Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 27.10.2006 - 2 UF 58/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Änderung der Rechtsnatur der auf den Erben übergegangenen Unterhaltspflicht durch den Erbfall; Umschreibung eines gegen den Erblasser bestehenden Unterhaltstitels auf den Erben; Abänderung eines Unterhaltsanspruchs durch Prozessvergleich; Bemessung des Unterhalts
- Judicialis
EheG § 58 Abs. 1; ; EheG § 70 Abs. 1; ; 1. EheRG Art. 12 Nr 3 Abs. 2; ; BGB § 313; ; BGB § 1578 Abs. 1; ; BGB § 2058; ; ZPO § 323; ; ZPO § 780
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Familienrecht - Kann der Erbe einen Unterhaltstitel abändern?
Verfahrensgang
- AG Ludwigshafen, 24.02.2006 - 5 D 234/05
- AG Ludwigshafen, 24.02.2006 - 5d 234/05
- OLG Zweibrücken, 27.10.2006 - 2 UF 58/06
Papierfundstellen
- FamRZ 2007, 1192
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 04.08.2004 - XII ZB 38/04
Umschreibung eines Unterhaltstitels gegen den Erben des Unterhaltsschuldners
Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.10.2006 - 2 UF 58/06
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ändert sich durch den Erbfall die Rechtsnatur der auf den Erben nach § 1586 b Abs. 1 Satz 1 BGB - oder dem gleich lautenden § 70 Abs. 1 EheG - übergegangenen Unterhaltspflicht nicht (siehe BGH NJW 2004, 2896 = BGH FamRZ 2004, 1546). - BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99
Abweisung eines im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Unterhaltsbegehrens
Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.10.2006 - 2 UF 58/06
Haben sich diese Grundlagen allerdings so tiefgreifend geändert, dass dem Parteiwillen für die vorzunehmende Änderung kein hinreichender Anhaltspunkt zu entnehmen ist, kann in Betracht kommen, die Abänderung ausnahmsweise ohne fortwirkende Bindung an die (unbrauchbar gewordenen) Grundlagen des abzuändernden Vergleichs vorzunehmen und - im Falle einer Unterhaltsregelung - den Unterhalt wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bemessen (siehe hierzu BGH FamRZ 2001, 1140, 1142). - BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92
Unterhaltsanspruch des noch in der Ausbildung befindlichen, volljährigen Kindes
Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.10.2006 - 2 UF 58/06
Es ist daher eine Erstfestsetzung vorzunehmen, die allerdings noch feststellbare Elemente für die Willensbildung der Parteien zu berücksichtigen hat (…vgl. BGH FamRZ 2001 aaO; siehe auch BGH FamRZ 1994, 696, 697). - BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03
Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Scheidung von Inkrafttreten der …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.10.2006 - 2 UF 58/06
b) Gemäß § 58 Abs. 1 EheG ist der nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt zu gewähren; dieser Begriff entspricht demjenigen der ehelichen Lebensverhältnisse des § 1578 Abs. 1 BGB (vgl. BGH FamRZ 1987, 257, 259; BGH FamRZ 2006, 317, 320). - BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 91/85
Bindung des Richters im Abänderungsverfahren
Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.10.2006 - 2 UF 58/06
b) Gemäß § 58 Abs. 1 EheG ist der nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt zu gewähren; dieser Begriff entspricht demjenigen der ehelichen Lebensverhältnisse des § 1578 Abs. 1 BGB (vgl. BGH FamRZ 1987, 257, 259; BGH FamRZ 2006, 317, 320).
- OLG München, 18.07.2018 - 12 UF 202/18
Berechnung von Betreuuungsunterhalt
Dass der Anspruch nun als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben geltend zu machen ist, ändert daran nichts, da die Einordnung als Nachlassverbindlichkeit keinen höheren Anspruch generieren kann, als er der Antragstellerin bei Geltendmachung zu Lebzeiten des Kindsvaters gegen diesen zugestanden hätte (siehe für den Fall des nachehelichen Unterhalts OLG Zweibrücken, Urteil v. 27.10.2006, FamRZ 2007, 1192, wonach daher trotz Ablebens des Pflichtigen dennoch dessen Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen ist;… ebenso Kleffmann in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 1568 b, Rn. 1). - OLG München, 14.12.2012 - 10 U 1161/12
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der Kosten für den Besuch …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einrede der beschränkten Erbenhaftung nach § 1990 BGB und des darauf gründenden Vorbehalts nach § 780 ZPO in zweiter Instanz zuzulassen, wenn ihre Erhebung in erster Instanz noch nicht möglich war (BGHZ 54, 204 = NJW 1970, 1742 für die Revisionsinstanz) oder, wie vorliegend, ihre tatsächlichen Voraussetzungen in zweiter Instanz unstreitig sind (BGH NJW-RR 2010, 664; ebenso schon OLG Celle OLGR 1995, 204; OLG Saarbrücken FamRZ 2007, 1192; a. A. die bislang h. M. , vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2004, 1222; OLG Hamm MDR 2006, 695; OLG München, Beschl. v. 3.3.2006 - 10 U 4751/05 [n. v.]; OLG Rostock OLGR 2009, 102 [unter II 2 d, wo der Vorbehalt schon in erster Instanz geltend gemacht worden war]).