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   BGH, 14.07.1983 - V ZB 7/83   

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https://dejure.org/1983,3407
BGH, 14.07.1983 - V ZB 7/83 (https://dejure.org/1983,3407)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1983 - V ZB 7/83 (https://dejure.org/1983,3407)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1983 - V ZB 7/83 (https://dejure.org/1983,3407)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1985, 367 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.09.1957 - V ZB 19/57

    Behördeneigenschaft bei Ortskrankenkassen

    Auszug aus BGH, 14.07.1983 - V ZB 7/83
    Dieser Fall ist mit dem vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Beschwerdeführerin nicht eine beurkundete eidesstattliche Versicherung (§ 38 BeurkG; vgl. auch § 415 ZPO und BGHZ 25, 186, 188), sondern eine Versicherung vorgelegt hat, in der ihre Unterschrift lediglich beglaubigt ist (§ 40 BeurkG; vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG Teil B § 38 BeurkG Rdn. 15).
  • OLG Frankfurt, 01.09.1980 - 20 W 615/79
    Auszug aus BGH, 14.07.1983 - V ZB 7/83
    Es sieht sich hieran aber gehindert durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 1980, Az.: 20 W 615/79 (Rpfleger 1980, 434) und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
  • OLG Hamm, 05.12.1996 - 15 W 407/96

    Nachweis der Nacherbfolge

    Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage bisher nicht Stellung genommen (vgl. BGH NJW 1982, 2499 ; DNotZ 1985, 367 ).
  • OLG Celle, 28.05.2002 - 4 W 60/02

    Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Abstimmung nach dem

    Unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie darf das Rechtsbeschwerdegericht jedoch ausnahmsweise eine eigene Tatsachenfeststellung betreiben, wenn dem Landgericht Verfahrensfehler unterlaufen sind, Ermittlungen, namentlich Beweiserhebungen aber nicht oder nicht mehr in Betracht kommen und sich der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten ergibt (BGHZ 35, 135, 142/143; BayObLG NJW-RR a.a.O und DNotZ 1985, 367, 368; Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl., § 78 Rz. 19; Meikel u.a.-Streck, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 78 GBO Rz. 32 und 33).
  • OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85

    Berichtigung des Eigentümereintrags im Grundbuch wegen nachträglich eingetretener

    In einer weiteren Vorlagesache (DNotZ 1985, 367, 368) hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ebenfalls an das vorlegende Gericht zurückgegeben, weil der zu beurteilende Sachverhalt mit dem von dem Oberlandesgericht Frankfurt (OLGZ 1981, 30) behandelten Sachverhalt nicht identisch sei; dort sei eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung vorgelegt worden, während in der Vorlagesache lediglich die Unterschrift unter der eidesstattlichen Versicherung beglaubigt worden sei, so daß es sich nur um eine dem § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nicht genügende öffentlich beglaubigte Urkunde handele.
  • BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 49/83

    Zur Löschung einer Rentenerhöhungs-Reallast-Vormerkung

    (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Beschluß vom 14.7.1983 - V ZB 7/83 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Kinder des G. S. aus der Ehe mit seiner Frau V. Mit ihr zusammen bestimmte er durch notarielles Testament, daß sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.
  • OLG Schleswig, 16.03.2011 - 2 W 119/10

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Gunsten einer BGB -Gesellschaft

    In Fällen, in denen erforderliche Nachweise im Grundbuchverfahren ausnahmsweise durch eidesstattliche Versicherung erbracht werden können, wird in der Rechtsprechung jedenfalls darauf abgestellt, dass diese ihrerseits in öffentlicher Form abgegeben worden ist (vgl. jeweils zum Anwendungsbereich des § 35 GBO : BGH, DNotZ 1985, S. 367 f.; OLG Frankfurt, Rpfleger 1980, S. 434; OLG Zweibrücken, DNotZ 1986, S. 240 ff.; BayObLG, Rpfleger 2000, S. 451 ff.).
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