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   OLG Stuttgart, 15.04.2014 - 10 U 127/13   

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https://dejure.org/2014,14113
OLG Stuttgart, 15.04.2014 - 10 U 127/13 (https://dejure.org/2014,14113)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.04.2014 - 10 U 127/13 (https://dejure.org/2014,14113)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. April 2014 - 10 U 127/13 (https://dejure.org/2014,14113)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines zurechenbaren Verschuldens des vom Auftraggeber beauftragten Architekten bei Geltendmachung eines Vorschusses auf die Selbstvornahmekosten

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 13 Abs 5 Nr 2 VOB/B, § 242 BGB, § 254 BGB, § 278 BGB, § 637 Abs 1 BGB
    Gewährleistung im Bauvertrag: Kürzung des Vorschussanspruchs des Bauherrn auf die Selbstvornahmekosten bei dem Bauherrn zurechenbaren Planungsfehlern des Architekten; Hinweispflicht des Architekten auf Änderungen der Detailzeichnungen; nicht bewiesene Bedenkenanmeldung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung des Verschuldens des vom Auftraggeber beauftragten Architekten hinsichtlich eines Werkmangels

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auf Planungsfehler nicht hingewiesen: Auftragnehmer haftet in voller Höhe!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werkmangel - und der Planungsfehler des Auftraggebers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kostenvorschussanspruch kann bei Mitverschulden an einem Werkmangel zu kürzen sein

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wer haftet für Planungsfehler?

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Auftragnehmer erkennt Planungsfehler und führt trotzdem aus - Haftung gegenüber dem Auftraggeber in voller Höhe

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Volle Haftung des Bauunternehmers trotz Planungsfehlers

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Gewährleistung im Bauvertrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenvorschussanspruch kann bei Mitverschulden an einem Werkmangel zu kürzen sein

  • bau-blawg.de (Kurzinformation)

    Bauherr und Bauunternehmer: Bedenkenanzeige muss beweisbar zugehen!

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Wird die planerische Verantwortung durch einen Hinweis auf eine Richtlinie oder eine DIN in einem Leistungsverzeichnis auf den Handwerker übertragen?

  • ra-dp.de (Kurzinformation)

    Hinweis auf fehlerhafte Planungsunterlagen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bauherr und Bauunternehmer: Bedenkenanzeige muss beweisbar zugehen

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Auftragnehmer erkennt Planungsfehler und führt trotzdem aus - Haftung gegenüber dem Auftraggeber in voller Höhe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auf Planungsfehler nicht hingewiesen: Auftragnehmer haftet in voller Höhe! (IBR 2014, 475)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2658
  • NZBau 2014, 570
  • NZM 2014, 760
  • BauR 2014, 1792
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 286/82

    Ausspruch einer doppelten Zug-um-Zug-Verurteilung im Werklohnprozeß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.04.2014 - 10 U 127/13
    Der Streithelfer beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Unternehmer, wenn er die Mängel selbst beseitigen will und eine Kostenbeteiligungspflicht des Bestellers besteht, die Mängelbeseitigung von einer ausreichenden Sicherheitsleistung des Bestellers abhängig machen darf (BGHZ 90, 354 = NJW 1984, 1679 juris RN 39 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsstellung des Unternehmers, der bei einer Kostenbeteiligungspflicht des Bestellers nachbessern will und darf, derjenige eines Zurückbehaltungsberechtigten, so dass er im Prozess gemäß § 274 Abs. 1 BGB nur Zug um Zug gegen Zuschusszahlung zur Nachbesserung zu verurteilen ist (BGHZ 90, 344 = NJW 1984, 1676 juris RN 37; BGHZ 90, 354 = NJW 1984, 1679 juris RN 34 f.).

  • BGH, 13.09.2001 - VII ZR 392/00

    Ersatzfähigkeit von Gutachter- und Mängelbeseitigungskosten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.04.2014 - 10 U 127/13
    Deshalb ist ein dem Auftraggeber zuzurechnender Planungsfehler auch bei der Geltendmachung eines Vorschusses auf die Sanierungskosten zu berücksichtigen (BGH BauR 2002, 86 juris RN 18 und 21; Werner/Pastor Der Bauprozess 14. Aufl. RN 2121 m.w.N. in FN 244; zur beschränkenden Wirkung von Sowieso-Kosten siehe OLG Stuttgart BauR 2010, 1599 juris RN 48).
  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 50/82

    Rechte des Unternehmers bei einem Mängelbeseitigungsverlangen mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.04.2014 - 10 U 127/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsstellung des Unternehmers, der bei einer Kostenbeteiligungspflicht des Bestellers nachbessern will und darf, derjenige eines Zurückbehaltungsberechtigten, so dass er im Prozess gemäß § 274 Abs. 1 BGB nur Zug um Zug gegen Zuschusszahlung zur Nachbesserung zu verurteilen ist (BGHZ 90, 344 = NJW 1984, 1676 juris RN 37; BGHZ 90, 354 = NJW 1984, 1679 juris RN 34 f.).
  • BGH, 11.10.1990 - VII ZR 228/89

    Verschulden bei Mängeln der Ausschreibung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.04.2014 - 10 U 127/13
    Führt ein Unternehmer den fehlerhaften Plan des Architekten aus, obwohl er genau erkennt, dass der Planungsfehler des Architekten mit Sicherheit zu einem Mangel des Bauwerks führen muss, und weist er den Bauherrn selbst vorher darauf nicht hin, kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherrn auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in der Regel nicht berufen (BGH BauR 1991, 79 juris RN 9; Werner/Frechen in Werner/Pastor Der Bauprozess 14. Aufl., RN 2490).
  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 3 U 160/09

    Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln bei Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.04.2014 - 10 U 127/13
    Deshalb ist ein dem Auftraggeber zuzurechnender Planungsfehler auch bei der Geltendmachung eines Vorschusses auf die Sanierungskosten zu berücksichtigen (BGH BauR 2002, 86 juris RN 18 und 21; Werner/Pastor Der Bauprozess 14. Aufl. RN 2121 m.w.N. in FN 244; zur beschränkenden Wirkung von Sowieso-Kosten siehe OLG Stuttgart BauR 2010, 1599 juris RN 48).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 9 U 90/11

    Schadenersatz gegen Generalunternehmer und Architekten wegen Baumangel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.04.2014 - 10 U 127/13
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unternehmer trotz eines Planungsfehlers des Architekten gleichwohl gesamtschuldnerisch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten haftet, wenn der Schaden sowohl durch einen Planungsfehler des Architekten als auch durch einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers entstanden ist, und der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsfehler selbständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat (OLG Frankfurt, IBR 2013, 212, juris RN 48; Werner/Pastor, Der Bauprozess 14. Aufl., RN 2491).
  • OLG Hamburg, 28.09.2018 - 11 U 128/17

    Anforderungen an einen Bedenkenhinweis in Bezug auf eine unzureichende

    §§ 254, 278 BGB finden insoweit auch bei einer Vorschussklage Anwendung (vgl. Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rn. 2121; OLG Stuttgart, Urteil vom 15. April 2014, 10 U 127/13, Rn. 22).
  • OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16

    VOB-Vertrag: Darlegung und Umfang des Baumangels

    Baut ein Unternehmer gleichwohl nach Plänen eines Architekten, obwohl ihm bekannt ist, dass es danach mit Sicherheit zu Mängeln kommen muss, und unterlässt er gleichzeitig, den Bauherrn auf die erkannte fehlerhafte Planung hinzuweisen, haftet er in einem solchen Fall für die Beseitigung der Mängel grundsätzlich allein (vgl. BGH WM 1991, 204 m.w.N.; BGH NJW 1973, 518; OLG Hamm NJW-RR 1996, 273; OLG Rostock BeckRS 2010, 27357; OLG Stuttgart BauR 2014, 1792).
  • OLG Stuttgart, 04.08.2020 - 12 U 128/19

    Gesamtschuldnerausgleich: Innenausgleich zwischen einem planenden und

    Auf die Berufung des Beklagten und damaligen Streithelfers hin wurde der Kläger nach ergänzender Vernehmung des Sachverständigen durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.04.2014 (Az. 10 U 127/13) zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 42.380 ? verurteilt.

    Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten kann aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht davon ausgegangen werden, dass eine gesamtschuldnerische Haftung von vornherein für den Haftungsanteil ausscheidet, der auf den Planungsfehler des Beklagten entfiele, vom Oberlandesgericht im Vorprozess 10 U 127/13 jedoch nicht abgezogen wurde.

    Selbst wenn der Kläger die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis bereits nach Übersendung des Gutachtens vom 18.07.2012 im selbständigen Beweisverfahren (17 OH 20/2011) erlangt hatte, wurde die dreijährige Verjährungsfrist durch die vom Kläger im Verfahren 17 O 927/12 ausgesprochene Streitverkündung vom 10.12.2012, die dem Beklagten am 15.12.2012 zugestellt wurde, gemäß § 204 Nr. 6 BGB bis 6 Monate nach Abschluss dieses Verfahrens durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 10 U 127/13) vom 15.04.2014 (vgl. § 204 Abs. 2 BGB), und damit bis zum 15.10.2014, gehemmt.

  • OLG Düsseldorf, 17.04.2015 - 22 U 157/14

    Voraussetzungen einer Pflicht des Unternehmers zu Hinweisen wegen der Art der

    Ebenso wie im Rahmen von Kostenerstattungsansprüchen gemäß § 637 Abs. 1 BGB ist auch bei Schadensersatzansprüchen auf Erstattung der der Kosten einer - unterstellt - rechtsmäßigen Selbst- bzw. Ersatzvornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten ein mitwirkendes Verschulden des Bestellers oder seines Erfüllungsgehilfen (§§ 254, 278 BGB ) zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.1984, VII ZR 50/82, NJW 1984, 1679 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014, 10 O 127/13, IBR 2014, 475; OLG Rostock, Urteil vom 11.06.2009, 3 U 213/08, NZBau 2010, 110 ; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2111 mwN; vgl. auch Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB , 5. Auflage 2013, Rn 1371; abweichend in Bezug auf die Pflicht zur Minderung eines bereits eingetretenen Schadens: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, 17 U 107/04, BauR 2005, 879 ; OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003, 6 U 105/03, NZBau 2004, 445 ).
  • KG, 29.12.2017 - 21 U 120/15

    Haftung des Bauunternehmers: Mangelhaftigkeit von Fensterfassadenelementen in

    Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt, kann seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, aber nicht beweisen, ändert dies nichts daran, dass er sich wegen des Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn auf die Mitverursachung durch den Architekten als dessen Erfüllungsgehilfen berufen kann (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 15. April 2014, 10 U 127/13).

    115 Ebenso wie das Landgericht teilt der Senat die Ansicht des OLG Stuttgart (Urteil vom 15.04.2014, 10 U 127/13, Rn. 43f) nicht, wonach ein vorgetragener aber nicht bewiesener Bedenkenhinweis der Klägerin dazu führe, dass diese sich nicht auf ein Mitverschulden der Beklagten berufen könne.

  • OLG Stuttgart, 10.04.2019 - 10 U 20/19

    Werkvertrag: Prüf- und Hinweispflicht eines Auftragnehmers hinsichtlich einer

    Es widerspräche den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn derjenige Unternehmer, der vorhandene Planungsdefizite bzw. das vollständige Fehlen einer erforderlichen Planung erkannt und die erforderlichen Bauleistungen begonnen hat, ohne hierauf hinzuweisen, später eine Haftungsreduzierung durch eine Berufung auf das diesbezügliche planerische Mitverschulden des Bauherrn herbeiführen könnte (Senat, Urteil vom 15.04.2014 - 10 U 127/13, Rn. 44 juris).
  • OLG Köln, 12.10.2016 - 16 U 21/15

    Pflicht des Unternehmers zu einem Bedenkenhinweis

    Dass sie den Hinweis nicht beweisen kann, ändert nichts daran, dass zu ihren Lasten von ihrer Kenntnis ausgegangen werden kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 15.4.2014 - 10 U 127/13, BauR 2014, 1792; IBR 2014, 475).
  • OLG Düsseldorf, 08.04.2016 - 22 U 164/15

    Keinen Architekten eingeschaltet: Kein Mitverschuldenseinwand wegen fehlender

    Nachdem sich - nach Verfügung des Senats vom 16.02.2016 (85 GA) - die damalige Planungssituation geklärt hat, ist dem Kläger als Bauherrn in Bezug auf die mangelhaften Werkleistungen der Beklagten im Zusammenhang mit den Rinnen im Bereich der dortigen 14 Abläufe ein von der Beklagten (nur in Bezug auf diese Mangelposition, s.o.) eingewendetes Mitverschulden im Umfang von 50 % anzulasten (§§ 254, 278 BGB), wobei dieser Einwand auch gegenüber einem Vorschussanspruch statthaft ist (vgl. OLG Stuttgart, 15.04.2014 - 10 U 127/13; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2121 mwN in Fn 251).
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