Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 27.01.2000 - C-8/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1814
EuGH, 27.01.2000 - C-8/98 (https://dejure.org/2000,1814)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.2000 - C-8/98 (https://dejure.org/2000,1814)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2000 - C-8/98 (https://dejure.org/2000,1814)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1814) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 - Ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben - Anwendungsbereich

  • Europäischer Gerichtshof

    Dansommer

  • EU-Kommission PDF

    Dansommer

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a
    Bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Rechtsstreitigkeiten, die "die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben" - Begriff - Klage auf Schadensersatz ...

  • EU-Kommission

    Dansommer

  • Judicialis

    EuGVÜ Art. 2; ; EuGVÜ Art. 16 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVÜ Art. 2; EuGVÜ Art. 16 Nr. 1
    Bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Rechtsstreitigkeiten, die "die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben" - Begriff - Klage auf Schadensersatz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gerichtsstand bei dänischem Ferienhaus; Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Instandhaltung und Beschädigung einer Wohnung; Klagen über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen; Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen; Übereinkommen von San Sebatián; Wohnsitz der ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Gerichtszuständigkeit bei Miete eines ausländischen Ferienhauses

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Heilbronn - Auslegung des Artikels 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens - Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum vorübergehenden persönlichen Gebrauch - Eigentümer und Mieter einer Ferienwohnung in zwei verschiedenen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2009
  • NZM 2000, 835
  • ZMR 2000, 275
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 09.06.1994 - C-292/93

    Lieber / Göbel

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-8/98
    Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens darf Artikel 16 nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Ziel erfordert, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (vgl. Urteil Sanders, Randnrn. 17 und 18, sowie Urteile vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 9, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12).

    Daher genügt es nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendbarkeit des Artikels 16 Nummer 1 des Übereinkommens nicht, daß die Klage mit einer unbeweglichen Sache im Zusammenhang steht (Urteile vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-294/92, Webb, Slg. 1994, I-1717, Randnr. 14, und Lieber, Randnr. 13).

    Was einen Rechtsstreit wie den des Ausgangsverfahrens betrifft, der sich nicht auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache, sondern auf die Miete einer unbeweglichen Sache bezieht, so fällt gleichwohl nach dieser Rechtsprechung unter Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens jeder Rechtsstreit, der die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über die Miete einer unbeweglichen Sache betrifft,unabhängig davon, ob die Klage auf ein dingliches oder ein persönliches Recht gestützt wird (Urteil Lieber, Randnrn.

  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-8/98
    Der in der Vorlagefrage angeführte Umstand, daß im vorliegenden Fall der Eigentümer und der Mieter der unbeweglichen Sache ihren Wohnsitz nicht in demselben Vertragsstaat haben, ist unerheblich, da Artikel 16 des Übereinkommens, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, vorbehaltlich der Bestimmung seiner Nummer 1 Buchstabe b, die, wie soeben in Randnummer 17 dieses Urteils festgestellt worden ist, auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar ist, den Wohnsitz der Parteien außer Betracht läßt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnr. 10).

    Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens darf Artikel 16 nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Ziel erfordert, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (vgl. Urteil Sanders, Randnrn. 17 und 18, sowie Urteile vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 9, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12).

    Sowohl aus dem Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 35) als auch aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, daß der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin besteht, daß das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. insbesondere Urteile Sanders, Randnr. 13, und Reichert und Kockler, Randnr. 10).

  • EuGH, 10.01.1990 - 115/88

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-8/98
    Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens darf Artikel 16 nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Ziel erfordert, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (vgl. Urteil Sanders, Randnrn. 17 und 18, sowie Urteile vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 9, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12).

    Sowohl aus dem Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 35) als auch aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, daß der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin besteht, daß das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. insbesondere Urteile Sanders, Randnr. 13, und Reichert und Kockler, Randnr. 10).

  • EuGH, 26.02.1992 - C-280/90

    Hacker / Euro-Relais

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-8/98
    Dies wird auch durch das Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-280/90 (Hacker, Slg. 1992, I-1111) nicht in Frage gestellt.

    Der Vertrag, um den es in dieser Rechtssache ging, war zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und seinem Kunden an dem Ort geschlossen worden, an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz hatten; auch wenn die in ihm vorgesehene Leistung in der Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen Zeitraum bestand, brachte er doch weitere Leistungen mit sich, etwa Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitet, weiter die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung (Urteil Hacker, Randnr. 14).

  • EuGH, 17.05.1994 - C-294/92

    Webb

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-8/98
    Daher genügt es nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendbarkeit des Artikels 16 Nummer 1 des Übereinkommens nicht, daß die Klage mit einer unbeweglichen Sache im Zusammenhang steht (Urteile vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-294/92, Webb, Slg. 1994, I-1717, Randnr. 14, und Lieber, Randnr. 13).
  • BGH, 23.10.2012 - X ZR 157/11

    Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Januar 2000 (C-8/98, Slg. 2000, I-393 = NJW 2000, 2009 - Dansommer AS/Götz) stehe dem nicht entgegen.
  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 58/09

    Hauptsacheerledigung: Erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsstreit

    Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt hiernach gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. hierzu BGHZ 137, 69, 72; 131, 136, 138; Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506, unter II 1; BGH, Urteil vom 3. April 2000, 3. April 2000 - II ZR 1694/98, NJW 2000, 2009, unter B I 2 b bb).
  • AG Mannheim, 09.07.2010 - 3 C 96/10

    Internationale Zuständigkeit: Gerichtszuständigkeit für Streitigkeiten aus der

    2. Bezieht sich ein Rechtsstreit zwar nicht auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache, sondern auf die Miete einer solchen, so fällt unter Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens jeder Rechtsstreit, der die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, unabhängig davon, ob die Klage auf ein dingliches oder ein persönliches Recht gestützt wird (EuGH, Urteil v. 27.01.2000, C-8/98, Rn 23 m.w.N.); die Gerichte des Belegenheitsorts des gemieteten Ferienhauses sind international zuständig.

    4. Die Vereinbarung sog. Annexpflichten wie der Abschluss einer Reiserücktritts- und eine Insolvenzschutzversicherung die Benennung eines Ortes für die Schlüsselübergabe und die Zusendung einer Anfahrtsbeschreibung, Bereitstellung einer örtlichen Beschwerdestelle und die Bereitstellung von Inventar für das Ferienhaus führen nicht zum Vorliegen eines gemischten Vertrages (EuGH, Urteil vom 27.1.2000, C 8/98 Rdnr. 34, 35).

    Dem stehe auch die Entscheidung des EuGH Dansommer/Götz NJW 2000, 2009 nicht entgegen, da sie lediglich den Rechtsstreit über Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über die Miete einer unbeweglichen Sache betreffe, hier aber ein Reisevertrag vorliege.

    Bezieht sich - wie hier - ein Rechtsstreit zwar nicht auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache, sondern auf die Miete einer solchen, so fällt unter Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens jeder Rechtsstreit, der die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, unabhängig davon, ob die Klage auf ein dingliches oder ein persönliches Recht gestützt wird (EuGH, Urteil v. 27.01.2000, C-8/98, Rn 23 m.w.N.).

    Die Tatsache, dass der Kläger bei der Beklagte eine Reiserücktritts- und eine Insolvenzschutzversicherung abschloss, begründen nicht die Annahme eines gemischten Vertrages (EuGH, Urteil v. 27.01.2000, C-8/98, Rn 34, 35 m.w.N.).

    In den Anwendungsbereich des Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ fällt jeder Rechtsstreit, der die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über die Miete einer unbeweglichen Sache betrifft (EuGH, Urteil v. 27.01.2000, C-8/98, Rn 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-73/04

    Klein - Auslegung des Artikels 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens -

    14 - Vgl. entsprechend Urteil vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-8/98 (Dansommer, Slg. 2000, I-393, Randnr. 34).

    20 - Vgl. z. B. Urteil Dansommer, zitiert in Fußnote 14, Randnr. 21.

    24 - Urteil Dansommer, zitiert in Fußnote 14, Randnr. 22.

    25 - Urteil Dansommer, zitiert in Fußnote 14, Randnr. 25.

    26 - Urteil Dansommer, zitiert in Fußnote 14, Randnr. 34.

  • BGH, 28.05.2013 - X ZR 88/12

    Internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen eines

    Dem steht das Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000 (C-8/98, Slg. 2000, I-393 = NJW 2000, 2009 - Dansommer AS/Götz) nicht entgegen, wonach die Klage aus Ansprüchen des Eigentümers gegen den Mieter eines Ferienhauses auch dann der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO (vormals Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ) unterliegt, wenn diese Ansprüche aus abgetretenem Recht von einem gewerblichen Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
  • EuGH, 13.10.2005 - C-73/04

    Klein - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder

    17 und 18, vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 9, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-8/98, Dansommer, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21).

    16 Sowohl aus dem Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. u. a. Urteile Sanders, Randnr. 13, Reichert und Kockler, Randnr. 10, und Dansommer, Randnr. 27).

    In diesem Bericht heißt es, dass die Verfasser des Übereinkommens, was speziell die Vorschrift in Artikel 16 Nummer 1 über die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen betrifft, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, u. a. die Regelung von Streitigkeiten, die die Behebung von Mietschäden zum Gegenstand haben, einbeziehen wollten (Urteil Dansommer, Randnr. 28).

  • EuGH, 16.11.2023 - C-497/22

    Roompot Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Insoweit stellt das vorlegende Gericht fest, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendung von Art. 16 Nr. 1 des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die aufeinander folgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), der zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a dieses Übereinkommens wurde und dessen Inhalt im Wesentlichen in Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 übernommen wurde, nämlich den Urteilen vom 15. Januar 1985, Rösler (241/83, EU:C:1985:6), vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), und vom 27. Januar 2000, Dansommer (C-8/98, EU:C:2000:45), ergebe, dass für Verträge über die Miete einer Ferienwohnung im Ausland grundsätzlich ausschließlich die Gerichte des Ortes zuständig seien, an dem die betreffende unbewegliche Sache belegen sei.

    In den Urteilen vom 15. Januar 1985, Rösler (241/83, EU:C:1985:6), vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), und vom 27. Januar 2000, Dansommer (C-8/98, EU:C:2000:45), hatte der Gerichtshof Gelegenheit, sich zum ersten Teil dieser Prüfung zu äußern, und hat in diesem Rahmen die Kriterien festgelegt, anhand deren ein in diese ausschließliche Zuständigkeit fallender "Mietvertrag" von einem gemischten Vertrag über eine Gesamtheit von Dienstleistungen abgegrenzt werden kann, der nicht in diese Zuständigkeit fällt.

    Der Umstand, dass sich in dem betreffenden Rechtsstreit nicht unmittelbar der Eigentümer der Wohnung und deren Mieter gegenüberstanden, führte zu keinem anderen Ergebnis, da der genannte Reiseveranstalter die Rechte dieses Eigentümers im Wege der Abtretung übernommen hatte und nicht als gewerblicher Reiseveranstalter handelte, sondern so, als ob er Eigentümer der betreffenden unbeweglichen Sache wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Dansommer, C-8/98, EU:C:2000:45, Rn. 7 bis 11 und 33 bis 37).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Diese ausschließlichen Gerichtsstände sind nämlich dadurch gerechtfertigt, daß zwischen dem Rechtsstreit und einem Vertragsstaat eine besonders enge, vom Wohnsitz des Beklagten und des Klägers unabhängige Verknüpfung besteht (so etwa bei der Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die Sache belegen ist; vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-8/98, Dansommer, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • LG Frankfurt/Main, 08.09.2022 - 24 S 33/22

    Kündigung der Buchung eines Ferienhauses in den Niederlanden: Deutsche Gerichte

    Die Entscheidung des EuGH vom 27.01.2000 in der Sache "Dansommer" (Rs. C-8/98) stehe dem nicht entgegen, da es vorliegend nicht um Ansprüche gegen den Eigentümer gehe.

    Die ausschließliche Zuständigkeit, so der EuGH bereits im Jahr 1977 ausdrücklich, gilt hingegen dann nicht, wenn der Hauptgegenstand des Vertrages anderer Natur ist (EuGH, Urt. v. 14.12.1977 - C-73/77 = BeckRS 1977, 108047 Rz. 12 ff. - Sander) oder die Klage nur mit einem unbeweglichen Gegenstand im Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urt. v. 27.01.2000, C-8/98 = NZM 2000, 835, Rz. 22 - Dansommer).

    Damit ist auch durch ihn klargestellt, dass für die Anwendbarkeit des Art. 24 Nr. 1 Brüssel-Ia-Verordnung Eigentum und Vermieterstellung auseinanderfallen können (so differenzierend zwischen den Alternativen auch: EuGH, Urt. v. 27.01.2000, C-8/98 = NZM 2000, 835, Rz. 16, 23 - Dansommer).

    Darüber hinaus sind die Nebenleistungen nicht Gegenstand der vorliegenden Klage (vgl. dazu: EuGH, Urt. v. 27.01.2000, C-8/98 = NZM 2000, 835, Rz. 34 - Dansommer).

  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte

    Ist dagegen ein im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs eigentlicher Mietvertrag gegeben, bezieht der Vertrag sich mithin ausschließlich auf die Vermietung einer unbeweglichen Sache, lassen im Vertrag enthaltene Nebenleistungen, wie beispielsweise eine Reiserücktrittskostenversicherung, die Natur des Vertrags als eines solchen über die Miete einer unbeweglichen Sache unberührt (EuGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - Rs. C-8/98, Slg. 2000, I S. 393 Rdnr. 33, 38 - Dansommer A/S/Götz, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).
  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 11/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen

  • EuGH, 02.10.2008 - C-372/07

    Hassett und Doherty - Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 12.05.2011 - C-144/10

    BVG

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2008 - 10 U 142/07

    Keine ausschließliche Gerichtsbarkeit aus Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO bei

  • LG Schwerin, 09.11.2011 - 6 S 69/10
  • EuGH, 05.04.2001 - C-518/99

    Gaillard

  • AG Wetzlar, 12.04.2005 - 31 C 342/03

    Reisepreisminderung bei Verunreinigungen eines "luxuriösen Anwesens"

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2006 - C-343/04

    CEZ - Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens

  • AG Schwerin, 04.06.2010 - 14 C 636/07
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22

    Roompot Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BayObLG, 06.06.2003 - 2Z BR 103/03

    Zuständigkeit für Wohngeldansprüche der Eigentümer einer in Österreich gelegenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2000 - C-412/98

    Group Josi

  • LG Wuppertal, 12.12.2014 - 16 S 31/13
  • AG Neuss, 01.10.2021 - 94 C 812/21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-8/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,15692
Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-8/98 (https://dejure.org/1999,15692)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.09.1999 - C-8/98 (https://dejure.org/1999,15692)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. September 1999 - C-8/98 (https://dejure.org/1999,15692)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,15692) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-8/98
    7: - Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 (Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnr. 17).

    8: - Urteil Sanders (a. a. O., Randnr. 15).

  • EuGH, 15.01.1985 - 241/83

    Rösler / Rottwinkel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-8/98
    10: - Urteil vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83 (Slg. 1985, 99).
  • EuGH, 26.02.1992 - C-280/90

    Hacker / Euro-Relais

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-8/98
    13: - Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-280/90 (Slg. 1992, I-1111).
  • EuGH, 09.06.1994 - C-292/93

    Lieber / Göbel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-8/98
    9: - Urteil vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93 (Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12).
  • EuGH, 17.05.1994 - C-294/92

    Webb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-8/98
    6: - Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-294/92 (Webb, Slg. 1994, I-1717, Nr. 18 der Schlußanträge).
  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-8/98
    14: - Randnr. 15.15: - Randnr. 14.16: - Urteil vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91 (Slg. 1993, I-139).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht