 - 8 U 112/21

    Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer gemeinnützigen GmbH; Abfindung nur

    Zwar sind Satzungsbestimmungen über Entschädigungsregelungen unwirksam, die auf eine Gläubigerbenachteiligung abzielen (BGH, Beschluss vom 12.06.1975, II ZB 12/73, juris; Urteil vom 19.06.2000, II ZR 73/99, juris).

    Ein Pfändungs- oder Insolvenzgläubiger muss daher Einschränkungen oder Belastungen, denen der Schuldner in seiner durch den Pfand- oder Massegegenstand vermittelten vermögensrechtlichen Stellung unterliegt, grundsätzlich auch gegen sich gelten lassen (BGH, Beschluss vom 12.06.1975, II ZB 12/73, juris, Rn. 12).

    Dies ist die Auswirkung einer für alle Gesellschafter geltenden gemeinsamen Vertragsordnung, die für den einzelnen Gesellschafter - und damit auch für den Pfandgläubiger - Inhalt und Grenzen seiner Rechtsstellung bestimmt; die Begründung des Einziehungsrechts in der Satzung lässt den Geschäftsanteil von vornherein nur mit dieser Belastung entstehen (BGH, Beschluss vom 12.06.1975, II ZB 12/73, juris, Rn. 14).

    Hierauf könnten sich, wenn die Voraussetzungen erfüllt wären, auch die Insolvenzgläubiger berufen (BGH, Beschluss vom 12.06.1975, II ZB 12/73, juris, Rn. 23).

  • OLG Köln, 26.03.1999 - 19 U 108/96

    Der Abfindungsanspruch eines GmbH-Gesellschafters

    Er bejaht allerdings die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses trotz Streits über die Höhe des Abfindungsentgelts im Falle der Ausschließung eines Gesellschafters (BGH NJW 1975, 1835; 1977, 2316; 1983, 2880 f.; 1990, 2622 ff.; anders jedoch bei der Ausschließungsklage: BGH NJW 1953, 780; siehe auch Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 145 ff.; Baumbach/Hueck, Anh. § 34 Rn. 12 m.w.N.).

    Nach Ansicht des Senats rechtfertigt die Unterschiedlichkeit der schützenswerten Interessenlagen im Falle der Ausschließung eines Gesellschafters aufgrund entsprechender Satzungsbestimmung einerseits und des Austritts des Gesellschafters aus wichtigem Grund andererseits auch eine - teilweise - unterschiedliche Behandlung der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses (wobei allerdings der BGH in NJW 1983, 2880 gerade auch ausdrücklich darauf abstellt, daß in dem dort entschiedenen Fall keine Gefährdung des ausgeschlossenen Gesellschafters im Hinblick auf § 30 GmbHG bestand; zur Unterschiedlichkeit der Interessenlage s. auch BGH NJW 1975, 1835).

    Anders ist die Situation jedoch in einem Fall wie hier, in dem der Gesellschafter durch ein unzumutbares Verhalten der Mehrheitsgesellschafterin (s. dazu noch ausführlich unten 11, 1 a) zum Austritt aus wichtigem Grund veranlaßt worden ist (so auch BGH NJW 1975, 1835, 1837).

    Jedoch liegt in einer in der Satzung vorgesehenen Einziehung aus wichtigem Grund regelmäßig auch die Ausschließung des Anteilsberechtigten (BGH NJW 1975, 1835; NJW 1977, 2316).

    Auch der BGH (NJW 1975, 1835, 1837) hat darauf hingewiesen, daß es unangemessen sei und u.U. sogar auf rechtiche Bedenken stoßen könnte, einen Gesellschafter, der aus einem in den Verhältnissen der Gesellschaft liegenden Grund (etwa durch Austritt) aus ihr ausscheiden will, ebenso zu behandeln wie einen Gesellschafter, der sein Ausscheiden selbst zu vertreten hat.

  • BGH, 19.09.1977 - II ZR 11/76

    Einziehung eines Geschäftsanteils aus in der Person des Gesellschafters liegendem

    So liegt in einer in der Satzung vorgesehenen Einziehung aus wichtigem Grund oder wegen Pfändung des Geschäftsanteils regelmäßig auch die Ausschließung des Anteilsberechtigten (vgl. BGHZ 65, 22 [BGH 12.06.1975 - II ZB 12/73]).

    Vielmehr sollen sie vor allem die Gesellschaft davor schützen, daß ihr Vermögen zur Unzeit durch hohe Abfindungsansprüche ausgehöhlt wird, und daneben die Auseinandersetzung mit dem Ausgeschiedenen erleichtern (BGHZ 65, 22, 27) [BGH 12.06.1975 - II ZB 12/73].

    Selbst wenn eine strikte Anwendung jener Vorschrift unter den gegenwärtigen konkreten Verhältnissen zu einem Ergebnis führen würde, das der Kläger nicht uneingeschränkt hinnehmen müßte, würde dies entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung weder die Gültigkeit der Einziehungsklausel selbst noch die Wirksamkeit des auf sie gestützten Gesellschafterbeschlusses berühren (vgl. BGHZ 65, 22, 29 [BGH 12.06.1975 - II ZB 12/73]; Urt. d. Sen. v. 7.5. 73 - II ZR 140/71, NJW 1973, 1606 zu 3).

  • BGH, 16.12.2020 - VII ZB 9/20

    Forderungspfändung: Wirksamkeitsvoraussetzung eines Zahlungsverbots an den

    Die Pfändung des Geschäftsanteils an einer GmbH verschafft dem Gläubiger die Möglichkeit, sich durch die Veräußerung des Anteils wegen seiner Forderung zu befriedigen, §§ 1273, 1204 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1975 - II ZB 12/73, BGHZ 65, 22, juris Rn. 13).
  • BGH, 10.02.1994 - IX ZR 109/93

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original; Umfang

    Der Bundesgerichtshof ging schon in früheren Entscheidungen davon aus, daß die in der Satzung vorgesehene Begrenzung der Abfindung auf den Buchwert des Anteils dem ausscheidenden Gesellschafter im Einzelfall nicht zugemutet werden kann und durch eine Treu und Glauben entsprechende Regelung zu ersetzen ist (vgl. BGHZ 65, 22, 29 [BGH 12.06.1975 - II ZB 12/73]; BGH, Urt. v. 29. Mai 1978 - II ZR 52/77, NJW 1979, 104; v. 25. September 1980 - II ZR 255/79, ZIP 1981, 75, 76; v. 24. September 1984 - II ZR 256/83, NJW 1985, 192).
  • OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 6 U 159/18

    Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Abberufung eines Geschäftsführers und

    Eine Satzungsbestimmung, die bei Pfändung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen Abfindung zulässt, ist grundsätzlich wirksam, wenn dieselbe Entschädigungsregelung - wie vorliegend gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. d) i.V.m. § 11 des Gesellschaftsvertrages - auch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.1975 - II ZB 12/73, juris Rn. 17 = BGHZ 65, 22 ff. und Urteil vom 19.6.2000 -.

    Die Gesellschaft muss, auch wenn wie im Streitfall nicht das Eindringen eines "Fremden" in die Gesellschaft zu besorgen ist, so doch zu einem Zeitpunkt, den sie sich nicht aussuchen kann, alsbald flüssige Mittel für die Entschädigung des ausscheidenden Gesellschafters aufbringen, was unter Umständen ihren Fortbestand gefährden kann (BGH, Beschluss vom 12.06.1975, aaO Rn. 20).

  • BayObLG, 05.11.1982 - BReg. 3 Z 92/82

    Zum Prüfungsrecht des Registergerichts

    Die heute überwiegende Auffassung kann wie folgt zusammengefaßt werden (vgl. BGHZ 32, 151/156 [= DNotZ 1960, 331 ]; 65, 22/27 [= MittBayNot 1975, 265]; BGH WPM 1977, 1276/1277 f. [= DNotZ 1978, 560 ]; Baumbach/Hueck Einf.

    Die Pfändung erfaßt den Pfandgegenstand nämlich nur mit dem Inhalt, den er in der Hand des Schuldners selbst hat; der Geschäftsanteil des verschuldeten Gesellschafters ist aufgrund der für alle Gesellschafter geltenden Vertragsordnung von vornherein mit dieser Belastung entstanden; die Pfändung kann dem Gläubiger nicht eine bessere Rechtsstellung verschaffen als der Gesellschafter sie hat (BGH NJW 75, 1835 = BGHZ 65, 22 [= MittBayNot 1975, 265]; LG Hamburg, DNotZ 64, 110 ; OLG Karlsruhe, GmbH-Rundschau 1967, 214; OLG Hamburg, GmbH-Rundschau 1970, 202; Schilling/Zutt in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl., Anh. § 15 Rz 91; Hohner in Hachenburg a.a.O., § 34 Rz 13 m.w.N.; Sudhoff, Gesellschaftsrecht der GmbH, 5. Aufl. S. 427, 429; Priester, GmbH-Rundschau 1976, 5; Sachs, GmbH-Rundschau 1976, 60; anderer Ansicht: RGZ 142, 373 bis 379 für den Fall einer entschädigungslosen Einziehung).

    Nur soweit eine Satzungsbestimmung eigens darauf angelegt ist, das Pfändungspfandrecht eines Vollstreckungsgläubigers zu vereiteln, ist sie unzulässig (BGH NJW 1975, 1835, 1836).

    Die ungünstige Bewertung ist nicht nur für den Fall der Pfändung des Geschäftsanteils durch den Gläubiger eines Gesellschafters vorgesehen, sie greift auch im vergleichbaren Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters aus wichtigem Grunde ein; damit entfällt für die Gesellschaft ein Anreiz zu Manipulationen zugunsten ihres Gesellschafters unter Aushöhlung der Gläubigerrechte (BGH NJW 1975, 1835, 1837 [= MittBayNot 1975, 265 ]).

  • BGH, 13.02.1995 - II ZR 225/93

    Kündigung des Gesellschafter-Geschäftsführers und Zwangseinziehung des

  • OLG Hamm, 11.02.1999 - 27 U 187/98

    Abfindungsklauseln bei der Einziehung eines Geschäftsanteils

  • BGH, 16.12.2020 - VII ZB 10/20

    Ausspruch eines Verbots der Zahlung an den Schuldner durch das Gericht gegenüber

  • OLG Dresden, 18.05.2000 - 21 U 3559/99

    Umwandlung durch Spaltung einer DDR-Produktionsgenossenschaft des Handwerks -

  • OLG Hamburg, 23.09.1982 - 2 W 34/81

    Anteilsbewertung in Gesellschaftsverträgen

  • BGH, 29.09.1983 - III ZR 213/82

    Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch - Anforderungen an einen Schiedsspruch

  • OLG München, 03.12.2009 - 23 U 2863/09

    Abfindungsberechnung für einen ausgeschiedenen

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2007 - 9 U 7/07

    Verspätete Einziehung eines Gesellschaftsanteils im Insolvenzverfahren

  • OLG Frankfurt, 12.10.2010 - 5 U 189/09

    GmbH-Recht: Zwangsweise Entziehung eines Geschäftsanteils

  • KG, 03.11.2022 - 2 U 1060/20

    Wirksame Ausübung von Vorkaufsrecht an Geschäftsanteil von GmbH

  • OLG Celle, 25.09.1985 - 9 U 217/84

    Anspruch auf Auszahlung restlichen Abfindungsguthabens; Zulässigkeit einer

  • LG Hildesheim, 05.09.2003 - 1 S 124/03

    Auffahrunfall; außergewöhnliche Gefahrensituation; Betriebsgefahr; Einschalten

  • LG Köln, 14.08.1981 - 87 T 17/81

    Zulässigkeit einer Einziehungs- und Abfindungsvereinbarung in einem GmbH-Vertrag

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