Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 30.09.1998 - X 437/98 V   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2868
FG Niedersachsen, 30.09.1998 - X 437/98 V (https://dejure.org/1998,2868)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.09.1998 - X 437/98 V (https://dejure.org/1998,2868)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. September 1998 - X 437/98 V (https://dejure.org/1998,2868)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2868) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 30a Abs. 3 AO 1977; Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO; § 194 Abs. 1 AO 1977; § 114 Abs. 1 S. 1 FGO; § 194 Abs. 3 AO 1977; § 30 Abs. 3 AO 1977; § 154 Abs. 2 AO 1977
    Außenprüfung bei einer Privatbank hinsichtlich der für eine Kapitalgesellschaft relevanten Steuerarten; Erweiterung der Prüfung durch ergänzende Prüfungsanordnungen auf Investitionszulage und Verlustvorträge ; Versendung von Kontrollmitteilungen an ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außenprüfung bei einer Privatbank hinsichtlich der für eine Kapitalgesellschaft relevanten Steuerarten; Erweiterung der Prüfung durch ergänzende Prüfungsanordnungen auf Investitionszulage und Verlustvorträge ; Versendung von Kontrollmitteilungen an ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 30a; FGO § 114; GG Art. 14
    Kontrollmitteilungen anläßlich einer Außenprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    FGO § 113; AO 1977 §§ 30a, 194 Abs. 3
    Kontrollmitteilungen anläßlich der Außenprüfung einer Bank

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 410
  • DB 1999, 1826
  • EFG 1999, 10
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97

    Weitergabe von Zufallsfunden durch die Steuerfahndung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.09.1998 - X 437/98
    Unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 28.10.1997 (VII B 40/97, DB 1998, 172) trägt sie vor, durch den Zugriff auf ihre Geschäftspapiere und internen Daten werde in diese Grundrechte eingegriffen.

    Denn wie der BFH mit Beschluß vom 28.10.1997 (VII B 40/97 a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat, werden bei Geschäftsunterlagen oder anderen Urkunden die Eigentumsrechte nicht nur durch Wegnahme der Unterlagen berührt, sondern ebenso durch die Anfertigung von Kopien oder Abschriften, sofern der Eigentümer darin nicht eingewilligt hat.

    Hier gründet sich der mögliche Abwehranspruch eines Betroffenen gegen den Eingriff in sein Eigentum auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz(GG), ggf. in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, der u.a. die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit schützt (vgl. BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.).

    Denn wie der VII. Senat des BFH mit Beschluß vom 28.10.1997 (VII B 40/97, a.a.O.) zutreffend dargelegt hat, kann im rechtswidrigen Anfertigen und Versenden von Kontrollmaterial eine Eigentumsverletzung liegen, gegen die sich die Antragstellerin gem. Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG zur Wehr setzen kann.

    Verweigerte man der Antragstellerin das Antragsrecht auf rechtliche Überprüfung der vorausgegangenen Handlungen der Verwaltung, so entstünde bis zu diesem Zeitpunkt ein rechtsfreier Raum (vgl. BFH VII B 40/97, a.a.O.).

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 30a AO 1977 und insbesondere gegen den hier zur Anwendung kommenden Abs. 3 der Vorschrift vermögen im derzeitigen Stadium des Rechtsstreits keine Vorlageverpflichtung an das Bundesverfassungsgericht auszulösen, da eine derartige Vorlage dem Wesen des Anordnungsverfahrens als Eilverfahren widersprechen würde (vgl. Gräber/Koch a.a.O., § 114 Rz. 55), so daß im vorliegenden Rechtsstreit von der jeder gesetzlichen Vorschrift zukommenden Vermutung der Verfassungsgemäßheit auszugehen ist (ebenso BFH Beschluß vom 28.10.1997, VII B 40/97 a.a.O.).

    § 30a Abs. 3 AO beinhaltet damit eine bewußte und zielgerichtete Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO durch den Gesetzgeber für Prüfungen im Bankenbereich mit der Folge, daß dann auch die Befugnisse der Außenprüfer im Vergleich zu § 194 Abs. 3 AO eingeschränkt sein müssen, denn anderenfalls hätte die Regelung des § 30a Abs. 3 AO keinen eigenständigen Sinngehalt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.; ebenso Klos, Das Bankgeheimnis im Spannungsfeld der Steuerkontrolle durch Steuerfahndung und Außenprüfung a.a.O.; anderer Auffassung BFH, Urteil vom 18.02.1997 VIII R 33/95 a.a.O.).

    Der BFH vertritt insoweit den sogenannten funktionalen Kontenbegriff (vgl. BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.), wonach Schriftverkehr, der sich auf bestehende Guthabenkonten und Depots bezieht, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung i.S.d. § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, ebenfalls als Bestandteil dieser Guthabenkonten bzw. Depots betrachtet wird, weil es auch aufgrund solcher Unterlagen möglich sei, diese Konten i.S.d. § 30a Abs. 3 AO festzustellen.

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.) im Bereich des § 30 a Abs. 3 AO hinsichtlich des Kontenbegriffs keine formale Betrachtungsweise angebracht.

    Denn anderenfalls könnte der Zweck der Vorschrift, bestimmte identitätsgeprüfte Konten einen besonderen Vertrauensschutz zu unterstellen, leichtumgangen werden (vgl. BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.).

    Der Senat räumt zwar ein, daß man angesichts der Formulierung des BFH im Beschluß vom 28.10.1997 (VII B 40/97) "müssen diese Geschäftsunterlagen als Bestandteil der genannten Konten oder Depots ... angesehen werden, denn auch aufgrund solcher Unterlagen ist es möglich, die betreffenden Konten oder Depots ... festzustellen", durchaus der Meinung sein könnte, der Kontobegriff müsse im Zweifel extensiv ausgelegt werden.

    Das gilt auch im Hinblick auf das Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27.06.1991 II BVR 1493/89 a.a.O.), denn wenn man mit dem Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit haben muß, die Steuerehrlichkeit durch hinreichende, die Steuerbelastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abzustützen und im Veranlagungsverfahren das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip bedarf, kann das bei summarischer Betrachtungsweise nur dazu führen, den Schutzbereich des § 30 a Abs. 3 AO im Zweifel eng auszulegen, zumal dadurch der vom VII. Senat des BFH (vgl. BFH VII B 40/97, a.a.O.) geforderte Schutz des Kernbestands des Bankgeheimnisses nicht verletzt wird.

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.09.1998 - X 437/98
    Der VIII. Senat des BFH hat diese Frage offengelassen, neigt aber offenkundig zu einer restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl.Urteil vom 18.02.1997 VIII R 33/95 BStBl II 1997, 499).

    Der Senat hält es infolgedessen auch für obsolet, im Rahmen eines Eilverfahrens den Versuch einer verfassungskonformen Auslegung des § 30a Abs. 3 AO 1977 zu unternehmen (vgl. aber dazu BFH Urteil vom 18.02.1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45; Bundessteuerblatt Teil II 1997, 499).

    § 30a Abs. 3 AO beinhaltet damit eine bewußte und zielgerichtete Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO durch den Gesetzgeber für Prüfungen im Bankenbereich mit der Folge, daß dann auch die Befugnisse der Außenprüfer im Vergleich zu § 194 Abs. 3 AO eingeschränkt sein müssen, denn anderenfalls hätte die Regelung des § 30a Abs. 3 AO keinen eigenständigen Sinngehalt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 28.10.1997 VII B 40/97 a.a.O.; ebenso Klos, Das Bankgeheimnis im Spannungsfeld der Steuerkontrolle durch Steuerfahndung und Außenprüfung a.a.O.; anderer Auffassung BFH, Urteil vom 18.02.1997 VIII R 33/95 a.a.O.).

    Betriebsinterne Eigenkonten von Banken, insbesondere die sog. CpD-Konten, fallen nach allgemeiner Auffassung nicht unter diese Vorschrift, da bei ihnen keine Legitimationsprüfung stattfindet und weil es sich überdies gar nicht um ein Konto handelt, über das andere Personen außer der Bank Verfügungsbefugnis haben (vgl. Tipke/Kruse a.a.O., § 30a Tz. 12; Bartsch, CpD-Konten: Außenprüfung und Kontrollmitteilungen a.a.O.; BFH-Urteil vom 18.02.1997 VIII R 33/95 a.a.O.).

    Kreditkonten bzw. bankinterne Auszahlungskonten für Kredite an Kunden bleiben demgemäß von dieser Regelung unberührt (vgl. Tipke/Kruse a.a.O., § 30a Tz. 12; vgl. auch Anwendungserlaß zu § 30a AO, Bundessteuerblatt Teil I 1993, 330, ebenso BFH-Urteil vom 18.02.1997 VIII R 33/95 a.a.O.).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.09.1998 - X 437/98
    Andererseits zeigt die Praxis, daß eine nicht zu unterschätzende Anzahl von Steuerpflichtigen es mit der Mitwirkungspflicht nicht so genau nimmt, wie sich der Gesetzgeber das ursprünglich vorgestellt hat (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27.06.1991 -2 BvR 1493/89 - BStBl II 1991 654 (664)).

    Denn eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregeln Kontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle und verfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit und würde im Ergebnis so wirken, als hätte die Steuer ihren Belastungsgrund letztlich nur in der Bereitschaft, Steuern zu zahlen (BVerfG v. 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 a.a.O.).

    Die Verfassungsmäßigkeit des § 30a Abs. 3 AO wird in der Literatur unter Hinweis auf das Zinsbesteuerungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 (2 BvR 1493/89 a.a.O.) und den darin erteilten Auftrag, die Zinsbesteuerung unter Gewährleistung der tatsächlichen und rechtlichen Gleichbelastung aller Bürger neu zu regeln, jedenfalls insoweit angezweifelt, als durch die derzeit erhobene Zinsabschlagsteuer die Einkommensteuerschuld eines Steuerpflichtigen nicht gänzlich abgedeckt wird (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 30 AO 1977, Tz. 10 m.w.N.).

  • BFH, 06.06.1989 - VII B 25/89

    Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.09.1998 - X 437/98
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß vom 06.06.1989 VII B 25/89, BFH/NV 1990, 77) darf eine einstweilige Anordnung das Ergebnis des Hauptverfahrens nicht vorwegnehmen.

    Die Vorwegnahme des Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens durch eine einstweilige Anordnung kommt grundsätzlich nur in dem Ausnahmefall in Betracht, daß ein Anordnungsgrund von besonderer Intensität gegeben ist (vgl. BFH-Beschluß vom 06.06.1989 VII B 25/89 a.a.O.).

  • BFH, 29.10.1986 - VII R 82/85

    Auskunft - Steuerfahndung - Anforderungen - Rechtsweg - Objektive

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.09.1998 - X 437/98
    Nach der Rechtsprechung des BFH sind in diesem Zusammenhang zwar Ermittlungen "ins Blaue hinein",Rasterfahndungen und ähnliche Ermittlungsmaßnahmen unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1986 VII R 82/85, BStBl II 1988, 359; Streck/Peschges, Die Fertigung von Kontrollmitteilungen bei Überprüfungen in Banken DStR 1997, 1993 ff.; Hamacher, Kontrollmitteilungen und Betriebsprüfungen in Banken, DB 1996, 2460;Wengert, Ist die Kontrollmitteilungspraxis im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung noch von rechtsstaatlichen Grundsätzen gedeckt? BB 1998, 724 und Bartsch, CpD-Konten, Außenprüfung und Kontrollmitteilungen, Bankinformation 1996, 66).
  • BFH, 04.04.1984 - I R 269/81

    Betriebsprüfung - Großbetriebsprüfungsstellen - Örtliche Landesfinanzbehörden -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.09.1998 - X 437/98
    Dieses Begehren ist aber auf ein schlichtes Verwaltungshandeln in der Form des Unterlassens gerichtet, so daß im Hauptsacheverfahren die sonstige Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage gegeben wäre (vgl. BFH-Urteil vom 04.04.1984 I R 269/81, BStBl II 1984, 563).
  • BFH, 16.07.1985 - VII B 53/85

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - Finanzrechtsweg - Milcherzeuger

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.09.1998 - X 437/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der der Senat folgt, ist ein Gesuch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur zulässig, wenn im Hauptsacheverfahren der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist (vgl. BFH-Beschluß vom 16.07.1985 VII B 53/85, BStBl II 1985, 553).
  • BFH, 16.10.1986 - V B 3/86

    Einstweilige Anordnung - Untersagung von Behauptungen - GmbH - Zwischenmieter -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.09.1998 - X 437/98
    Im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muß das auf einen Antrag nach § 114 FGO hinauslaufen, und zwar auf eine Sicherungsanordnung gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO, da die Antragstellerin mit ihrem Begehren die Veränderung des bisherbestehenden Zustandes verhindern will (vgl. Gräber/Koch FGO, 4. Aufl. 1997, § 114 Anm. 19; BFH-Beschluß vom 16.10.1986 V B 3/86, BStBl II 1987, 30).b.
  • BFH, 23.07.1986 - I R 306/82

    Auskunft an ausländische Steuerbehörde - Klage auf Unterlassung einer Auskunft -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.09.1998 - X 437/98
    Zwar hat der BFH mit Urteil vom 23.07.1986 (I R 306/82 BStBl II 1987, 92) zum Ausdruck gebracht, durch die Weiterleitung von Kontrollmitteilungen auf dem Dienstweg würden keine subjektiven Rechte der dortigen Klägerin berührt werden und das innerdienstliche Zusammenwirken der Finanzbehörden sei der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen.
  • BFH, 13.10.1987 - VII B 96/87

    Lohnsteuerhilfeverein - Einstweiliger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.09.1998 - X 437/98
    Die Rechtsvorschrift, deren Verletzung er rügt, muß auch zum Schutz seiner subjektiven Rechte bestimmt sein (vgl. BFH-Beschluß vom 13.10.1987 VII B 96/87, BStBl II 1988, 67).
  • BFH, 23.10.1985 - VII B 28/84

    Antrag auf einstweilige Anordnung - Finanzrechtsweg - Verfolgung eigener Rechte

  • BFH, 04.09.2000 - I B 17/00

    Auskunftserteilung nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz ( EGAHiG )

    Gegen solche Prüfungsmaßnahmen der Steuerfahndung ist der Rechtsweg vor den Finanz-, nicht aber der vor den Zivilgerichten eröffnet (§ 33 Abs. 1 FGO; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 1986 I B 28/86, BFHE 147, 492, BStBl II 1987, 440; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 30. September 1998 X 437/98 V, EFG 1999, 10).

    Gegner einer derartigen Klage --und ebenso des entsprechenden Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO-- ist im Verfahren gemäß § 2 Abs. 2 EGAHiG das insoweit zuständige BfF (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1986 I R 306/82, BFHE 148, 1, BStBl II 1987, 92; vgl. auch zur vergleichbaren Rechtslage im Zollrecht BFH-Urteil in BFHE 190, 522) und nicht --wie bei innerstaatlicher Übermittlung von Kontrollmitteilungen-- das zuständige (Prüfungs-) FA (vgl. dazu z.B. die BFH-Beschlüsse in BFHE 147, 492, BStBl II 1987, 440, und in BFH/NV 1998, 424; Niedersächsisches FG in EFG 1999, 10; vgl. auch allgemein zum Abwehranspruch des betroffenen Bankkunden gegen die Auswertung von Fahndungsergebnissen BFH-Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 1511).

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2000 - V 288/00

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    In der Rechtsprechung sowohl der Instanzgerichte als auch des BFH ist hinreichend geklärt, dass sich die Bank grundsätzlich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die beabsichtigte Versendung von Kontrollmaterial an die Wohnsitzfinanzämter ihrer Kunden zur Wehr setzen kann (BFH/NV 1997, 424; Finanzgericht Baden-Württemberg, EFG 1999, 1063; Niedersächsisches Finanzgericht, EFG 1999, 10; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, EFG 2000, 470; Finanzgericht Köln, EFG 2000, 598).

    hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in der Gewährleistung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), ggf. i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, der u.a. die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit schützt (vgl. BFH/NV 1998, 424, 427; so auch: EFG 2000, 598, 600; EFG 1999, 10, 11; ferner: EFG 2000, 470, 472).

    Soweit das Finanzgericht Baden-Württemberg (EFG 1999, 1063) und das Niedersächsische Finanzgericht (EFG 1999, 10) zu anderen Ergebnissen gelangt sind, beruht dies nach Auffassung des Senats auf einer nicht hinreichenden Unterscheidung zwischen der Aufgabenzuweisung und den zu ihrer Erfüllung verliehenen Befugnissen.

  • LG Wuppertal, 19.05.1999 - 26 KLs 29/98

    Strafbare Beihilfe von Bank- und Sparkassenmitarbeitern durch Kapitaltransfer mit

    Dieses gezielte Verhalten geht auch über den bloßen An- oder Verkauf von Tafelpapieren hinaus (vgl. zu Tafelgeschäften: FG Niedersachsen, NJW-RR 1999, 414; andererseits zu verschleierten Barzahlungen: FG Niedersachsen, NJW-RR 1999, 410).
  • BFH, 02.08.2001 - VII B 290/99

    Bankenfälle - Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen bei anonym abgewickelten

    Wenn ein Teil des Schrifttums einen "hinlänglichen Anlass" für solche Feststellungen und die daraus zu ziehenden Folgerungen (z.B. Erstellen von Kontrollmitteilungen) verlangt (dazu neigt auch der VIII. Senat des BFH, vgl. in BFHE 183, 45, 61, BStBl II 1997, 499, m.w.N.; a.A. jedoch Niedersächsisches FG, Beschluss vom 30. September 1998 X 437/98 V, EFG 1999, 10, m.w.N.), so ist diese Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO 1977 nach Auffassung des beschließenden Senats in erster Linie Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips, welches für jegliches Tätigwerden der staatlichen Organe zunächst das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle, mithin einen hinlänglichen Anlass, voraussetzt.
  • BFH, 04.04.2005 - VII B 305/04

    Kreditinstitut, Ap - Aufforderung zur Vorlage eines Wertpapierprovisionskontos

    Es wäre auch mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren, weil bei der Einsichtnahme in bankinterne Konten gerade nicht in legitimationsgeprüfte Kundenkonten nebst dem dazu gehörenden Schriftverkehr eingegriffen wird (vgl. Beschluss des Niedersächsischen FG vom 30. September 1998 X 437/98 V, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 10; a.A. zumindest bezüglich sog. Zwischenkonten: Beschluss des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28. November 2000 V 288/00, EFG 2001, 182).
  • FG Hamburg, 21.12.1998 - VI 170/98

    Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageersuchens gegen eine Bank; Vorlage von

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht