Rechtsprechung
   BGH, 27.03.1985 - VIII ZR 5/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,592
BGH, 27.03.1985 - VIII ZR 5/84 (https://dejure.org/1985,592)
BGH, Entscheidung vom 27.03.1985 - VIII ZR 5/84 (https://dejure.org/1985,592)
BGH, Entscheidung vom 27. März 1985 - VIII ZR 5/84 (https://dejure.org/1985,592)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,592) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Forderungstilgung - Wechselseitige Forderungen - Verrechnungsvereinbarungen - Aufrechnungsvoraussetzungen - Konzernverrechnungsvereinbarungen - Erlöschen der Forderungen - Verechnender

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verbot der Mehrfachvertretung bei Verrechnungsvereinbarungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 305, 387

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 94, 132
  • NJW 1985, 2409
  • ZIP 1985, 745
  • MDR 1985, 836
  • WM 1985, 696
  • DB 1985, 1986
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.06.1981 - VIII ZR 171/80

    Konkursaufrechnung aufgrund einer Konzernverrechnungsklausel

    Auszug aus BGH, 27.03.1985 - VIII ZR 5/84
    Der erkennende Senat hat derartige Abreden insbesondere in Form der sogenannten Konzernverrechnungsvereinbarungen anerkannt, und zwar sowohl für den Fall, daß ein konzernangehöriges Unternehmen zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen auch gegen Forderungen des Vertragspartners gegen andere konzernangehörige Unternehmen berechtigt sein sollte (Senatsurteil vom 16. Mai 1966 - VIII ZR 38/64 = LM Nr. 43 zu § 387 BGB = WM 1966, 651, 652), wie auch für den umgekehrten Fall, daß ein Konzernunternehmen befugt sein sollte, eigene Verbindlichkeiten durch Verrechnung mit Forderungen anderer konzernangehöriger Unternehmen gegen denselben Vertragspartner zu tilgen (BGHZ 81, 15, 17 [BGH 03.06.1981 - VIII ZR 171/80]; vgl. auch BGH Urteil vom 31. März 1977 - VII ZR 273/75 = WM 1977, 760).
  • BGH, 16.05.1966 - VIII ZR 38/64
    Auszug aus BGH, 27.03.1985 - VIII ZR 5/84
    Der erkennende Senat hat derartige Abreden insbesondere in Form der sogenannten Konzernverrechnungsvereinbarungen anerkannt, und zwar sowohl für den Fall, daß ein konzernangehöriges Unternehmen zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen auch gegen Forderungen des Vertragspartners gegen andere konzernangehörige Unternehmen berechtigt sein sollte (Senatsurteil vom 16. Mai 1966 - VIII ZR 38/64 = LM Nr. 43 zu § 387 BGB = WM 1966, 651, 652), wie auch für den umgekehrten Fall, daß ein Konzernunternehmen befugt sein sollte, eigene Verbindlichkeiten durch Verrechnung mit Forderungen anderer konzernangehöriger Unternehmen gegen denselben Vertragspartner zu tilgen (BGHZ 81, 15, 17 [BGH 03.06.1981 - VIII ZR 171/80]; vgl. auch BGH Urteil vom 31. März 1977 - VII ZR 273/75 = WM 1977, 760).
  • BGH, 02.02.1972 - VIII ZR 152/70

    Überweisungen auf Girokonto nach Zahlungseinstellung

    Auszug aus BGH, 27.03.1985 - VIII ZR 5/84
    Da die Beklagte nicht Gläubigerin, sondern Schuldnerin der späteren Gemeinschuldnerin (Firma H.) war, käme allenfalls die Anwendung der 1. Alternative des § 30 Nr. 1 KO unter dem Gesichtspunkt in Betracht, daß für die Beklagte in anfechtbarer Weise die Voraussetzungen einer konkursrechtlich an sich zulässigen Verrechnung geschaffen sein könnten (vgl. Senatsurteil BGHZ 58, 108, 113).
  • BGH, 31.03.1977 - VII ZR 273/75

    Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen -

    Auszug aus BGH, 27.03.1985 - VIII ZR 5/84
    Der erkennende Senat hat derartige Abreden insbesondere in Form der sogenannten Konzernverrechnungsvereinbarungen anerkannt, und zwar sowohl für den Fall, daß ein konzernangehöriges Unternehmen zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen auch gegen Forderungen des Vertragspartners gegen andere konzernangehörige Unternehmen berechtigt sein sollte (Senatsurteil vom 16. Mai 1966 - VIII ZR 38/64 = LM Nr. 43 zu § 387 BGB = WM 1966, 651, 652), wie auch für den umgekehrten Fall, daß ein Konzernunternehmen befugt sein sollte, eigene Verbindlichkeiten durch Verrechnung mit Forderungen anderer konzernangehöriger Unternehmen gegen denselben Vertragspartner zu tilgen (BGHZ 81, 15, 17 [BGH 03.06.1981 - VIII ZR 171/80]; vgl. auch BGH Urteil vom 31. März 1977 - VII ZR 273/75 = WM 1977, 760).
  • BGH, 10.12.1980 - VIII ZR 186/79

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Risiko eines Vollmachtmissbrauchs - Mißssbrauch

    Auszug aus BGH, 27.03.1985 - VIII ZR 5/84
    a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der erkennbare Mißbrauch der Vertretungsmacht, dessen Risiko grundsätzlich der Vertretene alleine trägt, ausnahmsweise auch dem Vertragsgegner des Vertreters entgegengehalten werden kann, wenn sich diesem der Verdacht des Treueverstoßes seitens des Vertreters aufdrängte (Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - VIII ZR 186/79 = WM 1981, 66, 67 m. w. Nachw.).
  • RG, 22.01.1910 - V 142/09

    Aufrechnungsvertrag

    Auszug aus BGH, 27.03.1985 - VIII ZR 5/84
    Die Voraussetzungen der Aufrechnung, insbesondere die Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen, brauchen nicht vorzuliegen (RGZ 72, 377, 378; MünchKomm/v. Feldmann § 387 Rdn. 17; Palandt/Heinrichs, BGB § 387 Anm. 8; Pfeiffer/Franken NJW 1960, 1977).
  • RG, 29.03.1911 - V 335/10

    Hypothekenabtretung. ; Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

    Auszug aus BGH, 27.03.1985 - VIII ZR 5/84
    Da er aber sämtliche Willenserklärungen in Gegenwart des persönlich haftenden und geschäftsführenden Gesellschafters der Beklagten abgegeben hat, ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, daß er auch die erforderlichen Zustimmungen diesem gegenüber erklärt hat (§ 182 Abs. 1 BGB); dann aber liegt ein Fall des § 181 BGB nicht vor (RGZ 76, 89, 92 - 93).
  • BGH, 10.12.2007 - II ZR 180/06

    Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH zum Zweck der

    Einer entsprechenden Erwägung (so K.Schmidt, DB 1985, 1986) ist der Senat bereits im Urteil vom 25. November 1985 (II ZR 48/85, ZIP 1986, 161 f.) entgegengetreten.

    c) Unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringungsregeln fehlgehend ist schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege bei der hier gegebenen Fallkonstellation - anders als bei derjenigen im Senatsurteil vom 2. Dezember 2002 (BGHZ 153, 107) - deshalb kein unzulässiges Hin- und Herzahlen, sondern eine wirksame Einlageleistung der Beklagten vor, weil bei der GmbH & Co. KG durch entsprechende Anwendbarkeit von §§ 30, 31 GmbHG verhindert werde, dass die Inferenten auf die an die KG weitergeleiteten Einlagemittel Zugriff nehmen könnten (i.d.S. auch OLG Köln GmbHR 2002, 968; K.Schmidt, DB 1985, 1986; ders. Gesellschaftsrecht aaO, S. 1655; Kunkel/Lanzius, NZG 2007, 527, 529).

  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 20/96

    Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des

    Ist somit eine Aufrechnungsvereinbarung zugrunde zu legen, so ist eine solche zwar gegenüber der einseitigen Aufrechnung mit gewissen Erleichterungen verbunden (vgl. dazu BGHZ 94, 132, 135), aber unverzichtbar ist auch hier, daß die von den Vertragsschließenden angenommenen Forderungen tatsächlich bestehen; soweit das nicht der Fall ist, ist der Vertrag unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1991 I ZR 134/89 NJW-RR 1991 744; Palandt/Heinrichs BGB 56. Aufl. § 387 Rdn. 20; MünchKomm/v. Feldmann 3. Aufl. § 387 Rdn. 31 f.).
  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 224/03

    Aufrechnung mit Gegenforderungen konzernangehöriger Gläubiger in der Insolvenz

    Durch eine solche Abrede können die Beteiligten die Voraussetzungen für eine Aufrechnung kraft Gesetzes abbedingen und dem Gläubiger oder Schuldner eine weitergehende Aufrechnungsbefugnis einräumen, als dies nach den §§ 387 ff BGB der Fall ist (BGHZ 94, 132, 135; Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 387 Rn. 19 f).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht