Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 15.05.2003 | Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000

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   EuGH, 08.03.2001 - C-266/00   

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https://dejure.org/2001,8639
EuGH, 08.03.2001 - C-266/00 (https://dejure.org/2001,8639)
EuGH, Entscheidung vom 08.03.2001 - C-266/00 (https://dejure.org/2001,8639)
EuGH, Entscheidung vom 08. März 2001 - C-266/00 (https://dejure.org/2001,8639)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/676/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Luxemburg

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Luxemburg

    Artikel 226 EG
    Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Nicht bestrittene Vertragsverletzung

  • EU-Kommission

    Kommission / Luxemburg

  • Wolters Kluwer

    Umsetzung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften; Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen; Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft

  • Judicialis

    Richtlinie 91/676/EWG Art. 5 Abs. 4; ; Richtlinie 91/676/EWG Art. 5 Abs. 6; ; Richtlinie 91/676/EWG Art. 10 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Nicht bestrittene Vertragsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichterlaß der erforderlichen Maßnahmen, um den Artikeln 5 Absätze 4 und 6 sowie 10 Absatz 1 in Verbindung mit den Anhängen II Punkt A, III Nummer 3 und V Nummer 4 Buchstabe e der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 22.09.1976 - 10/76

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 08.03.2001 - C-266/00
    Dies schließt die Verpflichtung zur Einhaltung der in den Richtlinien gesetzten Fristen ein (Urteil vom 22. September 1976 in der Rechtssache 10/76, Kommission/Italien, Slg. 1976, 1359, Randnr. 12).
  • EuGH, 21.06.2018 - C-543/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Außerdem ist diese Bestimmung genau umzusetzen, um es den Landwirten und den Überwachungsbehörden zu ermöglichen, die Stickstoffmenge zutreffend zu berechnen, die ausgebracht werden kann, um das Düngegleichgewicht zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Kommission/Luxemburg, C-266/00, EU:C:2001:152, Rn. 30, und vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich, C-237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 108 und 109).
  • EuGH, 29.06.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

    Es macht geltend, dass der erste Teil des ersten Klagegrundes betreffend das Fehlen eines Ausbringungsverbots für Mineraldünger dem ersten Klagegrund in der Rechtssache entspreche, über die mit Urteil vom 8. März 2001, Kommission/Luxemburg (C-266/00, Slg. 2001, I-2073), entschieden worden sei, und dass auch der dritte Klagegrund betreffend die Voraussetzungen für die Ausbringung auf stark geneigten Böden im Rahmen der erwähnten Rechtssache als zweiter Klagegrund geltend gemacht worden sei.

    Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 228 EG stellt sich nur, wenn sich herausstellt, dass die in ihm geltend gemachten Klagegründe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit den Klagegründen in der Rechtssache identisch sind, über die mit dem Urteil Kommission/Luxemburg entschieden worden ist.

    Da sowohl das Verfahren in der Rechtssache, über die mit dem Urteil Kommission/Luxemburg entschieden worden ist, als auch das vorliegende Verfahren von der Kommission auf der Grundlage von Art. 226 EG eingeleitet wurden, ist der tatsächliche und rechtliche Rahmen dieser beiden Verfahren zu prüfen, um zu ermitteln, ob zwischen ihnen im Wesentlichen tatsächliche und rechtliche Identität besteht.

    Was den ersten Klagegrund im Urteil Kommission/Luxemburg anbelangt, ist daher der Tenor dieses Urteils im Licht seiner Randnrn.

    Was den zweiten Klagegrund im Urteil Kommission/Luxemburg betrifft, geht aus dem Tenor dieses Urteils sowie aus seinen Randnrn.

    Es ist daher festzustellen, dass in Anbetracht des Inhalts des ersten und zweiten Klagegrundes in dem Verfahren, über das mit dem Urteil Kommission/Luxemburg entschieden worden ist, einerseits und des ersten Teils des ersten Klagegrundes sowie des dritten Klagegrundes, die die Kommission in der vorliegenden Rechtssache geltend macht, andererseits zwischen diesen beiden Rechtssachen im Wesentlichen keine rechtliche und tatsächliche Identität besteht.

    Die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem , die Zulässigkeit einer Berufung auf ihn im vorliegenden Fall einmal unterstellt, ist in der vorliegenden Rechtssache wegen ihrer fehlenden tatsächlichen und rechtlichen Identität mit der Rechtssache, über die mit dem Urteil Kommission/Luxemburg entschieden worden ist, jedenfalls ausgeschlossen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem -

    3 - Urteil vom 8. März 2001, Kommission/Luxemburg (C-266/00, Slg. 2001, I-2073).

    23 - Siehe zum Ablauf der Frist der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme das Urteil Kommission/Luxemburg (zitiert in Fn. 3, Randnr. 18).

    59 - Urteil Kommission/Luxemburg (zitiert in Fn. 3, Randnr. 33).

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EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - C-266/00 (https://dejure.org/2003,70107)
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  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Luxemburg

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/676/EWG

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