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   BayObLG, 29.06.1961 - BReg. 1 Z 13/1961   

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BayObLG, 29.06.1961 - BReg. 1 Z 13/1961 (https://dejure.org/1961,2091)
BayObLG, Entscheidung vom 29.06.1961 - BReg. 1 Z 13/1961 (https://dejure.org/1961,2091)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Juni 1961 - BReg. 1 Z 13/1961 (https://dejure.org/1961,2091)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines nach einem notariellen Ehevertrag und Erbvertrag erstellten eigenhändigen Testaments; Aufhebung eines Erbvertrags durch einseitige Verfügung des Erblassers; Gegenstandslosigkeit der Berufung von Ersatzerben; Hinderung eines zuerst versterbenden ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 1866 (Ls.)
  • BayObLGZ 1961, 206
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.01.1958 - IV ZR 219/57

    Bindung durch Erbvertrag

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1961 - BReg. 1 Z 13/61
    Denn die Entscheidung des Landgerichts stützt sich in tatsächlicher Beziehung in allen wesentlichen Punkten auf die nämlichen Feststellungen wie die des Amtsgerichts; in rechtlicher Beziehung fußt sie auf der schon vom Amtsgericht verwerteten Entscheidung des BGH in BGHZ 26, 204.

    Das Testament ist daher unwirksam ( § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB ; vgl. BGHZ 26, 204/212 = LM Nr. 3 zu § 2289 BGB mit Anm. Johannsen).

    Vielmehr ist dann davon auszugehen, daß eine vertragsmäßige Verfügung i.S. von § 2278 BGB vorliegt und daß der Erblasser grundsätzlich schlechthin in dem Maße, wie dies das Gesetz für vertragsmäßige Verfügungen vorsieht, an die Verfügung gebunden ist, d.h., daß jede weitere widersprechende einseitige oder (mit einer anderen Person getroffene) vertragliche Verfügung von Todes wegen grundsätzlich ausgeschlossen ist; denn diese Bindung gehört nach dem Gesetz zum Wesen der vertragsmäßigen Verfügung ( § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB ; BGHZ 26, 204/207; RGRKomm Vbm. 4 vor § 2274 BGB ; Staudinger Vbm. 11).

    Ein solcher Vorbehalt ist an sich zulässig (BGHZ 26, 204/208; Coing a.a.O. unter III; Küster JZ 1958, 394 unter III; RGRKomm Anm. 2 zu § 2276 BGB; Staudinger Anm. 11 ff. zu § 2278; Anm. 17 zu § 2289).

    Er bedarf aber, da er einen wesentlichen Teil der vertragsmäßigen Verfügung selbst bildet, der Form des Erbvertrags (BGHZ 26, 204/210; Coing a.a.O. a.E.; RGRKomm Anm. 5 zu § 2276 BGB; Staudinger Anm. 14 zu § 2278 BGB; Anm. 9 zu § 125).

    Der Vorbehalt muß entweder ausdrücklich in demselben Erbvertrag wie die vertragsmäßige Verfügung oder in einem anderen Erbvertrag getroffen sein oder doch wenigstens so deutlich in dem Erbvertrag zum Ausdruck kommen, daß er aus diesem durch Auslegung entnommen werden kann (BGHZ 26, 204/210).

    Die Beschwerdeführerin behauptet auch gar nicht, daß ein solcher in dem Erbvertrag enthalten sei, vielmehr meint sie, die beurkundeten Erklärungen der Parteien müßten bei Berücksichtigung der Interessenlage dahin verstanden werden, daß die Parteien nur eine beschränkte Bindung gewollt hätten (sog. stillschweigender Vorbehalt, vgl. § 157 BGB ; BGHZ 26, 204/210; Coing a.a.O. bei Note 12; Küster a.a.O. unter IV; RGRKomm Anm. 24 zu § 2084 BGB ; Staudinger, Anm. 14 zu § 2278 BGB ; Anm. 22, 36 zu § 133 BGB ; Enneccerus-Nipperdey, Teil I 2, § 205 II 2).

    Eine ergänzende Auslegung des Erbvertrags wäre nur zulässig, wenn nach seinem Abschluß Umstände eingetreten wären, an die die Parteien beim Vertragsschluß nicht gedacht haben, die sie aber, wenn sie von ihnen vorausgesehen worden wären, bewogen hätten, einen Vorbehalt der gedachten Art in den Erbvertrag aufzunehmen (BGHZ 26, 204/211; BayObLGZ 1954, 27/36).

    Aber auch im anderen Fall würde sie der oben dargelegten Auffassung nicht entgegenstehen, weil sie dann durch die Entscheidung des BGH in BGHZ 26, 204 überholt wäre.

  • RG, 21.03.1927 - IV 386/26

    Erbvertrag

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1961 - BReg. 1 Z 13/61
    Was die erstere Frage anlangt, so ist es nicht selten zweifelhaft, ob eine in einem Erbvertrag getroffene Verfügung, die nicht ausdrücklich als vertragsmäßige oder als einseitige Verfügung bezeichnet ist, in dem einen oder anderen Sinn aufzufassen ist; es ist dann Sache der Auslegung, welche rechtliche Bedeutung der Verfügung beizulegen ist, und bei dieser Auslegung wird - wenigstens bei Verfügungen zugunsten Dritter - vor allem zu prüfen sein, ob der Erblasser oder der andere Vertragsteil ein Interesse an der Bindung des Erblassers gehabt haben (vgl. RGZ 116, 321/323; Coing a.a.O. bei Note 8; RGRKomm Anm. 3 zu § 2278 BGB; Staudinger Anm. 7 ff.).

    Mit Unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des RG in RGZ 116, 321/323.

  • BGH, 13.07.1959 - V ZB 4/59

    Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1961 - BReg. 1 Z 13/61
    Der BGH hat in BGHZ 30, 261 ausgesprochen, der zuerst versterbende Ehegatte sei durch wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments nicht gehindert, durch eine einseitige Verfügung von Todes wegen dem anderen Ehegatten besser zu stellen.
  • BGH, 12.10.1960 - V ZR 65/59
    Auszug aus BayObLG, 29.06.1961 - BReg. 1 Z 13/61
    Dasselbe gilt für die Entscheidung des BGH in NJW 1961, 120.
  • RG, 10.12.1931 - IV 261/31

    Kann auf dem Wege ergänzender Testamentsauslegung in der Einsetzung der

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1961 - BReg. 1 Z 13/61
    Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der beurkundeten Erklärungen der Parteien wäre eine die Bindung einschränkende Auslegung höchstens dann denkbar, wenn die Betrachtung des Sinnes und Zusammenhanges der Erklärungen, die Erwägung der Umstände, unter denen sie abgegeben wurden, sowie die Berücksichtigung der Interessenlage die Annahme rechtfertigen würden, es sei wenigstens mutmaßlich der Wille der Erblasser gewesen, sich die einseitige Besserstellung des Vertragspartners vorzubehalten (vgl. RGZ 134, 277/280; 142, 171/175; KG Recht 1930 Nr. 273; BayObLGZ 1954, 27/36; BGH LM Nr. 7 zu § 242 (A); Coing a.a.O. bei Note 14, 16).
  • RG, 02.11.1933 - IV B 43/33

    1. Ist der Ersatzerbe des Nacherben im Erbschein mit aufzuführen? 2. Welche

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1961 - BReg. 1 Z 13/61
    Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der beurkundeten Erklärungen der Parteien wäre eine die Bindung einschränkende Auslegung höchstens dann denkbar, wenn die Betrachtung des Sinnes und Zusammenhanges der Erklärungen, die Erwägung der Umstände, unter denen sie abgegeben wurden, sowie die Berücksichtigung der Interessenlage die Annahme rechtfertigen würden, es sei wenigstens mutmaßlich der Wille der Erblasser gewesen, sich die einseitige Besserstellung des Vertragspartners vorzubehalten (vgl. RGZ 134, 277/280; 142, 171/175; KG Recht 1930 Nr. 273; BayObLGZ 1954, 27/36; BGH LM Nr. 7 zu § 242 (A); Coing a.a.O. bei Note 14, 16).
  • BayObLG, 23.04.1997 - 1Z BR 140/96

    Anfechtung des Erbvertrages bei Irrtum über Bindungswirkung - Beweiswürdigung

    aa) Das Beschwerdegericht hat die Regelung in Nr. 111 Abs. 1 des Erbvertrages, wonach der Längstlebende zu seinen Erben die Kinder der ersten Ehefrau bestimmt, als vertragsmäßig bindende Verfügungen im Sinn von § 2278 Abs. 1 BGB (vgl. BayObLGZ 1961, 206/209) angesehen.

    (1) Ein solcher erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, in bestimmtem Rahmen über die Vergabe des Nachlasses einseitig und anders als im Erbvertrag vorgesehen zu verfügen, ist nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit jedenfalls dann zulässig, wenn - wie hier - mindestens eine bindende Verfügung bestehenbleibt (vgl. BGHZ 26, 204/208; BGH NJW 1982, 441/442; BayObLGZ 1961, 206/210; BayObLG FamRZ 1991, 1359/1360; Staudinger/Kanzleiter BGB 12. Aufl. Rn. 12 m.w.N., Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. Rn. 7, MünchKomm/Musielak BGB 2. Aufl. Rn. 15 und 18, jeweils zu § 2278; Palandt/Edenhofer Rn. 3, Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag 2. Aufl. § 2289 Rn. 21 f., jeweils zu § 2289).

  • OLG Frankfurt, 06.03.1997 - 20 W 574/95

    Wirkung des Erbverzichts gegenüber Abkömmlingen

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  • BayObLG, 06.07.1989 - BReg. 1a Z 25/88

    Auslegung eines Erbvertrags

    Wird eine Verfügung nicht ausdrücklich als vertragsmäßig bezeichnet, so ist durch Auslegung zu ermitteln, welche rechtliche Bedeutung ihr zukommt (BayObLGZ 1961, 206/209; MünchKomm/Musie/ak BGB § 2278 Rdnr. 3).
  • BayObLG, 02.11.1982 - BReg. 1 Z 62/82

    Erteilung eines Erbscheins; Einziehung des Erbscheins; Beeinträchtigung der

    Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß hier - mangels Eindeutigkeit (vgl. BGH WPM 1971, 54; BayObLGZ 1981, 79/81 m.Nachw.) - durch Auslegung ermittelt werden muß, ob es sich bei der Schlußerbeneinsetzung im Erbvertrag um eine vertragsmäßige ( § 2278 BGB ) und damit die Erblasserin bindende ( § 2289 Abs. 1 BGB ) oder aber um eine einseitige ( § 2299 BGB ), von der Erblasserin widerrufliche letztwillige Verfügung handelt (vgl. BGHZ 26, 204/208; BayObLGZ 1961, 206/209 f.; Palandt BGB § 2299 Anm. 1 a.E., § 2084 Anm.6, je m.Nachw.; Coing NJW 1958, 689/690 f.; Siebert in Festschrift für Hedemann S. 237/248).

    Ein solcher Vorbehalt müßte außerdem entweder ausdrücklich oder doch wenigstens so deutlich in dem Erbvertrag selbst zum Ausdruck kommen, daß er aus der Urkunde durch Auslegung entnommen werden könnte (BGHZ 26, 204/210; BayObLGZ 1961, 206/210); dies trifft jedoch hier nicht zu.

  • BayObLG, 20.12.1990 - BReg. 1a Z 73/88

    Auslegung eines Erbvertrags ; Beschränkung der Testierfreiheit; Abweichen vom

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  • BayObLG, 16.01.1997 - 1Z BR 84/96

    Erbvertragliche Bestimmungen bei Alleinerbschaft des behinderten Sohnes aus

    Es ist dann Sache der Auslegung, welche Bedeutung der Verfügung beizulegen ist, und bei dieser Auslegung wird - wenigstens bei Verfügungen zugunsten Dritter - vor allem zu prüfen sein, ob der Erblasser oder der andere Vertragsteil ein Interesse an der Bindung des Erblassers gehabt haben (BayObLGZ 1961, 206/210).
  • OLG Hamm, 18.09.1995 - 15 W 248/95

    Vorbehalt der Anordnung von Testamentsvollstreckung für den Vertragserben

    Vielmehr ist für jede einzelne Bestimmung, wenn sie nicht selbst ausdrücklich als vertragsmäßig bezeichnet ist und deshalb eine Auslegung entbehrlich macht (vgl. BayObLGZ 1961, 206, 210), zu prüfen und durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob der Erblasser insoweit den Willen zu vertraglicher Bindung hatte (vgl. BGH aaO.; OLG Köln Rpfleger 1994, 111, 112).
  • BayObLG, 18.01.1989 - BReg. 1a Z 28/88

    Vertragsmäßige Verfügung über die Ersatzerbenberufung

    a) Ohne Rechtsfehler nimmt das Landgericht an, daß der Umfang der Bindungswirkung des Erbvertrags vom 21.6.1923 ( § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB , vgl. BayObLGZ 1961, 206 /210) der testamentarischen Erbeinsetzung nicht entgegensteht.
  • BayObLG, 21.12.1992 - 1Z BR 77/92
    Wenn aber wie hier die Erblasserin und ihr Ehemann die Beteiligten zu 2 und 3 in dem formgültigen Erbvertrag ausdrücklich "im Wege des Erbvertrages" als Schlußerben eingesetzt haben, so ergibt sich angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit einer solchen Erklärung als deren nächstliegende Bedeutung, dass die Verfügung vertragsmäßig im Sinn von § 2278 BGB getroffen werden sollte mit der Folge, dass die Erblasser an die Verfügungen gebunden waren und jede weitere widersprechende Verfügung von Todes wegen grundsätzlich ausgeschlossen war (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB ; vgl. BayObLGZ 1961, 206/210 m. w. Nachw.).
  • BayObLG, 30.10.1989 - 1a BReg.Z 19/88

    Vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen; Bindungswirkung des Erbvertrags;

    Wird eine Verfügung nicht ausdrücklich als vertragsmäßig bezeichnet, so ist durch Auslegung ( §§ 133, 157 BGB ) zu ermitteln, welche rechtliche Bedeutung ihr zukommt (BayObLGZ 1961, 206/209; MünchKomm/Musielak BGB 2. Aufl. § 2278 Rn. 3).
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