Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 07.03.2001

Rechtsprechung
   BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99   

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https://dejure.org/2001,364
BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99 (https://dejure.org/2001,364)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2001 - X ZR 229/99 (https://dejure.org/2001,364)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2001 - X ZR 229/99 (https://dejure.org/2001,364)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 528; ZPO § 852
    Rückforderungsanspruch trotz Tod des Schenkers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schenkung - Rückforderungsanspruch - Pflegebedürftigkeit - Unterhalt - Sozialhilfe - Unvererblichkeit - Übertragbarkeit - Pfändung - Entreicherung

  • Judicialis

    BGB § 528; ; ZPO § 852

  • ra.de
  • RA Kotz

    Unterhalt: "Zahlungsunfähigkeit" wegen Schenkungen - Herausgabeanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 528; ZPO § 852
    Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach Tod des Schenkers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schenkung - Herausgabeanspruch Dritter wegen Unterhaltssicherung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 528; ZPO § 852
    Erlöschen des Rückforderungsanspruchs des Schenkers mit seinem Tod?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil zum Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 528; ZPO § 852
    Rückforderungsanspruch trotz Tod des Schenkers

  • nomos.de PDF, S. 22 (Kurzinformation)

    Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Zum Bestand und zur Abtretbarkeit des Anspruchs aus § 528 BGB nach dem Tod des Schenkers

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kann der Anspruch des verarmten Schenkers auf Herausgabe des Geschenks vererbt oder abgetreten werden?

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Notbedarf - Anspruch der Sozialhilfeträger

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldrecht BT, Schenkung, Schenkungsrückforderung nach Tod des Schenkers

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Vererbbarkeit des vom Schenker selbst nicht geltend gemachten Rückforderungsanspruchs wegen Notbedarfs

Papierfundstellen

  • BGHZ 147, 288
  • NJW 2001, 2084
  • ZIP 2001, 1546
  • MDR 2001, 1342
  • DNotZ 2001, 841
  • NJ 2001, 297
  • FamRZ 2001, 1137
  • WM 2001, 1388
  • DB 2001, 1777 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.11.1994 - IV ZR 66/94

    Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr eines Geschenks wegen Bedürftigkeit

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
    § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen (BGHZ 96, 380, 382; 127, 354, 357).

    Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, aus einer Qualifikation des Anspruchs als eines "höchstpersönlichen" Folgerungen für den Rechtsübergang auf Dritte zu ziehen (BGHZ 127, 354, 357).

    b) Die Revision hebt jedoch zu Recht hervor, daß grundsätzlich die Freiheit des Schenkers geschützt ist, darüber zu entscheiden, ob er den Rückforderungsanspruch geltend machen will oder nicht (BGHZ 127, 354, 356), auch wenn die Entstehung des Anspruchs nicht vom Willen des Schenkers abhängt (Sen., BGHZ 137, 76, 82).

    c) Der Anspruch aus § 528 BGB kann deshalb dann noch nach dem Tod des Schenkers verfolgt werden, wenn er vor seinem Tod auf einen Träger der Sozialhilfe übergeleitet oder wirksam abgetreten worden ist (BGHZ 96, 380, 383; 127, 354, 357).

  • BGH, 14.06.1995 - IV ZR 212/94

    Fortbestehen des Rückforderungsanspruchs nach Überleitung auf den Träger der

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
    d) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ferner geklärt, daß in Fällen, in denen der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, der Anspruch aus § 528 BGB auch dann nicht mit dem Tod des Schenkers untergeht, wenn eine Geltendmachung oder Überleitung auf den Sozialhilfeträger zu seinen Lebzeiten nicht erfolgt ist (BGH, Urt. v. 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch in der vorgenannten Entscheidung bereits darauf hingewiesen, daß es nicht ohne Einfluß auf die Vererblichkeit des Anspruchs aus § 528 BGB bleiben kann, wenn der Schenker sich gerade nicht im Interesse des Beschenkten eingeschränkt und mit einem unangemessen geringen Unterhalt zufrieden gegeben, sondern fremde Hilfe in Anspruch genommen hat (BGH aaO, NJW 1995, 2287, 2288).

    Ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nach Vertrauensschutz kann angesichts dieser Regelungen nicht anerkannt werden (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1995, aaO; Kollhosser, ZEV 1995, 391, 394; Haarmann, FamRZ 1996, 522, 523).

  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 66/85

    Rückforderung des Geschenks wegen Notbedarfs nach dem Tode des Schenkers;

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
    § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen (BGHZ 96, 380, 382; 127, 354, 357).

    c) Der Anspruch aus § 528 BGB kann deshalb dann noch nach dem Tod des Schenkers verfolgt werden, wenn er vor seinem Tod auf einen Träger der Sozialhilfe übergeleitet oder wirksam abgetreten worden ist (BGHZ 96, 380, 383; 127, 354, 357).

    Diese in § 528 Abs. 1 Satz 3 BGB angeführten Vorschriften sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 384).

  • BGH, 28.10.1997 - X ZR 157/96

    Ausgleichsansprüche unter gleichzeitig Beschenkten bei Inanspruchnahme eines von

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
    Damit soll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert werden (Sen., BGHZ 137, 76, 82).

    b) Die Revision hebt jedoch zu Recht hervor, daß grundsätzlich die Freiheit des Schenkers geschützt ist, darüber zu entscheiden, ob er den Rückforderungsanspruch geltend machen will oder nicht (BGHZ 127, 354, 356), auch wenn die Entstehung des Anspruchs nicht vom Willen des Schenkers abhängt (Sen., BGHZ 137, 76, 82).

  • BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92

    Anspruch auf Zahlung des Notbedarfs nach Tod des Schenkers

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
    Der Erbe kann den Anspruch aus § 528 BGB auch weiterverfolgen, wenn er noch vom Schenker geltend gemacht worden und ein Dritter für den Unterhalt des Schenkers bis zu seinem Tod in Vorlage getreten ist (BGHZ 123, 264, 267).

    Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB bringt die unterhaltssichernde Leistung eines Dritten, die nach ihrer Zweckbestimmung nur dem Schenker, nicht aber dem Beschenkten zugute kommen soll, den einmal entstandenen Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zum Erlöschen (BGHZ 123, 264, 267; Kollhosser, ZEV 1994, 50, 51; Haarmann, FamRZ 1996, 522, 525).

  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 116/92

    Eingeschränkte Pfändung des Pflichtteilsanspruches vor vertraglicher Anerkennung

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
    Hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem diesem allein die Entscheidung überlassen wollen, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (vgl. Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle V, S. 526 f.; Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 8, S. 159; BGHZ 123, 183, 186); Gläubiger sollen diese Entscheidung nicht an sich ziehen können (Motive zum BGB Bd. V, S. 418).
  • BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84

    Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
    Diese in § 528 Abs. 1 Satz 3 BGB angeführten Vorschriften sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 384).
  • BGH, 13.02.1991 - IV ZR 108/90

    Verhältnis von Rückforderungsansprüchen und Unterhaltsansprüchen des Schenkers;

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
    f) Dem entspricht es, daß Unterhaltsansprüche des Schenkers gegenüber dem Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nachrangig sind (BGH, Urt. v. 13. Februar 1991 - IV ZR 108/90, NJW 1991, 1824).
  • BGH, 06.05.1997 - IX ZR 147/96

    Anfechtbarkeit des Unterlassens der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
    Ihnen ist es untersagt, auf das den Pflichtteil ausmachende Vermögen, ohne den Willen des Berechtigten zuzugreifen, den Wert dieses Vermögens zu realisieren; dieses Entscheidungsrecht darf deshalb auch durch die Anwendung der Gläubigeranfechtungsvorschriften nicht unterlaufen werden (BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384).
  • BGH, 19.07.2011 - X ZR 140/10

    Schenkung: Beginn der Zehnjahresfrist für den Ausschluss der Rückforderung eines

    Damit soll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert werden (BGH, Urteil vom 25. April 2001 - X ZR 229/99, BGHZ 147, 288, 290 mwN).
  • OLG Hamm, 17.05.2017 - 30 U 117/16

    Dingliches Wohnrecht; Wert; Schenkungswert

    Jedenfalls in Fällen, in denen der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, geht der Anspruch aus § 528 BGB nicht mit dem Tod des Schenkers unter und zwar unabhängig davon, ob eine Geltendmachung oder Überleitung des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger - wie hier - zu Lebzeiten erfolgt ist (BGH, Urteile vom 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, juris Rn. 11; vom 25. April 2001 - X ZR 229/99, juris Rn. 16; vom 10. Februar 2004 - X ZR 117/02, juris Rn. 6 jeweils zu § 90 BSHG aF; zum neuen Recht: OLG Hamm, Urteil vom 26. Februar 2009 - I-22 U 113/08, juris Rn. 23; Schlegel/Voelzke/Armbruster, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 93 SGB XII Rn. 98; Schellhorn in Schellhorn/Holm/Scheider, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 19. Aufl., § 93 Rn. 20.1; Fichtner/Wenzel/Wolf, Kommentar zum SGB XII, 4. Aufl., § 93 SGB XII Rn. 17; vgl. Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, Stand September 2016, § 93 SGB XII Rn. 86).
  • BGH, 05.11.2002 - X ZR 140/01

    Begriff des angemessenen Unterhalts des Schenkers

    Mit dieser Regelung soll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit vermieden werden (Sen. BGHZ 147, 288, 290; Sen. BGHZ 137, 76, 82); der Schenker soll jedoch nicht so gestellt werden, als habe er die Schenkung nicht gemacht und könne deswegen seinen gewohnten Lebensstil ohne jede Einschränkung beibehalten.
  • BGH, 07.11.2006 - X ZR 184/04

    Voraussetzungen der Rückforderung einer Schenkung wegen Notbedarfs; Pfändbarkeit

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich aus der Zweckbindung des Rückgewähranspruchs (BGHZ 147, 288, 290) Einschränkungen bei der Abtretbarkeit des Anspruchs ergeben.
  • BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02

    Rückforderung einer Schenkung durch den Träger der Sozialhilfe aufgrund

    Die Haftung des Beschenkten aus § 528 BGB hängt daher jedenfalls in Höhe der Sozialhilfeleistungen nicht davon ab, ob der Schenker noch lebt oder der Anspruch vor seinem Tod übergeleitet oder geltend gemacht wurde (BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aaO; Senat BGHZ 147, 288, 292).
  • BGH, 10.02.2004 - X ZR 117/02

    Zum Bereicherungsanspruch gegen den "Zweitbeschenkten"

    Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß der Tod der Schenker dem Fortbestand des Rückforderungsanspruchs und seiner Überleitung auf den Kläger nicht entgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288; Sen., BGHZ 147, 288, 292) und daß § 822 BGB auf einen solchen Rückforderungsanspruch anwendbar ist (BGHZ 106, 354, 357 f.; 142, 300, 302).
  • BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 9/21 R

    Rückforderungsrecht bei Verarmung des Schenkers; Löschung eines Wohnungsrechts

    Der Anspruch ist auch nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil der Vater noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids verstorben ist; denn der Tod des Schenkers selbst vor Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs lässt diesen nicht untergehen (BGH vom 14.6.1995 - IV ZR 212/94 - NJW 1995, 2287, 2288; BGH vom 25.4.2001 - X ZR 229/99 - BGHZ 147, 288 - juris RdNr 15 f zu § 90 BSHG) .
  • OLG Hamm, 30.10.2017 - 13 UF 256/16

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Elternunterhalt; Prüfung der Bedürftigkeit;

    Ein Rückzahlungsanspruch aus § 528 Abs. 1 BGB, der ebenfalls grundsätzlich zum einzusetzenden Vermögen des Unterhaltsbedürftigen gehört (BGH FamRZ 2001, 1137 ff.) scheitert daran, dass es sich bei der Übertragung des Erbbaurechts an den Enkel und dessen Ehefrau nicht um eine gemischte Schenkung handelt (vgl. nachfolgend unter b)).
  • OLG Stuttgart, 04.08.2016 - 9 U 118/16

    Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers:

    Damit kann der Erbe nach dem Tod des Schenkers dessen Rückforderungsanspruch geltend machen (BGH, Urt. v. 25.04.2001, X ZR 229/99, NJW 2001, 2084, 2085).
  • OLG Frankfurt, 11.01.2012 - 13 U 90/11

    Zur (Nicht-)Anfechtbarkeit einer versicherungsvertragsrechtlich unwiderruflich

    Diese Zweckgebundenheit hat der BGH in seinem Urteil vom 25.04.2001 zu Az. X ZR 229/99 (NJW 2001, 2084) wie folgt beschrieben:.
  • LSG Bayern, 18.06.2021 - L 8 SO 6/21

    Überleitung von Schenkungsrückforderungsansprüchen

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2013 - 5 UF 288/11

    Zugewinnausgleich: Anwendbarkeit der Neuregelung über die Höhe der

  • VG Düsseldorf, 22.08.2008 - 21 K 4231/06

    Pflegewohngeld Pflegegesezt Schenkung Schenkungsrückforderung Bedürftigkeit

  • LG Coburg, 13.08.2010 - 13 O 784/09

    Die verarmte Schenkerin

  • OLG Celle, 12.12.2002 - 6 U 39/02

    Sozialhilfe: Wirksamkeit einer Überleitungsanzeige bei Schenkung eines zum

  • OLG Brandenburg, 09.12.2008 - 9 UF 116/08

    Unterhaltsbedarf eines im Alten- oder Pflegeheim lebenden Elternteils

  • BFH, 03.07.2001 - IV B 107/00

    Prozesskostenhilfe - Mittellosigkeit - Unterhaltsanspruch - Schenkung an Tochter

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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5009
BVerfG, 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00 (https://dejure.org/2001,5009)
BVerfG, Entscheidung vom 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00 (https://dejure.org/2001,5009)
BVerfG, Entscheidung vom 07. März 2001 - 2 BvR 2108/00 (https://dejure.org/2001,5009)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verbot der Vollziehung der angedrohten Abschiebung eines Türken in die Türkei - Auswirkungen der Reform des Kindschaftsrechts auf Auslegung von § 23 Abs 1 Halbs 2 AuslG 1990, § 17 Abs 1 AuslG 1990

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung über eine vorläufige Nichtvollziehung einer Ausweisung bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Einflusses eines Umgangsrechts auf die Auslegung ausländerrechtlicher Vorschriften

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1137
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 1245/84
    Auszug aus BVerfG, 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00
    Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung ist für deren Erlass im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens allerdings kein Raum, wenn davon auszugehen ist, dass die Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen sein wird (stRspr.; vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 68, 233 [235]; 71, 158 [161]; 79, 379 [383]).

    Die danach gebotene Abwägung (vgl. BVerfGE 68, 233 [235]; 94, 334 [347]; 96, 120 [128 f.]; stRspr) führt zu folgendem Ergebnis: Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, so entstünde dem Beschwerdeführer durch den Vollzug der Abschiebung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Nachteil.

  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00
    Die danach gebotene Abwägung (vgl. BVerfGE 68, 233 [235]; 94, 334 [347]; 96, 120 [128 f.]; stRspr) führt zu folgendem Ergebnis: Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, so entstünde dem Beschwerdeführer durch den Vollzug der Abschiebung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Nachteil.
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00
    Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung ist für deren Erlass im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens allerdings kein Raum, wenn davon auszugehen ist, dass die Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen sein wird (stRspr.; vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 68, 233 [235]; 71, 158 [161]; 79, 379 [383]).
  • BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95

    Kein Erfolg für Betroffene der Bodenreform beim Flächenerwerbsprogramm im

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00
    Die danach gebotene Abwägung (vgl. BVerfGE 68, 233 [235]; 94, 334 [347]; 96, 120 [128 f.]; stRspr) führt zu folgendem Ergebnis: Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, so entstünde dem Beschwerdeführer durch den Vollzug der Abschiebung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Nachteil.
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00
    Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung ist für deren Erlass im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens allerdings kein Raum, wenn davon auszugehen ist, dass die Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen sein wird (stRspr.; vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 68, 233 [235]; 71, 158 [161]; 79, 379 [383]).
  • BVerfG, 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89

    Anforderungen an die Parteifähigkeit einer politischen Partei im

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00
    Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung ist für deren Erlass im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens allerdings kein Raum, wenn davon auszugehen ist, dass die Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen sein wird (stRspr.; vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 68, 233 [235]; 71, 158 [161]; 79, 379 [383]).
  • OLG Jena, 20.09.2001 - 6 W 572/01

    Abschiebunghaft; Prüfungspflicht

    Auch im Hinblick auf die durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 erheblich gestärkte Stellung des nichtehelichen Vaters erscheint dem Senat die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung als unzutreffend (vgl. zur Berücksichtigung des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters BVerfG, FamRZ 2001, 1137).
  • VG Oldenburg, 02.10.2002 - 11 A 4440/00

    Ausweisung; Ausweisungsschutz; Beistandsgemeinschaft; Betäubungsmittelstraftaten;

    Insofern relativieren sich die Aussagen in der jüngsten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Vater-Kind-Beziehungen (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 30. Januar 2001 - 2 BvR 231/00 - InfAuslR 2002, 171 und v. 7. März 2001 - 2 BvR 2108/00 - InfAuslR 2001, 431) im Ausweisungsrecht.
  • VG Stuttgart, 22.05.2002 - 13 K 5725/00

    Bestehen eines Umgangsrechts begründet keine familiäre Lebensgemeinschaft

    Unabhängig davon, welche Bedeutung hierbei letztlich dem Umstand zukäme, dass der Kläger nur umgangs-, jedoch nicht personensorgeberechtigt ist (vgl. - allerdings zur aufenthaltsrechtlichen Bedeutung des Umgangsrechts eines nichtehelichen  Kindes - BVerfG, Beschluss vom 07.03.2001, InfAuslR 2001, 431), fehlt es bereits an dem Erfordernis einer fortbestehenden familiären Lebensgemeinschaft (§ 23 Abs. 2 S. 2 bzw. § 17 AuslG).
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