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   OLG Schleswig, 19.01.2006 - 2 W 219/05   

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OLG Schleswig, 19.01.2006 - 2 W 219/05 (https://dejure.org/2006,9691)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.01.2006 - 2 W 219/05 (https://dejure.org/2006,9691)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. Januar 2006 - 2 W 219/05 (https://dejure.org/2006,9691)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Charakter einer Erinnerung an eine Nachreichung von Tätigkeitsnachweisen als fristverlängerndes Ereignis; Ansprüche eines Betreuers gegen die Staatskasse; Zurechenbarkeit von Pflichtverletzungen eines Amtsgerichts zur Staatskasse; Erfüllungsgehilfeneigenschaft eines ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlängerung der Ausschlussfrist, Betreuervergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2006, 119
  • FamRZ 2006, 890 (Ls.)
  • BtPrax 2006, 118
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Schleswig, 14.01.2004 - 2 W 134/03

    Erkennbarkeit der Zeitansätze als Voraussetzung für Betreuervergütung

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.01.2006 - 2 W 219/05
    Denn für die Entstehung solcher Ansprüche ist die Entfaltung der den Aufwendungsersatz oder die Vergütung (vgl. § 614 Satz 1 BGB) auslösenden Betreuertätigkeit maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 06.02.2002 - 2 W 193/01 [NJW-RR 2002, 1227 = FGPrax 2002, 175] und vom 14.01.2004 - 2 W 134/03 [SchlHA 2004, 251 = FGPrax 2004, 281]; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1836 Rn. 22).

    Diese hat bereits mit Entstehung der Ansprüche, also mit Vornahme der in Rechnung gestellten Aufwendungen und Betreuerleistungen zu laufen begonnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.02.2002 und 14.01.2004, a.a.O.; zum neuen Recht s. Jürgens, a.a.O., § 2 VBVG Rn. 1: Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., Anh. zu § 1836, § 2 VBVG Rn. 2).

    Dabei lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob innerhalb der Ausschlussfrist ein konkret bezifferter Antrag mit nachvollziehbaren Angaben über den Zeitaufwand sowie über Art und Umfang der Aufwendungen beim Vormundschaftsgericht eingehen muss, so dass diesem die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung und Festsetzung ermöglicht wird (so OLG Frankfurt OLGR 2001, 293, 294 = FamRZ 2002, 193 = BtPrax 2001, 261; OLG Dresden FamRZ 2004, 137, 138) oder ob es genügt, wenn die geltend gemachte Vergütung einem konkreten Lebenssachverhalt zugeordnet werden kann (Senatsbeschluss vom 14.01.2004 - 2 W 134/03, a.a.O.).

  • OLG Dresden, 04.08.2003 - 15 W 1456/02

    Mitwirkungspflichten des Gerichts bei drohender Verfristung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.01.2006 - 2 W 219/05
    Dabei lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob innerhalb der Ausschlussfrist ein konkret bezifferter Antrag mit nachvollziehbaren Angaben über den Zeitaufwand sowie über Art und Umfang der Aufwendungen beim Vormundschaftsgericht eingehen muss, so dass diesem die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung und Festsetzung ermöglicht wird (so OLG Frankfurt OLGR 2001, 293, 294 = FamRZ 2002, 193 = BtPrax 2001, 261; OLG Dresden FamRZ 2004, 137, 138) oder ob es genügt, wenn die geltend gemachte Vergütung einem konkreten Lebenssachverhalt zugeordnet werden kann (Senatsbeschluss vom 14.01.2004 - 2 W 134/03, a.a.O.).

    Diese zu verhindern ist allein seine Sache, als berufsmäßiger Betreuer kann ihm abverlangt werden, sich mit den gesetzlichen Bestimmungen über Vergütung und Aufwendungsersatz vertraut zu machen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2004, 137, 138).

  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 213/94

    Haftung des Notars für das Verschulden von Hilfspersonen bei der

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.01.2006 - 2 W 219/05
    Das Amtsgericht führt die Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz im beiderseitigen Interesse durch; es wird weder im Geschäfts- und Gefahrenkreis des Betreuers noch in dem des Betreuten tätig (vgl. BGHZ 131, 200, 204 = NJW 1996, 464, 465).
  • OLG Schleswig, 06.02.2002 - 2 W 193/01

    Beginn der Ausschlussfrist des § 1836 II S. 4

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.01.2006 - 2 W 219/05
    Denn für die Entstehung solcher Ansprüche ist die Entfaltung der den Aufwendungsersatz oder die Vergütung (vgl. § 614 Satz 1 BGB) auslösenden Betreuertätigkeit maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 06.02.2002 - 2 W 193/01 [NJW-RR 2002, 1227 = FGPrax 2002, 175] und vom 14.01.2004 - 2 W 134/03 [SchlHA 2004, 251 = FGPrax 2004, 281]; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1836 Rn. 22).
  • OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 20 W 113/01

    Antrag des Betreuers auf Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.01.2006 - 2 W 219/05
    Dabei lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob innerhalb der Ausschlussfrist ein konkret bezifferter Antrag mit nachvollziehbaren Angaben über den Zeitaufwand sowie über Art und Umfang der Aufwendungen beim Vormundschaftsgericht eingehen muss, so dass diesem die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung und Festsetzung ermöglicht wird (so OLG Frankfurt OLGR 2001, 293, 294 = FamRZ 2002, 193 = BtPrax 2001, 261; OLG Dresden FamRZ 2004, 137, 138) oder ob es genügt, wenn die geltend gemachte Vergütung einem konkreten Lebenssachverhalt zugeordnet werden kann (Senatsbeschluss vom 14.01.2004 - 2 W 134/03, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 27.08.2001 - 20 W 159/01
    Auszug aus OLG Schleswig, 19.01.2006 - 2 W 219/05
    Denn für die Entstehung solcher Ansprüche ist die Entfaltung der den Aufwendungsersatz oder die Vergütung (vgl. § 614 Satz 1 BGB) auslösenden Betreuertätigkeit maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 06.02.2002 - 2 W 193/01 [NJW-RR 2002, 1227 = FGPrax 2002, 175] und vom 14.01.2004 - 2 W 134/03 [SchlHA 2004, 251 = FGPrax 2004, 281]; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1836 Rn. 22).
  • OLG München, 02.04.2008 - 33 Wx 327/07

    Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Berufsbetreuter: Außerordentliche

    Die Auslegung, dass die Frist zur Geltendmachung der Vergütung auf Antrag nur durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung verlängert werden könne, ist nicht willkürlich (vgl. hierzu auch OLG Schleswig FGPrax 2006, 119).

    Auch das OLG Schleswig (FGPrax 2006, 119) legt zugrunde, dass die Fristverlängerung nur ausdrücklich unter Bestimmung eines Schlusstermins für die Abrechnung möglich sei.

  • OLG Frankfurt, 28.09.2007 - 20 W 276/07

    Vergütung des Betreuers: Beginn der Ausschlussfrist für die Geltendmachung des

    Denn wie bereits nach bisherigem Recht besteht auch nach dem VBVG keine gesetzliche Verpflichtung des Vormundschaftsgerichts, den Betreuer vor einem Erlöschen seines Anspruches zu bewahren (vgl. OLG Schleswig FGPrax 2006, 119; KG FGPrax 2005, 264; BayObLG FamRZ 2004, 1137; OLG Dresden MDR 2004, 814).
  • OLG Naumburg, 28.04.2014 - 12 Wx 24/14

    Vergütung des Nachlasspflegers: Erlöschen des Vergütungsanspruchs bei

    Grundsätzlich ist das Nachlassgericht - entgegen der Annahme in dem Nichtabhilfebeschluss - auch berechtigt, die Frist des § 2 Satz 1 VBVG zu verlängern (z. B. OLG München, FamRZ 2008, 1632; OLG Schleswig, FGPrax 2006, 119).
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