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   OLG Brandenburg, 02.11.1999 - 9 WF 225/99   

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https://dejure.org/1999,7236
OLG Brandenburg, 02.11.1999 - 9 WF 225/99 (https://dejure.org/1999,7236)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.11.1999 - 9 WF 225/99 (https://dejure.org/1999,7236)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. November 1999 - 9 WF 225/99 (https://dejure.org/1999,7236)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1377
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 22.08.1986 - 2 WF 163/86

    Prozeßstandschaft; Aktivprozeß; Negative Feststellungsklage; Kind

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.1999 - 9 WF 225/99
    Gleichwohl ist anerkannt, daß die in § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB getroffene Regelung auch die Vertretung des Kindes auf der Passivseite umfaßt, unabhängig davon, ob der Kläger die Herabsetzung des Unterhaltes oder die Feststellung, keinen Unterhalt zu schulden, begehrt (OLG Stuttgart, DAVorm 1990, 900, 903; KG FamRZ 1988, 313, 314; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 1237; Palandt- Diederichsen, BGB, 58. Aufl. 1999 § 1629 Rdnr. 58; RGRK-Wenz, BGB, 12. Aufl. 1999 § 1629 Rdnr. 38; Staudinger-Peschel-Gutzeit, BGB, 12. Aufl. 1997 § 1629 Rdnr. 342; Münch- Komm-Hintz, BGB, 3. Aufl. 1992 § 1629 Rdnr. 37 a; Wiezcorek/Schütze-Hausmann, ZPO, 3. Aufl. 1994 Vor § 50 Rn. 55; Johannsen/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl. 1998 § 1629 Rdnr. 10).
  • KG, 13.11.1987 - 18 WF 6260/87
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.11.1999 - 9 WF 225/99
    Gleichwohl ist anerkannt, daß die in § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB getroffene Regelung auch die Vertretung des Kindes auf der Passivseite umfaßt, unabhängig davon, ob der Kläger die Herabsetzung des Unterhaltes oder die Feststellung, keinen Unterhalt zu schulden, begehrt (OLG Stuttgart, DAVorm 1990, 900, 903; KG FamRZ 1988, 313, 314; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 1237; Palandt- Diederichsen, BGB, 58. Aufl. 1999 § 1629 Rdnr. 58; RGRK-Wenz, BGB, 12. Aufl. 1999 § 1629 Rdnr. 38; Staudinger-Peschel-Gutzeit, BGB, 12. Aufl. 1997 § 1629 Rdnr. 342; Münch- Komm-Hintz, BGB, 3. Aufl. 1992 § 1629 Rdnr. 37 a; Wiezcorek/Schütze-Hausmann, ZPO, 3. Aufl. 1994 Vor § 50 Rn. 55; Johannsen/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl. 1998 § 1629 Rdnr. 10).
  • OLG Koblenz, 25.07.2006 - 11 UF 655/05

    Nachehelicher Unterhalt: Vorwegabzug des Tabellenkindesunterhalts für volljährige

    Auf die - zulässige - Abänderungsklage (§ 323 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; zum endgültigen Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1377,1378) war der Ausgangstitel nach dem Eintritt der Volljährigkeit der gemeinsamen Kinder mit Wirkung ab dem Monat Juni 2005 - ohne Bindung an die Vergleichsgrundlagen (Ziffer 2. des Prozessvergleichs vom 28. Januar 2002; Bl. 191 GA) - abzuändern (§ 313 Abs. 1 BGB).
  • OLG Jena, 01.08.2011 - 1 WF 157/11

    Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren abgeschlossenen Vergleiches

    Ist der Vergleich - wenn auch nur zeitlich für die Dauer des Anordnungsverfahrens befristet - als endgültige Regelung gedacht, dann ist er nur den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unterworfen und gemäß § 239 FamFG abänderbar(OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1377).
  • OLG Jena, 29.07.2011 - 1 WF 157/11

    Trennungsunterhalt: Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren

    Ist der Vergleich - wenn auch nur zeitlich für die Dauer des Anordnungsverfahrens befristet - als endgültige Regelung gedacht, dann ist er nur den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unterworfen und gemäß § 239 FamFG abänderbar(OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1377).
  • OLG Karlsruhe, 23.10.2003 - 16 UF 84/03

    Nachehelicher Unterhalt: Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Auskunft und

    Diese anderweitige Regelung ist von Seiten des Unterhaltsberechtigten (hier der Beklagten) mit einer Zahlungsklage, von Seiten des Unterhaltsverpflichteten (hier der Kläger) in der Regel mit einer negativen Feststellungsklage anzustreben (vgl. BGH FamRZ 1983, a.a.O.).Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger das von ihm verfolgte Ziel, nämlich eine Reduzierung des Unterhalts hier ausnahmsweise durch eine Abänderungsklage erreichen kann, weil der Vergleich eine endgültige Regelung zwischen den Parteien darstellen sollte (vgl. hierzu OLG Brandenburg in FamRZ 2000, 1377 unter Hinweis auf Wiezcorek/Schütze/Klicka, ZPO, 3. Aufl. 1998, § 620 b Rz. 10, m.w.N. in Fn. 33), da das amtsgerichtliche Urteil in diesem Punkte aus einem anderen Grunde zu korrigieren ist.
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