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   BGH, 06.05.2020 - 2 StR 543/19   

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BGH, 06.05.2020 - 2 StR 543/19 (https://dejure.org/2020,15006)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2020 - 2 StR 543/19 (https://dejure.org/2020,15006)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2020 - 2 StR 543/19 (https://dejure.org/2020,15006)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

  • rewis.io

    Strafverurteilung wegen versuchten Ladendiebstahls sowie sexueller Belästigung u.a.: Rücktritt vom unbeendeten Versuch; sexuelle Handlung bei Berühren des Geschlechtsteils über der Kleidung; Feststellungen zum subjektiven Empfindungen des Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 176
    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 307
  • BeckRS 2020, 12562
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.03.2018 - 4 StR 570/17

    Sexuelle Belästigung (Berührung in sexuell bestimmter Weise: Auslegung des

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - 2 StR 543/19
    Insofern muss es sich angesichts des Schutzguts der im 13. Abschnitt verorteten Strafnorm und ihrer amtlichen Überschrift vielmehr gerade um eine "sexuelle Belästigung' handeln, bei welcher die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers tangiert ist (BGH, Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 570/17, NStZ 2019, 22, 24).

    Zudem erscheint es fraglich, ob Streicheln am Arm - sofern man dies zusätzlich für erforderlich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 570/17, NStZ 2019, 22, 24) - bei wertender Betrachtung objektiv geeignet ist, sexuell belästigend zu wirken.

  • BGH, 21.09.2016 - 2 StR 558/15

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Begriff der sexuellen Handlung:

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - 2 StR 543/19
    Zur Feststellung der Erheblichkeit bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (vgl. Senat, Urteil vom 21. September 2016 - 2 StR 558/15, NStZ-RR 2017, 43, 44).

    Allerdings reichen auch hier kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen, insbesondere auch der bekleideten Brust, dafür grundsätzlich nicht aus (vgl. Senat, Urteil vom 21. September 2016 - 2 StR 558/15, NStZ-RR 2017, 43, 44; Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 StR 490/18, StV 2019, 550).

  • BGH, 29.01.2019 - 2 StR 490/18

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Erheblichkeit einer sexualbezogenen Handlung)

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - 2 StR 543/19
    Als erheblich im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 StR 490/18, StV 2019, 550; BGH, Beschluss 16. Mai 2017 - 3 StR 12/17, NStZ 2017, 527).

    Allerdings reichen auch hier kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen, insbesondere auch der bekleideten Brust, dafür grundsätzlich nicht aus (vgl. Senat, Urteil vom 21. September 2016 - 2 StR 558/15, NStZ-RR 2017, 43, 44; Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 StR 490/18, StV 2019, 550).

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - 2 StR 543/19
    Das Urteil verhält sich nicht zur Vorstellung des Angeklagten nach dem Ende seiner letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 39, 221, 227), insbesondere dazu, ob er davon ausging, er könne mit den Zigaretten die Ladenräume noch verlassen, sowie zu den Gründen, die ihn bewogen haben, die Zigaretten zurückzulassen.
  • BGH, 16.05.2017 - 3 StR 122/17

    Erheblichkeit sexualbezogener Handlungen (nicht mehr hinnehmbare

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - 2 StR 543/19
    Als erheblich im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 StR 490/18, StV 2019, 550; BGH, Beschluss 16. Mai 2017 - 3 StR 12/17, NStZ 2017, 527).
  • BGH, 24.05.2022 - 4 StR 72/22

    Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (Revision: Beruhen,

    bb) Gemessen hieran stellt das Berühren des Geschlechtsteils eines Kindes über der Bekleidung nicht ohne Weiteres eine erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Abs. 1 StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 ? 2 StR 543/19, StV 2021, 307; Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 122/17, NStZ 2017, 527; Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 87/17, StV 2018, 240, 241; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1983 - 3 StR 522/83 Rn. 4; a.A. Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 184h Rn. 22; Laubenthal, Streng-FS 2017, S. 87, 94: "Berühren der unbekleideten oder bekleideten Geschlechtsteile (...) zweifellos von einiger Erheblichkeit").

    Der flüchtige Griff an die Genitalien eines Kindes über der Bekleidung ist daher ? anders als der feste Griff (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2017 - 1 StR 216/17, NStZ 2018, 156; Urteil vom 6. Mai 1992 ? 2 StR 490/91, NStZ 1992, 432), das Streicheln oder längere Betasten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 ? 4 StR 23/92, BGHSt 38, 212, 213) oder der Griff an das unbekleidete Geschlechtsteil (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1987 - 4 StR 420/87, BGHSt 35, 76, 78) ? nicht stets als erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 ? 2 StR 543/19, StV 2021, 307, 308 mwN; Schönke/ Schröder StGB/Eisele, aaO, § 184h Rn. 15b).

    In Grenzfällen bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller für das gefährdete Rechtsgut wesentlichen Umstände, die insbesondere Art, Dauer und Intensität der Berührungen, die Bekleidung des Kindes und den Handlungsrahmen in den Blick nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 ? 2 StR 543/19, StV 2021, 307; Urteil vom 20. März 2012 - 1 StR 447/11).

  • LG Saarbrücken, 05.11.2020 - 3 KLs 13/20

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Obhutsverhältnis zwischen Jugendlichen

    Als erheblich im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (vgl. BGH Beschl. v. 6.5.2020 - 2 StR 543/19, BeckRS 2020, 12562 mwN).
  • BVerwG, 30.06.2022 - 2 WD 14.21

    Degradierung eines Soldaten wegen sexueller Belästigung einer Schülerpraktikantin

    Eine Straftat nach § 174, § 177 oder § 182 StGB scheidet mangels sexueller Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB aus, weil das Verhalten des früheren Soldaten die dafür erforderliche Erheblichkeitsschwelle (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2016 - 2 StR 558/15 - NStZ 2017, 528 und Beschlüsse vom 8. April 1992 - 5 StR 128/92 - juris Rn. 3 und vom 6. Mai 2020 - 2 StR 543/19 - juris Rn. 10 und 17 m. w. N.) nicht überschritt.
  • BayObLG, 18.10.2023 - 202 StRR 74/23

    Unwirksame Berufungsbeschränkung wegen fehlender Feststellungen zur

    Insbesondere reichen kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen, darunter aubekleideten Brust, dafür grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 06.05.2020 - 2 StR 543/19 bei juris = ch der StV 2021, 307 = BGHR StGB § 184h Nr. 1 Erheblichkeit 4 = BeckRS 2020, 12562; 29.01.2019 - 2 StR 490/18 bei juris = StV 2019, 550 = BeckRS 2019, 4612; Urt. v. 21.09.2016 - 2 StR 558/15 = NStZ 2017, 528 = NStZ-RR 2017, 43 = BGHR StGB § 184h Nr. 1 = BeckRS 2016, 20610; Beschluss vom 08.07.2014 - 2 StR 175/14 bei juris = StV 2014, 733 [Ls] = BeckRS 2014, 16722; 23.07.2013 - 1 StR 204/13 bei juris = NStZ 2013, 708 = BeckRS 2013, 16713).
  • BayObLG, 03.07.2023 - 202 StRR 34/23

    Unwirksame Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wegen

    Dagegen hätte das bloße (freiwillige) Aufgeben der Tat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 StGB zur Straffreiheit führen können, wenn es sich um einen unbeendeten Versuch gehandelt hätte (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.04.2022 - 4 StR 408/21 = StV 2023, 320; 16.06.2021 - 1 StR 58/21 = NStZ-RR 2021, 272; vom 06.05.2020 - 2 StR 543/19 = StV 2021, 307 = BGHR StGB § 184h Nr. 1 Erheblichkeit 4; vom 17.12.2019 - 2 StR 340/19 = StV 2021, 90).
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