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   VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 639/02   

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VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 639/02 (https://dejure.org/2005,2235)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.02.2005 - 5 S 639/02 (https://dejure.org/2005,2235)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Februar 2005 - 5 S 639/02 (https://dejure.org/2005,2235)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Zulässigkeit städtebaulicher Folgekostenverträge im Rahmen einer Angebotsplanung

  • Deutsches Notarinstitut

    BauGB § 11 Abs. 2
    Städtebaulicher Folgekostenvertrag nicht nur mit Träger eines größeren Vorhabens zulässig, sondern auch mit vielen einzelnen Grundstückseigentümern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Abschlusses städtebaulicher Folgekostenverträge mit den einzelnen Grundstückseigentümern eines Plangebiets; Auslegung eines öffentlichen-rechtlichen Vertrages; Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Folgekostenvertrages; Zulässiger und notwendiger ...

  • Judicialis

    BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ; BauGB-MaßnG § 6 Abs. 3; ; LVwVfG § 56 Abs. 1 Satz 2; ; LVwVfG § 59 Abs. 2 Nr. 4; ; LVwVfG § 59 Abs. 3; ; LVwVfG § 62 Satz 2; ; BGB § 133; ; BGB § 157

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht, Verwaltungshandeln - Folgekostenvertrag, Vertragsauslegung, falsa demonstratio non nocet, Teilnichtigkeit, Angebotsplanung, Bauwilliger, Kausalität, Angemessenheit der Gegenleistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Städtebauliche Folgekostenverträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 90
  • VBlBW 2006, 23
  • BauR 2005, 1064 (Ls.)
  • BauR 2005, 1595
  • BauR 2005, 1596
  • BRS 69 Nr. 213
  • ZfBR 2006, 62 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 639/02
    Ein Folgekostenvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331), auf den die Vorschriften der §§ 54 ff. LVwVfG und - gemäß § 62 LVwVfG - ergänzend gegebenenfalls die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind.

    Diese Konkretisierung braucht aber nicht notwendig im Wortlaut der Vertragsurkunde in Erscheinung zu treten (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - a.a.O.).

    Dieses Kausalitätserfordernis knüpft an die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwVfG an, wonach die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck vereinbart und in einem sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen muss, und stellt eine gesetzliche Normierung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu Folgekostenverträgen dar (Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - a.a.O.).

    Um eine derartige unzulässige Gegenleistung handelt es sich nur dann nicht, wenn mit Hilfe des Folgekostenvertrags ausschließlich eine Entlastung von den Aufwendungen oder Kosten stattfindet, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, geführt hat oder führen wird (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - a.a.O., und v. 14.08.1992 - 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310).

    Die Übernahme der Folgekosten steht im vorliegenden Fall bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs nicht in einem Missverhältnis zum Wert des Vorhabens, und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Beklagten eine unzumutbare Belastung aufgebürdet würde (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 a.a.O.).

  • BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 19.90

    Baurecht: Zulässigkeit der Abwälzung von Baufolgekosten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 639/02
    Um eine derartige unzulässige Gegenleistung handelt es sich nur dann nicht, wenn mit Hilfe des Folgekostenvertrags ausschließlich eine Entlastung von den Aufwendungen oder Kosten stattfindet, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, geführt hat oder führen wird (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72 - a.a.O., und v. 14.08.1992 - 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310).

    Eine Verpflichtung zur Übernahme eines Folgekostenbeitrags könnte dann eine unzulässige Zuzugsabgabe darstellen (vgl. zu einem solchen Fall: BayVGH, Urt. v. 14.05.1980 - 147 IV 78 - BayVBl. 1980, 722; vgl. dazu aber BVerwG, Urt. v. 14.08.1992 - 8 C 19.90 - a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.08.1992 (8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310, 315; ihm folgend Quaas in Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 11 RdNr. 34) entschieden, dass es ein Missverständnis sei, wenn unter dem Aspekt der Ursächlichkeit von Folgekosten zwischen Bauprojekten größeren oder kleineren Umfangs differenziert werde.

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 639/02
    Diese allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung finden auch dann Anwendung, wenn es sich um ein formbedürftiges Rechtsgeschäft, zum Beispiel eine Auflassung oder einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück, handelt (BGH, Urt. v. 07.12.2001 a.a.O. u. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - BGHZ 87, 150; Beschl. v. 09.04.1981 - IV a ZB 6/80 - BGHZ 80, 246).

    Dieser geht aber der allgemeine Grundsatz vor, dass eine unbeabsichtigte Falschbezeichnung auch bei formbedürftigen Erklärungen unschädlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2001 - V ZR 65/01 - u. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - jeweils a.a.O.; Heinrichs in: Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, § 133 RdNr. 19, m.w.N.; Mayer-Maly in: Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 133 RdNr. 49).

    Soweit der Beklagte einwendet, dass in Fällen, in denen einer von mehreren Vertragsgegenständen im Vertrag nicht angeführt wurde, keine "Falsch"-Bezeichnung im eigentlichen Sinne vorliege, verkennt er - abgesehen davon, dass der Vertragsgegenstand selbst hier mit "Folgekosten" richtig bezeichnet ist und es nur um die Angabe des Zwecks geht -, dass der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" auch bei unvollständiger Bezeichnung "eines Vertragsgegenstands" - in dem Sinne, dass von mehreren Vertragsgegenständen einer versehentlich nicht aufgeführt wurde - greift (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - a.a.O., zu einem Fall, in dem im notariellen Grundstückskaufvertrag eines von mehreren verkauften Flurstücken nicht angeführt war).

  • BGH, 07.12.2001 - V ZR 65/01

    Falsche Bezeichnung des Gegenstandes einer Auflassung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 639/02
    Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, geht der wirkliche Wille des Erklärenden dem Wortlaut vor, und eine abweichende Auslegung kommt nicht in Frage (st. Rspr. d. BGH, vgl. nur Urt. v. 07.12.2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038, m.w.N.).

    Diese allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung finden auch dann Anwendung, wenn es sich um ein formbedürftiges Rechtsgeschäft, zum Beispiel eine Auflassung oder einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück, handelt (BGH, Urt. v. 07.12.2001 a.a.O. u. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - BGHZ 87, 150; Beschl. v. 09.04.1981 - IV a ZB 6/80 - BGHZ 80, 246).

    Dieser geht aber der allgemeine Grundsatz vor, dass eine unbeabsichtigte Falschbezeichnung auch bei formbedürftigen Erklärungen unschädlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2001 - V ZR 65/01 - u. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - jeweils a.a.O.; Heinrichs in: Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, § 133 RdNr. 19, m.w.N.; Mayer-Maly in: Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 133 RdNr. 49).

  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

    Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 639/02
    Da es sich um einen unvollständigen ("hinkenden") Austauschvertrag handelt, findet auch § 56 Abs. 1 LVwVfG zumindest entsprechende Anwendung (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 65 RdNr. 3; vgl. auch - zu einem ähnlichen städtebaulichen Vertrag - BVerwG, Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 -, BVerwGE 111, 162).

    Es genügt, dass sich im Text der Vertragsurkunde ein Anhaltspunkt findet, aufgrund dessen im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsschlusses die Gegenleistung und ihr Zweck durch Auslegung ermittelt werden können (BVerwG, Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 - a.a.O.; vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 56 RdNr. 7, m.w.N.).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 6.88

    Vorbeugender Immissionsschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 639/02
    Zu den nach § 62 Satz 2 LVwVfG auf öffentlich-rechtliche Verträge ergänzend anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören insbesondere die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen bzw. von Verträgen in §§ 133, 157 BGB einschließlich der dazu entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - BVerwGE 84, 236, u. v. 19.01.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257; Beschl. v. 04.11.1988 - 5 B 159.88 - RdL 1989, 218), die als allgemeine bundesrechtliche Grundsätze ohnehin zu berücksichtigen sind (vgl. Bonk, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 62 RdNr. 29).

    Zwar gilt für die Auslegung formbedürftiger Willenserklärungen im Übrigen die sogenannte "Andeutungstheorie" (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - a.a.O.).

  • BVerwG, 04.11.1988 - 5 B 159.88
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 639/02
    Zu den nach § 62 Satz 2 LVwVfG auf öffentlich-rechtliche Verträge ergänzend anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören insbesondere die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen bzw. von Verträgen in §§ 133, 157 BGB einschließlich der dazu entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - BVerwGE 84, 236, u. v. 19.01.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257; Beschl. v. 04.11.1988 - 5 B 159.88 - RdL 1989, 218), die als allgemeine bundesrechtliche Grundsätze ohnehin zu berücksichtigen sind (vgl. Bonk, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 62 RdNr. 29).
  • BVerwG, 19.01.1981 - 8 B 6.81
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 639/02
    Es reicht vielmehr aus, dass die Maßnahmen bestimmbar sind (BVerwG, Urt. v. 19.01.1981 - 8 B 6.81 - BRS 43 Nr. 12).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 21.89

    Landeswasserrechtliche Entschädigung - Vertragsauslegung - Revisibles Recht -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 639/02
    Zu den nach § 62 Satz 2 LVwVfG auf öffentlich-rechtliche Verträge ergänzend anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören insbesondere die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen bzw. von Verträgen in §§ 133, 157 BGB einschließlich der dazu entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - BVerwGE 84, 236, u. v. 19.01.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257; Beschl. v. 04.11.1988 - 5 B 159.88 - RdL 1989, 218), die als allgemeine bundesrechtliche Grundsätze ohnehin zu berücksichtigen sind (vgl. Bonk, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 62 RdNr. 29).
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 639/02
    Diese allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung finden auch dann Anwendung, wenn es sich um ein formbedürftiges Rechtsgeschäft, zum Beispiel eine Auflassung oder einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück, handelt (BGH, Urt. v. 07.12.2001 a.a.O. u. v. 25.03.1983 - V ZR 268/81 - BGHZ 87, 150; Beschl. v. 09.04.1981 - IV a ZB 6/80 - BGHZ 80, 246).
  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2007 - 1 LC 200/05

    Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines städtebaulichen

    Entscheidend sei allerdings nicht die Unterscheidung zwischen großen und kleinen als Neubauland ausgewiesenen Flächen: "Die Trennung nach ´groß´ und ´klein´ spielt ... eine Rolle nicht von der Ursächlichkeit her, ..." (so auch später VGH Mannheim, Urt. v. 2.2.2005 - 5 S 639/02 -, BRS 69 Nr. 213).

    In jüngerer Zeit hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 21. Juni 2005 noch einmal an seine zuvor ergangenen Entscheidungen angeknüpft (- 4 B 32.05 -, BRS 69 Nr. 214, Bestätigung von VGH Mannheim v. 2.2.2005 - 5 S 639/02 -, BRS 69 Nr. 213 = BauR 2005, 1595): "Folgekostenverträge dürfen nur oder allenfalls das erfassen, was von einem bestimmten Bauvorhaben an Folgen ausgelöst wird.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 8 S 639/08

    Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bei vorhabenbezogenem Bebauungsplan

    Soweit die Antragsteller des Weiteren darauf abheben, dass ein Folgekostenvertrag nur von gemeindlichen Aufwendungen entlasten dürfe, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründe, geführt habe oder führen werde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.2.2005 - 5 S 639/02 - VBlBW 2006, 23) bzw. die dem einzelnen Bebauungsplan zurechenbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.6.2005 - 4 B 32.05 - BauR 2005, 1600), verkennen sie, dass der angefochtene Bebauungsplan unmittelbar die Kostenlast hervorruft, weil er die Fußgängerunterführung festsetzt.
  • VG Stade, 15.06.2005 - 6 A 1442/03

    Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags in Form eines

    Danach ist Voraussetzung, dass die Gegenleistung - die den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen muss - für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird (VGH Mannheim, Urteil vom 2. Februar 2005 - 5 S 639/02 -, zitiert nach juris).

    Allein die durch eine Überplanung bewirkte Bebaubarkeit eines Grundstücks kann noch nicht Anlass für die Vereinbarung von Folgekosten sein (VGH Mannheim, Urteil vom 2. Februar 2005 - 5 S 639/02 -, zitiert nach juris).

    Um eine derartige unzulässige Gegenleistung handelt es sich nur dann nicht, wenn mit Hilfe des Folgekostenvertrags ausschließlich eine Entlastung von den Aufwendungen oder Kosten stattfindet, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, geführt hat oder führen wird (VGH Mannheim, Urteil vom 2. Februar 2005 - 5 S 639/02 -, zitiert nach juris, BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - IV C 22.72 - a.a.O., und vom 14 August 1992 - 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310).

  • VG Hannover, 15.09.2011 - 9 A 90/11

    Vereinbarung über dem Rat einer Gemeinde bei Abschluss eines städtebaulichen

    Es genügt, wenn sich im Vertragstext ein Anhaltspunkt findet, aufgrund dessen sich im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsschlusses die Gegenleistung und ihr Zweck ermitteln lassen (so auch: VGH Mannheim, Urt. v. 02.02.2005 - 5 S 639/02 -, NVwZ-RR 2006, 90 ff.).
  • VG Aachen, 13.06.2007 - 3 K 34/07
    Zu diesen entsprechend anzuwendenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch die Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB und die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 21.89 -, NJW 1990, 1928; Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 2. Februar 2005 - 5 S 639/02 -, BauR 2005, 1595 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 62 Rdnr. 7.

    Das übereinstimmend Gewollte hat grundsätzlich den Vorrang vor einer irrtümlichen Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet"), vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), u.a. Urteile vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54 -, BGHZ 20, 110, vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01 -, NJW 2002, 1038, und vom 25. März 1983 - V ZR 268/81 -, BGHZ 87, 150; vgl. zur Anwendbarkeit des Grundsatzes "falsa demonstratio non nocet" auf öffentlich-rechtliche Verträge auch: VGH BW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 5 S 639/02 -, a.a.O.

  • OVG Sachsen, 05.12.2019 - 1 A 156/18

    Folgekostenvertrag; Kindertagesstätte

    41 Dabei sind Maßnahmen für die Errichtung und den Betrieb einer Kita städtebauliche Maßnahmen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Januar 2009 - 4 C 15.07 -, juris Rn. 29; NdsOVG, Urt. v. 18. Februar 2016 - 1 LC 28/12 - juris R. 99 ff. und 19. Mai 2011 - 1 LC 86/09 -, juris Rn. 57; VGH BW, Urt. v. 2. Februar 2005 - 5 S 639/02 -, juris Rn. 52 ).
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