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   EuGH, 14.03.2019 - C-557/17 (, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie / Y. Z., a.)   

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https://dejure.org/2019,5163
EuGH, 14.03.2019 - C-557/17 (, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie / Y. Z., a.) (https://dejure.org/2019,5163)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2019 - C-557/17 (, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie / Y. Z., a.) (https://dejure.org/2019,5163)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2019 - C-557/17 (, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie / Y. Z., a.) (https://dejure.org/2019,5163)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Y.Z. u.a. (Fraude dans le regroupement familial)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 16 Abs. 2 Buchst. a - Art. 17 - Entzug des Aufenthaltstitels eines Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. März 2019. Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen Y. Z. u. a. Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande). Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG ...

  • doev.de PDF

    Y.Z. u.a. - Entziehung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2003/86/EG Art. 16 Abs. 2, RL 2003/109/EG Art. 9
    Familienzusammenführung, Achtung des Familienlebens, Fälschung, gefälschte Dokumente, Aufenthaltstitel, Rücknahme, vorsätzliche Täuschung, Daueraufenthalt, Ermessen, Niederlande, Y.Z.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 16 Abs. 2 Buchst. a - Art. 17 - Entzug des Aufenthaltstitels eines Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nach Aufenthaltsbetrug durch Vater: Auch Frau und Kind können Aufenthaltsrecht verlieren

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Täuschung für Aufenthaltstitel: Entzug des abgeleiteten Aufenthaltsrechts

  • Jurion (Kurzinformation)

    Entziehung einer Aufenthaltserlaubnis

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Durch Täuschung erlangte Aufenthaltserlaubnis kann zurückgenommen werden

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 484
  • FamRZ 2019, 753
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-557/17
    Insoweit muss der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 17 dieser Richtlinie zuvor eine individualisierte Prüfung der Situation des betreffenden Familienangehörigen vornehmen und dabei alle zu berücksichtigenden Interessen ausgewogen und sachgerecht bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 81, sowie vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 43).

    Zudem sollten, wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 ergibt, Maßnahmen betreffend die Familienzusammenführung, wie solche zum Entzug der Familienangehörigen erteilten Aufenthaltstitel, in Übereinstimmung mit den Grundrechten - insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - getroffen werden, das in Art. 7 der Charta verankert ist, der Rechte enthält, die den in Art. 8 Abs. 1 der EMRK garantierten Rechten entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 44, sowie vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 75 und 76).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-557/17
    Diese Auslegung wird auch durch das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744), nicht in Frage gestellt.

    In jenem Urteil hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem die Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen ein eigenes Aufenthaltsrecht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erlangt haben, dieses Recht durch Unregelmäßigkeiten, die in der Vergangenheit das Aufenthaltsrecht des betreffenden Arbeitnehmers beeinträchtigt haben - wobei sich entsprechende Unregelmäßigkeiten im vorliegenden Fall aus dem betrügerischen Verhalten dieses Arbeitnehmers ergeben haben - nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 56, 57 und 59).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-558/14

    Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Familienzusammenführung ablehnen,

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-557/17
    Aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 ergibt sich nämlich, dass mit ihr das allgemeine Ziel verfolgt wird, die Integration Drittstaatsangehöriger, d. h. der Zusammenführenden, in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, indem im Wege der Familienzusammenführung ein Familienleben ermöglicht wird (Urteil vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit muss der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 17 dieser Richtlinie zuvor eine individualisierte Prüfung der Situation des betreffenden Familienangehörigen vornehmen und dabei alle zu berücksichtigenden Interessen ausgewogen und sachgerecht bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 81, sowie vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 43).

  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-557/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können sich die Rechtsunterworfenen jedoch nicht in betrügerischer Weise auf die Rechtsvorschriften der Union berufen, da der Grundsatz des Verbots von Betrug einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der von den Rechtsunterworfenen zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 und 49, sowie vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99).
  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-557/17
    Zudem sollten, wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 ergibt, Maßnahmen betreffend die Familienzusammenführung, wie solche zum Entzug der Familienangehörigen erteilten Aufenthaltstitel, in Übereinstimmung mit den Grundrechten - insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - getroffen werden, das in Art. 7 der Charta verankert ist, der Rechte enthält, die den in Art. 8 Abs. 1 der EMRK garantierten Rechten entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 44, sowie vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 75 und 76).
  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-557/17
    Die Versagung oder der Entzug eines Rechts wegen betrügerischer Tätigkeiten ist nur die bloße Folge der Feststellung, dass im Fall von Betrug die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung dieses Rechts in Wirklichkeit nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 32).
  • EuGH, 11.07.2018 - C-356/15

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-557/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können sich die Rechtsunterworfenen jedoch nicht in betrügerischer Weise auf die Rechtsvorschriften der Union berufen, da der Grundsatz des Verbots von Betrug einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der von den Rechtsunterworfenen zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 und 49, sowie vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-579/13

    Die Mitgliedstaaten dürfen langfristig aufenthaltsberechtigte

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-557/17
    Zudem ergibt sich aus den Erwägungsgründen 2, 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109, dass diese darauf abzielt, die Integration von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen, die in den Mitgliedstaaten langfristig und rechtmäßig ansässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Tahir, C-469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 32, vom 4. Juni 2015, P und S, C-579/13, EU:C:2015:369, Rn. 46, sowie vom 2. September 2015, CGIL und INCA, C-309/14, EU:C:2015:523, Rn. 21), und zu diesem Ziel die Rechte dieser Drittstaatsangehörigen an die anzugleichen, über die die Unionsbürger verfügen, u. a. dadurch, dass die Gleichbehandlung mit den Unionsbürgern in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen herbeigeführt wird.
  • EuGH, 17.07.2014 - C-469/13

    Um die unionsrechtlich geregelte Rechtsstellung eines langfristig

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-557/17
    Zudem ergibt sich aus den Erwägungsgründen 2, 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109, dass diese darauf abzielt, die Integration von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen, die in den Mitgliedstaaten langfristig und rechtmäßig ansässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Tahir, C-469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 32, vom 4. Juni 2015, P und S, C-579/13, EU:C:2015:369, Rn. 46, sowie vom 2. September 2015, CGIL und INCA, C-309/14, EU:C:2015:523, Rn. 21), und zu diesem Ziel die Rechte dieser Drittstaatsangehörigen an die anzugleichen, über die die Unionsbürger verfügen, u. a. dadurch, dass die Gleichbehandlung mit den Unionsbürgern in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen herbeigeführt wird.
  • EuGH, 02.09.2015 - C-309/14

    CGIL und INCA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstellung der langfristig

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-557/17
    Zudem ergibt sich aus den Erwägungsgründen 2, 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109, dass diese darauf abzielt, die Integration von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen, die in den Mitgliedstaaten langfristig und rechtmäßig ansässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Tahir, C-469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 32, vom 4. Juni 2015, P und S, C-579/13, EU:C:2015:369, Rn. 46, sowie vom 2. September 2015, CGIL und INCA, C-309/14, EU:C:2015:523, Rn. 21), und zu diesem Ziel die Rechte dieser Drittstaatsangehörigen an die anzugleichen, über die die Unionsbürger verfügen, u. a. dadurch, dass die Gleichbehandlung mit den Unionsbürgern in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen herbeigeführt wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19

    Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique) - Vorlage zur

    Zur Richtlinie 2003/86 vgl. insoweit u. a. Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. (Täuschung bei der Familienzusammenführung) (C-557/17, EU:C:2019:203, Rn. 53).

    117 Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. (Täuschung bei der Familienzusammenführung) (C-557/17, EU:C:2019:203, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    125 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. (Täuschung bei der Familienzusammenführung) (C-557/17, EU:C:2019:203, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    126 Vgl. Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. (Täuschung bei der Familienzusammenführung) (C-557/17, EU:C:2019:203, Rn. 53).

  • EuGH, 20.01.2022 - C-432/20

    Ein Drittstaatsangehöriger verliert seine Rechtsstellung eines langfristig

    Insbesondere hat er gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie nachzuweisen, dass er über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen dieses Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen (Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. [Täuschung bei der Familienzusammenführung], C-557/17, EU:C:2019:203, Rn. 59).

    Was als Drittes und Letztes das mit der Richtlinie 2003/109 verfolgte Ziel betrifft, ergibt sich erstens aus ihren Erwägungsgründen 2, 4, 6 und 12, dass sie darauf abzielt, die Integration von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen, die in den Mitgliedstaaten langfristig und rechtmäßig ansässig sind, und zu diesem Zweck die Rechte dieser Drittstaatsangehörigen an die Rechte anzugleichen, über die die Unionsbürger verfügen, u. a. dadurch, dass die Gleichbehandlung mit den Unionsbürgern in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen herbeigeführt wird (Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. [Täuschung bei der Familienzusammenführung], C-557/17, EU:C:2019:203, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. (Täuschung bei der Familienzusammenführung) (C-557/17, EU:C:2019:203, Rn. 47), entschieden hat, folgt aus dem Ziel der Richtlinie 2003/86, das sich aus dem vierten Erwägungsgrund ergibt, sowie aus einer Gesamtbetrachtung dieser Richtlinie, insbesondere von deren Art. 13 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3, dass, solange die betreffenden Familienangehörigen keinen eigenen Aufenthaltstitel auf der Grundlage von Art. 15 dieser Richtlinie erlangt haben, ihr Aufenthaltsrecht ein vom Aufenthaltsrecht des betreffenden Zusammenführenden abgeleitetes Recht ist, das dazu bestimmt ist, dessen Integration zu fördern.

    68 Aus dem Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. (Täuschung bei der Familienzusammenführung) (C-557/17, EU:C:2019:203, Rn. 54), ergibt sich, dass die Aufenthaltsdauer des Kindes und seines Elternteils im Aufnahmemitgliedstaat, das Alter des Kindes bei der Einreise in diesen Staat und der mögliche Umstand, dass es dort aufgezogen wurde und eine Ausbildung erhalten hat, sowie das Vorliegen familiärer, wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Bindungen des Kindes und des Elternteils zu und in diesem Mitgliedstaat berücksichtigt werden können.

  • VG Schleswig, 24.01.2022 - 1 B 10001/21

    Ausländerrechtliche Eilverfahren einer armenischen Familie aus Oeversee nur

    Bei der Bewertung der zunächst durch die Eltern der Antragstellerin als ihre gesetzliche Vertreterin begangenen Täuschungshandlungen und der bewussten Ausnutzung der Täuschungshandlungen durch die Antragstellerin nach Erreichen der Volljährigkeit ist zu berücksichtigen, dass der zuletzt durch Täuschung erlangte Aufenthaltstitel, nämlich die Niederlassungserlaubnis mit einem besonderen Aufenthaltsstatus, zurückgenommen werden konnte und auch durch den Antragsgegner bereits zurückgenommen worden ist (vgl. zur Rücknahme von durch Täuschung erlangten Aufenthaltstiteln EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-557/17 -, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-279/20

    Bundesrepublik Deutschland (Regroupement familial d'un enfant devenu majeur) -

    40 Vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Y.Z. u. a. (Betrug bei der Familienzusammenführung) (C-557/17, EU:C:2019:203, Rn. 51 bis 53).
  • VG Schleswig, 24.01.2022 - 1 B 10002/21

    Ausländerrechtliche Eilverfahren einer armenischen Familie aus Oeversee nur

    Es handelt sich um die nächstliegende Möglichkeit, dem geltenden Recht Nachdruck zu verleihen und eine Begünstigung von Rechtsverstößen zu vermeiden (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24-69, Rn. 63 - 65; vgl. auch zum Unionsrecht im Anwendungsbereich der Zusammenführungsrichtlinie: EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-557/17 -, Rn. 134, juris: "Angesichts der mit der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verbundenen umfassenden Rechte ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten gegen Betrug wirksam vorgehen können, indem sie dem Begünstigten die auf einer Täuschung beruhende Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten entziehen").
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement)

    21 Vgl. auch Urteil vom 14. März 2019, Y.Z. u. a. (Betrug bei der Familienzusammenführung) (C-557/17, EU:C:2019:203, Rn. 63), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die Richtlinie 2003/109, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 2, 4, 6 und 12 ergibt, darauf abzielt, die Integration von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen, die in den Mitgliedstaaten langfristig und rechtmäßig ansässig sind, und zu diesem Ziel die Rechte dieser Drittstaatsangehörigen an die Rechte anzugleichen, über die die Unionsbürger verfügen, u. a. dadurch, dass die Gleichbehandlung mit den Unionsbürgern in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen herbeigeführt wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-63/23

    Sagrario - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    10 Vgl. hierzu Urteile vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. (Täuschung bei der Familienzusammenführung) (C-557/17, im Folgenden: Urteil Y. Z. u. a. [Täuschung bei der Familienzusammenführung], EU:C:2019:203, Rn. 47), und vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-432/20

    Landeshauptmann von Wien (Perte du statut de résident de longue durée) - Vorlage

    29 Vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. (Täuschung bei der Familienzusammenführung) (C-557/17, EU:C:2019:203, Rn. 64), zum auf einer Täuschung beruhenden Entzug der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.
  • EuGH, 25.11.2020 - C-303/19

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les

    Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlaubt es dem Begünstigten somit, in den von Art. 11 der Richtlinie 2003/109 genannten Bereichen und unter den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen eine Gleichbehandlung zu erfahren (Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. [Täuschung bei der Familienzusammenführung], C-557/17, EU:C:2019:203, Rn. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-303/19

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-14/23

    Perle

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