Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 08.09.2006

Rechtsprechung
   BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07   

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BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07 (https://dejure.org/2007,1384)
BVerfG, Entscheidung vom 23.03.2007 - 1 BvR 156/07 (https://dejure.org/2007,1384)
BVerfG, Entscheidung vom 23. März 2007 - 1 BvR 156/07 (https://dejure.org/2007,1384)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Übernachtungsumgängen und Ferienumgängen mit dem umgangsberechtigten Elternteil bis zur Einschulung des Kindes aufgrund etwaiger Überforderung des Kindes; Grundgesetzlicher Schutz des Umgangsrechts; Bemühung der Gerichte um ...

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Ferien mit dem Vater? - Geht es um eine Umgangsregelung, ist ein dreijähriges Kind vom Gericht persönlich anzuhören

  • efkir.de PDF, S. 1 (Leitsatz)

    Art. 6 II 1 GG; § 1686 BGB
    Umgangsregelung ohne Übernachtungen und Ferienaufenthalte

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Anhörung von Kindern durch den Familienrichter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 519
  • FamRZ 2007, 1078
  • FamRB 2007, 234
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07
    Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 ); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 ).

    Dieser Wille hätte zunächst durch eine richterliche Anhörung des bereits bei Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung drei Jahre alten Kindes in Erfahrung gebracht werden müssen; denn nach § 50 b FGG hat das Gericht in einem Verfahren über die Umgangsregelung das Kind persönlich zu hören (vgl. BVerfGE 64, 180 und - zum Sorgerecht - BVerfGE 55, 171 ), auch um sich so einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen (vgl. BVerfGE 55, 171 ).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07
    Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 ).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07
    Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

    Dieser Wille hätte zunächst durch eine richterliche Anhörung des bereits bei Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung drei Jahre alten Kindes in Erfahrung gebracht werden müssen; denn nach § 50 b FGG hat das Gericht in einem Verfahren über die Umgangsregelung das Kind persönlich zu hören (vgl. BVerfGE 64, 180 und - zum Sorgerecht - BVerfGE 55, 171 ), auch um sich so einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen (vgl. BVerfGE 55, 171 ).

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07
    Gerade solche Fahrtzeiten können ergänzend nicht nur für einen Umgang mit Übernachtung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2006 - 1 BvR 1827/06 -, FamRZ 2007, S. 105 ), sondern vorliegend vor allem für eine Ferienregelung sprechen.

    Falls hiernach aus Sicht der Gerichte noch Fragen offen geblieben wären, hätten sie dem Kind nach § 50 Abs. 1 FGG einen Verfahrenspfleger bestellen (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2005 - 1 BvR 1986/04 -, FamRZ 2005, S. 1057 und vom 26. September 2006 - 1 BvR 1827/06 -, FamRZ 2007, S. 105 ) oder ein Sachverständigengutachten einholen können.

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 487/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 6 Abs 2 S 1 durch Ausschluss des Umgangs

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07
    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ; vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00 -, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 -, FamRZ 2004, S. 1166 ).

    Gerade die Möglichkeit eines Zusammenlebens im Rahmen eines Urlaubs kann wesentlich dazu beitragen, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum Beschwerdeführer aufrechtzuerhalten und zu festigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2005 - 1 BvR 552/04 -, FamRZ 2005, S. 871), ferner könnte die Durchführung von Übernachtungs- und Ferienumgängen auch zur Entspannung der Situation und damit zur Entlastung des Kindes beitragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 -, FamRZ 2004, S. 1166 ).

  • BVerfG, 18.02.1993 - 1 BvR 692/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Verfahren zur Regelung des

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07
    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ; vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00 -, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 -, FamRZ 2004, S. 1166 ).

    Die Umstände des Einzelfalls werden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Gerichte, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, eine bestimmte Umgangsregelung mit ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ).

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07
    Es entspricht trotz der teilweisen Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der Billigkeit, anzuordnen, dass das Land Nordrhein-Westfalen dem Beschwerdeführer die gesamten notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde zu erstatten hat (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG), weil der Beschwerdeführer sein wesentliches Verfahrensziel erreicht hat und der erfolglose Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 32, 1 ; 53, 366 ; 79, 372 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
    Auszug aus BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07
    Es entspricht trotz der teilweisen Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der Billigkeit, anzuordnen, dass das Land Nordrhein-Westfalen dem Beschwerdeführer die gesamten notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde zu erstatten hat (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG), weil der Beschwerdeführer sein wesentliches Verfahrensziel erreicht hat und der erfolglose Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 32, 1 ; 53, 366 ; 79, 372 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07
    Es entspricht trotz der teilweisen Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der Billigkeit, anzuordnen, dass das Land Nordrhein-Westfalen dem Beschwerdeführer die gesamten notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde zu erstatten hat (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG), weil der Beschwerdeführer sein wesentliches Verfahrensziel erreicht hat und der erfolglose Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 32, 1 ; 53, 366 ; 79, 372 ).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00

    Verletzung von GG Art 6 Abs 2 durch richterliche Entscheidung über Umgangsrecht

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 1986/04

    Verletzung von GG Art 6 Abs 2 durch ungerechtfertigten Umgangsrechtsausschluss

  • BVerfG, 07.03.2005 - 1 BvR 552/04

    Unzureichend begründete Beschränkung des elterlichen Umgangsrechts verletzt

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 287/86

    Kindergeld für Besserverdienende

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Der vom Kind geäußerte Wille hat bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078 Tz. 12, 18; FamRZ 2008, 1737, 1738; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393), ist mit zunehmendem Alter jedoch auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 Satz 2 BGB; BVerfG FamRZ 2007, 105, 106; FamRZ 2008, 1737, 1738).

    Die Einrichtung der Verfahrenspflegschaft ist Ausdruck der Subjektstellung des Kindes in seiner Individualität als Grundrechtsträger (BVerfG FamRZ 2007, 1078 Tz. 10 m.w.N.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 86; Willutzki ZKJ 2009, 237).

  • OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18

    Zum Anwendungsbereich § 1696 Abs. 1 BGB

    Dieser Gesichtspunkt gewinnt mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung, denn nur so kann sich das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person entwickeln (BVerfG FamRZ 2007, 105, 106; FamRZ 2007, 1078, 1079; FamRZ 2008, 845, 848; FamRZ 2008, 1737, 1738; OLG Frankfurt am Main v. 13.11.2008 - 1 UF 72/08 = FamRZ 2009, 990).
  • OLG Saarbrücken, 05.03.2018 - 6 UF 116/17

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren;

    In jüngerer Zeit wird in der Rechtsprechung - auch vor dem Hintergrund der zitierten Judikate des Bundesverfassungsgerichts (siehe insbesondere BVerfG FamRZ 2007, 1078) - eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen in der Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht mehr vertreten.

    Durch einen Ferienumgang können in besonderem Maße das Zusammensein von Kind und umgangsberechtigtem Elternteil normalisiert und die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum Umgangsberechtigten aufrechterhalten und gefestigt werden (BVerfG FamRZ 2007, 1078; 2005, 871; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - 10 UF 155/08 -, juris; siehe auch Balloff/Vogel, Alter und Entwicklungsstand des Kindes sowie Ausgestaltung des Umgangs, FF 2017, 98, 104 f.).

    Ebenso wie kürzere mit Übernachtungen verbundene Umgangskontakte können Ferienumgänge - jedenfalls mittelfristig - auch zur Entspannung der Situation und damit zur Entlastung des Kindes beitragen (BVerfG FamRZ FamRZ 2007, 1078; 2004, 1166), weil das Kind so den Umgangsberechtigten über einen längeren Zeitraum hinweg unter Alltagsbedingungen erleben kann (Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländisches Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2012 - 9 UF 43/12 -).

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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 08.09.2006 - 2 UF 129/06   

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https://dejure.org/2006,6910
OLG Zweibrücken, 08.09.2006 - 2 UF 129/06 (https://dejure.org/2006,6910)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 08.09.2006 - 2 UF 129/06 (https://dejure.org/2006,6910)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 08. September 2006 - 2 UF 129/06 (https://dejure.org/2006,6910)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung

  • Judicialis

    BGB § 1587 b; ; BGB § 1587 f; ; VAHRG § 1 Abs. 2; ; VAHRG § 1 Abs. 3; ; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; ; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    Zur Anordnung einer Beitragszahlung im Versorgungsausgleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 1178
  • FamRB 2007, 234
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94

    Berechnung des Ehezeitanteils an einer Betriebsrente

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 08.09.2006 - 2 UF 129/06
    Mit der Zumutbarkeitsprüfung soll insbesondere eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung des Ausgleichspflichtigen vermieden werden (BtDrs. 10/5447 S. 25; BGH FamRZ 1997, 166 m.w.N.).
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 514/15

    Versorgungsausgleich: Abfindung eines bei einem schweizerischen Versorgungsträger

    Dabei kann dahinstehen, ob die bestehende Möglichkeit einer Kreditfinanzierung des Abfindungsbetrags eine wirtschaftliche Zumutbarkeit der Abfindung überhaupt bewirken könnte (so OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1039, 1041; OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 1178; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 22; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 891; ablehnend OLG Koblenz FamRZ 2009, 119; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 826; Schulz/Hauß Familienrecht 2. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 6).
  • OLG Saarbrücken, 21.10.2009 - 9 UF 26/07

    Berücksichtigung der Kosten für Niederschlagswasser bei der Berechnung des

    Von daher kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller aus dem bereits aus der Erbschaft zugeflossenen Betrag in Höhe von 20.000 Dollar, mit dem er nach seinem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag zulässiger Weise einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 6.245,00 EUR aus der gemäß Ziffer 2. des Vergleichs 17. Oktober 2005 in dem Verfahren betreffend den Getrenntlebendunterhalt übernommenen Zahlungsverpflichtung ausgeglichen (vgl. hierzu OLG Oldenburg, Beschl. v. 3. März 2008, 11 UF 53/07), aber auch sonstige Verbindlichkeiten wie Anwaltskosten getilgt hat, ein Betrag für die Beitragszahlung verblieben ist und ob der Antragsteller bereits unter Berücksichtigung eines solchen Restvermögens zu einer Kreditaufnahme zwecks Finanzierung der Beitragszahlung unter Berücksichtigung seines bereinigten Nettoeinkommens verpflichtet ist (siehe hierzu OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 1178).
  • OLG Brandenburg, 09.10.2012 - 10 UF 213/10

    Familienrechtlicher Versorgungsausgleich: Zulässigkeit der Annahme eines

    Die Inanspruchnahme eines Darlehens zur Finanzierung der Abfindung ist jedenfalls dann zumutbar, wenn es dem Verpflichteten angesichts seiner sonstigen Einkommensverhältnisse möglich ist, dieses ohne Beeinträchtigung des eigenen angemessenen Unterhalts und der materiell-rechtlich bestehenden Unterhaltsansprüche Dritter abzutragen (vgl. hierzu Borth, a.a.O., Rn. 792; OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 1178).
  • OLG Brandenburg, 21.02.2008 - 9 UF 168/07

    Überprüfung der Anpassung der laufenden Leistung der betrieblichen

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 9 UF 132/08

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von im Beitrittsgebiet erworbenen

    Auch eine Kreditfinanzierung kann zumutbar sein (vgl. OLG Zweibrücken, FamRB 2007, 234 für den Fall einer Beitragszahlung von 6.500 EUR bei einem regelmäßigen Einkommen des Ausgleichspflichtigen von 1.920 EUR).
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