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   FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21   

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FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21 (https://dejure.org/2022,16575)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.05.2022 - 10 K 1693/21 (https://dejure.org/2022,16575)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Mai 2022 - 10 K 1693/21 (https://dejure.org/2022,16575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    SolZ1995RückfG, FamEntlastG 2, § 1 Abs 1 SolZG 1995 vom 20.11.2019, § 1 Abs 4 SolZG 1995 vom 20.11.2019, § 3 SolZG 1995 vom 10.12.2019
    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für Klageverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (SolZ)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ist die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ...

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erhebung des Solidaritätszuschlags im Jahr 2020 bzw. ab 2021 weiter verfassungsrechtlich zulässig

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2022, 1397
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

    Ergänzungsabgabe

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21
    Durch die Einführung der Ergänzungsabgabe sollte die allzu häufige Revision der Beteiligungsquote vermieden werden (BVerfG-Beschlüsse vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, HFR 2000, 134).

    Die unterschiedlichen Ertragshoheiten erlauben nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Ergänzungsabgabe nur, wenn sie das finanzielle Ausgleichssystem nicht zulasten der Länder ändert und in ihrer Ausgestaltung - insbesondere in ihrer Höhe und Geltungsdauer - nicht die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer aushöhlt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern kann sich auch für längere Zeit ein Mehrbedarf allein des Bundes ergeben, dessen Deckung durch eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer die Steuerpflichtigen unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein kann, wenn eine Erhöhung der steuerlichen Gesamtbelastung vom Standpunkt der Länder aus nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BVerfG-Beschluss vom 8. September 2010 2 BvL 3/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2010, 1231; ebenso BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).

    Die Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe wird in diesen Fällen aber erst zweifelhaft, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststeht, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408: "wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen").

    Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entzieht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Während des Laufes der Ergänzungsabgabe können sich zudem für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass nach der Rechtsprechung des BVerfG die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692; a. A. Gutachten des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung über den Abbau des SolZ vom 4. Juni 2019, Gz.: I 2 - 90 08 04, S. 22: unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Kernbrennstoffsteuer wird eine Überdehnung der Bundeskompetenz gesehen; https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/gutachten-berichte-bwv/berichte/ langfassungen/2019 -bwv-gutachten-abbau-des-solidaritaetszuschlages-pdf;abgerufen am 4. Mai 2022).

    Dann ist aber auch kein Grund dafür ersichtlich, die Ergänzungsabgabe als eine selbständige Steuer strenger an die Struktur der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu binden als eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer selbst (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 15. Dezember 1970 1 BvR 559/70, BVerfGE 29, 402, BStBl II 1971, 39, zum Konjunkturzuschlag; BVerfG-Beschluss vom 2. Oktober 1973 1 BvR 345/73, BVerfGE 36, 66, BStBl II 1973, 878; zum Stabilitätszuschlag).

    Hier wertet das BVerfG die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte als "zulässig und geboten" (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; vgl. Tappe, NVwZ 2020, 517; ders. StuW 2022, 6 [9]).

    Sie hat sich bislang nicht von den Erwägungen imBVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408 distanziert.

    Der "Progressionsknick" bei Erreichen der Einkommensgrenze des § 3 Abs. 3 Satz 1 SolZG wird durch die Übergangsregelung in § 4 Satz 2 SolZG (sog. Milderungszone) so abgemildert, dass die Erhebung des SolZ nicht zu einer unerträglichen Verzerrung der Besteuerung führt (zu dieser Erwägung zur Ergänzungsabgabe vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

  • BFH, 21.07.2011 - II R 52/10

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21
    Der BFH hat bislang die Verfassungsmäßigkeit des SolZG als Ergänzungsabgabe aufgrund der fiskalischen Ausnahmesituation aufgrund der Wiedervereinigung bejaht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43; zum VZ 2007; II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685, zum VZ 2005; die Verfassungsbeschwerden wurden gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen; BVerfG-Beschlüsse vom 10. Juni 2013 2 BvR 2121/11und 2 BvR 1942/11).

    Er steht in einem angemessenen Verhältnis zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und ist damit verfassungsgemäß (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43; Kube, Steuer und Wirtschaft -StuW- 2022, 3).

    Eine zeitliche Begrenzung einer unbefristet erhobenen Ergänzungsabgabe kann sich allerdings daraus ergeben, dass sie nach ihrem Charakter den Zweck hat, einen vorübergehenden aufgabenbezogenen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren, und sie damit kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein darf (vgl. Begründung zum Entwurf eines Ergänzungsabgabengesetzes; BT-Drucksache II/484, 4; vgl. auch BT-Drucksache II/480, 229; s. BFH-Urteile in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43 und in BFH/NV 2011, 1685; Kube, StuW 2022, 3).

    Die Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe wird in diesen Fällen aber erst zweifelhaft, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststeht, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408: "wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen").

    Aus den Gründen des BFH-Urteils in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43 ergibt sich dies nicht.

    Die Erhebung des SolZ setzt auch nicht zwingend voraus, dass der Zusatzbedarf allein beim Bund und nicht auch bei den Ländern entsteht (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, m.w.N.).

    Der BFH sah unter Hinweis auf den ohnehin niedrigeren Körperschaftsteuertarif (derzeit 15 %, § 23 Abs. 1 KStG) etwa keinen Gleichheitsverstoß darin, dass bei Inhabern von Personenunternehmen die Bemessungsgrundlage für den SolZ nach § 35 EStG durch die Gewerbesteuer vermindert wird, nicht aber bei Körperschaften (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43).

  • FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19

    Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21
    bb) Das beim BFH anhängige Revisionsverfahren IX R 15/20 (Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 2020 3 K 1098/19, Entscheidungen der FG -EFG- 2020, 1771) kann ebenfalls nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses der Kläger führen.

    Das Auslaufen des Solidarpakts II steht der weiteren Erhebung des SolZ jedoch nicht entgegen (ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 2020 3 K 1098/19, EFG 2020, 1771, Az. BFH: IX R 15/20; a. A. Papier, Rechtswissenschaftliches Gutachten zur verfassungsgeschichtlichen Beurteilung der Erhebung des Solidaritätszuschlags ab 2020; https://www.fdpbt.de/sites/default/files/2019-05/Papier_Soli-Gutachten.pdf; abgerufen am 4. Mai 2022; Hoch, DStR 2018, 2410; vgl. auch Kube, DStR 2017, 1792).

    Es ist daher nicht überzeugend, den erst im Jahr 2001 beschlossenen Solidarpakt II zum zeitlichen Maßstab für die Dauer des SolZ zu machen (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 2020 3 K 1098/19, a.a.O.; Tappe, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 2020, 517 [519]).

    Braucht der Bund also Einnahmen und will nicht den Verbrauch belasten, sondern das Einkommen, ist die Ergänzungsabgabe das "richtige" Mittel (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 2020 3 K 1098/19, a.a.O.; Tappe, NVwZ 2020, 517).

    Vor diesem Hintergrund steht nach Auffassung des Senats die verfassungsrechtlich noch mögliche und realistische "Option zur Umwidmung" einer Ergänzungsabgabe für noch laufende bzw. noch in der Zukunft liegende VZ ebenfalls der nötigen Überzeugungsbildung von der Verfassungswidrigkeit des SolZG ab 2020 entgegen (ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 2020 3 K 1098/19, a.a.O.).

    Die begünstigte Gruppe kann keinen Verfassungsverstoß rügen (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 2020 3 K 1098/19, a.a.O.).

  • BVerfG - 2 BvR 1505/20 (anhängig)

    Solidaritätszuschlag, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheit, Fortführung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21
    Er verwies auf eine beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1505/20) sowie auf ein beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Revisionsverfahren (Az. IX R 15/20).

    Die beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1505/20) ließe das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.

    Da sich der Vorläufigkeitsvermerk auf Rechtsfragen beziehe und nicht auf einzelne anhängige Verfahren, gingen schließlich die Ausführungen zu den fehlenden Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1505/20) ins Leere.

    Nach diesem Maßstab stellt das beim BVerfG anhängige Verfahren Az. 2 BvR 1505/20 für die Beurteilung der Frage, ob bei den Klägern ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, nach Einschätzung des erkennenden Senats ein von vornherein aussichtsloses Musterverfahren dar.

    Die Verfassungsbeschwerde werfe ausschließlich verfassungsrechtliche Fragen auf (vgl. hierzu Steuer-Eildienst -StEd- 2020, 618 und Mitteilung des BVerfG über das anhängige Verfahren Az. 2 BvR 1505/20 vom 20. November 2020, juris).

  • BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21
    Er verwies auf eine beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1505/20) sowie auf ein beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Revisionsverfahren (Az. IX R 15/20).

    Auch das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (Az. IX R 15/20) lasse das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.

    bb) Das beim BFH anhängige Revisionsverfahren IX R 15/20 (Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 2020 3 K 1098/19, Entscheidungen der FG -EFG- 2020, 1771) kann ebenfalls nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses der Kläger führen.

    Das Auslaufen des Solidarpakts II steht der weiteren Erhebung des SolZ jedoch nicht entgegen (ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 2020 3 K 1098/19, EFG 2020, 1771, Az. BFH: IX R 15/20; a. A. Papier, Rechtswissenschaftliches Gutachten zur verfassungsgeschichtlichen Beurteilung der Erhebung des Solidaritätszuschlags ab 2020; https://www.fdpbt.de/sites/default/files/2019-05/Papier_Soli-Gutachten.pdf; abgerufen am 4. Mai 2022; Hoch, DStR 2018, 2410; vgl. auch Kube, DStR 2017, 1792).

  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21
    Deshalb kann die Klage in diesem Fall in der Regel nur den Sinn haben, nach Erfüllung der Zugangsvoraussetzung des § 44 Abs. 1 FGO das Finanzgericht (FG) und gegebenenfalls den BFH anrufen zu können, um das Gesetz im Verfahren nach Art. 100 GG oder im Wege einer Verfassungsbeschwerde gegen die abschließende gerichtliche Entscheidung zu Fall zu bringen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 1996 III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506).

    Für die Anrufung des Gerichts mit diesem Ziel fehlt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BFH in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleichgelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2007 III B 26/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2008, 374; vom 22. März 1996 III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, m.w.N.).

    Denn dann kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des BVerfG für die in dem Einspruchs- bzw. Klageverfahren anzuwendende Vorschrift gegebenenfalls Gesetzeskraft haben und eine eindeutige Antwort auf die dort strittige verfassungsrechtliche Streitfrage geben wird, so dass sich der verfassungsrechtliche Streit durch die Entscheidung in dem bereits beim BVerfG anhängigen Verfahren erledigen wird (BFH-Beschluss vom 22. März 1996 III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506).

  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21
    Nach den Erläuterungen erfasst die Vorläufigkeitserklärung sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das BVerfG oder der BFH die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 231, 7, BStBl II 2011, 11).

    Erklärt die Finanzbehörde die vorläufige Festsetzung für endgültig oder entfällt ein Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid, sind ebenfalls Einspruch und ggf. Klage möglich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann trotz vorläufiger Festsetzung wegen anhängiger Musterverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren anzunehmen sein, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11).

  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14

    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21
    cc) Ein weiteres sog. Musterverfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 6/14 anhängig und betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des SolZG im VZ 2007 (vorgehend: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. August 2013 7 K 143/08, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2014, 534).

    Es ist nach der Rechtsprechung des BFH verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des SolZ bei Fehlen gewerblicher Einkünfte ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist (BFH-Urteile vom 14. November 2018 II R 64/15, BFHE 263, 35, BStBl II 2019, 289; II R 63/15, BFHE 266, 133, BStBl II 2021, 184; beide zum VZ 2011; Verfassungsbeschwerde eingelegt: Az. des BVerfG: 2 BvR 1421/19; a. A. Niedersächsisches FG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 21. August 2013 7 K 143/08, DStRE 2014, 534; zum VZ 2007; Az. BVerfG: 2 BvL 6/14).

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08

    Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21
    cc) Ein weiteres sog. Musterverfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 6/14 anhängig und betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des SolZG im VZ 2007 (vorgehend: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. August 2013 7 K 143/08, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2014, 534).

    Es ist nach der Rechtsprechung des BFH verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des SolZ bei Fehlen gewerblicher Einkünfte ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist (BFH-Urteile vom 14. November 2018 II R 64/15, BFHE 263, 35, BStBl II 2019, 289; II R 63/15, BFHE 266, 133, BStBl II 2021, 184; beide zum VZ 2011; Verfassungsbeschwerde eingelegt: Az. des BVerfG: 2 BvR 1421/19; a. A. Niedersächsisches FG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 21. August 2013 7 K 143/08, DStRE 2014, 534; zum VZ 2007; Az. BVerfG: 2 BvL 6/14).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21
    Die verfassungsrechtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Wertung des Gesetzgebers - unter Beachtung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums - noch vertretbar erscheint (BVerfG-Urteil vom 18. April 1989 2 BvF 1/82, BVerfGE 79, 311, 343 f.; BVerfG-Urteil vom 9. Juli 2007 2 BvF 1/04, BVerfGE 119, 96, 140 f.).

    Diesem Erfordernis könnte nach Auffassung des erkennenden Senats etwa im Haushaltsplan, der nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG durch den Haushaltsgesetzgeber festgestellt wird und einen staatsleitenden Hoheitsakt in Gesetzesform darstellt, entsprochen werden (vgl. BVerfG-Urteil vom 18. April 1989 2 BvF 1/82, BVerfGE 79, 311).

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

  • BFH, 14.11.2018 - II R 63/15

    Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

  • BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet

  • BFH, 21.07.2011 - II R 50/09

    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 06.06.2023 - 2 BvR 1421/19

    Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer, Gleichheit, Verfassunsmäßigkeit,

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

  • BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13

    Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften

  • BFH, 14.11.2018 - II R 64/15

    Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Konjunkturzuschlag

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

  • BFH, 10.11.1993 - X B 83/93

    Klage wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge:

  • BVerfG, 28.07.2016 - 1 BvR 1567/16

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund materieller Subsidiarität

  • BFH, 06.10.1995 - III R 52/90

    Kostenentscheidung, wenn das BVerfG eine Norm für verfassungswidrig, aber für

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 345/73

    Verfassungsmäßigkeit des Stabilitätszuschlagsgesetzes

  • BFH, 10.11.2020 - IX R 34/18

    Nachsteuer i.S. des § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG als Bestandteil der

  • BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1942/11
  • BFH, 12.07.1988 - IX R 149/83

    Spekulationsgeschäft bei mißbräuchlich i. S. von § 42 AO zwischengeschalteter

  • BFH, 30.11.2007 - III B 26/07

    Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen für Kinder - fehlendes

  • BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    (5) Da der ursprüngliche Gesetzeszweck für die Einführung des Solidaritätszuschlags auch in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht entfallen ist, weil in diesem Zeitraum ein Mehrbedarf des Bundes zur Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit noch besteht, kommt es auf eine mögliche "Umwidmung" des Solidaritätszuschlags für andere Zwecke nicht an (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 28; zur Umwidmung in eine Ergänzungsabgabe zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie vgl. Woitok, StuW 2021, 17; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2022 - 10 K 1693/21, EFG 2022, 1397, Rz 82 ff., Revision unter IX R 9/22 anhängig).
  • FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine vorläufige Festsetzung des

    Dass im Streitfall bestehende Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich auch aus dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16. Mai 2022 10 K 1693/21, EFG 2022, 1397.

    Im Unterschied zu der vom FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 16. Mai 2022 10 K 1693/21, EFG 2022, 1397 vertretenen Rechtsmeinung schätzt das Gericht das Musterverfahren nicht von vornherein als aussichtslos ein.

    die konkrete Normenkotrolle (Art. 100 Abs. 1 GG) über den fachgerichtlichen Rechtsweg in Betracht (vgl. auch FG Baden-Württemberg in EFG 2022, 1397).

    In diesem Sinne haben offenbar die Beschwerdeführer des Musterverfahrens argumentiert, die die Verfassungsbeschwerde auch ohne Ausschöpfung des Rechtswegs für zulässig erachten, weil sich keine aufklärungsbedürftigen tatsächlichen Fragen stellten (vgl. FG Baden-Württemberg in EFG 2022, 1397, Rz. 36).

    Eine Verfahrensruhe erscheint zudem selbst unter Berücksichtigung des Urteils des FG Baden-Württemberg in EFG 2022, 1397 und des dazu beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens IX R 9/22 nicht zweckmäßig.

    Die Revision wird wegen der von dem Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2022, 1397 in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis abweichenden Rechtsauffassung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • BFH, 26.09.2023 - IX R 9/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung -

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.05.2022 - 10 K 1693/21 aufgehoben.

    Das FG wies die Klage mit Urteil vom 16.05.2022 - 10 K 1693/21 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1397) als unbegründet ab.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.05.2022 - 10 K 1693/21, die Einspruchsentscheidung vom 15.06.2021, den geänderten Bescheid für 2020 über Solidaritätszuschlag vom 30.05.2023 und die Vorauszahlungsbescheide über Solidaritätszuschlag ab dem 01.01.2021 vom 28.01.2022 aufzuheben.

  • BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 9/22: Fehlendes

    Das im Streitfall bestehende Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich auch aus dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 16.05.2022 - 10 K 1693/21 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2022, 1397).

    Im Unterschied zu der vom FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 16.05.2022 - 10 K 1693/21 (EFG 2022, 1397) vertretenen Rechtsmeinung sei das Musterverfahren nicht von vornherein aussichtslos.

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