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Rechtsprechung
   BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94   

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BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94 (https://dejure.org/1995,1247)
BayObLG, Entscheidung vom 29.03.1995 - 1Z BR 72/94 (https://dejure.org/1995,1247)
BayObLG, Entscheidung vom 29. März 1995 - 1Z BR 72/94 (https://dejure.org/1995,1247)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung deutschen Rechts und zur Berücksichtigung des Heimatrechts des Anzunehmenden bei der Adoption eines volljährigen Ausländers; Begriff des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Beteiligten einer Erwachsenenadoption; Absicht den zu Adoptierenden vor einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwachsenenadoption eines Ausländers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • adoption.de (Kurzinformation)

    Keine Adoption bei drohender Abschiebung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1287
  • FamRZ 1995, 629
  • FamRZ 1996, 183
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 31.07.1992 - 1Z BR 69/92

    Erwachsenenadoption; Hauptzweck; Nebenzweck; Wunsch; Fortführung; Adelsnamen;

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94
    Das Landgericht hat auch richtig angenommen, daß der unbestimmte Rechtsbegriff "sittlich gerechtfertigt" bei einer Adoption unter Erwachsenen erfüllt ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung bereits entstanden oder zu erwarten ist (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 236 und NJW 1985, 2094, jeweils m.w.Nachw.).

    Die Beschwerdekammer ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die durch eine Erwachsenenadoption begründete Familie in der Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt ist, die auch durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerfG NJW 1989, 2195 /2196 und FamRZ 1990, 363 ; BayObLG FamRZ 1993, 236 ).

  • BayObLG, 21.05.1985 - BReg. 1 Z 30/85

    Erfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "sittlich gerechtfertigt" im Rahmen

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94
    Das Landgericht hat auch richtig angenommen, daß der unbestimmte Rechtsbegriff "sittlich gerechtfertigt" bei einer Adoption unter Erwachsenen erfüllt ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung bereits entstanden oder zu erwarten ist (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 236 und NJW 1985, 2094, jeweils m.w.Nachw.).

    Demgemäß wird die von gegenseitigem unbedingtem Beistand getragene dauernde Verbundenheit zwischen Annehmendem und Anzunehmendem allgemein als prägendes Merkmal eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Beteiligten einer Erwachsenenadoption betrachtet (vgl. BayObLG NJW 1985, 2094/2095, FamRZ 1982, 644/645 und FRES 11, 266/271; KG IPRax 1994, 217/218; Soergel/Liermann Rn. 3, Staudinger/Frank Rn. 15, RGRK/Dickescheid Rn. 3 und 4, MünchKomm/Lüderitz Rn. 6; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. Rn. 5, jeweils zu § 1767).

  • BayObLG, 16.03.1989 - BReg. 1a Z 48/88

    Ablehnung einer Einwilligung zur Adoption eines Kindes wegen Gefährdung des

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94
    Da der Beteiligte zu 1 als Annehmender die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus § 43b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG (vgl. BayObLGZ 1989, 70/72).

    Das Vormundschaftsgericht, dessen Ausführungen das Beschwerdegericht sich zu eigen gemacht hat, ist im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Annehmenden (Beteiligter zu 1) zutreffend davon ausgegangen, daß deutsches Recht auf die Annahme als Kind anzuwenden ist (Art. 22 Satz 1 EGBGB , vgl. BayObLGZ 1989, 70/72; Lorenz IPRax 1994, 193/194).

  • OLG Karlsruhe, 22.08.1990 - 11 W 119/90

    Annahme eines volljährigen polnischen Staatangehörigen, dessen Antrag auf

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94
    Sie ist jedoch nach der herrschenden Grundanschauung ein familienfremder Zweck und ein Umstand, der eine Erwachsenenadoption nicht tragen kann (vgl. BayObLG BayVBl 1987, 604 und FamRZ 1982, 644/645 sowie ständige Rechtsprechung des Senats; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 226/227).
  • OLG Zweibrücken, 02.01.1981 - 6 WF 45/80
    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94
    Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2 KostO i.V.m. § 98 Abs. 2 , § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO (vgl. BayObLG Rpfleger 1981, 247; Hartmann Kostengesetze 25. Aufl. § 98 KostO Rn. 2 und 5).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94
    Die Beschwerdekammer ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die durch eine Erwachsenenadoption begründete Familie in der Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt ist, die auch durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerfG NJW 1989, 2195 /2196 und FamRZ 1990, 363 ; BayObLG FamRZ 1993, 236 ).
  • BVerfG, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88

    Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94
    Die Beschwerdekammer ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die durch eine Erwachsenenadoption begründete Familie in der Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt ist, die auch durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerfG NJW 1989, 2195 /2196 und FamRZ 1990, 363 ; BayObLG FamRZ 1993, 236 ).
  • KG, 27.04.1993 - 1 W 1902/93

    Adoption; Form; Adoptionserklärung; Abgabe; Ausland; Ukraine; Erwachsener

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94
    Demgemäß wird die von gegenseitigem unbedingtem Beistand getragene dauernde Verbundenheit zwischen Annehmendem und Anzunehmendem allgemein als prägendes Merkmal eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Beteiligten einer Erwachsenenadoption betrachtet (vgl. BayObLG NJW 1985, 2094/2095, FamRZ 1982, 644/645 und FRES 11, 266/271; KG IPRax 1994, 217/218; Soergel/Liermann Rn. 3, Staudinger/Frank Rn. 15, RGRK/Dickescheid Rn. 3 und 4, MünchKomm/Lüderitz Rn. 6; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. Rn. 5, jeweils zu § 1767).
  • BayObLG, 07.05.1986 - BReg. 3 Z 6/86

    Beteiligte am Verfahren über die Beischreibung eines Randvermerks über eine

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94
    Recht der Volksrepublik China zu beurteilen (vgl. BayObLGZ 1986, 155/159; Staudinger/Frank BGB 12. Aufl. § 1767 Rn. 12, § 1741 Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 17.09.1980 - 3 W 242/80
    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94
    Diesen Umstand brauchte das Landgericht jedoch nicht als Anhaltspunkt für das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu werten, weil der Beteiligte zu 2 bis zum Tod seiner Eltern im Jahr 1989 als deren einziger Sohn in einer vollständigen Familie gelebt hatte, die nach üblichem Verständnis nicht ergänzungsbedürftig war (vgl. BayObLG BayVBl 1987, 604/605; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 94).
  • BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18

    Feststehen der Identität des Anzunehmenden für den Ausspruch einer Annahme als

    Die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 297; OLG Bremen OLGR 2006, 510, 511; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768; BayObLG FamRZ 1996, 183 mwN) und andere Stimmen in der Literatur (vgl. Erman/Stürner BGB 16. Aufl. Art. 22 EGBGB Rn. 9; Staudinger/Henrich BGB [2019] Art. 22 EGBGB Rn. 26; BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: 1. Mai 2021] Art. 22 EGBGB Rn. 51) behandeln die Frage des Volljährigkeitsalters demgegenüber als eine selbständig, also nach deutschem Kollisionsrecht anzuknüpfende Vorfrage, die gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach dem Heimatrecht des Anzunehmenden zu beurteilen ist.

    (1) Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht beruht die Absicht, durch die Adoption eines ausländischen Anzunehmenden dessen aufenthaltsrechtlichen Lage zu verbessern, auf einer familienfremden Motivation und kann daher die Annahme eines Volljährigen nicht sittlich rechtfertigen (vgl. nur BayObLG FGPrax 2000, 25, 26 und FamRZ 1996, 183, 184 mwN; OLG Schleswig FGPrax 2009, 269, 271; OLG Köln FamRZ 2003, 1870, 1871; OLG Celle FamRZ 1995, 829, 830; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 35; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1767 Rn. 72; Erman/Teklote BGB 16. Aufl. § 1767 Rn. 10; BeckOGK/Löhnig BGB [Stand: 1. April 2021] § 1767 Rn. 34; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Mai 2021] § 1767 Rn. 9.1 f.; Behrentin/Braun Handbuch Adoptionsrecht Rn. B 782; Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda [2011], S. 86 f.).

  • OLG München, 19.12.2008 - 31 Wx 49/08

    Ablehnung einer Volljährigenadoption, bei der steuerliche Motive im Vordergrund

    Wenn nach der Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Antrag abgelehnt werden (OLG Köln FGPrax 2007, 121; OLG Köln FamRZ 2003, 1870; BayObLG FamRZ 1996, 183).
  • OLG München, 10.01.2011 - 33 UF 988/10

    Erwachsenenadoption: Notwendige Gesamtabwägung der Interessen der Beteiligten mit

    Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie sie bei leiblichen Eltern und Kindern typischerweise gegeben ist (BayObLG FamRZ 1996, 183/184; Staudinger-Frank Neubearbeitung 2007 § 1767 Rdnr. 15).
  • BayObLG, 21.11.1996 - 1Z BR 199/96

    Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption; Anforderungen an das

    a) Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des annehmenden Beteiligten zu 1 die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Annahme international zuständig sind (§ 43b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG ), und daß für diese Entscheidung gemäß Art. 22 Satz 1 EGBGB das deutsche Adoptionsrecht maßgebend ist (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 183 ).

    Eine solche Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern beschränkt sich unter den gegenwärtigen Verhältnissen, soweit nicht Unterhalt geleistet wird, in der Regel auf die innere Verbundenheit und die Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand (BayObLG FamRZ 1996, 183, 184 m.w.N.).

    Fehlt auch nur bei einem der Beteiligten die Absicht, eine solche Beziehung einzugehen oder auf Dauer aufrechtzuerhalten, so ist der Ausspruch der Annahme zu versagen (BayObLG BayVBl 1987, 604 und FamRZ 1996, 183, 184).

    Verbleiben begründete Zweifel, ob ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband hergestellt ist oder hergestellt werden soll, ist der Ausspruch der Annahme zu versagen (BayObLG BayVBl 1987, 604 und FamRZ 1996, 183, 184, jeweils m.w.N.).

    Sie ist jedoch nach der herrschenden Grundanschauung ein familienfremder Zweck und damit ein Umstand, der eine Volljährigenadoption nicht zu tragen vermag (BayObLG FamRZ 1996, 183, 184).

    In einem solchen Fall ist der Ausspruch der Annahme zu versagen (vgl. BayObLG BayVBl 1987, 604 und FamRZ 1996, 183, 184, jeweils m.w.N.).

  • OLG Hamm, 29.06.2012 - 2 UF 274/11

    Voraussetzungen der Erwachsenenadoption; Anforderungen an die Unterhaltung

    Deshalb ist das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16.11.1999 - 1Z BR 115/99 - FamRZ 2001, 118; BayObLG, Beschluss vom 29.03.1995 - 1Z BR 72/94 - FamRZ 1996, 183; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.1999 - 20 W 347/98 - NJWE-FER 2000, 56).

    Demgemäß ist die von gegenseitigem unbedingtem Beistand getragene dauernde Verbundenheit zwischen Annehmendem und Anzunehmendem allgemein als prägendes Merkmal eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Beteiligten einer Erwachsenenadoption zu betrachten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.03.1995 - 1Z BR 72/94 - FamRZ 1996, 183).

    Diese innere Verbundenheit kann je nach den im Einzelfall gegebenen Lebensverhältnissen in sehr unterschiedlichen Formen ihren Ausdruck finden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.03.1995 - 1Z BR 72/94 - FamRZ 1996, 183).

  • OLG Nürnberg, 04.08.2014 - 9 UF 468/14

    Volljährigenadoption: Prüfung einer sittlichen Rechtfertigung

    Unter erwachsenen Personen ist dies wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand geprägt (BayObLG FamRZ 1996, 183; BayObLG NJW-RR 2002, 1658; MüKo § 1767 Rn. 5; OLG Köln NJW-RR 2004, 155; OLG München NJW-RR 2009, 591).

    Wenn aber nach der Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Adoptionsantrag abgelehnt werden (Palandt, BGB, 72. Aufl., § 1767 Rn. 1, 5; OLG München MDR 2009, 333; OLG Köln FGPrax 2007, 121; OLG Köln FamRZ 2003, 1870; BayObLG FamRZ 1996, 183).

  • LG Bonn, 17.02.2004 - 6 T 27/04

    Kostentragungspflicht beim Nießbrauch

    zu 2) die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Annahme international zuständig sind ( § 43 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGG ) und dass für diese Entscheidung gemäß Art. 22 S. 1 EGBGB das deutsche Adoptionsrecht maßgebend ist (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 183).

    Eine solche Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist durch eine innere Verbundenheit und die Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand (BayObLG FamRZ 1996, 183, 184 m. w. N.) gekennzeichnet.

  • BayObLG, 18.05.2004 - 1Z BR 30/04

    Ablehnung einer Erwachsenenadoption

    Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie sie bei leiblichen Eltern und Kindern typischerweise gegeben ist (BayObLG FamRZ 1996, 183/184).

    Zur Ablehnung der Adoption genügen begründete Zweifel daran, ob ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll oder in Zukunft erwartet werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 226; 1996, 183).

  • BayObLG, 16.11.1999 - 1Z BR 115/99

    Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption

    a) Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des annehmenden Beteiligten zu 1 die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Annahme international zuständig sind (§ 43b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG ) und daß für diese Entscheidung gemäß Art. 22 Satz 1 EGBGB das deutsche Adoptionsrecht maßgebend ist (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 183 ).

    Eine solche Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern beschränkt sich unter den gegenwärtigen Verhältnissen, soweit nicht Unterhalt geleistet wird, in der Regel auf die innere Verbundenheit und die Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand (BayObLG FamRZ 1996, 183/184 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 07.01.2003 - 15 W 406/02

    Sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption

    Deshalb ist das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten (BayObLG FamRZ 1996, 183, 184; FamRZ 1997, 638, 639; FamRZ 2001, 118; OLG Frankfurt NJWE-FER 2000, 56).
  • OLG München, 08.06.2009 - 31 Wx 22/09

    Volljährigenadoption zur finanziellen Absicherung der Anzunehmenden

  • OLG Köln, 07.04.2003 - 16 Wx 63/03

    Volljährigenadoption von Stiefkindern

  • BayObLG, 21.04.2004 - 1Z BR 19/04

    Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption

  • BayObLG, 24.07.2002 - 1Z BR 9/02

    Voraussetzungen der Erwachsenenadoption - frühzeitiges Eltern-Kind-Verhältnis und

  • BayObLG, 14.10.1997 - 1Z BR 136/97

    Volljährigkeitsadoption bei geringem Altersunterschied

  • OLG München, 07.04.2010 - 31 Wx 3/10

    Adoption: Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden als Voraussetzung

  • OLG München, 05.05.2009 - 31 Wx 17/09

    Volljährigenadoption: Sittliche Rechtfertigung bei beabsichtigter Sicherung eines

  • BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 52/00

    Erwachsenenadoption

  • BayObLG, 04.09.1995 - 1Z BR 33/95

    Anzuwendendes Recht bei der Adoption eines erwachsenen Ausländers durch ein

  • BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 103/99

    Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Adoptionsantrags

  • BayObLG, 24.07.2002 - 1Z BR 54/02

    Überprüfung der Rechtsanwendung durch Rechtsbeschwerdegericht - sittliche

  • OLG Köln, 29.07.2011 - 4 UF 108/11

    Maßgebliches Recht und Voraussetzungen der Volljährigenadoption

  • OLG Köln, 29.05.2006 - 16 Wx 71/06

    Zuständiges Vormundschaftsgericht für die Adoption eines Volljährigen mit

  • LG Augsburg, 08.12.2009 - 5 T 3729/09

    Adoption eines Erwachsenen

  • OLG Bremen, 15.03.2006 - 4 W 5/06

    Zurückweisung eines Antrags auf Annahme eines Kindes; Eltern-Kind-Verhältnis als

  • LG Landshut, 27.04.1999 - 60 T 636/99

    Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

  • FG Düsseldorf, 05.07.2000 - 4 K 5245/96

    Erlass von Erbschaftsteuer bei nur geplanter Adoption; Vorliegen sachlicher

  • LG Stuttgart, 25.01.1999 - 1 T 9/97

    Eintragungsfähigkeit einer "Groß-GbR" im Grundbuch

  • LG Karlsruhe, 21.05.2010 - 11 T 176/10
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Rechtsprechung
   BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3450
BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94 (https://dejure.org/1994,3450)
BayObLG, Entscheidung vom 30.11.1994 - 1Z AR 72/94 (https://dejure.org/1994,3450)
BayObLG, Entscheidung vom 30. November 1994 - 1Z AR 72/94 (https://dejure.org/1994,3450)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Negativer Zuständigkeitsstreit zwischen Vormundschaftsgericht und Familiengericht; Herausgabe eines nichtehelichen Kindes; Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Regensburg - 11 AR 322/94
  • AG Regensburg - 2 AR 31/94
  • BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 521
  • FamRZ 1995, 629
  • Rpfleger 1995, 251
  • BayObLGZ 1994 Nr. 71
  • BayObLGZ 1994, 378
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 30.03.1994 - 1Z AR 14/94

    Kompetenzkonflikt; Vormundschaftsgericht; Familiengericht; Zuständigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94
    1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht im Sinn von § 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen dem Vormundschaftsgericht und dem Familiengericht des Amtsgerichts Regensburg berufen (§ 8 EGGVG , § 139 Abs. 1 GVG , § 7 EGZPO , Art. 11 Abs. 1 AGGVG ; vgl. BayObLGZ 1994, 91, 92 m.w.Nachw.).

    Bei der sinngemäßen Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO genügt die tatsächliche und als verbindlich gewollte Kompetenzleugnung (vgl. BGHZ 104, 363, 366; BayObLGZ 1994, 91, 93 m.w.Nachw.), sofern sie den Verfahrensbeteiligten bekanntgemacht wurde (vgl. BGH FamRZ 1984, 37 ; BayObLG aaO. m.w.Nachw.).

    a) Ob die vorliegende Angelegenheit als Vormundschaftssache (§ 35 FGG ) einzuordnen ist, beurteilt sich danach, ob die konkrete Verrichtung dem Vormundschaftsgericht gesetzlich zugewiesen ist (vgl. BayObLGZ 1994, 91, 94 m.w.Nachw.).

  • BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88

    Kompetenzkonflikt zweier Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Erteilung

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94
    Bei der sinngemäßen Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO genügt die tatsächliche und als verbindlich gewollte Kompetenzleugnung (vgl. BGHZ 104, 363, 366; BayObLGZ 1994, 91, 93 m.w.Nachw.), sofern sie den Verfahrensbeteiligten bekanntgemacht wurde (vgl. BGH FamRZ 1984, 37 ; BayObLG aaO. m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 8/80

    Negativer Zuständigkeitsstreit in einem rechtshängigen Verfahren als

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94
    Zwar fehlt die Beteiligung des Antragsgegners am Verfahren durch Mitteilung der Antragsschrift (vgl. BGH NJW 1980, 1281 und NJW-RR 1991, 1346 ; BayObLGZ 1991, 240, 242).
  • BGH, 15.08.1990 - XII ARZ 30/90

    Kompetenzkonflikt zwischen Familiengericht und freiwilliger Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94
    Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung in sinngemäßer Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 1991, 253, 254; BayObLG aaO. m.w.Nachw.) liegen vor.
  • BGH, 14.05.1986 - IVb ARZ 19/86

    Örtliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts; Durchsetzung einer

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94
    Auch zur Entscheidung über den als Anregung aufzufassenden "Antrag" auf Vollziehung (Nr. 2) ist das Vormundschaftsgericht als Gericht des Hauptverfahrens zuständig (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1007 und FamRZ 1990, 35).
  • BGH, 04.10.1989 - IVb ARZ 26/89

    Zuständigkeit des Gerichts für die Festsetzung eines Zwangsgeldes im FGG

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94
    Auch zur Entscheidung über den als Anregung aufzufassenden "Antrag" auf Vollziehung (Nr. 2) ist das Vormundschaftsgericht als Gericht des Hauptverfahrens zuständig (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1007 und FamRZ 1990, 35).
  • BayObLG, 21.06.1991 - AR 1 Z 49/91
    Auszug aus BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94
    Zwar fehlt die Beteiligung des Antragsgegners am Verfahren durch Mitteilung der Antragsschrift (vgl. BGH NJW 1980, 1281 und NJW-RR 1991, 1346 ; BayObLGZ 1991, 240, 242).
  • BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Überprüfung und Abänderung einer

    So kann eine Zuständigkeitsbestimmung vor Mitteilung an den Verfahrensbetroffenen stattfinden, wenn die maßgebenden Verfahrensvorschriften diese Mitteilung nicht erfordern (BayObLGZ 1985, 397/400), ferner dann, wenn ohne eine solche Bestimmung die Beilegung des Zuständigkeitsstreits in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann (BayObLGZ 1991, 240/242 und 1994, 378/380).

    Hierfür genügt in Fällen der entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die tatsächliche und als verbindlich gewollte beiderseitige Kompetenzleugnung (BGHZ 104, 363/366; BayObLGZ 1994, 378/380), wie sie hier sowohl das Vormundschaftsgericht wie auch das Familiengericht zum Ausdruck gebracht haben.

    Hiervon hat die Rechtsprechung wiederholt abgesehen, soweit das Gericht in dem Verfahren, für das die Zuständigkeit bestimmt werden soll, die Betroffenen nicht zu beteiligen hat (BayObLGZ 1985, 397/400 für den Fall des § 834 ZPO ) oder eine solche Beteiligung, zum Beispiel aus Gründen der Eilbedürftigkeit, nicht tunlich erscheint (BayObLGZ 1994, 378/380).

  • BayObLG, 06.05.1996 - 1Z BR 28/96

    Beschwerde gegen eine Feststellung der Sach- und Rechtslage durch Beschluss eines

    Da sich das Landgericht in seinem - an sich nicht angefochtenen - Beschluß vom 21.12.1995 unmittelbar auf die Entscheidung des Senats vom 30.11.1994 (BayObLGZ 1994, 378) beruft, sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlaßt:.

    Der Senat hat dies bereits in seiner Entscheidung vom 30.11.1994 (1Z AR 72/94, BayObLGZ 1994, 378 = BayObLG Rpfleger 1995, 251 ) dargelegt, die das Landgericht - zu Unrecht - für die von ihm vertretene Ansicht heranziehen will.

    Insoweit ist daher das Vormundschaftsgericht zuständig, wenn ein solches Verfahren ein nichteheliches Kind betrifft (vgl. BayObLGZ 1994, 378, 381 f.; Staudinger/Pirrung Vorbem. zu Art. 19 EGBGB Rn. 863; siehe auch die Begründung des Entwurf zu § 10 SorgeRübkAG BT-Drs 11/5315 S. 14).

  • OLG Köln, 20.12.1999 - 2 W 273/99

    Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gemäß § 4 InsO

    Hinzu kommt, daß der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 12. August 1999 ausweislich der Akte bisher der Schuldnerin nicht wirksam mitgeteilt und damit ihr gegenüber nicht wirksam geworden ist (vgl. hierzu allgemein: BGH, NJW-RR 1995, 641 m.w.N.; BGH, NJW-RR 1996, 254; BGH, NJW-RR 1996, 1217; BGH, NJW-RR 1997, 1161; BayObLG, BayObLGZ 1991, 387 [388]; BayObLG, BayObLGZ 1994, 378 [380]; BayObLG, InVo 1999, 137 [138] m.w.N.; Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 36 Rdnr. 25 m.w.N.).
  • BayObLG, 27.03.2000 - 3Z BR 354/99

    Bestellung eines Notvorstands für eine Stiftung

    In der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wird der Verfahrensgegenstand durch das Antragsziel bestimmt (vgl. BayObLGZ 1994, 378/381; BayObLG NJW-RR 1998, 798/799).
  • BayObLG, 18.02.1998 - 1Z BR 155/97

    Wirksamkeit und Auslegung einer Erbschaftsausschlagungserklärung nach

    In einem Antragsverfahren wie dem Erbscheinsverfahren wird der Verfahrensgegenstand durch das Antragsziel bestimmt (vgl. BayObLGZ 1994, 378/380 und BayObLG FamRZ 1984, 202).
  • OLG Stuttgart, 10.09.1998 - 8 AR 30/98
    87, 269.274 f), läuft im Ergebnis auf dasselbe hinaus, wenn man den Abgabebeschluß als ausreichende Zuständigkeitsab-Iehnung nach § 36 Nr. 6 ZPO ansieht (vgl. auch BayObLGZ 1994, 378, 380).
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Rechtsprechung
   KG, 16.08.1994 - 19 WF 3495/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,5980
KG, 16.08.1994 - 19 WF 3495/94 (https://dejure.org/1994,5980)
KG, Entscheidung vom 16.08.1994 - 19 WF 3495/94 (https://dejure.org/1994,5980)
KG, Entscheidung vom 16. August 1994 - 19 WF 3495/94 (https://dejure.org/1994,5980)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 629
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Koblenz, 22.02.2002 - 2 T 66/02

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Zwangsvollstreckungsverfahren auf

    Maßgebend sind Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache (KG,FamRZ 1995, 629) sowie die Fähigkeit des Antragstellers, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (OLG München, FamRZ 1999, 792; 1355).
  • OLG Celle, 17.01.2006 - 17 W 4/06

    Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Erforderlichkeit einer Vertretung

    Maßgeblich ist, ob unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache ein sachliches und persönliches Bedürfnis für die anwaltliche Hilfe besteht (KG FamRZ 1995, 629).
  • LG Koblenz, 25.11.2004 - 2 T 884/04

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der Zwangsvollstreckung aus einem

    Maßgebend sind Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache (KG, FamRZ 1995, 629) sowie die Fähigkeit des Antragstellers, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (OLG München, FamRZ 1999, 792 [OLG München 16.11.1998 - 12 WF 1302/98] ).
  • LG Koblenz, 30.11.2009 - 2 T 823/09
    Maßgebend sind Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache ( KG, FamRZ 1995, 629) sowie die Fähigkeit des Antragstellers, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken ( OLG München, FamRZ 1999, 792).
  • LG Koblenz, 13.05.2011 - 2 T 232/11

    Keine Beiordnung eines Anwalts in der Mobiliarvollstreckung bei fehlender

    Maßgebend sind Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache (KG, FamRZ 1995, 629 ) sowie die Fähigkeit des Antragstellers, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (OLG München, FamRZ 1999, 792 ).
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