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   OLG Düsseldorf, 17.05.2010 - I-3 Wx 94/10   

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https://dejure.org/2010,19270
OLG Düsseldorf, 17.05.2010 - I-3 Wx 94/10 (https://dejure.org/2010,19270)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.05.2010 - I-3 Wx 94/10 (https://dejure.org/2010,19270)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Mai 2010 - I-3 Wx 94/10 (https://dejure.org/2010,19270)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung einer Löschungsbewililgung einer Sparkasse zur Löschung einer Grundschuld

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Öffentlich beglaubigte Grundschuldabtretung beinhaltet (stillschweigende) Ermächtigung zur Löschungsbewilligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1310
  • FGPrax 2010, 274
  • FGPrax 2011, 274
  • Rpfleger 2010, 577
  • BeckRS 2010, 13208
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Detmold, 26.02.2001 - 3 T 42/01

    Löschung nach Grundpfandrechtszession

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2010 - 3 Wx 94/10
    Die Beteiligte stützt ihr Rechtsmittel darauf, dass die eingetragene Grundpfandrechtsgläubigerin (Bank) in ihrer Abtretungserklärung vom 15. August 2003 zugleich konkludent zu erkennen gegeben habe, dass ihre Rechtsnachfolgerin (Kreissparkasse) über das Grundpfandrecht frei verfügen und damit auch die Löschung des übertragenen Rechts soll beantragen können und weist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des LG Detmold (Rechtspfleger 2002, 299 f. = NJOZ 2001, 1756) hin, wonach die regelmäßig mit der Einigung über die Übertragung eines Buchgrundpfandrechts verbundene Verfügungsermächtigung (§ 185 BGB) auch die Ermächtigung zur Abgabe einer in ihr nicht ausdrücklich erwähnten Löschungsbewilligung umfasse und der Zedent mit der Abtretung einer Grundschuld und der Eintragungsbewilligung zu erkennen gebe, dass sein Rechtsnachfolger über das Grundpfandrecht frei verfügen und damit auch die Löschung des übertragenen Rechtes beantragen könne.

    Mit der Abtretung einer Grundschuld und der Eintragungsbewilligung gibt der Zedent regelmäßig zu erkennen, dass sein Rechtsnachfolger über das Grundpfandrecht soll frei verfügen und damit auch die Löschung des übertragenen Rechtes beantragen soll beantragen können (LG Detmold, NJOZ 2001, 1756).

    Hiernach kann die in öffentlich beglaubigter Form gemäß § 29 Abs. 1 GBO erfolgte Abtretungserklärung der Buchgrundschuldgläubigerin Bank an die Kreissparkasse vom 15. August 2003 - prinzipiell die konkludente Ermächtigung im Sinne des § 185 Abs. 1 BGB dazu enthalten, dass der Erwerber mit der Grundschuld nach Belieben verfährt, also frei über sie verfügt und demnach das Grundpfandrecht ohne eigene Eintragung weiter überträgt und auch dessen Löschung bewilligt (Senat FGPrax 1996, 46; LG Detmold, NJOZ 2001, 1756; Demharter, a.a.O.).

  • OLG München, 18.02.2010 - 34 Wx 9/10

    Grundbuchverfahren: Mängel des Nichtabhilfeverfahrens; Erforderlichkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2010 - 3 Wx 94/10
    Die Nichtabhilfe ist eine Sachentscheidung und als solche regelmäßig in Beschlussform zu treffen und den Beteiligten bekannt zu geben (OLG München, Beschluss - 34 Wx 9/10 - vom 18.02.2010 bei Juris; LG Kaiserslautern NJOZ 2006, 2601; siehe auch OLG München, FGPrax 2008, 13).

    Anders verhält es sich bei nach § 74 GBO zulässigem neuem - wesentlichem - Vorbringen des Beschwerdeführers (OLG München, Beschluss - 34 Wx 9/10 - vom 18.02.2010 bei Juris), oder wenn das wesentliche Vorbringen zwar nicht neu ist, aber die Ausgangsentscheidung die tragende Argumentation des Beschwerdeführers nicht behandelt hat.

  • OLG München, 27.11.2007 - 34 Wx 107/07

    Grundbuchamt muss Ausschluss d. gemeindlichen Vorkaufsrechts prüfen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2010 - 3 Wx 94/10
    Die Nichtabhilfe ist eine Sachentscheidung und als solche regelmäßig in Beschlussform zu treffen und den Beteiligten bekannt zu geben (OLG München, Beschluss - 34 Wx 9/10 - vom 18.02.2010 bei Juris; LG Kaiserslautern NJOZ 2006, 2601; siehe auch OLG München, FGPrax 2008, 13).
  • LG Kaiserslautern, 07.03.2006 - 1 T 38/06
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2010 - 3 Wx 94/10
    Die Nichtabhilfe ist eine Sachentscheidung und als solche regelmäßig in Beschlussform zu treffen und den Beteiligten bekannt zu geben (OLG München, Beschluss - 34 Wx 9/10 - vom 18.02.2010 bei Juris; LG Kaiserslautern NJOZ 2006, 2601; siehe auch OLG München, FGPrax 2008, 13).
  • OLG München, 04.02.2010 - 31 Wx 13/10

    Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Form der Entscheidung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2010 - 3 Wx 94/10
    Der Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem Ausgangsbeschluss muss aber erkennen lassen, dass der Erstrichter/Rechtspfleger das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet und seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist (vgl. OLG München - 31 Wx 13/10 m.w.N. - vom 04.02.2010; Senat -I- 3 Wx 51/10 vom 18.03.2010).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.1995 - 3 Wx 413/95

    Voraussetzung für die Eintragung von Verfügungen über eine aus einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2010 - 3 Wx 94/10
    Hiernach kann die in öffentlich beglaubigter Form gemäß § 29 Abs. 1 GBO erfolgte Abtretungserklärung der Buchgrundschuldgläubigerin Bank an die Kreissparkasse vom 15. August 2003 - prinzipiell die konkludente Ermächtigung im Sinne des § 185 Abs. 1 BGB dazu enthalten, dass der Erwerber mit der Grundschuld nach Belieben verfährt, also frei über sie verfügt und demnach das Grundpfandrecht ohne eigene Eintragung weiter überträgt und auch dessen Löschung bewilligt (Senat FGPrax 1996, 46; LG Detmold, NJOZ 2001, 1756; Demharter, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 18.03.2010 - 3 Wx 51/10

    Unzureichende Begründung der gerichtlichen Nichtabhilfe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2010 - 3 Wx 94/10
    Der Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem Ausgangsbeschluss muss aber erkennen lassen, dass der Erstrichter/Rechtspfleger das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet und seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist (vgl. OLG München - 31 Wx 13/10 m.w.N. - vom 04.02.2010; Senat -I- 3 Wx 51/10 vom 18.03.2010).
  • RG, 09.05.1903 - V 493/02

    Abtretung einer Buchhypothek. Einwilligung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2010 - 3 Wx 94/10
    Zwar ist nach gegenwärtigem Stand davon auszugehen, dass die Bank sich seinerzeit durch die Abtretung aller Rechte einschränkungslos begeben hat und deshalb prinzipiell kein Interesse daran besteht, welche Verfügung die Kreissparkasse nunmehr trifft (RGZ 54, 362, 369).
  • OLG München, 06.02.2023 - 34 Wx 5/23

    Zum Erlöschen der Auflassungsvormerkung bei bestandskräftiger Versagung der

    Vielmehr muss, da es sich dabei um eine echte Sachentscheidung handelt, über die Abhilfe oder Nichtabhilfe stets in Form eines Beschlusses befunden werden (Senat RNotZ 2010, 397; OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 274; Bauer/Schaub/Budde § 75 Rn. 6; Demharter § 75 Rn. 11; Hügel/Kramer § 75 Rn. 20; Schöner/Stöber Rn. 500), der zur Wahrung des rechtlichen Gehörs den Beteiligten bekanntzugeben ist (Senat RNotZ 2010, 397; OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 274; Bauer/Schaub/Budde § 75 Rn. 7; Hügel/Kramer § 75 Rn. 23; Schöner/Stöber Rn. 500).

    Daher kann auch offenbleiben, ob die extrem knappe Begründung der Nichtabhilfeentscheidung, die sich in einer Bezugnahme auf die Gründe des Zurückweisungsbeschlusses erschöpft und zumindest nicht explizit auf die Beschwerdebegründung eingeht, den diesbezüglich zu stellenden Anforderungen (Senat RNotZ 2010, 397/398; OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 274; Bauer/Schaub/Budde § 75 Rn. 6; Demharter § 75 Rn. 11; Hügel/Kramer § 75 Rn. 20; Schöner/Stöber Rn. 500) genügt.

  • OLG München, 27.01.2017 - 34 Wx 15/17

    Auslegung einer Vollmacht zur Veräußerung von Grundeigentum

    Dass die Entscheidung des Rechtspflegers über eine Abhilfe (vgl. § 75 GBO) nicht - wie es zutreffend gewesen wäre - in Beschlussform ergangen ist (vgl. ::0::Rn. 11) und auch nicht bekannt gegeben wurde (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 75 Rn. 20 mit 23), hindert den Anfall beim Beschwerdegericht und dessen Entscheidungsbefugnis nicht (z. B. OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 274; zuletzt Senat vom 12.1.2017, 34 Wx 11/17).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2022 - 3 Wx 127/22

    1. Die Übertragung einer Buchgrundschuld kann nur nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs.

    Mit der Abtretung einer Grundschuld und der Eintragungsbewilligung gibt der Zedent regelmäßig zu erkennen, dass sein Rechtsnachfolger über das Grundpfandrecht frei verfügen können soll, z.B. durch Aufhebung oder Weiterübertragung und damit auch die Löschung oder Abtretung des übertragenen Rechtes beantragen können soll (Senat, Beschluss vom 17.05.2010 - I-3 Wx 94/10, FGPrax 2010, 274; BeckOGK/Kiehnle, a.a.O., § 1154 Rn. 40; vgl. MüKoBGB, a.a.O., § 1154 Rn. 31).
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