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   EuGH, 07.06.2007 - C-178/05   

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https://dejure.org/2007,6734
EuGH, 07.06.2007 - C-178/05 (https://dejure.org/2007,6734)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.2007 - C-178/05 (https://dejure.org/2007,6734)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2007 - C-178/05 (https://dejure.org/2007,6734)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Abschließende Harmonisierung - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen jede Verlegung des Sitzes besteuert wird, sofern die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Abschließende Harmonisierung - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen jede Verlegung des Sitzes besteuert wird, sofern die ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Abschließende Harmonisierung - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen jede Verlegung des Sitzes besteuert wird, sofern die ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

    Abgaben

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzungsklage wegen Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtlicheVerpflichtungen hinsichtlich der Erhebung von Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Nationale Rechtsvorschriften über die Erhebung einer Gesellschaftsteuer auf die Verlegung des satzungsmäßigen ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; Richtlinie 69/335/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 226; Richtlinie 69/335/EWG
    Steuerrecht: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Abschließende Harmonisierung - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen jede Verlegung des Sitzes besteuert wird, sofern ...

  • datenbank.nwb.de

    Gesellschaftsteuer als indirekte Steuer auf die Ansammlung von Kapital gemeinschaftsrechtswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Abschließende Harmonisierung - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen jede Verlegung des Sitzes besteuert wird, sofern die ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Richtlinie 69/335/EWG, Richtlinie 85/303/EWG, EWGRL 335/69, EWGRL 303/85
    Landwirtschaft; Schifffahrt; Sitzverlegung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-178/05
    Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts kann nämlich nicht so weit gehen, dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt würden, d. h. Handlungen, die nicht im Rahmen normaler Geschäfte, sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-178/05
    Selbst wenn man annähme, dass die nach Art. 226 EG ergangenen Urteile die gleichen Wirkungen haben wie die nach Art. 234 EG ergangenen und daher Erwägungen der Rechtssicherheit eine Beschränkung ihrer zeitlichen Wirkungen erforderlich machen könnten (vgl. Urteil vom 12. September 2000, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-359/97, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 92), sofern die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Art. 234 EG geforderten Voraussetzungen vorlägen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51), genügt hierzu die Feststellung, dass im vorliegenden Fall die Berufung der Hellenischen Republik auf die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Folgen im Sinne dieser Rechtsprechung nicht begründet ist.
  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-178/05
    Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie 69/335 auf dem Gebiet des Seeverkehrs nicht nur befugt, sondern verpflichtet sind (vgl. Urteil vom 4. April 1974, Kommission/Frankreich, 167/73, Slg. 1974, 359, Randnrn. 30 bis 33).
  • EuGH, 12.09.2000 - C-359/97

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-178/05
    Selbst wenn man annähme, dass die nach Art. 226 EG ergangenen Urteile die gleichen Wirkungen haben wie die nach Art. 234 EG ergangenen und daher Erwägungen der Rechtssicherheit eine Beschränkung ihrer zeitlichen Wirkungen erforderlich machen könnten (vgl. Urteil vom 12. September 2000, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-359/97, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 92), sofern die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Art. 234 EG geforderten Voraussetzungen vorlägen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51), genügt hierzu die Feststellung, dass im vorliegenden Fall die Berufung der Hellenischen Republik auf die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Folgen im Sinne dieser Rechtsprechung nicht begründet ist.
  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-178/05
    Nach dieser Rechtsprechung ist es nämlich für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung, dass die Rechtslage für die Einzelnen hinreichend bestimmt und klar ist und sie in die Lage versetzt, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. September 1996, Kommission/Griechenland, C-236/95, Slg. 1996, I-4459, Randnr. 13, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 48).
  • EuGH, 15.07.1982 - 270/81

    Felicitas Rickmers-Linie

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-178/05
    3 Abs. 2 der Richtlinie 69/335 belässt den Mitgliedstaaten allerdings die Befugnis, die dort vorgesehene Gleichstellung einzuschränken, indem er ihnen gestattet, bestimmte Arten von den Kapitalgesellschaften gleichgestellten Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen von der Erhebung der Gesellschaftsteuer auszunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1982, Felicitas Rickmers-Linie, 270/81, Slg. 1982, 2771, Randnr. 3, und Amro Aandelen Fonds, Randnr. 12).
  • EuGH, 19.09.1996 - C-236/95

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-178/05
    Nach dieser Rechtsprechung ist es nämlich für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung, dass die Rechtslage für die Einzelnen hinreichend bestimmt und klar ist und sie in die Lage versetzt, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. September 1996, Kommission/Griechenland, C-236/95, Slg. 1996, I-4459, Randnr. 13, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 48).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-531/03

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-178/05
    Diese Verpflichtung schließt diejenige ein, im Rahmen der nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999, Kommission/Italien, C-336/97, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19, und vom 10. März 2005, Kommission/Deutschland, C-531/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-336/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-178/05
    Diese Verpflichtung schließt diejenige ein, im Rahmen der nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999, Kommission/Italien, C-336/97, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19, und vom 10. März 2005, Kommission/Deutschland, C-531/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16).
  • EuGH, 12.11.1987 - 112/86

    Amro Aandelen Fonds / Inspecteur der Registratie en Successie

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-178/05
    Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 69/335 erfasst für den Zweck der Erhebung der Gesellschaftsteuer alle Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen, die zwar die gleiche wirtschaftliche Funktion erfüllen wie die Kapitalgesellschaften im eigentlichen Sinn, nämlich eine Gewinnerzielung durch Zusammenführung von Kapital in einem gesonderten Vermögen, aber nicht die Merkmale des in Art. 3 Abs. 1 definierten Begriffs der "Kapitalgesellschaft" aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 1987, Amro Aandelen Fonds, 112/86, Slg. 1987, 4453, Randnrn. 10 und 11).
  • EuGH, 23.10.2007 - C-440/05

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN, GEMEINSAME

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt Art. 80 Abs. 2 EG keineswegs die Anwendbarkeit des EG-Vertrags auf den Seeverkehr aus, sondern sieht lediglich vor, dass die in Titel V des EG-Vertrags enthaltenen besonderen Vorschriften über die gemeinsame Verkehrspolitik nicht automatisch für diesen Tätigkeitsbereich gelten (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 08.04.2014 - C-288/12

    Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat

    Selbst wenn man annähme, dass die nach Art. 258 AEUV ergangenen Urteile die gleichen Wirkungen haben wie die nach Art. 267 AEUV ergangenen und daher Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise eine Beschränkung ihrer zeitlichen Wirkungen erforderlich machen könnten, sofern die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Art. 267 AEUV geforderten Voraussetzungen vorliegen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, C-178/05, EU:C:2007:317, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Irland, C-82/10, EU:C:2011:621, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist festzustellen, dass Ungarn im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen hat, dass diese Voraussetzungen vorlagen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-357/13

    Drukarnia Multipress - Steuerrecht - Richtlinie 2008/7/EG - Art. 2 - Indirekte

    22 - Vgl. Urteil Kommission/Griechenland (C-178/05, EU:C:2007:317, Rn. 43).

    26 - Zur Einstufung einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, deren Anteile nach griechischem Recht nicht börsenfähig sind, vgl. Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2007:317, Rn. 41).

    44 - Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2007:317, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-397/07

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Indirekte

    Da nämlich die Richtlinie 69/335 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten Gesellschaftsteuer erheben können, abschließend harmonisiert und keine ausdrückliche Bestimmung enthält, die die Mitgliedstaaten ermächtigen würde, allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung zu treffen, dürfen sich die Mitgliedstaaten der Anwendung des Gemeinschaftsrechts nur unter besonderen, eine missbräuchliche oder betrügerische Praxis bildenden Umständen widersetzen (Urteil vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, Slg. 2007, I-4185, Randnr. 32).

    Eine solche Verlegung kann daher der Gesellschaftsteuer nicht unterworfen werden, wenn die in Rede stehende Gesellschaft sowohl im Herkunftsmitgliedstaat als auch im Aufnahmemitgliedstaat als "Kapitalgesellschaft" angesehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, Randnrn.

    Insbesondere ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Inanspruchnahme eines durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Rechts, wie die Niederlassung einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat oder die Verlegung ihres Sitzes, für sich allein keinen Missbrauchsverdacht begründet (Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 32).

  • EuGH, 15.12.2009 - C-284/05

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Finnland, Schweden, Deutschland, Italien,

    Selbst wenn man annähme, dass die nach Art. 226 EG ergangenen Urteile die gleichen Wirkungen haben wie die nach Art. 234 EG ergangenen und daher Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise eine Beschränkung ihrer zeitlichen Wirkungen erforderlich machen könnten (vgl. Urteile vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, Slg. 2007, I-4185, Randnr. 67, vom 12. Februar 2009, Kommission/Polen, C-475/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 61, und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 78), genügt doch die Feststellung, dass die Republik Finnland weder in ihren schriftlichen Erklärungen noch in der mündlichen Verhandlung in irgendeiner Weise versucht hat, das Bestehen einer Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen darzutun.
  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und

    Selbst wenn man annähme, dass die nach Art. 258 AEUV ergangenen Urteile die gleichen Wirkungen haben wie die nach Art. 267 AEUV ergangenen und daher Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise eine Beschränkung ihrer zeitlichen Wirkungen erforderlich machen könnten, sofern die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Art. 267 AEUV geforderten Voraussetzungen vorlägen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, Slg. 2007, I-4185, Randnr. 67, vom 15. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-239/06, Slg. 2009, I-11913, Randnr. 59, Kommission/Finnland, C-284/05, Slg. 2009, I-11705, Randnr. 58, Kommission/Italien, C-387/05, Slg. 2009, I-11831, Randnr. 59, und vom 29. September 2011, Kommission/Irland, C-82/10, Randnr. 63), so sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
  • EuGH, 15.12.2009 - C-239/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von

    Selbst wenn man annähme, dass die nach Art. 226 EG ergangenen Urteile die gleichen Wirkungen haben wie die nach Art. 234 EG ergangenen und daher Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise eine Beschränkung ihrer zeitlichen Wirkungen erforderlich machen könnten (vgl. Urteile vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, Slg. 2007, I-4185, Randnr. 67, vom 12. Februar 2009, Kommission/Polen, C-475/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 61, und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 78), genügt doch die Feststellung, dass im vorliegenden Fall die Kommission in keinem Stadium des Verfahrens von ihrer grundsätzlichen Auffassung abgerückt ist.
  • EuGH, 01.10.2009 - C-569/07

    HSBC Holdings und Vidacos Nominees - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital -

    Vorab ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Ansammlung von Kapital indirekten Steuern unterwerfen dürfen, abschließend harmonisiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, Slg. 2007, I-4185, Randnr. 31).
  • EuGH, 08.11.2007 - C-251/06

    ING. AUER - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Verlegung des Sitzes

    Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es den Bestimmungen der Richtlinie 69/335 zuwiderläuft, wenn dem Kriterium der Besteuerung im Herkunftsmitgliedstaat der Vorrang gegenüber dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. g dieser Richtlinie vorgesehenen Kriterium der Qualifizierung als Kapitalgesellschaft eingeräumt wird, da dies eine Besteuerung mit Gesellschaftsteuer in Fällen ermöglichen würde, in denen dies nach der Richtlinie nicht vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 15.12.2009 - C-387/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von

    Selbst wenn man annähme, dass die nach Art. 226 EG ergangenen Urteile die gleichen Wirkungen haben wie die nach Art. 234 EG ergangenen und daher Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise eine Beschränkung ihrer zeitlichen Wirkungen erforderlich machen könnten (vgl. Urteile vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, Slg. 2007, I-4185, Randnr. 67, vom 12. Februar 2009, Kommission/Polen, C-475/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 61, und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 78), genügt doch die Feststellung, dass im vorliegenden Fall die Kommission in keinem Stadium des Verfahrens von ihrer grundsätzlichen Auffassung abgerückt ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2013 - C-288/12

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 19.10.2017 - C-573/16

    Air Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern - Ansammlung von

  • EuGH, 22.04.2015 - C-357/13

    Drukarnia Multipress - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2009 - C-397/07

    Kommission / Spanien - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern - Ansammlung von

  • EuGH, 09.03.2023 - C-239/22

    Belgischer Staat und Promo 54

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