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   BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01   

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BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01 (https://dejure.org/2002,4036)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2002 - 3 StR 345/01 (https://dejure.org/2002,4036)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 3 StR 345/01 (https://dejure.org/2002,4036)
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In Augenschein genommenes Tatortfoto

§ 247 StPO, Unzulässigkeit einer an die Vernehmung anschließenden Eigenscheinseinnahme unter weiterem Ausschluß des Angeklagten;

§ 247 S. 4 StPO, werden mehrere Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten hintereinander vernommen (Zulässigkeit dieser Verfahrensweise offen gelassen), muß dem Angeklagten deren Aussagen im Zusammenhang wiedergegeben werden (ohne Unterbrechung zur Stellung von Fragen an den ersten Zeugen);

§ 273 StPO, vor der Strafkammer keine Protokollierung der Augenscheinsobjekte als Vernehmungsbehelfe und der vorgehaltenen Urkunden

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 247 StPO; § 338 StPO; § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB
    Abwesenheit (richterlicher Augenschein; Abgrenzung zum bloßen Vorhalt); Beruhen bei absoluten Revisionsgründen; Unterrichtungspflicht; schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Vergewaltigung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Verfahrensrüge - Vernehmungsbehelf - Sachbeweis - Beweiswürdigung

  • Judicialis

    StPO § 247; ; StPO § 337; ; StPO § 338; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 247 Satz 1; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 247 Satz 4; ; StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247
    Abwesenheit bei eingeschobener Beweisaufnahme; Unterrichtungspflicht bei unterbrochener Zeugenvernehmung

  • datenbank.nwb.de

Papierfundstellen

  • BeckRS 2002, 2448
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.06.1999 - 3 StR 212/99

    Entfernung des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01
    Da solche Umstände auch sonst nicht ersichtlich sind, kann der Senat nicht davon ausgehen, das Lichtbild sei der Zeugin im Rahmen der Vernehmung lediglich als Vernehmungsbehelf vorgehalten worden (vgl. BGH NStZ 1999, 522, 523).

    Dafür, daß tatsächlich ein Sachbeweis erhoben worden ist und nicht allein ein Vorhalt stattgefunden hat, spricht auch, daß in der Niederschrift - unnötigerweise (vgl. BGH NStZ 1999, 522) - mehrfach Vorhalte an die Zeugin im Verlauf ihrer Aussage protokolliert wurden.

    Nur hierdurch ist sichergestellt, daß sein Informationsstand im wesentlichen dem der anderen Prozeßbeteiligten entspricht und er aufgrund der bereits teilweise in die Hauptverhandlung eingeführten Aussage sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen und Sachverständigen oder seine Verteidigung zu sonstigen Verfahrensgegenständen sachgerecht auszuüben vermag (BGHSt 38, 260 f., BGH NStZ 1999, 522; BGH, Beschl. vom 28. Februar 200 1 - 3 StR 2/01).

    Wenn sich eine Sitzungsniederschrift richtigerweise darauf beschränkt, nur die förmliche Erhebung eines Sachbeweises als Verlesung einer Urkunde oder Einnahme eines Augenscheins wiederzugeben, ist sie erheblich kürzer und vermeidet die Gefahr von Mißverständnissen (vgl. auch BGH bei Miebach NStZ-RR 1998, 1, 5 zu § 338 Nr. 5 StPO; BGH NStZ 1999, 522).

  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 389/99

    Schwerer sexueller Mißbrauch; Sexuelle Nötigung; Eindringen in den Körper;

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01
    Dies gibt Anlaß, die Anwendung von § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu prüfen (vgl. BGH NJW 2000, 672).
  • BGH, 05.11.1996 - 4 StR 490/96

    Fön in der Badewanne - §§ 223, 224 StGB, Geringfügigkeit, psychische

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01
    Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht schon darin zu sehen ist, daß der Vorsitzende den Angeklagten nicht bereits nach der Unterbrechung der Vernehmung der ersten Zeugin vom wesentlichen Inhalt dieser Aussage unterrichtet hat, ehe er mit der Vernehmung der zweiten Zeugin begann (offengelassen auch in BGH, Beschl. vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96 - insoweit in NStZ 1997, 123 nicht abgedruckt).
  • BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93

    Vergewaltigung - Gewaltandrohung - Schläge - Gefahr für Leib und Leben - Schwere

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01
    Der Täter muß erkennen und zumindest billigen, daß das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet und nur deshalb den Geschlechtsverkehr erduldet (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2, 6, 8 und Gewalt 1).
  • BGH, 31.03.1992 - 1 StR 7/92

    Vorübergehende Ausschließung des Angeklagten (Unterrichtungspflicht des Gerichts

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01
    Nur hierdurch ist sichergestellt, daß sein Informationsstand im wesentlichen dem der anderen Prozeßbeteiligten entspricht und er aufgrund der bereits teilweise in die Hauptverhandlung eingeführten Aussage sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen und Sachverständigen oder seine Verteidigung zu sonstigen Verfahrensgegenständen sachgerecht auszuüben vermag (BGHSt 38, 260 f., BGH NStZ 1999, 522; BGH, Beschl. vom 28. Februar 200 1 - 3 StR 2/01).
  • BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01

    Entfernung / Abwesenheit des Angeklagten; Urkundsbeweis; Verlesung während einer

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01
    Das Landgericht hat eine - möglicherweise entbehrliche, weil durch einen Vorhalt des Lichtbilds an die Zeugin mit gleichem Beweisertrag zu ersetzende - förmliche Beweiserhebung konkret zur Aufklärung des Verfahrensgegenstandes genutzt (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Februar 2002 - 5 StR 437/01).
  • BGH, 30.01.2001 - 3 StR 528/00

    Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten; Absoluter Revisionsgrund und

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01
    Ein Ausnahmefall, bei dem ein Einfluß des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nachteil des Angeklagten denkgesetzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR StPO § 338 Beruhen 1; BGH, Beschl. vom 30. Januar 2001 - 3 StR 528/00), liegt hier auch unter Berücksichtigung der Beweiskonstellation nicht vor.
  • BGH, 04.05.1999 - 1 StR 104/99

    Verfahrenseinstellung; Unterschlagung; Begriff der schriftlichen Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01
    heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.).
  • BGH, 28.02.2001 - 3 StR 2/01

    Mangelhafte Unterrichtung des Angeklagten nach Entfernung aus dem Sitzungssaal;

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01
    Nur hierdurch ist sichergestellt, daß sein Informationsstand im wesentlichen dem der anderen Prozeßbeteiligten entspricht und er aufgrund der bereits teilweise in die Hauptverhandlung eingeführten Aussage sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen und Sachverständigen oder seine Verteidigung zu sonstigen Verfahrensgegenständen sachgerecht auszuüben vermag (BGHSt 38, 260 f., BGH NStZ 1999, 522; BGH, Beschl. vom 28. Februar 200 1 - 3 StR 2/01).
  • BGH, 03.08.1987 - 4 StR 358/87

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Vergewaltigung bei Fortwirken

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01
    Der Täter muß erkennen und zumindest billigen, daß das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet und nur deshalb den Geschlechtsverkehr erduldet (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2, 6, 8 und Gewalt 1).
  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 250/92

    Verteidigung eines Angeklagten durch einen Rechtsreferendar

  • BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09

    Fragerecht (Konfrontationsrecht); Anfrageverfahren; Verhandlung über die

    Soweit der Senat in der Vergangenheit Urteile aufgrund von Verfahrensrügen aufgehoben hat, mit denen beanstandet worden war, dass in Abwesenheit des nach § 247 Satz 1 oder 2 StPO ausgeschlossenen Angeklagten neben der Zeugenvernehmung auch ein Augenschein vorgenommen wurde, war das Augenscheinsobjekt dem Angeklagten jeweils nachträglich nicht vorgezeigt worden (vgl. Senat StV 1984, 102; 2002, 8; BGHR StPO § 338 Beruhen 2; Beschl. vom 20. Februar 2002 - 3 StR 345/01).
  • BGH, 14.01.2014 - 4 StR 529/13

    Abwesenheit des Angeklagten während der Hauptverhandlung; Entfernung des

    Ein Fall, in dem es denkgesetzlich ausgeschlossen wäre, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. für die Augenscheinseinnahme während der Abwesenheit des Angeklagten BGH, Beschlüsse vom 22. Dezember 1999 - 2 StR 552/99, vom 6. Dezember 2000 - 1 StR 488/00, NStZ 2001, 262, 263, vom 30. Januar 2001 - 3 StR 528/00, NStZ-RR 2002, 102, vom 5. Februar 2002 - 5 StR 437/01, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25, vom 20. Februar 2002 - 3 StR 345/01, vom 19. Juli 2007 - 3 StR 163/07, BGHR StPO § 338 Beruhen 2, und vom 5. Oktober 2010 - 1 StR 264/10, NStZ 2011, 51), liegt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht vor.
  • BGH, 26.08.2020 - 4 StR 132/20

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

    Der Senat neigt der Auffassung zu, dass die vom Landgericht gewählte Verfahrensweise, den Angeklagten erst nach Abschluss beider Vernehmungen zu unterrichten, nicht gegen § 247 Satz 4 StPO verstößt (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, insoweit in NStZ 1997, 123 nicht abgedruckt; Beschluss vom 20. Februar 2002 - 3 StR 345/01, BeckRS 2002, 02448; in diesem Sinne Becker, aaO, Rn. 46; aA KMR/Hiebl, 88. EL Stand November 2018, § 247 Rn. 144; SK StPO/Frister, 5. Aufl., § 247 Rn. 70; Metz, NStZ 2017, 446, 449).
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