Rechtsprechung
   BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung des OLG Naumburg in Sachen Görgülü

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung des OLG Naumburg

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung des OLG Naumburg in Sachen Görgülü

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG vom 5.4.2005, 1 BvR 1664/04 (Berücksichtigung von Entscheidungen des EuGHMR in Sorgerechtsverfahren)" von RA Georg Rixe, FA FamR, original erschienen in: FamRZ 2005, 783 - 786.

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Fall Görgülü

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 5, 161
  • NJW 2005, 1765
  • FamRZ 2005, 783
  • DVBl 2005, 761



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Wird zitiert von ... (18)  

  • BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06  

    Familienrecht - Ruhen der elterl. Sorge: Zustimmung zum alleinigen Sorgerecht?

    - Auf die Verfassungsbeschwerde des Vaters hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2005 (FamRZ 2005, 783) auch diese Entscheidung des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Beschwerdegerichts zurück.

    Auf der Grundlage der gebotenen verfassungsrechtlichen und konventionskonformen Auslegung ist vor Übertragung des Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1 BGB folglich zu prüfen, ob und auf welche Weise die Belastungen des Kindes durch eine Annäherung an den leiblichen Vater und die damit einhergehende Lockerung des Verhältnisses zu den Pflegeeltern soweit vermindert werden können, dass ein Umzug des Kindes in die väterliche Familie in Betracht kommt (EGMR FamRZ 2004, 1456, 1459; BVerfG FamRZ 2005, 783, 784).

    Auch diese Vorschrift, die grundsätzlich besondere Anforderungen an die Kindeswohlprüfung stellt, ist im Lichte der Verfassung unter Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegen (BVerfG FamRZ 2005, 783, 785).

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 18 UF 266/11  

    Zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Vater

    Anderenfalls wäre die Zusammenführung von Kind und Eltern immer ausgeschlossen, wenn das Kind seine "sozialen" Eltern gefunden hätte (BVerfG FamRZ 2005, 783 Rz. 18; BVerfG FamRZ 2010, 865 Rz. 27; BGH NJW 2008, 223 Rz. 37).

    Dabei ist die mit Blick auf das Kindeswohl hinzunehmende Risikogrenze immer dann weiter zu ziehen, wenn das Kind im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils untergebracht werden soll (BVerfG FamRZ 2005, 783; BVerfG FamRZ 2010, 865 Rz. 27).

    Sonst wäre eine Rückführung zu den leiblichen Eltern stets ausgeschlossen, wenn sich eine tragfähige Bindung an die Pflegeeltern eingestellt hat, das Kind seine "soziale Familie" gefunden hätte (BVerfG FamRZ 2005, 783; BVerfG FamRZ 2010, 865).

    Für die Entscheidung dürfen nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen einer Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern betrachtet werden, ohne die langfristigen Auswirkungen einer dauerhaften Trennung von seinem leiblichen Vater zu erwägen (EMRK FamRZ 2004, 1456, 1559; BVerfG FamRZ 2005, 783).

    Bei der vorzunehmenden Auslegung der Voraussetzung für die Verbleibensanordnung ist sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie schließlich auch dem Grundrecht der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 2005, 783).

    Gleichwohl ist im Rahmen der erforderlichen Abwägung das Wohl des Kindes letztlich entscheidend (BVerfG FamRZ 1999, 1417; BVerfG FamRZ 2005, 783; BVerfG FamRZ 2010, 865).

  • BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 10/06 R  

    Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - Altersgrenze für Männer verstößt

    Das Kindeswohl findet seine Ausprägung zB in Art. 6 Abs. 2 GG (BVerfGE 24, 119, 144; FamRZ 2002, 535), ist Ausdruck der Garantie der Würde des Kindes in Art. 1 Abs. 1 GG sowie seiner Grundrechte und hat damit ebenso wie der allgemeine Gleichheitssatz Verfassungsrang (stRspr des BVerfG, zuletzt BVerfG - Kammer - NJW 2005, 1765 = FamRZ 2005, 783).
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  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 10/05  

    Jagdrecht - Errichtung eines Hochsitzes

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - hier die Entscheidung vom 29. April 1999 in der Sache Chassagnou u.a. ./. Frankreich (NJW 1999, 3695) - dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts insoweit als Auslegungshilfen (BVerfGE 111, 307, 315 ff. = NJW 2004, 3407, 3408 ff.; s. ferner BVerfG NJW 2005, 1765 f.; 2005, 2685, 2688).
  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08  

    Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

    a) Allerdings ist gegen den einfachrechtlichen Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, dass gemäß § 1696 Abs. 1 BGB triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen müssen, um den Wechsel des Kindes zum Vater zuzulassen, und eine Abänderung der Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht besondere Anforderungen an die Kindeswohlprüfung stellt, von Verfassungs wegen nichts zu erinnern (vgl. dazu BVerfGK 5, 161 [167]).
  • BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 217/07  

    Dauerstreit um Umgangsrecht im Fall Görgülü beendet // Beschwerden beider Seiten

    Auf die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2005 (BVerfGK 5, 161) auch diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück.
  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05  

    Verletzung des Elternrechts bei Verzicht auf erneute persönliche Anhörung der

    Die Tatsache, dass bei Auslegung und Anwendung der Regelung in § 1671 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB immer die Grundrechte der Beteiligten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeneinander abgewogen werden müssen, beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; 99, 145 ; BVerfG, FamRZ 2004, 354 ; FamRZ 2005, 783 ).

    Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine in die Grundrechte der Beteiligten eingreifende Entscheidung zu erlangen (zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, FamRZ 2001, 1285 ; FamRZ 2004, 354 und 1166 ; FamRZ 2005, 783 ).

  • BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 125/07  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Entscheidungen über das

    Auf die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Kindesvaters hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2005 (BVerfGK 5, 161) auch diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück.
  • OLG Köln, 10.12.2007 - 14 UF 103/07  
    Bei der Auslegung des Begriffs des Kindeswohls ist der Vorrang des Erziehungsrechts der leiblichen Eltern nach Art. 6 II 1 GG zu beachten (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664), der auch gegenüber den - ebenfalls grundgesetzlich nach Art. 6 I und III GG geschützten - Rechten der Pflegefamilie gilt, (vgl. BVerfG, FamRZ 1999, 1417 ff. [1418 unter II.1.a]; BGH, FamRZ 2007, 1969 ff. [1972]), wobei im Konfliktfall letztlich das Kindeswohl ausschlaggebend bleibt (vgl. auch BVerfG FamRZ 2005 783 ff.).

    Weil die EMRK nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes gilt, ist sie gemäß Art. 20 III GG mit der Auslegung des EuGHMR bei der Interpretation des deutschen materiellen Rechts zu berücksichtigen (BVerfG, FamRZ 2004, 1857 ff., fortgeführt in FamRZ 2005, 783 ff; BGH, FamRZ 2007, 1969 ff. [1972/73]).

  • VerfGH Berlin, 20.11.2007 - VerfGH 137/04  

    Kammergerichtliche Ablehnung des Antrags auf Umgangsregelung des

    Der Grundrechtsschutz der Beteiligten ist auch durch die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts sicherzustellen (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - FamRZ 2006, 1465 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; BVerfG, FamRZ 2001, 1285 ; FamRZ 2004, 354 ; FamRZ 2005, 783 ).
  • VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 10/11  

    Zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen eine die Wiederaufnahme des

  • OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10  

    Höchstfrist der Sicherungsverwahrung in Altfällen (BGH-Vorlage)

  • OLG Hamm, 05.09.2006 - 3 UF 85/06  

    Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB

  • OLG Köln, 06.11.2008 - 10 UF 214/07  

    Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie

  • LG Marburg, 17.05.2010 - 7 StVK 220/10  

    Zur Unzulässigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung in sog. Zehnjahresfällen

  • VerfG Brandenburg, 24.01.2011 - VfGBbg 25/10  

    § 1696 BGB, § 166 FamFG, Art 27 Verf BB, § 30 VerfGG BB, § 48 VerfGG

  • OLG Hamm, 05.09.2006 - 3 UF 58/06  

    Voraussetzungen des Verbleibens eines Pflegekindes in der Pflegefamilie

  • KG, 28.08.2007 - 13 UF 28/07  

    Elterliche Sorge: Verbleibensanordnung für ein minderjähriges Kind in einer

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