Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.02.1984

Rechtsprechung
   BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85   

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BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 (https://dejure.org/1991,69)
BVerfG, Entscheidung vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 (https://dejure.org/1991,69)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 (https://dejure.org/1991,69)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hochschulzulassung - Erschöpfende Kapazitätsauslastung und gerichtliche Kontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsfreiheit - Studium - Zulassung - Kapazitätsauslastung - Gerichtliche Überprüfung - Überprüfungsmaßstab

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsfreiheit - Studium - Zulassung - Kapazitätsauslastung - Gerichtliche Überprüfung - Überprüfungsmaßstab

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsfreiheit; Studium; Zulassung; Kapazitätsauslastung; Gerichtliche Überprüfung; Überprüfungsmaßstab

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsfreiheit; Studium; Zulassung; Kapazitätsauslastung; Gerichtliche Überprüfung; Überprüfungsmaßstab

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 36
  • NVwZ 1992, 361
  • DVBl 1992, 145
 
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Wird zitiert von ... (546)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83

    Kapazitätsberechnung - Zahnmedizin - Kapazitätserschöpfungsgebot - Herabsetzung

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 70, 318) erachtete § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c KapVO V für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

    Zur Begründung hat es im wesentlichen auf seine Entscheidung im Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zu 1) (BVerwGE 70, 318) verwiesen.

    Zu prüfen sei nur die Willkür der Norm, das heißt ihre eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (BVerwG 70, 318 [332 und 335]), wobei zum Beleg auf die Willkürrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen wird (BVerfGE 51, 1 [26 f.]).

    Dieses Modell war korrekturbedürftig, weil es (abgesehen von einem kapazitätserhöhenden Rechenfehler) auf einer überholten Grundannahme beruhte (BVerwGE 70, 318 [324 ff. unter aa]).

    Bei einer unverhältnismäßigen Verminderung der Ausbildungskapazität durch unmittelbare Krankenversorgung seien angemessene Zulassungszahlen unter Berücksichtigung der konkreten Ausbildungs- und Klinikverhältnisse festzusetzen; auf die Festsetzung einer generellen Höchstbegrenzung habe der Verordnunggeber nur deshalb verzichtet, weil er eine übermäßig große Zahl Poliklinischer Neuzugänge als unwahrscheinlich angesehen habe (BVerwG 70, 318 [344 f.]; NVwZ 1987, S. 682 [686]).

    Das erscheine jedoch aus der hochschulpolitisch maßgeblichen Sicht der in der ZVS repräsentierten Kultusminister unumgänglich notwendig, um der personellen Funktionsfähigkeit der zahnmedizinischen Kliniken ... Genüge zu tun (BVerwGE 70, 318 [327]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hält darüber hinaus die Forderung, Ableitungsmodelle müßten sich als fehlerfrei erweisen, für unerfüllbar, weil jedes Modell mit einem Wirklichkeitsverlust verbunden sei und der Kritik um so mehr Angriffspunkte biete, je genauer es die Wirklichkeit zu erfassen suche (BVerwGE 70, 318 [337]).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 54, 173 [191]; st. Rspr.).

    Vielmehr müssen höherrangige Gebote, vor allem die Grundrechte, beachtet und die für ihre Konkretisierung wesentlichen Erkenntnisse und Erfahrungen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 54, 173 [197 f.]; 66, 155 [179 f.]).

    Dienstrechtliche Lehrverpflichtungen müssen nicht zum Zwecke der Kapazitätsberechnung normiert werden, wenn dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung auf andere Weise wirkungsvoll Geltung verschafft wird (BVerfGE 54, 173 [192 ff.]).

    Insoweit ist eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle unentbehrlich (BVerfGE 54, 173 [197]; 66, 155 [179 f.]).

  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 41.84

    Bemessung der Aufnahmekapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten nach Maßgabe

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluß nahelegen, daß das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (so offenbar jetzt auch BVerwG, NVwZ 1987, S. 682 [684] linke Spalte).

    Bei einer unverhältnismäßigen Verminderung der Ausbildungskapazität durch unmittelbare Krankenversorgung seien angemessene Zulassungszahlen unter Berücksichtigung der konkreten Ausbildungs- und Klinikverhältnisse festzusetzen; auf die Festsetzung einer generellen Höchstbegrenzung habe der Verordnunggeber nur deshalb verzichtet, weil er eine übermäßig große Zahl Poliklinischer Neuzugänge als unwahrscheinlich angesehen habe (BVerwG 70, 318 [344 f.]; NVwZ 1987, S. 682 [686]).

    Die hochschulrechtliche Argumentation der Beschwerdeführer, die sich auf § 53 HRG stützt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit eingehender Begründung zurückgewiesen (NVwZ 1987, S. 682 [686] linke Spalte).

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
    Vielmehr müssen höherrangige Gebote, vor allem die Grundrechte, beachtet und die für ihre Konkretisierung wesentlichen Erkenntnisse und Erfahrungen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 54, 173 [197 f.]; 66, 155 [179 f.]).

    Auch beim Erlaß von Gesetzen und Verordnungen ist zu beachten, daß der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit das zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfGE 66, 155 [179] m. w. N.).

    Insoweit ist eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle unentbehrlich (BVerfGE 54, 173 [197]; 66, 155 [179 f.]).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
    Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (grundlegend BVerfGE 33, 303 [331 f.]) .

    Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
    Davon ist hier auszugehen, weil die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich Sache der zuständigen Fachgerichte ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
    Zu prüfen sei nur die Willkür der Norm, das heißt ihre eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (BVerwG 70, 318 [332 und 335]), wobei zum Beleg auf die Willkürrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen wird (BVerfGE 51, 1 [26 f.]).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    1. Aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und damit ein derivativer Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl(vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 296 ; 85, 36 ; 134, 1 ).

    Bei der Ausgestaltung der Zulassungsregeln für das Hochschulstudium ist auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung zu tragen (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 296 ; 85, 36 ; 134, 1 ).

    Diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, haben danach ein Recht auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 291 ; 85, 36 ; 134, 1 ).

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    Sie beschränken sich - der Rechtsstellung von Bewerbern um kontingentierte Zulassungen in anderen Bereichen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 45, 393 ; 85, 36 ; 97, 298 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. April 2001 - 1 BvR 1282/99 -, DVBl 2002, S. 400 ; vgl. auch BVerwGE 42, 296 ; 64, 238 ; 139, 210 ; BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 24/82 -, NVwZ 1984, S. 585) vergleichbar - von vornherein auf eine chancengleiche Teilhabe an der Verteilung der zahlenmäßig begrenzten Optionsmöglichkeiten.

    Unter diesen Voraussetzungen kann ein materieller Zulassungsanspruch in Knappheitssituationen zu einem Anspruch auf chancengerechte Teilhabe am Verfahren reduziert werden, wobei die sachgerechte, rechtswahrende und faire Ausgestaltung des Verteilungsverfahrens der Minderung der Eingriffsintensität dient (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 45, 393 ; 54, 173 ; 73, 280 ; 85, 36 ; BVerfGK 1, 292 ).

  • BVerfG, 07.11.2022 - 1 BvR 655/17

    Berechnung der Studienplatzkapazitäten nach dem "konkreten Stellenprinzip" im

    Das Zulassungsrecht muss insofern dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Ausbildungsbedürfnisse nicht nur der bereits zum Studium zugelassenen, sondern auch der sich darauf bewerbenden Studierenden Geltung verschaffen (vgl. BVerfGE 85, 36 ; 134, 1 ; dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 590/15 -, Rn. 6).

    Dabei gilt zugunsten der Studieninteressierten das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 54, 173 ; 85, 36 ).

    Auch in Gesetzen und Verordnungen ist zu beachten, dass der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit das zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - der Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfGE 66, 155 ; 85, 36 ).

    Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen (BVerfGE 85, 36 ).

    Im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Kontrolle ist dann zu überprüfen, ob alle Grundrechtspositionen Beachtung finden und realistische Annahmen zugrunde liegen, um eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (vgl. BVerfGE 54, 173 ; 66, 155 ; 85, 36 ).

    Insoweit ist eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle unentbehrlich (vgl. BVerfGE 85, 36 ).

    Schon wegen des Gebots der erschöpfenden Kapazitätsauslastung darf sie nicht auf Willkür beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 85, 36 ).

    a) Gerichtliche Kontrolle ist im Bereich des Kapazitätsrechts unentbehrlich (vgl. BVerfGE 85, 36 m.w.N).

    Damit ist die gerichtliche Überprüfung der Zulassungszahlen zwar komplex, aber zum Schutz der betroffenen Grundrechte auch nicht auf eine Willkürkontrolle beschränkt (ausdrücklich BVerfGE 85, 36 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83, 1 BvR 604/83, 1 BvR 605/83, 1 BvR 612/83, 1 BvR 616/83, 1 BvR 617/83, 1 BvR 626/83, 1   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,36
BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83, 1 BvR 604/83, 1 BvR 605/83, 1 BvR 612/83, 1 BvR 616/83, 1 BvR 617/83, 1 BvR 626/83, 1 (https://dejure.org/1984,36)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83, 1 BvR 604/83, 1 BvR 605/83, 1 BvR 612/83, 1 BvR 616/83, 1 BvR 617/83, 1 BvR 626/83, 1 (https://dejure.org/1984,36)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 1984 - 1 BvR 580/83, 1 BvR 604/83, 1 BvR 605/83, 1 BvR 612/83, 1 BvR 616/83, 1 BvR 617/83, 1 BvR 626/83, 1 (https://dejure.org/1984,36)
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Hochschule Hannover

Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einheitliches Lehrdeputat - Semesterwochenstunden - Strukturreform des akademischen Mittelbaus - Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung - Rechtfertigung - Umgestaltung des akademischen Mittelbaus - Verminderung vorhandener Ausbildungskapazität - Vermeidungsgebot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 155
  • NVwZ 1984, 571
  • DVBl 1984, 556
  • DVBl 1992, 145
 
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Wird zitiert von ... (225)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    a) In seiner Entscheidung zu den Regellehrverpflichtungen nach der früheren Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 54, 173 [192 ff.]), daß für die angemessene Höhe der kapazitätsrechtlich zugrunde zu legenden Lehrverpflichtungen sowie für deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz - KMK - über Regellehrverpflichtungen vom 10. März 1977 (GMBl. S. 418) einen wesentlichen Beurteilungsmaßstab darstelle.

    Dies erscheint ausnahmsweise unzumutbar, wenn Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und ohne beschleunigte Klärung vorhandene Kapazitäten in erheblichem Umfang für längere Dauer ungenutzt bleiben würden und wenn ferner die verfassungsgerichtliche Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt (vgl. BVerfGE 51, 130 [138 ff.]; 54, 173 [190 f.]; 59, 172 [198]).

    Diese Richtwerte sind nach vorheriger Erprobung des Kapazitätsermittlungsverfahrens eingeführt worden und orientierten sich nach Angaben des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft (BVerfGE 54, 173 [204]) im allgemeinen an den Hochschulen mit dem niedrigsten Betreuungsaufwand und der höchsten Auslastung.

    Soweit bei Strukturreformen gleichwohl Kapazitätseinbußen drohen, haben Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, daß nach ständiger Rechtsprechung Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 43, 291 [325 ff.]; 54, 173 [191]).

    Dazu hat das Bundesverfasssungsgericht bereits in einer früheren Entscheidung (BVerfGE 54, 173 [191 ff.]) dargelegt, daß sich aus der Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung zwar keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten ließen, daß deren Konkretisierung vielmehr zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung obliege.

    Der Umstand, daß die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig sei, möge die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte beeinflussen; er entbinde aber die Wissenschaftsverwaltung im Streit um die Angemessenheit ihrer Wertungen jedenfalls nicht von der nachprüfbaren Darlegung, daß sie bei ihren Wertungen höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen habe (BVerfGE 54, 173 [197]).

    Demgemäß ist die Wissenschaftsverwaltung auch insoweit gehalten, von diesem Erfahrungsstand auszugehen und nur dann davon abzuweichen, wenn dafür gewichtige Gründe dargetan werden (vgl. BVerfGE 54 173 [197 f.]).

    Die in der Höchstzahlfestsetzung zugrunde gelegte Lehrverpflichtung von 4 SWS entspricht derjenigen für die früheren wissenschaftlichen Assistenten (vgl. BVerfGE 54, 173 [176 f., S198 f.]); sie stimmt mit dem Ansatz im Entwurf für eine neue Vereinbarung der Kultusministerkonferenz überein und wird - soweit ersichtlich - in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als angemessen beurteilt.

    Das Stellenprinzip ist vom Bundesverfassungsgericht bereits in der Entscheidung zu den Lehrverpflichtungen gewürdigt worden (BVerfGE 54, 173 [175 f., 195 f.]).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Soweit bei Strukturreformen gleichwohl Kapazitätseinbußen drohen, haben Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, daß nach ständiger Rechtsprechung Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 43, 291 [325 ff.]; 54, 173 [191]).

    Ob die Wissenschaftsverwaltung bei einer konkreten Höchstzahlfestsetzung diesen Pflichten nachgekommen ist, haben die Verwaltungsgerichte unter verfassungskonformer Anwendung der Kapazitätsermittlungsvorschriften nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 33, 303 [344]; 39, 258 [266]; 40, 352 [Beschluß gemäß § 93a Abs. 3 BVerfGG]; vgl. auch BVerwG, DVBl. 1983, S 126).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Es kann dahinstehen, ob diese Hilfsbegründung - wie die Beschwerdeführer meinen - von Verfassungs wegen deshalb zu beanstanden ist, weil bei der Interessenabwägung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung außer acht geblieben und der Anspruch der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden ist (vgl. BVerfGE 53, 30 [67 f.] und abw. Meinung S. 91 m. w. N.).

    Beruht eine Gerichtsentscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsanwendung, genügt es zur Aufhebung dieser Entscheidung, wenn der Betroffene dadurch die Chance erlangt, daß eine erneute verfassungsgemäße Sachprüfung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt (vgl. BVerfGE 35, 324 [334]; 53, 30 [82] abw. Meinung).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Ob die Wissenschaftsverwaltung bei einer konkreten Höchstzahlfestsetzung diesen Pflichten nachgekommen ist, haben die Verwaltungsgerichte unter verfassungskonformer Anwendung der Kapazitätsermittlungsvorschriften nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 33, 303 [344]; 39, 258 [266]; 40, 352 [Beschluß gemäß § 93a Abs. 3 BVerfGG]; vgl. auch BVerwG, DVBl. 1983, S 126).

    die Verfassungsbeschwerden nur dann abgewiesen werden wenn mit hinreichender Sicherheit anzunehmen wäre, daß das Oberverwaltungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung an seiner Hilfsbegründung festhalten würde (vgl. BVerfGE 39, 258 [274]).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Insoweit ist erneut daran zu erinnern, daß sich der absolute numerus clausus, der zum Ausschluß eines erheblichen Teils hochschulreifer Bewerber vom Studium ihrer Wahl führt, am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt und daß der Schwerpunkt der Zulassungsproblematik angesichts der anhaltenden Mangelsituation in der Schaffung und Nutzung der Ausbildungskapazitäten liegt (vgl. BVerfGE 43, 291 [313 f., 325 ff.]).

    Soweit bei Strukturreformen gleichwohl Kapazitätseinbußen drohen, haben Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, daß nach ständiger Rechtsprechung Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 43, 291 [325 ff.]; 54, 173 [191]).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im ersten Hochschulurteil klargestellt (BVerfGE 35, 79 [112 ff.]), daß die Verfassung kein bestimmtes Strukturmodell für den Wissenschaftsbetrieb an den Hochschulen vorschreibt.

    So verpflichtet bereits das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit den Gesetzgeber, im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebes durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfGE 35, 79 [115]).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 580/83

    Einstweilige Anordnung bei Verletzung der verfassungsrechtlich gebotenen Pflicht

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Auf ihren Antrag hat das Bundesverfassungsgericht den Vollzug der angegriffenen Entscheidungen im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig ausgesetzt (BVerfGE 64, 120 ).

    Insoweit ist - wie bereits im Beschluß über die einstweilige Anordnung ausgesprochen wurde (BVerfGE 64, 120 [124])- zu prüfen, wie eine Umstellung der Personalstruktur zu beurteilen ist und welche Begründungspflichten dabei der Wissenschaftsverwaltung obliegen, wenn diese Umstellung kapazitätsmindernde Auswirkungen hat.

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Als geeignetes Kriterium für die Überprüfung wurde in der damaligen Entscheidung die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz aus dem Jahre 1977 bezeichnet (ebenso BVerwGE 60, 25 [50]; BVerwG, DVBl. 1983, S. 126 und S. 842).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Beruht eine Gerichtsentscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsanwendung, genügt es zur Aufhebung dieser Entscheidung, wenn der Betroffene dadurch die Chance erlangt, daß eine erneute verfassungsgemäße Sachprüfung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt (vgl. BVerfGE 35, 324 [334]; 53, 30 [82] abw. Meinung).
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 15.80

    Universitätsrecht - Kapazitätsermittlung - Medizin - ZVS-Beispielstudienplan

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
    Als geeignetes Kriterium für die Überprüfung wurde in der damaligen Entscheidung die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz aus dem Jahre 1977 bezeichnet (ebenso BVerwGE 60, 25 [50]; BVerwG, DVBl. 1983, S. 126 und S. 842).
  • BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vergabe von Studienplätzen

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 99.81

    Regellehrverpflichtung - Habilitierte wissenschaftliche Assistenten -

  • OVG Berlin, 03.03.1983 - 7 S 558.82
  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

    Dieses Beruhen muss ein Beschwerdeführer schlüssig darlegen (vgl. BVerfGE 66, 155 ; 72, 122 ).
  • OVG Hamburg, 15.12.1986 - III 154/86
    Denn nicht nur die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz selbst, sondern auch die solche Entscheidungen lediglich vorbereitenden Entwürfe sind als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen brauchbar (BVerfGE 66 S. 155, 180).

    Die Erhöhung des Lehrdeputats dieser Gruppe von Lehrpersonen ist bundesrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 66 S. 155, 182; BVerwG DVBl. 1983 S. 842, 843).

    Diese Voraussetzung liegt bei zulassungsbeschränkten Studiengängen wie dem Studiengang Medizin aber offensichtlich vor (BVerfGE 66 S. 155, 185; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3. 1984 - OVG Bs III 499/83 - Pharm. SS 83 - S. 13 = KMK-HSchR 1985 S. 189, 194).

    Dies wäre unvereinbar mit dem - soweit ersichtlich - von allen Bundesländern übereinstimmend vertretenen Grundsatz, die Verwirklichung der Reform der Personal Struktur im Hochschulbereich müsse kapazitätsneutral sein (vgl. BVerfGE 66 S. 155, 172, 177, 178).

    Im übrigen ist kaum zweifelhaft, daß die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 HmbHG, wäre sie so zu verstehen, wie die Beigeladene dies tut, mit § 53 Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090) geltenden Fassung nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfGE 66 S. 155, 185).

    Der KMK-Entwurf ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen brauchbar (BVerfGE 66 S. 155, 180).

    Da die genannte Gruppe nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts eine im Durchschnitt 4 SWS übersteigende Lehrverpflichtung hat, wäre es mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbar, bei der Kapazitätsberechnung gleichwohl lediglich 4 SWS anzusetzen (vgl. BVerfGE 66 S. 155, 186 ff.).

  • OVG Hamburg, 15.12.1986 - III 168/85
    Denn nicht nur die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz selbst, sondern auch die solche Entscheidungen lediglich vorbereitenden Entwürfe sind als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen brauchbar (BVerfGE 66 S. 155, 180).

    Die Erhöhung des Lehrdeputats dieser Gruppe von Lehrpersonen ist bundesrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 66 S. 155, 182; BVerwG DVBl. 1983 S. 842, 843).

    Diese Voraussetzung liegt bei zulassungsbeschränkten Studiengängen wie dem Studiengang Medizin aber offensichtlich vor (BVerfGE 66 S. 155, 185; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3. 1984 - OVG Bs III 499/83 - Pharm. SS 83 - S. 13 = KMK-HSchR 1985 S. 189, 194).

    Dies wäre unvereinbar mit dem - soweit ersichtlich - von allen Bundesländern übereinstimmend vertretenen Grundsatz, die Verwirklichung der Reform der Personalstruktur im Hochschulbereich müsse kapazitätsneutral sein (vgl. BVerfGE 66 S. 155, 172, 177, 178).

    Im übrigen ist kaum zweifelhaft, daß die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 HmbHG, wäre sie so zu verstehen, wie die Beigeladene dies tut, mit § 53 Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090) geltenden Fassung nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfGE 66 S. 155, 185).

    Der KMK-Entwurf ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen brauchbar (BVerfGE 66 S. 155, 180).

    Da die genannte Gruppe nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts eine im Durchschnitt 4 SWS übersteigende Lehrverpflichtung hat, wäre es mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbar, bei der Kapazitätsberechnung gleichwohl lediglich 4 SWS anzusetzen (vgl. BVerfGE 66 S. 155, 186 ff.).

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