Rechtsprechung
   BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91 u. 540, 866/92   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Adoption II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Elternrechts durch gesetzlichen Einwilligungsausschluß des leiblichen Vaters bei der Adoption durch den nichtehelichen Vater

  • rechtsportal.de

    Verletzung des Elternrechts durch gesetzlichen Einwilligungsausschluß des leiblichen Vaters bei der Adoption durch den nichtehelichen Vater

Verfahrensgang

  • AG Bergisch Gladbach, 19.02.1991 - 4 XVI 19/90
  • AG Hermeskeil, 07.08.1991 - 3 XVI 2/89
  • LG Trier, 19.11.1991 - 2 T 61/91
  • OLG Zweibrücken, 04.03.1992 - 3 W 182/91
  • AG Ravensburg, 20.05.1992 - XVI 9/92
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91 u. 540, 866/92
  • AG Ravensburg, 31.01.2001 - XVI 9/92
  • LG Ravensburg, 16.03.2001 - 2 T 45/01
  • OLG Stuttgart, 17.07.2001 - 8 W 201/01
  • AG Ravensburg, 31.08.2001 - XVI 9/92
  • BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 92, 158
  • NJW 1995, 2155
  • MDR 1995, 819
  • NJ 1995, 391
  • FamRZ 1995, 1268
  • FamRZ 1995, 789
  • NVwZ 1995, 989 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (79)  

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99  

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    a) Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG sind auch die Mutter und der Vater eines nichtehelichen Kindes (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 92, 158 ).

    Fehlen die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen (vgl. BVerfGE 92, 158 ).

    Die Ausübung dieser gemeinsamen Verantwortung erfordert wiederum den Aufbau einer persönlichen Beziehung zum Kind durch jeden Elternteil und bedarf eines Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den Eltern (vgl. BVerfGE 92, 158 ).

    (1) Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der Rechte von Eltern nichtehelicher Kinder dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht generell vom Bestehen einer sozialen Beziehung zwischen ihnen und dem Kind auszugehen ist, und berücksichtigen, ob der Vater Interesse an der Entwicklung des Kindes zeigt (vgl. BVerfGE 92, 158 ).

    Anderes gilt, wenn die Verfassungswidrigkeit der Norm nicht in deren Regelungsgehalt, sondern im Unterlassen einer Übergangsbestimmung für Altfälle liegt, mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes bestehen und die Nichtigerklärung in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen würde (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 92, 158 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09  

    Elternrecht des Vaters

    So sind Regeln und rechtsförmige Verfahren erforderlich, die auch für nichtehelich geborene Kinder klären, wer rechtlich als Vater des Kindes anzuerkennen und damit Rechtsträger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 92, 158 [177 f.]; 108, 82 [101]).

    Fehlt es hieran mangels eines erforderlichen Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den Eltern, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen (vgl. BVerfGE 92, 158 [178 f.]; 107, 150 [169]).

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04  

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Neben den Grundrechten (vgl. BVerfGE 83, 130 [154]; - 92, 158 [186]) wird vor allem das Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung des Prinzips der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]; - 73, 40 [101 f.]) als ein Rechtsgut anerkannt, zu dessen Schutz die befristete Weitergeltung einer nicht verfassungskonformen Regelung gerechtfertigt und geboten sein kann.
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