Rechtsprechung
| EuGH, 08.03.2007 - C-447/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Zollkodex der Gemeinschaft - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Anhang 11 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Fernsehempfangsgeräte - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Wertzuwachses - Gültigkeit
- Europäischer Gerichtshof
Thomson
Zollkodex der Gemeinschaft - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Anhang 11 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Fernsehempfangsgeräte - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Mehrwerts - Gültigkeit
- NWB SteuerXpert START
EG Art. 234
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zollunion: Zollkodex der Gemeinschaft - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Anhang 11 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Fernsehempfangsgeräte - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Wertzuwachses - Gültigkeit
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour d'Appel Paris vom 18. November 2005 in dem Rechtsstreit Thomson Multimedia Sales Europe gegen Administration des Douanes et Droits Indirects
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
VO (EWG) Nr 2913/92 Art 2, ZK Art 24, ZKDV Anhang 11, VO (EWG) Nr 2454/93 Anhang 1
Einfuhr; Fernsehgerät; Korea; Polen; Ursprung; Zoll
Verfahrensgang
- Cour d'appel de Paris [Frankreich], 18.11.2005 - 4-12814
- Cour d'appel de Paris [Frankreich], 18.11.2005 - 4-12816
- EuGH, 07.03.2006 - C-447/05
- EuGH, 08.03.2007 - C-447/05
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2007, I-2049
Wird zitiert von ... (5)
- EuGH, 13.12.2007 - C-372/06
Zollkodex der Gemeinschaften - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung (EWG) Nr. …
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rückgriff auf das Kriterium des Mehrwerts für sich allein nicht mit Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften unvereinbar ist und dass die Kommission allein damit nicht die ihr nach Art. 249 dieses Zollkodex zustehenden Durchführungsbefugnisse überschritten hat (Urteil vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France, C-447/05 und C-448/05, Slg. 2007, I-2049, Randnr. 31).Diese Gründe sind geeignet, die Beibehaltung des Kriteriums des Mehrwerts in den streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 zu rechtfertigen (Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 35).
Die Kommission muss nämlich im Rahmen des Wertungsspielraums, über den sie beim Erlass der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Zollkodex der Gemeinschaft, insbesondere der den Ursprung der Waren betreffenden Maßnahmen, verfügt, allgemeine Bestimmungen erlassen, die aus Gründen der Rechtssicherheit die Gesamtsituation eines Industriesektors dauerhaft berücksichtigen und folglich nicht durch die besondere Situation eines bestimmten Unternehmens dieses Sektors in einem bestimmten Zeitpunkt beeinflusst werden können (Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 36).
Unter diesen Umständen war die Heranziehung des Kriteriums des Mehrwerts dadurch gerechtfertigt, dass die Kommission die große Vielfalt der Vorgänge berücksichtigte, die in dem gesamten in Rede stehenden Industriesektor unter den Begriff der Montage fallen (Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 37).
Folglich kann die Heranziehung eines eindeutigen und objektiven Kriteriums wie des Mehrwerts, anhand dessen für solche komplex zusammengesetzten Waren bestimmt werden kann, worin die den Ursprung verleihende wesentliche Verarbeitung besteht, nicht rechtsfehlerhaft sein (Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 39).
Folglich kann die Heranziehung des Kriteriums des Mehrwerts nicht erfolgreich unter Berufung auf diese Situation beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 44).
Vorab ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen allgemein gefasst sind und bei der Bestimmung des Ursprungs des betroffenen Produkts einem spezifischen Bestandteil desselben, wie ihn etwa die Kathodenstrahlröhre darstellt, keine ausschlaggebende Bedeutung verleihen (Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 43); Entsprechendes gilt für das Chassis.
- EuGH, 10.12.2009 - C-260/08
Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - …
In diesen Fällen sind hilfsweise andere Kriterien heranzuzieh en (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Brother International, C-26/88, Slg. 1989, 4253, Randnr. 20, vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France, C-447/05 und C-448/05, Slg. 2007, I-2049, Randnr. 27, und vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C-372/06, Slg. 2007, I-11223, Randnr. 37).So hat der Gerichtshof die Heranziehung eines eindeutigen und objektiven Kriteriums wie das des Mehrwerts zugelassen, anhand dessen für komplex zusammengesetzte Waren bestimmt werden kann, worin die den Ursprung verleihende wesentliche Verarbeitung besteht (vgl. u. a. Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 39).
- BFH, 06.05.2008 - VII R 18/07
Nichtpräferenzieller Ursprung - Ursprungsbegründende Bearbeitung oder …
Die aufgrund der festgestellten Tatsachen vorgenommene Würdigung des FG, dass die Stahlseile in Nordkorea ihrer letzten wesentlichen Verarbeitung unterzogen worden sind, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, derzufolge die Frage, welcher Teil des Herstellungsvorgangs als ursprungsbegründend anzusehen ist, in erster Linie anhand technischer Kriterien zu beantworten ist (vgl. EuGH-Urteil vom 8. März 2007 C-447, 448/05, Slg. 2007, I-2049, ZfZ 2007, 100).
- EuGH, 07.06.2007 - C-335/05
Dreizehnte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Abs. 2 - GATS - …
Was den Einfluss betrifft, den ein völkerrechtlicher Vertrag wie das GATS, zu dessen Vertragsparteien die Gemeinschaft gehört, auf die Auslegung einer Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts haben kann, so gebietet es der Vorrang der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts nach ständiger Rechtsprechung, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen auszulegen (Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C-61/94, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52, vom 1. April 2004, Bellio F.lli, C-286/02, Slg. 2004, I-3465, Randnr. 33, vom 12. Januar 2006, Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht, C-311/04, Slg. 2006, I-609, Randnr. 25, und vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France, C-447/05 und C-448/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 30). - FG Düsseldorf, 30.07.2008 - 4 K 361/08
Ursprungsbegründende Bearbeitung; Antidumpingzoll; Dumpingspanne
Maßgebend sind insoweit in erster Linie technische Kriterien, nur hilfsweise kann auf das Kriterium der Wertschöpfung abgestellt werden (EuGH-Urteile vom 13. Dezember 1989 Rs. C-26/88, Slg. 1989, 4253 Randnr. 19 f. sowie vom 8. März 2007 Rs. C-447, 448/05, Slg. 2007, I-2049 Randnr. 26 f.).
Rechtsprechung
| EuGH, 08.03.2007 - C-448/05 |
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour d'Appel Paris vom 18. November 2005 in dem Rechtsstreit Vestel France gegen Administration des Douanes et Droits Indirects
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
VO (EWG) Nr 2913/92 Art 2, ZK Art 24, ZKDV Anhang 11, VO (EWG) Nr 2454/93 Anh 1
China; Einfuhr; Fernsehgerät; Türkei; Ursprung; Zoll
