Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 - 114) |
(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5) und über einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) sowie Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird (§ 142), sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Rechtsprechung zu § 113 FGO
234 Entscheidungen zu § 113 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 20.02.2001 - IX R 94/97
Rechtsstreitübertragung auf Einzelrichter
- FG Hessen, 25.09.2003 - 4 K 1904/02
Keine Begründungspflicht bei Ablehnung der Videokonferenz - Prozessleitende ...
- BFH, 10.11.2010 - III B 191/09
Beschwerde gegen einen Scheinbeschluss
- BFH, 25.02.2010 - III S 7/10
Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - Ergänzung ...
- BFH, 30.04.1987 - V B 86/86
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, §§ 113, 115 Abs. 2 Nr. ...
- BFH, 12.11.2012 - VI S 8/12
Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO - Rechtsschutzinteresse an ...
- BFH, 29.05.2009 - IV B 143/08
Kostenerstattung für Beigeladenen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des ...
- BFH, 01.06.1988 - X B 41/88
Festsetzung von Ordnungsgeld
- BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10
Mindestanforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Begriff "Darlegen" - ...
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