Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 04.02.2015 - C-647/13   

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https://dejure.org/2015,901
EuGH, 04.02.2015 - C-647/13 (https://dejure.org/2015,901)
EuGH, Entscheidung vom 04.02.2015 - C-647/13 (https://dejure.org/2015,901)
EuGH, Entscheidung vom 04. Februar 2015 - C-647/13 (https://dejure.org/2015,901)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Melchior

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld in einem Mitgliedstaat - Berücksichtigung von Arbeitszeiten als Vertragsbediensteter im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Organs der Europäischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Melchior

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld in einem Mitgliedstaat - Berücksichtigung von Arbeitszeiten als Vertragsbediensteter im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Organs der Europäischen ...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld in einem Mitgliedstaat - Berücksichtigung von Arbeitszeiten als Vertragsbediensteter im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Organs der Europäischen ...

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten von Vertragsbediensteten bei einem Organ der Union mit Sitz im Mitgliedstaat bei der Gewährung von Arbeitslosengeld; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour du travail de Bruxelles

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Melchior

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour du travail de Bruxelles - Auslegung von Art. 4 Abs. 3 EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) und von Art. 34 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit in einem Mitgliedstaat - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 220
  • NZA-RR 2015, 158
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

    My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des

    Auszug aus EuGH, 04.02.2015 - C-647/13
    Bei der Prüfung der Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht hinsichtlich der Berücksichtigung von im Dienst eines europäischen Organs mit Sitz in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeiten ergeben können, stellt die Cour du travail de Bruxelles unter Bezugnahme auf die Urteile Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 41) und My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 35) sowie den Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 26) fest, dass Frau M. nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) einzustufen sei.

    Sie führt hierfür die Urteile Kommission/Belgien (137/80, EU:C:1981:237, Rn. 19) und My (EU:C:2004:821) an.

    Daher sei die im Urteil My (EU:C:2004:821) entwickelte Lösung nicht auf das Ausgangsverfahren übertragbar.

    Der Gerichtshof hat allerdings im Urteil My (EU:C:2004:821) entschieden, dass Art. 10 EG in Verbindung mit dem Statut so auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es nicht erlaubt, für die Begründung eines Anspruchs auf eine vorgezogene Altersrente nach dem nationalen System die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Unionsangehöriger im Dienst eines Unionsorgans zurückgelegt hat.

    Dabei hat sich der Gerichtshof nicht auf eine spezifische Bestimmung des Statuts gestützt, sondern unter Bezugnahme auf das Urteil Kommission/Belgien (EU:C:1981:237) in den Rn. 45 bis 48 des Urteils My (EU:C:2004:821) festgestellt, dass eine solche Regelung ebenso wie die Weigerung, die Maßnahmen zu ergreifen, die zu der in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs des Statuts vorgesehenen Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der im nationalen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem notwendig sind, die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Unionsorgane erschweren könnte.

  • EuGH, 20.10.1981 - 137/80

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 04.02.2015 - C-647/13
    Sie führt hierfür die Urteile Kommission/Belgien (137/80, EU:C:1981:237, Rn. 19) und My (EU:C:2004:821) an.

    Neben ihren Wirkungen innerhalb der Unionsverwaltung verpflichten die BSB somit auch die Mitgliedstaaten, soweit deren Mitwirkung zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Urteile Kommission/Belgien, EU:C:1981:237, Rn. 7 und 8, Kommission/Belgien, 186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21, und Kristiansen, EU:C:2003:652, Rn. 32).

    Dabei hat sich der Gerichtshof nicht auf eine spezifische Bestimmung des Statuts gestützt, sondern unter Bezugnahme auf das Urteil Kommission/Belgien (EU:C:1981:237) in den Rn. 45 bis 48 des Urteils My (EU:C:2004:821) festgestellt, dass eine solche Regelung ebenso wie die Weigerung, die Maßnahmen zu ergreifen, die zu der in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs des Statuts vorgesehenen Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der im nationalen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem notwendig sind, die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Unionsorgane erschweren könnte.

  • EuGH, 04.12.2003 - C-92/02

    Kristiansen

    Auszug aus EuGH, 04.02.2015 - C-647/13
    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kristiansen, C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 31, und Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 40).

    Neben ihren Wirkungen innerhalb der Unionsverwaltung verpflichten die BSB somit auch die Mitgliedstaaten, soweit deren Mitwirkung zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Urteile Kommission/Belgien, EU:C:1981:237, Rn. 7 und 8, Kommission/Belgien, 186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21, und Kristiansen, EU:C:2003:652, Rn. 32).

  • EuGH, 09.07.2010 - C-286/09

    Ricci

    Auszug aus EuGH, 04.02.2015 - C-647/13
    Bei der Prüfung der Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht hinsichtlich der Berücksichtigung von im Dienst eines europäischen Organs mit Sitz in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeiten ergeben können, stellt die Cour du travail de Bruxelles unter Bezugnahme auf die Urteile Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 41) und My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 35) sowie den Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 26) fest, dass Frau M. nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) einzustufen sei.

    Im Beschluss Ricci und Pisaneschi (EU:C:2010:420) hat der Gerichtshof klargestellt, dass dies auch für die Begründung eines Anspruchs auf eine gewöhnliche Altersrente gilt.

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 04.02.2015 - C-647/13
    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kristiansen, C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 31, und Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 40).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-411/98

    Ferlini

    Auszug aus EuGH, 04.02.2015 - C-647/13
    Bei der Prüfung der Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht hinsichtlich der Berücksichtigung von im Dienst eines europäischen Organs mit Sitz in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeiten ergeben können, stellt die Cour du travail de Bruxelles unter Bezugnahme auf die Urteile Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 41) und My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 35) sowie den Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 26) fest, dass Frau M. nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) einzustufen sei.
  • EuGH, 07.05.1987 - 186/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 04.02.2015 - C-647/13
    Neben ihren Wirkungen innerhalb der Unionsverwaltung verpflichten die BSB somit auch die Mitgliedstaaten, soweit deren Mitwirkung zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Urteile Kommission/Belgien, EU:C:1981:237, Rn. 7 und 8, Kommission/Belgien, 186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21, und Kristiansen, EU:C:2003:652, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-408/14

    Wojciechowski - Ruhestandsbeamter der Europäischen Union - Ruhegehaltsanspruch -

    Nach der Feststellung, dass die für das Statutspersonal der Kommission geltende Regelung als eine auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbare Regelung von Art. 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 erfasst werde und sich Frau Wojciechowski angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig weder auf die Art. 45 AEUV und 48 AEUV noch auf die Verordnungen Nrn. 1408/71 oder 883/2004 berufen könne, gibt das Tribunal du travail de Bruxelles längere Auszüge der Vorlageentscheidung der Cour du travail de Bruxelles in der Rechtssache wieder, die zum Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) führte.

    Somit ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit dem ersten Teil seiner Frage wissen möchte, ob die mit den Urteilen Kommission/Belgien (137/80, EU:C:1981:237) und My (C-293/03, EU:C:2004:821) eingeleitete und vor Kurzem durch das Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) bestätigte Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens anwendbar ist.

    Diese Zuständigkeit wurde im Übrigen im Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) implizit bejaht, in dem der Gerichtshof eine entsprechende Frage der Cour du travail de Bruxelles zur Anwendung der belgischen Regelung im Bereich des Arbeitslosengelds in einem Rechtsstreit zwischen dem ONP und einem ehemaligen Vertragsbediensteten der Union beantwortete, dem eine Situation zugrunde lag, die wie im Fall von Frau Wojciechowski keine weiteren Anknüpfungspunkte zum Unionsrecht aufwies(27).

    Unter Berufung u. a. auf das Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) und auf die Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Casta (C-166/12, EU:C:2013:443) hat Frau Wojciechowski in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut enthalte den Grundsatz, dass die Kontinuität der von einem Unionsbeamten in einem nationalen Sozialversicherungssystem erworbenen Sozialleistungen gewährleistet sein müsse.

    Wenn ich dieses Vorbringen richtig verstehe, vertritt die Regierung die Ansicht, dass aufgrund dieser Gegenseitigkeit einem Mitgliedstaat weder zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er, wie in den Rechtssachen, die zu den Urteilen My (C-293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) geführt hätten, die Zeit der Beschäftigung eines Arbeitnehmers bei einem Organ der Union für die Festsetzung seiner nach der nationalen Regelung bestehenden Sozialansprüche nicht berücksichtigt habe, noch, dass er diese wie im Ausgangsverfahren berücksichtigt habe.

    Zum Einwand der Kommission wegen der Möglichkeit der Klägerin des Ausgangsverfahrens, sich gegenüber den belgischen Behörden auf die Verpflichtung zu berufen, die den Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit dem Statut obliegt, nämlich der Union die Erfüllung ihrer Aufgabe dadurch zu erleichtern, dass sie nicht durch die Anwendung ihrer Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit von der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem der Organe der Union abschrecken, ist zu bemerken, dass der Gerichtshof in den Urteilen My (C-293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) implizit anerkannt hat, dass diese Verpflichtung unmittelbare rechtliche Folgen für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Bürgern haben kann.

    Im Übrigen verweise ich auf die Fußnote auf Seite 26 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Melchior (C-647/13, EU:C:2014:2301).

    Zur Beantwortung der Frage verweise ich mutatis mutandis auf meine Erwägungen in den Nrn. 60 bis 62 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Melchior (C-647/13, EU:C:2014:2301).

    26 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 26).

    27 - Vgl. dazu meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-647/13, EU:C:2014:2301, Nrn. 15 ff.).

    28 - Ich darf insoweit auf die Nrn. 57 bis 59 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Melchior (C-647/13, EU:C:2014:2301) verweisen.

    32 - Vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteile Kristiansen (C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 31), Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 40) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 21).

    35 - Vgl. zuletzt Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 27).

    37 - Vgl. Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 27).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-408/14

    Wojciechowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union im

    Nachdem das Tribunal du travail de Bruxelles festgestellt hat, dass die für das Statuspersonal der Kommission geltende Regelung als eine auf das Personal einer Einrichtung des öffentlichen Rechts anwendbare Regelung von Art. 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 erfasst werde und dass sich Frau W. angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs weder auf die Art. 45 AEUV und 48 AEUV noch auf die Verordnungen Nrn. 1408/71 oder 883/2004 berufen könne, gibt es längere Auszüge der Vorlageentscheidung der Cour de travail de Bruxelles in der Rechtssache wieder, in der das Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) ergangen ist.

    Dass nach Auffassung der belgischen Regierung die im Ausgangsverfahren fragliche Situation nicht mit denen vergleichbar ist, um die es in den Urteilen My (C-293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) ging, und dass folglich die vom Gerichtshof in diesen Urteilen entwickelten Grundsätze nicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sein sollen, gehört zur materiell-rechtlichen Prüfung der Vorlagefrage und berührt damit nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofs für ihre Beantwortung.

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (Urteil Melchior, C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), das auch die Grundsätze umfasst, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit dem Statut entwickelt hat.

    In Rn. 29 des Urteils Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) hat der Gerichtshof entsprechend festgestellt, dass Art. 10 EG in Verbindung mit den durch die Verordnung Nr. 259/68 in ihrer durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften - die, wie das Statut, die Mitgliedstaaten verpflichten, soweit deren Mitwirkung zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Urteil Melchior C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung) - einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die dahin ausgelegt wird, dass für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die als Vertragsbediensteter bei einem Organ der Union mit Sitz in diesem Mitgliedstaat zurückgelegten Arbeitszeiten nicht berücksichtigt werden und Tage der Arbeitslosigkeit, für die Arbeitslosengeld nach dieser Regelung gezahlt wurde, Arbeitstagen nicht gleichgestellt werden, solche, für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Zahlung geleistet wurde, hingegen schon.

    Dabei hat sich der Gerichtshof auch auf die hemmende Wirkung gestützt, die die fragliche Regelung auf die Einstellung durch die Organe der Union von in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Organ seinen Sitz hat, ansässigen Arbeitnehmern als Vertragsbedienstete haben kann (vgl. Urteil Melchior, C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 27 und 28).

    Zwar wurden, wie die belgische Regierung ausgeführt hat, in den Rechtssachen, in denen die Urteile My (C-293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) sowie der Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420) ergangen sind, die im Dienst von Organen oder Einrichtungen der Union zurückgelegten Arbeitszeiten bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf die vom System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen bestand, auf die der Betroffene Anspruch gehabt hätte, wenn er während dieser Zeiten diesem System angeschlossen gewesen wäre, nicht berücksichtigt, wohingegen im Ausgangsverfahren die von Frau W. im Dienst der Kommission zurückgelegte Arbeitszeit bei der Berechnung ihrer Ruhestandspension als Lohnempfängerin nach der belgischen Regelung berücksichtigt wurde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Vgl. auch zur fehlenden Berücksichtigung der Arbeitszeiten, die ein belgischer Vertragsbediensteter eines Organs der Union zurücklegte, für den Anspruch auf Arbeitslosengeld in Belgien, Urteil vom 4. Februar 2015, Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54).

    43 - Vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 2003, Kristiansen (C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 31), vom 4. Februar 2015, Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 21), und vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 35).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13   

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https://dejure.org/2014,29970
Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13 (https://dejure.org/2014,29970)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.10.2014 - C-647/13 (https://dejure.org/2014,29970)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - C-647/13 (https://dejure.org/2014,29970)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Melchior

    Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit in einem Mitgliedstaat - Berücksichtigung von Arbeitszeiten als Vertragsbediensteter im Dienst eines Organs der Union - Gleichstellung der Zeit der Arbeitslosigkeit bei den europäischen Organen mit Arbeitszeit - Grundsatz der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

    My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    Die belgische Regierung hebt insbesondere hervor, dass der Kläger im Urteil My (EU:C:2004:821) sowohl im Rahmen des belgischen Systems als auch im Rahmen des Systems der Union Versorgungsansprüche erworben habe, wohingegen Frau Melchior im vorliegenden Fall niemals einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der belgischen Regelung erworben habe.

    Zum anderen meine ich, dass die belgische Regierung das Urteil My (EU:C:2004:821) falsch versteht.

    Erstens unterscheidet sich entgegen dem Vorbringen dieser Regierung die vom Gerichtshof im Urteil My (EU:C:2004:821) behandelte Frage nicht wesentlich von der Frage, die sich im vorliegenden Fall stellt.

    Zweitens stützte sich das Urteil My (EU:C:2004:821) entgegen dem Vorbringen der belgischen Regierung nicht auf eine besondere Bestimmung des Beamtenstatuts, in diesem Fall auf Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII dieses Statuts.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlagefrage, um die es in der Rechtssache ging, die dem Urteil My (EU:C:2004:821) zugrunde lag, aus zwei Teilen bestand.

    Dieses Vorgehen ergibt sich meiner Ansicht nach klar aus den Ausführungen in den Rn. 44, 45 und 46 des Urteils My (EU:C:2004:821).

    Über die besonderen Fragestellungen der den Urteilen Kommission/Belgien (EU:C:1981:237) und My (EU:C:2004:821) zugrunde liegenden Rechtssachen hinaus wollte der Gerichtshof daher konkret den Grundsatz bekräftigen, wonach ein Mitgliedstaat, der eine Regelung erlässt, die von der Ausübung einer Berufstätigkeit bei einem Organ abschrecken kann, gegen die Verpflichtung verstößt, der Union die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, und damit den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit den Bestimmungen des Beamtenstatuts missachtet.

    Daneben ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil My (EU:C:2004:821) stillschweigend anerkennt, dass eine solche Verpflichtung unmittelbare rechtliche Folgen für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Rechtsbürgern haben kann(26).

    In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Gysen hatte ich bereits die Möglichkeit in Betracht gezogen, die Rechtsprechung in der Rechtssache My (EU:C:2004:821) außerhalb des Bereichs von Ruhegehältern, insbesondere bei Familienzulagen(29), anzuwenden.

    3 - Vgl. Urteil My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 42).

    6 - Vgl. Urteile Ferlini (EU:C:2000:530, Rn. 41) und My (EU:C:2004:821, Rn. 35) sowie Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 26).

    19 - EU:C:2004:821.

    Anders scheint es sich indessen zu verhalten, wenn diese Bestimmung gemeinsam mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts Anwendung findet, die selbst unmittelbar anwendbar sind (vgl. z. B. Urteil Acereda Herrera, C-466/04, EU:C:2006:405, Rn. 41 bis 45), oder wenn sie im Kontext von Regeln gelesen wird, die sich aus der Gesamtsystematik des Vertrags oder eines Unionsrechtsakts ableiten, wie das im Urteil My (EU:C:2004:821) der Fall ist, und mit denen sich der Inhalt der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtung hinreichend genau definieren und ihr unbedingter Charakter bestimmen lässt (vgl. auch Urteil Bruce of Donington, EU:C:1981:194, Rn. 14 bis 20, in dem die Besteuerung der Erstattungen von Reise- und Aufenthaltskosten, die die Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Vergütung zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens allein von nationalen Rechtsvorschriften geregelt war, bezogen, vom Gerichtshof dahin beurteilt wurde, dass die interne Funktionsweise des Parlaments durch die Schaffung finanzieller Hindernisse für die Reisen seiner Mitglieder behindert werde und Art. 5 des EWG-Vertrags in Verbindung insbesondere mit Art. 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen verletzt werde).

    Dagegen ist, offenbar entgegen der Ansicht des vorlegenden Gericht, aber entsprechend dem zutreffenden Hinweis der belgischen Regierung, die Situation der Kläger, denen die schwedischen Behörden die Zusammenrechnung der Zeiten, während der sie dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem nach den Vorschriften des Beamtenstatus angehörten, zum Zweck der Berechnung des Elterngelds verweigert hatten, vom Gerichtshof in den Urteilen Öberg (C-185/04, EU:C:2006:107) und Rockler (C-137/04, EU:C:2006:106) nur aus dem Blickwinkel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beurteilt worden, wobei Rn. 47 des Urteils My (EU:C:2004:821) nur zitiert wurde, um den Abschreckungseffekt festzustellen, den die in Rede stehende Regelung auf die Ausübung dieser Freiheit entfaltet.

    28 - Außerhalb des Bereichs der Sozialpolitik stellte der Gerichtshof in einem dem Urteil My (EU:C:2004:821) vorausgehenden Urteil entsprechende Überlegungen an.

  • EuGH, 04.12.2003 - C-92/02

    Kristiansen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    Im Übrigen hat der Gerichtshof, worauf die Kommission zu Recht hingewiesen hat, im Urteil Kristiansen (EU:C:2003:652) entschieden, dass das in Art. 28a BSB vorgesehene Arbeitslosengeld - Art. 28a entspricht hinsichtlich seines Inhalts Art. 96, betrifft aber Zeitbedienstete - die im nationalen Recht vorgesehene Leistung ergänzt und dass dieser Charakter, da er auf einer Verordnungsbestimmung beruht, für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist und im nationalen Recht zu beachten ist(9).

    Denn sowohl in der Rechtssache Kommission/Belgien (EU:C:1987:208) als auch in der Rechtssache Kristiansen (EU:C:2003:652) hat der Gerichtshof im Hinblick auf nationale Regelungen, die gerade das Prinzip dieses ergänzenden Charakters in Frage stellten, den zwingenden Charakter der Bestimmungen des Statuts über den ergänzenden Charakter der gemeinschaftsrechtlichen Leistungen im Verhältnis zu den entsprechenden, von nationalen Systemen zu tragenden Leistungen bekräftigt.

    Interessanterweise hatten die belgischen Behörden in dem Ausgangsverfahren, das dem Urteil Kristiansen (EU:C:2003:652) zugrunde lag, dieselbe Bestimmung angewandt, die in dem der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Vorabentscheidungsersuchen in Rede steht, und es abgelehnt, die Leistungen von Frau Kristiansen als Beschäftigte im Dienst der Kommission für die Begründung ihres Anspruchs auf nationales Arbeitslosengeld anzurechnen(15).

    Im Unterschied zu den Rechtssachen Kommission/Belgien (EU:C:1987:208) und Kristiansen (EU:C:2003:652) stellt im vorliegenden Fall die Regelung, die die Beschäftigungszeiten bei einem Organ der Union von der Berechnung der Arbeitstage, die für die Begründung eines Anspruchs auf nationales Arbeitslosengeld erforderlich sind, ausnimmt, den ergänzenden Charakter der von den BSB vorgesehenen Leistung nicht in Frage.

    8 - Vgl. insbesondere Urteile Kommission/Belgien (186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21), und Kristiansen (C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 32).

    11 - Vgl. u. a. Urteil Kristiansen (EU:C:2003:652, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.05.1987 - 186/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    Denn sowohl in der Rechtssache Kommission/Belgien (EU:C:1987:208) als auch in der Rechtssache Kristiansen (EU:C:2003:652) hat der Gerichtshof im Hinblick auf nationale Regelungen, die gerade das Prinzip dieses ergänzenden Charakters in Frage stellten, den zwingenden Charakter der Bestimmungen des Statuts über den ergänzenden Charakter der gemeinschaftsrechtlichen Leistungen im Verhältnis zu den entsprechenden, von nationalen Systemen zu tragenden Leistungen bekräftigt.

    Im Unterschied zu den Rechtssachen Kommission/Belgien (EU:C:1987:208) und Kristiansen (EU:C:2003:652) stellt im vorliegenden Fall die Regelung, die die Beschäftigungszeiten bei einem Organ der Union von der Berechnung der Arbeitstage, die für die Begründung eines Anspruchs auf nationales Arbeitslosengeld erforderlich sind, ausnimmt, den ergänzenden Charakter der von den BSB vorgesehenen Leistung nicht in Frage.

    8 - Vgl. insbesondere Urteile Kommission/Belgien (186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21), und Kristiansen (C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 32).

    9 - Rn. 34. Der Gerichtshof hat sich im Urteil Kommission/Belgien (EU:C:1987:208) in demselben Sinne hinsichtlich der Familienzulagen nach Art. 67 Abs. 2 des Beamtenstatuts geäußert.

    12 - Vgl. entsprechend im Bereich der Familienzulagen Urteil Kommission/Belgien (EU:C:1987:208, Rn. 22).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    Wie der Gerichtshofs im Urteil Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105) festgestellt hat, sind keine Fallgestaltungen denkbar, die vom Unionsrecht erfasst würden, ohne dass diese Grundrechte anwendbar wären.

    36 - Vgl. Urteil Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19).

    37 - Vgl. Urteile Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105, Rn. 21) und Pfleger u. a. (EU:C:2014:281, Rn. 34).

    38 - Vgl. Urteil Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105, Rn. 22).

  • EuGH, 20.10.1981 - 137/80

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    Zum einen hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (EU:C:1981:237) dem betreffenden Mitgliedstaat zwar vorgeworfen, dass er durch sein Unterlassen die Durchführung einer besonderen Bestimmung, im fraglichen Fall Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts, unmöglich gemacht hat, und allgemeiner gesprochen anerkannt, dass ein Mitgliedstaat, der es unterlässt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die nach einer Bestimmung des Beamtenstatuts auf nationaler Ebene zu treffen sind(21), oder auch die Verwirklichung der damit verfolgten Ziele verhindert (22), gegen die seine Verpflichtungen aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstößt, der damals in Art. 5 EWG-Vertrag verankert war.

    Nach seinem Hinweis in den Rn. 44 und 45 auf seine Feststellungen im Urteil Kommission/Belgien (EU:C:1981:237), wonach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts bezweckt, das Überwechseln von Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten nationalen Bereich zur Gemeinschaftsverwaltung zu erleichtern und so den Gemeinschaften möglichst gute Möglichkeiten zu eröffnen, qualifiziertes und bereits ausreichend berufserfahrenes Personal einzustellen, so dass eine Nichtbeachtung dieser Bestimmung "die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Gemeinschaften erschweren könnte", stellt der Gerichtshof in Rn. 46 fest, dass " das ... auch dann der Fall [ist] , wenn ein Mitgliedstaat sich weigert, für die Begründung eines Anspruchs auf eine vorgezogene Altersrente nach seinem System die im Gemeinschaftssystem zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen".

    Über die besonderen Fragestellungen der den Urteilen Kommission/Belgien (EU:C:1981:237) und My (EU:C:2004:821) zugrunde liegenden Rechtssachen hinaus wollte der Gerichtshof daher konkret den Grundsatz bekräftigen, wonach ein Mitgliedstaat, der eine Regelung erlässt, die von der Ausübung einer Berufstätigkeit bei einem Organ abschrecken kann, gegen die Verpflichtung verstößt, der Union die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, und damit den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit den Bestimmungen des Beamtenstatuts missachtet.

    18 - 137/80, EU:C:1981:237.

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    Dieses Ergebnis lässt sich dem Urteil Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 30 bis 41) entnehmen.

    48 - Zu dem nicht unmittelbar justiziablen Charakter der von der Charta begründeten sozialen Grundsätze vgl. im Hinblick auf deren Art. 27 Urteil Association de médiation sociale (EU:C:2014:2, Rn. 42 bis 49).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    Vgl. auch Urteil Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 33).

    37 - Vgl. Urteile Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105, Rn. 21) und Pfleger u. a. (EU:C:2014:281, Rn. 34).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-411/98

    Ferlini

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    2 - Vgl. insbesondere Urteile Echternach und Moritz (389/87 und 390/87, EU:C:1989:130, Rn. 11), Schmid (C-310/91, EU:C:1993:221, Rn. 20) und Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 42).

    6 - Vgl. Urteile Ferlini (EU:C:2000:530, Rn. 41) und My (EU:C:2004:821, Rn. 35) sowie Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 26).

  • EuGH, 15.01.1986 - 44/84

    Hurd / Jones

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    25 - Eine entsprechende Überlegung hat der Gerichtshof in den Urteilen Bruce of Donington (208/80, EU:C:1981:194) und Hurd (44/84, EU:C:1986:2, Rn. 38 bis 45) angestellt, in denen er aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der zu diesem Zeitpunkt in Art. 5 des EWG-Vertrags niedergelegt war, das Verbot ableitete, Erstattungen von Reise- und Aufenthaltskosten für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (deren Vergütung zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens allein von nationalen Rechtsvorschriften geregelt war) zu besteuern, wodurch in finanzieller Hinsicht Hindernisse für deren Reisen geschaffen wurden, bzw. das Verbot, auf die Europazulage für Lehrkräfte an einer Europäischen Schule nationale Steuern zu erheben, da eine solche Besteuerung geeignet war, das Finanzsystem der Gemeinschaft und die Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    26 - Für sich betrachtet ist Art. 4 Abs. 3 EUV (wie auch zuvor Art. 5 EWG-Vertrag, Art. 5 EG-Vertrag und Art. 10 EG) viel zu allgemein formuliert, als dass er vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden könnte (vgl. in diesem Sinne beispielsweise Urteil Hurd, EU:C:1986:2, wo es um die Frage der sich aus Art. 5 des EWG-Vertrags ergebenden Verpflichtung ging, das System der Finanzierung der Gemeinschaft und die Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten nicht einseitig zu beeinträchtigen, eine Verpflichtung, gegen die das Vereinigte Königreich verstoßen hatte, indem es nationale Steuern auf die Europazulage der Lehrkräfte einer Europäischen Schule erhoben hatte; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Slynn in der Rechtssache Hurd, EU:C:1985:222, Rn. 30).

  • EuGH, 15.09.1981 - 208/80

    Lord Bruce of Donington / Aspden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
    25 - Eine entsprechende Überlegung hat der Gerichtshof in den Urteilen Bruce of Donington (208/80, EU:C:1981:194) und Hurd (44/84, EU:C:1986:2, Rn. 38 bis 45) angestellt, in denen er aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der zu diesem Zeitpunkt in Art. 5 des EWG-Vertrags niedergelegt war, das Verbot ableitete, Erstattungen von Reise- und Aufenthaltskosten für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (deren Vergütung zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens allein von nationalen Rechtsvorschriften geregelt war) zu besteuern, wodurch in finanzieller Hinsicht Hindernisse für deren Reisen geschaffen wurden, bzw. das Verbot, auf die Europazulage für Lehrkräfte an einer Europäischen Schule nationale Steuern zu erheben, da eine solche Besteuerung geeignet war, das Finanzsystem der Gemeinschaft und die Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    Anders scheint es sich indessen zu verhalten, wenn diese Bestimmung gemeinsam mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts Anwendung findet, die selbst unmittelbar anwendbar sind (vgl. z. B. Urteil Acereda Herrera, C-466/04, EU:C:2006:405, Rn. 41 bis 45), oder wenn sie im Kontext von Regeln gelesen wird, die sich aus der Gesamtsystematik des Vertrags oder eines Unionsrechtsakts ableiten, wie das im Urteil My (EU:C:2004:821) der Fall ist, und mit denen sich der Inhalt der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtung hinreichend genau definieren und ihr unbedingter Charakter bestimmen lässt (vgl. auch Urteil Bruce of Donington, EU:C:1981:194, Rn. 14 bis 20, in dem die Besteuerung der Erstattungen von Reise- und Aufenthaltskosten, die die Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Vergütung zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens allein von nationalen Rechtsvorschriften geregelt war, bezogen, vom Gerichtshof dahin beurteilt wurde, dass die interne Funktionsweise des Parlaments durch die Schaffung finanzieller Hindernisse für die Reisen seiner Mitglieder behindert werde und Art. 5 des EWG-Vertrags in Verbindung insbesondere mit Art. 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen verletzt werde).

  • EuGH, 09.07.2010 - C-286/09

    Ricci

  • EuGH, 17.07.1997 - C-52/96

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2007 - C-449/06

    Gysen - Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften - Vergütung - Zulagen

  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

  • EuGH, 05.06.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 27.10.2011 - C-255/09

    Die portugiesische Regelung der Kostenerstattung für ambulante ärztliche

  • EuGH, 16.02.2006 - C-137/04

    Rockler - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

  • EuGH, 15.06.2006 - C-466/04

    Acereda Herrera - Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene

  • EuGH, 16.02.2006 - C-185/04

    Öberg - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

  • EuGH, 27.05.1993 - C-310/91

    Schmid / Belgischer Staat

  • EuGH, 10.06.1999 - C-430/97

    Johannes

  • EuGH, 05.12.2013 - C-166/12

    Casta - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-92/02

    Kristiansen

  • EuGH, 22.03.1990 - 333/88

    Tither / Kommissioners of Inland Revenue

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.1985 - 44/84

    Derrick Guy Edmund Hurd gegen Kenneth Jones (Her Majesty's Inspector of Taxes). -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-408/14

    Wojciechowski - Ruhestandsbeamter der Europäischen Union - Ruhegehaltsanspruch -

    Im Übrigen verweise ich auf die Fußnote auf Seite 26 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Melchior (C-647/13, EU:C:2014:2301).

    Zur Beantwortung der Frage verweise ich mutatis mutandis auf meine Erwägungen in den Nrn. 60 bis 62 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Melchior (C-647/13, EU:C:2014:2301).

    27 - Vgl. dazu meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-647/13, EU:C:2014:2301, Nrn. 15 ff.).

    28 - Ich darf insoweit auf die Nrn. 57 bis 59 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Melchior (C-647/13, EU:C:2014:2301) verweisen.

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