Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.
(2) 1Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. 2Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5) und über einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) sowie Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird (§ 142), sind stets zu begründen. 3Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Rechtsprechung zu § 113 FGO
339 Entscheidungen zu § 113 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 10.11.2010 - III B 191/09
Beschwerde gegen einen Scheinbeschluss
- BFH, 23.02.2016 - XI B 113/14
Unzulässiger Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach Zurückweisung der ...
- FG Münster, 23.01.2017 - 15 V 2563/16
Umsatzsteuerliche Feststellung der tatsächlichen Ausführung berechneter ...
- FG Köln, 12.10.2016 - 3 V 593/16
Wirkung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer Vermögensauskunft ausgesetzt
- FG Münster, 29.04.2022 - 4 V 559/22
- BFH, 12.11.2012 - VI S 8/12
Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO - Rechtsschutzinteresse an ...
- BFH, 25.02.2010 - III S 7/10
Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - Ergänzung ...
- BFH, 17.09.2013 - VII B 160/13
Keine vollziehungshemmende Wirkung eines Einspruchs gegen den Widerruf einer ...
- BFH, 21.03.2011 - IX B 137/10
Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensverbindung als prozessleitende Verfügung - ...
- FG München, 30.01.2014 - 5 K 2858/13
Befangenheitsgesuch, Klageerhebung unter einer ...
Querverweise
Auf § 113 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Gemeinsame Vorschriften
- § 20 (Beitragserhebung)