Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 29.06.2007 - 8 W 245/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Tod des Betreuten: Fortsetzung eines Regreßverfahrens gegen die Rechtsnachfolger von Amts wegen; Titelumschreibung auf die unbekannten Erben im Verfahren der weiteren Beschwerde; Rang von Rückforderungsansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Regressanspruch
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung eines Regressanspruchs zum Ausgleich einer Aufwandsentschädigung eines Betreuers; Ausschlussgründe für eine Inanspruchnahme des Betreutens durch die Staatskasse; Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Betreuten; Annahme des Vorrangs eines ...
- notare-wuerttemberg.de , S. 22
§ 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB; §§ 56g Abs. 5 Satz 2, 69e Abs. 1 Satz 1, 29, 22 Abs. 1, 27 Abs. 1 FGG
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Todes des Betreuten, Auswirkung auf Regressansprüche gemäß
- Judicialis
BGB § 1836e Abs. 1 S. 1; ; FGG § 22 Abs. 1; ; FGG § 27 Abs. 1; ; FGG § 29; ; FGG § 56g Abs. 5 S. 2; ; FGG § 69e Abs. 1 S. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtliche Folgen des Todes eines Betreuten im Regressverfahren der Staatskasse nach § 1836e BGB - beschränkte Erbenhaftung; Vorrang eines Rückforderungsanspruchs des Sozialhilfeträgers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 25.05.2007 - 2 T 114/07
- OLG Stuttgart, 29.06.2007 - 8 W 245/07
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 1593
- FGPrax 2007, 270
- FamRZ 2007, 1912
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (7)
- BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04
Rückgriffsanspruch gegen Erben des Betreuten bei gleichzeitiger Inanspruchnahme …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2007 - 8 W 245/07
Da der Erbe für die Ansprüche aus § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB und § 92c Abs. 1, 2 BSHG (jetzt: § 102 Abs. 1, 2 SGB XII) kraft Gesetzes nur beschränkt haftet, bedarf es eines Vorbehalts im Vollstreckungstitel, wie in § 780 ZPO vorgesehen, nicht (BayObLG NJW-RR 2005, 1315).Beiden Ansprüchen kommt allenfalls der gleiche Rang zu, denn es handelt sich um eine Fürsorgeleistung des Staates, die gegenüber der Leistungsfähigkeit des Betroffenen subsidiär ist (vgl. insoweit BayObLG NJW-RR 2005, 1315 zur Frage des Vorrangs des Kostenersatzanspruchs des Sozialhilfeträgers nach § 92c BSHG bzw. § 102 SGB XII gegenüber dem Regressanspruch der Staatskasse: auch hier wird von einem gleichen Rang ausgegangen).
- OLG Jena, 09.01.2006 - 9 W 664/05
Zur Erstattung von Betreuungskosten aus dem Nachlass bei unbekannten Erben
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2007 - 8 W 245/07
Soweit die Erben nicht bekannt sind, werden sie durch die Nachlasspflegerin vertreten (§§ 1960, 1961 BGB; Thüringer OLG FamRZ 2006, 645), die nunmehr statt der Betreuten als gesetzliche Vertreterin der unbekannten Erben für diese das Rechtsbeschwerdeverfahren durchführt.Soweit das Thüringer Oberlandesgericht (Rpfleger 2006, 323) von einer entsprechenden Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 305, 780 ZPO ausgeht und deshalb zur Klarstellung die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung im Tenor des Festsetzungsbeschlusses für erforderlich erachtet, gibt diese Entscheidung keinen Anlass für eine Divergenzvorlage gem. § 28 Abs. 2 FGG.
- BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03
Berechnung des Vermögens eines Betreuten - Betreuungssache, Vergütung, …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2007 - 8 W 245/07
Zu Recht hat das Landgericht sich mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (FGPrax 2004, 25) auf den Standpunkt gestellt, dass bei der Prüfung, ob der Betroffene mittellos ist, hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens des Betroffenen nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen ist und Verbindlichkeiten selbst dann außer Betracht bleiben, wenn sie bereits tituliert sind.
- OLG Zweibrücken, 09.10.1998 - 3 W 190/98
Festsetzung einer Betreuervergütung nebst Auslagen gegen die Landeskasse wegen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2007 - 8 W 245/07
Im Einzelnen wird verwiesen auf die Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Oktober 2003, auch soweit dieses die Erforderlichkeit einer Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 FGG im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (BtPrax 1999, 32) verneint, da diese noch zur Rechtslage vor dem 1. Januar 1999 ergangen ist. - OLG Köln, 22.04.1998 - 16 Wx 37/98
Mittellosigkeit des Betreuten
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2007 - 8 W 245/07
Denn dem Aktivvermögen des Nachlasses (BGH NJW 1964, 1418) steht nicht nur der streitgegenständliche Regressanspruch der Staatskasse und der Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers entgegen, sondern ebenfalls die Beerdigungskosten für die Betreute als Nachlassverbindlichkeit (OLG Zweibrücken Rpfleger 2004, 488), auch wenn andererseits nach dem Tod der Betreuten das "Schonvermögen" nicht mehr berücksichtigt werden kann (OLG Köln FamRZ 1998, 1617). - BGH, 04.05.1964 - VII ZR 208/62
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2007 - 8 W 245/07
Denn dem Aktivvermögen des Nachlasses (BGH NJW 1964, 1418) steht nicht nur der streitgegenständliche Regressanspruch der Staatskasse und der Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers entgegen, sondern ebenfalls die Beerdigungskosten für die Betreute als Nachlassverbindlichkeit (OLG Zweibrücken Rpfleger 2004, 488), auch wenn andererseits nach dem Tod der Betreuten das "Schonvermögen" nicht mehr berücksichtigt werden kann (OLG Köln FamRZ 1998, 1617). - OLG Zweibrücken, 22.09.2003 - 3 W 196/03
Zubilligung einer Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse; Abzug der Kosten …
Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2007 - 8 W 245/07
Denn dem Aktivvermögen des Nachlasses (BGH NJW 1964, 1418) steht nicht nur der streitgegenständliche Regressanspruch der Staatskasse und der Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers entgegen, sondern ebenfalls die Beerdigungskosten für die Betreute als Nachlassverbindlichkeit (OLG Zweibrücken Rpfleger 2004, 488), auch wenn andererseits nach dem Tod der Betreuten das "Schonvermögen" nicht mehr berücksichtigt werden kann (OLG Köln FamRZ 1998, 1617).
- SG Karlsruhe, 27.08.2009 - S 1 SO 1039/09
Sozialhilfe - Kostenerstattungsanspruch gegen den Erben - Anwendung altes oder …
Ergänzend verweise sie auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 29.06.2007 - 8 W 245/07 - (= NJW-RR 2007, 1593).Ein gleichgelagerter Sachverhalt war auch Gegenstand des Beschlusses des OLG Stuttgart vom 29.06.2007 - 8 W 245/07 - (= NJW-RR 2007, 1593), auf den die Kläger in der Klagebegründung abgestellt haben.
- OLG München, 09.07.2008 - 33 Wx 119/07
Betreuung: Vergütung für den ehrenamtlichen Betreuer
Insoweit weicht der Sachverhalt hier von dem durch das Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall ab, in dem die Betroffene erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens starb und der Senat eine Haftungsbeschränkung der Erben lediglich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage für möglich ansah (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1912 f). - OLG Karlsruhe, 13.02.2009 - 14 U 156/08
Presserechtliche Gegendarstellung: Umfang und Inhalt der Gegendarstellung; …
Vielmehr ist ein erklärender Zusatz zulässig, soweit dieser zum Verständnis der Erwiderung notwendig ist (Bestätigung Senat AfP 2007, S. 494 f. = OLGR Karlsruhe 2007, S. 949 f. = Justiz 2008, S. 19 [LS] = NJW 2008, S. 775 [LS]).
- OLG München, 08.07.2008 - 33 Wx 119/07
Vergütung des Gegenbetreuers: Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vergleichs …
Insoweit weicht der Sachverhalt hier von dem durch das Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall ab, in dem die Betroffene erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens starb und der Senat eine Haftungsbeschränkung der Erben lediglich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage für möglich ansah (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1912 f.). - LG Siegen, 25.02.2014 - 4 T 13/14
Betreuervergütung, Vermögenslosigkeit
Solange ein dem Betroffenen zustehender Gegenstand nicht aus seinem Vermögen abgeflossen ist, muss er dem Aktivvermögen zugerechnet werden, auch wenn insoweit möglicherweise Vollstreckungsmaßnahmen Dritter drohen könnten (BayOLG NJW-RR 2005, 1513; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1593). - LG Detmold, 23.07.2008 - 3 T 126/08
Rückforderung Betreuervergütung einzusetzendes Vemögen
Solange ein dem Betroffenen zustehender Gegenstand nicht aus seinem Vermögen abgeflossen ist, muss er dem Aktivvermögen zugerechnet werden, auch wenn insoweit möglicherweise Vollstreckungsmaßnahmen Dritter drohen könnten (…vgl. BayObLG, FGPrax. 2004, S. 25 (S. 26); OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, S. 1593 ff.). - LG Koblenz, 24.01.2011 - 2 T 745/10
Verhältnis von Rückforderungsansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem …
Das haftende Aktivvermögen der Betroffenen wird nicht bereits durch das Bestehen und die Titulierung eines Anspruchs geschmälert, sondern erst mit dessen Durchsetzung (OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1912 = NJW-RR 2007, 1593 ). - LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2012 - L 8 SO 402/09 Vielmehr sei im Einklang mit dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 29. Juni 2007 (8 W 245/07, Juris) die Forderung zu befriedigen, die als erste durchgesetzt werde.
- LG Koblenz, 02.03.2009 - 2 T 72/09
Zur Mittellosigkeit
Solange ein dem Betroffenen zustehender Gegenstand nicht aus seinem Vermögen abgeflossen ist, muss er dem Aktivvermögen zugerechnet werden, auch wenn insoweit möglicherweise Vollstreckungsmaßnahmen Dritter drohen könnten (…vgl. BayObLG, FGPrax. 2004, S. 25 (S. 26); OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, S. 1593 ff.). - OLG München, 08.07.2008 - 33 Wx 119.1/07 Insoweit weicht der Sachverhalt hier von dem durch das Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall ab, in dem die Betroffene erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens starb und der Senat eine Haftungsbeschränkung der Erben lediglich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage für möglich ansah (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1912 f.).
Rechtsprechung
OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/07, 2 W 135/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss zur Festsetzung einer Betreuervergütung
- Judicialis
FGG § 56g Abs. 5 S. 2
- rechtsportal.de
FGG § 56g Abs. 5 S. 2
Keine Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde bei falscher Rechtsmittelbelehrung - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Itzehoe - 4 T 101/07
- LG Itzehoe - 4 T 102/07
- AG Pinneberg, 12.03.2007 - 42 XVII Sch 5991
- OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/07, 2 W 135/07
- OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 675
- FGPrax 2007, 270
- FamRZ 2008, 75
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Karlsruhe, 22.07.1999 - 19 Wx 20/99
Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/07
Kommt das Beschwerdegericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, das die im Gesetz genannten Gründe eine Zulassung erfordern, hat es die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde - als gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefall - in der Entscheidung ausdrücklich auszusprechen, sei es im Tenor oder in den Entscheidungsgründen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 302; BayObLG Beschluss vom 20.10.1999 3 Z BR 305/99 - JURIS).Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht nicht ersetzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 302).
- BayObLG, 20.05.1999 - 3Z BR 103/99
Zulässigkeit eines Rechtsmittels
Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/07
Die sofortige weitere Beschwerde ist infolgedessen auch dann unzulässig, wenn das Landgericht sich zu deren Zulassung nicht ausdrücklich geäußert hat (BayObLGZ 1999, 121; BayObLG Beschluss vom 01.02.2002 1 Z BR 15/02 - JURIS). - BayObLG, 08.08.2001 - 3Z BR 258/01
Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/07
Dagegen braucht die Nichtzulassung - als Regelfall - nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden (vgl. BayObLG Beschluss vom 08.08.2001 3 Z BR 258/01 - JURIS). - BayObLG, 01.02.2002 - 1Z BR 15/02
Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/07
Die sofortige weitere Beschwerde ist infolgedessen auch dann unzulässig, wenn das Landgericht sich zu deren Zulassung nicht ausdrücklich geäußert hat (BayObLGZ 1999, 121; BayObLG Beschluss vom 01.02.2002 1 Z BR 15/02 - JURIS). - BayObLG, 20.10.1999 - 3Z BR 305/99
Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/07
Kommt das Beschwerdegericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, das die im Gesetz genannten Gründe eine Zulassung erfordern, hat es die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde - als gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefall - in der Entscheidung ausdrücklich auszusprechen, sei es im Tenor oder in den Entscheidungsgründen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 302; BayObLG Beschluss vom 20.10.1999 3 Z BR 305/99 - JURIS).
- OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 135/07
Keine Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde bei falscher …
2 W 123/07 2 W 135/07.Die Gegenstandswerte der Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde betragen in der Sache 2 W 123/07 2.450,80 EUR und in der Sache 2 W 135/07 984, 27 EUR.
- OLG Celle, 03.11.2009 - 2 W 310/09
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Anforderungen an die Identität des …
3 Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens (Gebühren sowie Auslagen für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen) stellen nach allgemeiner Meinung gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar und zählen daher zu den Kosten des Rechtsstreites, die grundsätzlich über § 91 ZPO erstattungsfähig sind (vgl. BGH NJW 2007, 1279, 1281; BGH RPfl 2006, 338; RPfl 2004, 588; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 30.11.2007 (Az.:2 W 123/07) und vom 23.12.2008, Az.: 2 W 285/08). - OLG Köln, 17.10.2016 - 2 Wx 402/16
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspfleger im …
Eine - wie hier - fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsweg (St. Rspr. z.B. BayObLGZ 2000, 318; OLG Schleswig FGPrax 2007, 270). - OLG Köln, 20.01.2010 - 2 Wx 109/09
Maßgebliches Recht für das Grundbuchverfahren in Übergangsfällen; Zulässigkeit …
Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsweg (vgl. auch BayObLGZ 2000, 318; OLG München, ZfIR 2009, 78; OLG Schleswig, FGPrax 2007, 270;… Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, vor §§ 19 bis 30 Rn. 30; jeweils für die Frage der Ersetzung der erforderlichen Zulassung eines Rechtsmittels). - OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/05 Die Gegenstandswerte der Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde betragen in der Sache 2 W 123/07 2 450, 80 EUR und in der Sache 2 W 135/07 984, 27 EUR.