Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.01.2019

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   BGH, 06.02.2019 - XII ZB 393/18   

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https://dejure.org/2019,4119
BGH, 06.02.2019 - XII ZB 393/18 (https://dejure.org/2019,4119)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2019 - XII ZB 393/18 (https://dejure.org/2019,4119)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - XII ZB 393/18 (https://dejure.org/2019,4119)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 278 FamFG, § 280 Abs 2 S 1 FamFG, Art 103 Abs 1 GG
    Betreuungssache: Absehen von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren; nicht rechtzeitige Überlassung des Sachverständigengutachtens vor dem Anhörungstermin; Pflichten des Sachverständigen vor Erstattung des Gutachtens; Pflichten des zum ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vornahme der Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften i.R.d. Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen; Überlassen des im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens rechtzeitig vor dem Anhörungstermin gegenüber ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anhörung des Betroffenen, Sachverständigengutachten, Überlassen des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen, Persönliche Untersuchung, Behandlender Arzt als Sachverständiger, Bestellung zum Sachverständigen

  • rewis.io

    Betreuungssache: Absehen von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren; nicht rechtzeitige Überlassung des Sachverständigengutachtens vor dem Anhörungstermin; Pflichten des Sachverständigen vor Erstattung des Gutachtens; Pflichten des zum ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 37 ; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 278

  • rechtsportal.de

    Vornahme der Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften i.R.d. Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen; Überlassen des im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens rechtzeitig vor dem Anhörungstermin gegenüber ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Anhörung im Betreuungsverfahren - und das Sachverständigengutachten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anhörung im Betreuungsverfahren - und das Beschwerdegericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der behandelnde Arzt als Sachverständiger im Betreuungsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Anhörung im Betreuungsverfahren - und der Verfahrenspfleger

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betreuungssache: Erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren und der zum Sachverständigen bestellte behandelnde Arzt

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anhörung im Beschwerdeverfahren - Behandelnder Arzt als Sachverständiger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1681
  • MDR 2019, 437
  • FamRZ 2019, 724
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.11.2018 - XII ZB 57/18

    Möglichkeit des Beschwerdegerichts vom Absehen einer erneuten Anhörung des

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - XII ZB 393/18
    Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18, juris).

    Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18, juris).

    Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - juris Rn. 5 mwN).

    (1) Wird dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - juris Rn. 6 mwN).

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 691/12

    Unterbringung des Betreuten: Bestellung zum Sachverständigen vor der Untersuchung

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - XII ZB 393/18
    Der Sachverständige hat den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12, FamRZ 2013, 1725).

    Danach hat der Sachverständige den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 336/17

    Betreuungssache: Zulässigkeit des dem Willen des Betroffenen widersprechenden

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - XII ZB 393/18
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das - verfahrensfehlerfrei festgestellte - Fehlen einer Krankheitseinsicht für die Beurteilung, dass der Betroffene keinen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB bilden kann, genügt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 16 f. mwN).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 383/10

    Unterbringung des Betreuten: Behandelnder Arzt als Sachverständiger im

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - XII ZB 393/18
    Das schließt zwar nicht aus, dass auch der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 9 zur Unterbringung).
  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 18/17

    Betreuungsverfahren: Anhörung eines Betroffenen durch das Beschwerdegericht im

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - XII ZB 393/18
    In einem solchen Fall muss jedoch dem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - FamRZ 2017, 1323 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 450/16

    Betreuungsverfahren: Sicherstellung der Teilnahme des Verfahrenspflegers am

    Auszug aus BGH, 06.02.2019 - XII ZB 393/18
    Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 450/16 - FamRZ 2017, 1864 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 252/19

    Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung seiner Betreuung;

    Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18, FamRZ 2019, 724; vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12, FamRZ 2013, 1725 und vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10, FamRZ 2010, 1726).

    Danach hat der Sachverständige den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 15 mwN).

    Die vom Senat entschiedenen Fälle (Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 16; vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 9 und vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 11) zeichnen sich - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht einwendet - durch die Besonderheit aus, dass dort jeweils der behandelnde Arzt zum Gutachter bestellt worden war.

    In dieser Funktion muss er den Betroffenen untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der vorherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 16.09.2020 - XII ZB 203/20

    Die Beschwerde des nicht mehr mit seiner Betreuung Einverstandenen

    Zur Bestellung eines behandelnden Arztes zum Sachverständigen im Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18, FamRZ 2019, 724).

    In dieser Funktion muss er den Betroffenen untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der vorherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 16).

    aa) Die Anhörung durch das Amtsgericht war bereits deshalb nicht verfahrensgemäß, weil mangels entgegenstehender Anhaltspunkte, namentlich der Akte zu entnehmender Verfügungen, davon auszugehen ist, dass es das Sachverständigengutachten der Betroffenen nicht zuvor bekannt gegeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 6/20 - FamRZ 2020, 1303 Rn. 7 mwN) und die Anhörung deshalb an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 03.07.2019 - XII ZB 62/19

    Notwendige Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens; Feststellung der

    Diese Zwecke kann die Anhörung des Betroffenen regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Gericht zum Zeitpunkt der Anhörung vorliegt und es dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um diesem Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 8 und vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - FamRZ 2019, 387 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 12.05.2021 - XII ZB 427/20

    Betreuungssache: Erforderlichkeit einer erneuten persönlichen Anhörung des

    Der Sachverständige hat den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18, FamRZ 2019, 724).

    Bereits vor der Untersuchung des Betroffenen muss er zum Sachverständigen bestellt sein und dem Betroffenen den Zweck der Untersuchung eröffnet haben, damit dieser sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 15 mwN).

    In dieser Funktion muss er den Betroffenen untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der vorherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 04.09.2019 - XII ZB 148/19

    Das nicht übersandte Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren

    Zur Notwendigkeit der Überlassung des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen vor Anordnung einer Betreuung (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18, FamRZ 2019, 724 und vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18, FamRZ 2019, 387).

    Dieser Mangel führt zugleich zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der Anhörung des Betroffenen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 8 und vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - FamRZ 2019, 387 Rn. 6 mwN).

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Rechtsprechung
   BGH, 31.01.2019 - III ZA 41/18   

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https://dejure.org/2019,2688
BGH, 31.01.2019 - III ZA 41/18 (https://dejure.org/2019,2688)
BGH, Entscheidung vom 31.01.2019 - III ZA 41/18 (https://dejure.org/2019,2688)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - III ZA 41/18 (https://dejure.org/2019,2688)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter aufgrund Besorgnis der Befangenheit; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter aufgrund Besorgnis der Befangenheit; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzu...

  • rewis.io

    Mindestbeschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde bei beabsichtigter Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Oberlandesgerichts in einer Entschädigungsprozess wegen überlanger Verfahrensdauer

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 42 Abs. 2 ; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
    Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter aufgrund Besorgnis der Befangenheit; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrendauer - und die Nichtzulassungsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 724
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.12.2014 - III ZR 472/13

    Klageabweisendes erstinstanzliches Urteil eines Oberlandesgerichts über

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - III ZA 41/18
    Das Ablehnungsgesuch vom 25. Oktober 2018 gegen diejenigen Richter, die an dem Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2014 (III ZR 472/13, WM 2015, 852) mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

    Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - III ZR 400/12 und III ZR 413/12, BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff; vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff und vom 18. Dezember 2014 - III ZR 472/13, WM 2015, 852 Rn. 7).

    Auf die Abweisung der Entschädigungsklage (als unzulässig) durch das erstinstanzlich entscheidende Oberlandesgericht (§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - III ZR 472/13, WM 2015, 852).

  • BGH, 29.01.2003 - IX ZR 137/00

    Befangenheit eines Richters; Zugehörigkeit zum GRUR-Verein

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - III ZA 41/18
    Soweit es sich gegen den damaligen Vizepräsidenten Sch. und den Richter W. richtet, geht es ins Leere, da beide Richter dem Senat nicht mehr angehören (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847).
  • BGH, 01.06.2017 - III ZA 6/17

    Anhörungsrüge im Prozesskostenhilfeverfahren: Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - III ZA 41/18
    Der Antragsteller wird - wie bereits in dem Verfahren III ZA 6/17 - darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.
  • BGH, 25.07.2013 - III ZR 413/12

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen erstinstanzliche Urteile

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - III ZA 41/18
    Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - III ZR 400/12 und III ZR 413/12, BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff; vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff und vom 18. Dezember 2014 - III ZR 472/13, WM 2015, 852 Rn. 7).
  • BGH, 27.02.2014 - III ZR 161/13

    Erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen wegen

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - III ZA 41/18
    Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - III ZR 400/12 und III ZR 413/12, BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff; vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff und vom 18. Dezember 2014 - III ZR 472/13, WM 2015, 852 Rn. 7).
  • BGH, 25.07.2013 - III ZR 400/12

    Erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - III ZA 41/18
    Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - III ZR 400/12 und III ZR 413/12, BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff; vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff und vom 18. Dezember 2014 - III ZR 472/13, WM 2015, 852 Rn. 7).
  • BVerfG, 18.12.2018 - 2 BvR 1265/18

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Richterliche

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - III ZA 41/18
    Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, das einen anderen Beschwerdeführer betraf, kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO offensichtlich ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass der Senat dort zu § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO eine andere Rechtsauffassung eingenommen hat, als der Kläger sie in dem vorliegenden Fall vertritt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 2 BvR 198/17 und vom 18. Dezember 2018 - 2 BvR 1265/18; MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 42 Rn. 20; Musielak/Heinrich, ZPO, 15. Aufl., § 42 Rn. 14; jeweils mwN).
  • BVerfG, 20.02.2017 - 2 BvR 198/17

    Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Zurückweisung eines mangels geeigneter

    Auszug aus BGH, 31.01.2019 - III ZA 41/18
    Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, das einen anderen Beschwerdeführer betraf, kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO offensichtlich ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass der Senat dort zu § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO eine andere Rechtsauffassung eingenommen hat, als der Kläger sie in dem vorliegenden Fall vertritt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 2 BvR 198/17 und vom 18. Dezember 2018 - 2 BvR 1265/18; MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 42 Rn. 20; Musielak/Heinrich, ZPO, 15. Aufl., § 42 Rn. 14; jeweils mwN).
  • BGH, 03.07.2019 - XII ZB 62/19

    Notwendige Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens; Feststellung der

    Diese Zwecke kann die Anhörung des Betroffenen regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Gericht zum Zeitpunkt der Anhörung vorliegt und es dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um diesem Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 8 und vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - FamRZ 2019, 387 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 04.09.2019 - XII ZB 148/19

    Das nicht übersandte Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren

    Zur Notwendigkeit der Überlassung des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen vor Anordnung einer Betreuung (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18, FamRZ 2019, 724 und vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18, FamRZ 2019, 387).

    Dieser Mangel führt zugleich zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der Anhörung des Betroffenen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 8 und vom 21. November 2018 - XII ZB 57/18 - FamRZ 2019, 387 Rn. 6 mwN).

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