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   EuGH, 29.09.2011 - C-82/10   

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https://dejure.org/2011,23599
EuGH, 29.09.2011 - C-82/10 (https://dejure.org/2011,23599)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.2011 - C-82/10 (https://dejure.org/2011,23599)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 2011 - C-82/10 (https://dejure.org/2011,23599)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 11. Februar 2010 - Europäische Kommission/Irland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 6, 8, 9, 13, 15, 16 und 17 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuGH, 08.04.2014 - C-288/12

    Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat

    Selbst wenn man annähme, dass die nach Art. 258 AEUV ergangenen Urteile die gleichen Wirkungen haben wie die nach Art. 267 AEUV ergangenen und daher Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise eine Beschränkung ihrer zeitlichen Wirkungen erforderlich machen könnten, sofern die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Art. 267 AEUV geforderten Voraussetzungen vorliegen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, C-178/05, EU:C:2007:317, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Irland, C-82/10, EU:C:2011:621, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist festzustellen, dass Ungarn im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen hat, dass diese Voraussetzungen vorlagen.
  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und

    Selbst wenn man annähme, dass die nach Art. 258 AEUV ergangenen Urteile die gleichen Wirkungen haben wie die nach Art. 267 AEUV ergangenen und daher Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise eine Beschränkung ihrer zeitlichen Wirkungen erforderlich machen könnten, sofern die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Art. 267 AEUV geforderten Voraussetzungen vorlägen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, Slg. 2007, I-4185, Randnr. 67, vom 15. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-239/06, Slg. 2009, I-11913, Randnr. 59, Kommission/Finnland, C-284/05, Slg. 2009, I-11705, Randnr. 58, Kommission/Italien, C-387/05, Slg. 2009, I-11831, Randnr. 59, und vom 29. September 2011, Kommission/Irland, C-82/10, Randnr. 63), so sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
  • EuGH, 19.09.2013 - C-15/12

    Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials / Rat - Rechtsmittel - Dumping -

    Die Ausnahme, die es den Organen erlaubt, im Überprüfungsverfahren eine andere Methodik als in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden, wenn die Umstände sich geändert haben, muss notwendig eng ausgelegt werden, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Kommission/Irland, C-82/10, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.09.2014 - T-317/12

    Holcim (Romania) / Kommission - Außervertragliche Haftung - System für den Handel

    Sie muss jedoch "wie jede Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel" eng ausgelegt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 2011, Kommission/Irland, C-82/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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