Rechtsprechung
   BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,18380
BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13 (https://dejure.org/2014,18380)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2014 - 2 StR 381/13 (https://dejure.org/2014,18380)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - 2 StR 381/13 (https://dejure.org/2014,18380)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,18380) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO; § 238 Abs. 2 StPO; § 273 Abs. 1a StPO; § 339 Abs. 1 StPO; § 46 Abs. 2 StGB
    Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bei Gesprächen, die auf eine Verständigung abzielen (revisionsrechtliche Rüge: keine Geltendmachung des Zwischenrechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO erforderlich; Umfang der Mitteilungs- und Dokumentationspflichten; Beruhen des ...

  • lexetius.com

    StPO §§ 243 Abs. 4 Satz 2, 238 Abs. 2

  • openjur.de

    §§ 243 Abs. 4 Satz 2, 238 Abs. 2 StPO

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 238 Abs 2 StPO, § 243 Abs 4 S 2 StPO, § 257c StPO, § 273 Abs 1a S 2 StPO
    Revision in Strafsachen: Präklusion der Verfahrensrüge wegen der Verletzung von Mitteilungs- und Dokumentationspflichten zu einem Verständigungsversuch in der Hauptverhandlung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten und Dokumentationspflichten durch einen Verteidiger hinsichtlich Gebrauchmachung von dem Zwischenrechtsbehelf

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Präklusion der Verfahrensrüge wegen der Verletzung von Mitteilungs- und Dokumentationspflichten zu einem Verständigungsversuch in der Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten und Dokumentationspflichten durch einen Verteidiger hinsichtlich Gebrauchmachung von dem Zwischenrechtsbehelf

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafschärfende Berücksichtigung nicht angeklagter Taten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Deal im Strafprozess - und der Verstoß gegen die Mitteilungs- und Dokumentationspflichten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Mitteilungs- und Dokumentationspflichten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 59, 252
  • NJW 2014, 2514
  • NStZ 2014, 601
  • NStZ-RR 2014, 366
  • StV 2014, 655
  • BeckRS 2014, 15068
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 03.12.2013 - 2 StR 410/13

    Dokumentation von Verständigungsgesprächen (Umfang der Dokumentationspflicht;

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13
    Diese Mitteilungspflicht ist gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO weiter zu beachten, wenn Erörterungen erst nach Beginn aber außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67 und vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 243 Rn. 18c).

    Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung dürfen kein informelles und unkontrollierbares Verhalten eröffnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73, vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67, vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219 und vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418).

    Gleichwohl sollen alle Verfahrensbeteiligte und die Öffentlichkeit nicht nur darüber informiert werden, dass solche Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, welche Standpunkte gegebenenfalls von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 215 f.; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f., vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219 und vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417).

    Dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - im Ergebnis eine Verständigung nicht zustande kommt, weil auch in einem solchen Fall nicht auszuschließen ist, dass das Prozessverhalten des Angeklagten durch die vorangegangenen Verständigungsgespräche beeinflusst wurde (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219, 220 und vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417 f.).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13
    Gleichwohl sollen alle Verfahrensbeteiligte und die Öffentlichkeit nicht nur darüber informiert werden, dass solche Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, welche Standpunkte gegebenenfalls von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 215 f.; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f., vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219 und vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417).

    Die Zuweisung der Mitteilungs- und Informationspflicht ausschließlich an den Vorsitzenden folgt auch aus den Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts zur Schutzfunktion des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, wonach eine "vollumfängliche Rechtsmittelkontrolle" des Verständigungsgeschehens erfolgen soll (BVerfGE 133, 168, 204, 207).

    Danach gilt es u.a. zu verhindern, "dass sich ein möglicher Interessengleichlauf von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zum Nachteil des Angeklagten auswirkt" (BVerfGE 133, 168, 232).

    Zwar hat das Verständigungsgesetz davon abgesehen, den Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO den absoluten Revisionsgründen zuzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, StV 2013, 740 (für § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO); vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 210/13, NJW 2014, 1254, 1256); indes ist, sofern die Mitteilung über das Gespräch unterbleibt oder sich auf eine unzureichende Darstellung beschränkt, grundsätzlich die Verteidigungsposition des Angeklagten tangiert (vgl. BVerfGE 133, 168, 223 f.; BGH, Beschluss vom 25. November 2013 - 5 StR 502/13, NStZ-RR 2014, 52).

  • BGH, 15.04.2014 - 3 StR 89/14

    Erfolglose Rüge der Verletzung von Mitteilungs- und Protokollierungspflichten bei

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13
    Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung dürfen kein informelles und unkontrollierbares Verhalten eröffnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73, vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67, vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219 und vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418).

    Kommt der Vorsitzende ungeachtet eines ihm zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum seinen Mitteilungs- und Dokumentationspflichten nur unzureichend nach, muss dies - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - von dem Verteidiger nicht entsprechend § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden (so im Ergebnis auch Schneider, NStZ 2014, 252; a.A. Altvater, StraFo 2014, 221, 226; offengelassen von BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14).

    Für die Entscheidung des Angeklagten, die meist mit der Frage nach einem Geständnis in der Hauptverhandlung verbunden wird, ist es von besonderer Bedeutung, ob er über die Einzelheiten der in seiner Abwesenheit geführten Gespräche nur zusammenfassend und in nicht dokumentierter Weise von seinem Verteidiger nach dessen Wahrnehmung und Verständnis informiert wird, oder ob ihn das Gericht unter Dokumentation seiner Mitteilungen im Protokoll der Hauptverhandlung unterrichtet (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 314; anders wohl BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418, 419 und Schneider, NStZ 2014, 252, 253).

  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 195/12

    Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13
    Wie der Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 10. Juli 2013 (2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 314) näher ausgeführt hat, will das Gesetz die Transparenz der Gespräche, die außerhalb der Hauptverhandlung geführt werden, durch die Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts in der Verhandlung für die Öffentlichkeit und alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere aber für den Angeklagten herbeiführen.

    Für die Entscheidung des Angeklagten, die meist mit der Frage nach einem Geständnis in der Hauptverhandlung verbunden wird, ist es von besonderer Bedeutung, ob er über die Einzelheiten der in seiner Abwesenheit geführten Gespräche nur zusammenfassend und in nicht dokumentierter Weise von seinem Verteidiger nach dessen Wahrnehmung und Verständnis informiert wird, oder ob ihn das Gericht unter Dokumentation seiner Mitteilungen im Protokoll der Hauptverhandlung unterrichtet (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 314; anders wohl BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418, 419 und Schneider, NStZ 2014, 252, 253).

  • BGH, 05.10.2010 - 3 StR 287/10

    Gespräche mit Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13
    Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung dürfen kein informelles und unkontrollierbares Verhalten eröffnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73, vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67, vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219 und vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418).

    Gleichwohl sollen alle Verfahrensbeteiligte und die Öffentlichkeit nicht nur darüber informiert werden, dass solche Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, welche Standpunkte gegebenenfalls von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 215 f.; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f., vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219 und vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417).

  • BGH, 09.04.2014 - 1 StR 612/13

    Mitteilungspflichten über Erörterungsgespräche zur Möglichkeit einer

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13
    Gleichwohl sollen alle Verfahrensbeteiligte und die Öffentlichkeit nicht nur darüber informiert werden, dass solche Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, welche Standpunkte gegebenenfalls von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 215 f.; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f., vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219 und vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417).

    Dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - im Ergebnis eine Verständigung nicht zustande kommt, weil auch in einem solchen Fall nicht auszuschließen ist, dass das Prozessverhalten des Angeklagten durch die vorangegangenen Verständigungsgespräche beeinflusst wurde (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219, 220 und vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417 f.).

  • BGH, 08.10.2013 - 4 StR 272/13

    Anforderungen an die Darstellung und die Protokollierung von

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13
    Diese Mitteilungspflicht ist gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO weiter zu beachten, wenn Erörterungen erst nach Beginn aber außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67 und vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 243 Rn. 18c).

    Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung dürfen kein informelles und unkontrollierbares Verhalten eröffnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73, vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67, vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219 und vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418).

  • BGH, 29.11.2013 - 1 StR 200/13

    Protokollierung von Verständigungsgesprächen (Protokollierung von Ergebnis und

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13
    Verständigungsgespräche vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgen jedoch regelmäßig ohne die Schöffen; vorbereitende Gespräche während, aber außerhalb laufender Verhandlung, z.B. an Nichtsitzungstagen, müssen nicht zwingend von dem gesamten Spruchkörper geführt werden (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221).

    Welche Straferwartung die Staatsanwaltschaft für den wegen der Beteiligung an insgesamt 44 Fällen des Betäubungsmittelhandels angeklagten H. hatte, war für den nur in zwei Fällen als Täter Angeklagten A. ohne Aussagekraft und für seine Entscheidung, sich nicht einzulassen, erkennbar ohne Belang (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 sowie BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221, 222 f.).

  • BVerfG, 01.07.2014 - 2 BvR 989/14

    Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde (Auseinandersetzung mit vorhandener

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13
    "Die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dienen somit dem Schutz der Grundrechte des von einer Verständigung betroffenen Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden 'Schulterschluss' zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung" (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14).

    Welche Straferwartung die Staatsanwaltschaft für den wegen der Beteiligung an insgesamt 44 Fällen des Betäubungsmittelhandels angeklagten H. hatte, war für den nur in zwei Fällen als Täter Angeklagten A. ohne Aussagekraft und für seine Entscheidung, sich nicht einzulassen, erkennbar ohne Belang (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 sowie BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221, 222 f.).

  • BGH, 09.04.1991 - 4 StR 138/91

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Angeklagten wegen zweifachen sexuellen

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13
    Solche Ausführungen belegen, dass die nur vermeintlich begangenen Rauschgiftgeschäfte nicht konkretisiert werden konnten; es bleibt demnach offen, ob, welche und wie viele Straftaten die Angeklagten über die hier abgeurteilten Taten hinaus noch begangen haben sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1991 - 4 StR 138/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14).
  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 448/13

    Strafzumessung (Berücksichtigung nicht angeklagter festgestellter Taten:

  • BGH, 09.10.2003 - 4 StR 359/03

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Verfolgungsverjährung; Strafzumessung

  • BGH, 03.09.2013 - 1 StR 237/13

    Mitteilungspflicht über die Erörterung einer Verständigung (keine Vorschrift zur

  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 47/13

    Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 210/13

    "Protokollrüge" (fehlende Protokollierung der Belehrung im Rahmen einer

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 423/13

    Dokumentation von Verständigungsgesprächen (Vorliegen eines solchen Gespräches;

  • BGH, 25.11.2013 - 5 StR 502/13

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Umfang der Mitteilungspflicht des

  • BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14

    Besonders schwerer Fall von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (unlautere

    Durch die unzureichende Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen, die allein Mitangeklagte betroffen haben, ist der Beschwerdeführer im Regelfall nicht in seinen Rechten betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14, StV 2014, 649; BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR 123/14; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NJW 2014, 2514, 2516; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 587/14).
  • BGH, 18.11.2020 - 2 StR 317/19

    Bestechlichkeit und Bestechung (Begriff der Diensthandlung: Maßstab, Abgrenzung

    Hierzu gehört regelmäßig die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 216; BVerfG, NJW 2020, 2461, 2463 Rn. 28; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 602 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, NStZ 2017, 363, 364; vom 11. Januar 2018 - 1 StR 532/17, NStZ 2018, 363, 364; vom 3. März 2020 - 5 StR 36/20).

    Diese Umstände sind auch im Fall erfolgloser Verständigungsbemühungen mitzuteilen (BVerfG, NJW 2020, 2461, 2463 Rn. 26 mwN; Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 255 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, BGHR StPO § 257 c Abs. 1 Erörterungen 1; vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417).

    Denn ein Informationsdefizit eines Angeklagten kann regelmäßig nicht durch eine Unterrichtung durch den Verteidiger ausgeglichen werden (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2461, 2464 Rn. 38; vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 259 Rn. 20; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 StR 367/16, NStZ 2017, 244, 245; BGH, Beschluss vom 26. November 2019 - 3 StR 336/19, NStZ-RR 2020, 87).

  • BGH, 15.01.2015 - 1 StR 315/14

    Pflicht zur Mitteilung von Verständigungsgesprächen (Anlass; Umfang; Beruhen des

    aa) Das Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterungen stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BVerfGE 133, 168 ff.; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 602; Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73; vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67; vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219; vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418 und vom 22. Juli 2014 - 1 StR 210/14).

    Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 215 f.; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 602; Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73; vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219 und vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417).

    Aus den dargelegten Erwägungen kann die Frage, ob die Fähigkeit des Angeklagten zu autonomer Willensbildung über sein weiteres Prozessverhalten auf einer tragfähigeren Grundlage beruht, wenn er nicht nur von seinem Verteidiger zusammenfassend und in nicht dokumentierter Weise nach dessen Wahrnehmung und Verständnis informiert wird, sondern durch das Gericht durch Mitteilung in der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 314 und vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 603), nicht allgemeingültig beantwortet werden.

  • BVerfG, 04.02.2020 - 2 BvR 900/19

    Absprachen im Strafverfahren (Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über ein

    Die Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO letztlich nicht zustande gekommen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, Rn. 6 und 25, und 2 BvR 2055/14, Rn. 4 und 19; vgl. auch die entsprechende stRspr der Strafsenate des BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 411/13 -, NStZ 2013, S. 722, vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13 -, NStZ 2014, S. 416 , vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13 -, NStZ 2014, S. 601 , und vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16 -, NStZ 2017, S. 363 ).

    Auch im Falle erfolgloser Verständigungsbemühungen gehört zum mitteilungsbedürftigen Inhalt, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13 -, NStZ 2014, S. 601 ; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16 -, NStZ 2017, S. 363 ).

  • BGH, 26.10.2016 - 1 StR 172/16

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Das hierin zum Ausdruck kommende Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterungen stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168 ff.; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 - 1 StR 315/15 und vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252; Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73; vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67; vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219; vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418 und vom 22. Juli 2014 - 1 StR 210/14, NStZ 2015, 48).

    Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168, 215 f.; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 - 1 StR 315/15; vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354; vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152 und vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252).

  • BGH, 18.07.2016 - 1 StR 315/15

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    (1) Das Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterungen stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168 ff.; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 602; Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73; vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67; vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219; vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418 und vom 22. Juli 2014 - 1 StR 210/14, NStZ 2015, 48).

    Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (vgl. BVerfG aaO, BVerfGE 133, 168, 215 f.; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 602; Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73; vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219 und vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417).

  • BGH, 14.04.2015 - 5 StR 9/15

    Mitteilungspflichten bei Erörterungen des Verfahrensstandes (Abgrenzung von

    Das Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterungen stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen und durch die Möglichkeit, Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung zu führen, kein informelles und unkontrolliertes Verfahren betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NJW 2014, 2514, 2515 mwN; Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418).
  • BGH, 06.10.2020 - 2 StR 262/20

    Gang der Hauptverhandlung (Erörterung des Verfahrensstands mit den

    Hierzu gehört regelmäßig die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 215 f.; BVerfG, NJW 2020, 2461; Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16; vom 11. Januar 2018 - 1 StR 532/17, vom 3. März 2020 - 5 StR 36/20).

    Diese Umstände sind auch im Fall erfolgloser Verständigungsbemühungen mitzuteilen (BVerfG, NJW 2020, 2461 mwN; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, BGHR StPO § 257c Abs. 1 Erörterungen 1; vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417; Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 255).

    Das Informationsdefizit des Angeklagten konnte hier - wie regelmäßig - auch nicht durch eine Unterrichtung durch den Verteidiger ausgeglichen werden, da richterliche und nichtrichterliche Mitteilungen nicht von identischer Qualität sind (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2461, 2464 Rn. 38; vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 StR 367/16, NStZ 2017, 244; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, Rn. 20, BGHSt 59, 252; BGH, Beschluss vom 26. November 2019 - 3 StR 336/19, NStZ-RR 2020, 87).

  • OLG Brandenburg, 13.01.2020 - 53 Ss 152/19

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden und auf welche Resonanz diese bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen sind (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 19. März 2013, 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 215 f.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, 2 StR 417/18, StV 2019, 377 f.; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016, 2 StR 367/16, NStZ 2017, 244; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014, 2 StR 318/14, NStZ 2014, 601, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend hat der Vorsitzende zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle Verlauf und Inhalt der Gespräche in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen (§ 273 Abs. 1a StPO), wobei die Dokumentationspflicht auch für erfolglos geführte Gespräche gilt, in deren Verlauf keine Verständigung zustande gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014, 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252).

    Zwar hat das Verständigungsgesetz davon abgesehen, den Verstoß gegen § 273 Abs. 1a StPO und gegen § 243 Abs. 4 StPO den absoluten Revisionsgründen zuzuordnen (vgl. BGH, StV 2013, 740; BGH NJW 2014, 1254, 1256; vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014, 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252), jedoch ist, sofern die Mitteilung über das Gespräch unterbleibt oder sich auf eine unzureichende Darstellung beschränkt, grundsätzlich die Verteidigungsposition des Angeklagten tangiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013, 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 223 f; BGH NStZ-RR 2014, 52; vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014, 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252).

    Dies gilt selbst dann, wenn im Ergebnis eine Verständigung nicht zustande kommt, weil auch in einem solchen Fall nicht auszuschließen ist, dass das Prozessverhalten des Angeklagten durch die vorangegangenen Verständigungsgespräche beeinflusst wurde (BGH NStZ 2014, 219, 220; BGH NStZ 2014, 416, 417 f.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014, 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252).

  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 54/15

    Unzulässige strafschärfende Berücksichtigung nicht angeklagter Taten (bloßer

    Allerdings müssen solche Taten - wie jeder für die Strafzumessung erhebliche Umstand - prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (Senatsurteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BeckRS 2014, 15068; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 40 f., jeweils mwN).
  • BGH, 23.03.2016 - 2 StR 121/15

    Mitteilung über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung (Vorliegen

  • BGH, 23.10.2018 - 2 StR 417/18

    Gang der Hauptverhandlung (Informationspflicht: Mittelung über Erörterungen,

  • BGH, 10.01.2017 - 3 StR 216/16

    Beruhen des Strafausspruchs auf der unvollständigen Mitteilung

  • OLG Saarbrücken, 25.05.2016 - Ss 29/16

    Strafverfahren: Gerichtliche Mitteilungspflicht bei Erörterungen zwischen

  • BGH, 02.12.2015 - 2 StR 258/15

    Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (ausnahmsweise Untrennbarkeit

  • BGH, 21.07.2015 - 2 StR 75/14

    Mitteilung über den Inhalt von Verständigungsgesprächen (Mitteilungspflicht bei

  • BGH, 12.10.2016 - 2 StR 367/16

    Verständigung (zulässiger Inhalt: keine Absprachen über den Schuldspruch durch

  • BGH, 07.02.2023 - 6 StR 9/23

    Grundsätze der Strafzumessung (rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische

  • OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14

    Revision im Strafverfahren: Erklärung der Berufungsrücknahme nach Verstoß gegen

  • BGH, 16.09.2020 - 2 StR 459/19

    Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten (Pflicht zur

  • BGH, 11.01.2018 - 1 StR 532/17

    Mitteilungspflicht über außerhalb der Hauptverhandlung geführte

  • BGH, 23.07.2015 - 1 StR 149/15

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Umfang der Mitteilung; Beruhen)

  • OLG Hamburg, 19.12.2022 - 2 Rev 28/22

    Verletzung der Mitteilungspflicht des Gerichts nach § 243 Abs. 4 S. 1 StPO ;

  • BGH, 02.12.2014 - 1 StR 422/14

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Inhalt der Mitteilung: keine

  • BGH, 07.01.2015 - 2 StR 259/14

    Strafzumessung (Berücksichtigung von nicht abgeurteilten Straftaten)

  • BGH, 17.06.2015 - 2 StR 139/14

    Mitteilung über Verständigungsgespräche (Anlass der Mitteilungspflicht: alle

  • OLG Düsseldorf, 04.08.2016 - 3 RVs 75/16

    Protokollierung eines Gesprächs über die mögliche Abgabe eines Geständnisses und

  • BGH, 31.08.2021 - 2 StR 339/20

    Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten (Mitteilung des

  • BGH, 23.06.2020 - 5 StR 115/20

    Verstoß gegen verständigungsbezogene Mitteilungspflichten (Inhalt der

  • OLG Hamm, 29.12.2015 - 2 RVs 47/15

    Verständigung, informelle, Zulässigkeit

  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 526/19

    Mitteilungspflicht des Vorsitzenden (Umfang; Zielrichtungen; Unterscheidung

  • BGH, 25.02.2015 - 4 StR 587/14

    Mitteilungspflicht zu Verständigungsgesprächen (Gespräche mit Mitangeklagten)

  • BGH, 22.07.2015 - 2 StR 214/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung weiterer, bisher nicht abgeurteilter Straftaten)

  • BGH, 19.12.2018 - 4 StR 343/18

    Gesamtstrafenbildung bei Einststellung des Verfahrens von einzelnen Taten i.R.d.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht