Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 13.05.1987

Rechtsprechung
   BGH, 30.04.1987 - I ZR 39/85   

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https://dejure.org/1987,1317
BGH, 30.04.1987 - I ZR 39/85 (https://dejure.org/1987,1317)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1987 - I ZR 39/85 (https://dejure.org/1987,1317)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1987 - I ZR 39/85 (https://dejure.org/1987,1317)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 16; WZG § 15
    "Ankündigungsrecht I"; Umfang des Ankündigungsrechts eines Warenzeicheninhabers; Erschöpfung des Ankündigungsrechts durch Inverkehrbringen einer Markenware

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1442
  • MDR 1988, 25
  • GRUR 1987, 707
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 23.12.1921 - II 224/21

    Ausschließliches Recht zum Versehen mit Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 30.04.1987 - I ZR 39/85
    Dies hat die Rechtsprechung hinsichtlich der Tatbestände des Kennzeichnungsrechts und des Erstvertriebsrechts bereits entschieden (vgl. RGZ 103, 359, 362 - Singer; BGHZ 23, 100, 102 - Taeschner/Pertussin; BGH, Urt.v. 28.11.1985 - I ZR 152/83, GRUR 1986, 538, 540 - Ola).

    So wie der Zeicheninhaber auch nach dem Inverkehrsetzen der Ware die ordnungsgemäße Zeichenverwendung an der Ware selbst oder an ihrer Verpackung überwachen kann (vgl. etwa RGZ 103, 359, 363 ff. - Singer; RGZ 161, 29, 37 ff. - Zählerersatzteile; BGH, Urt.v. 16.5.1952 - I ZR 143/51, GRUR 1952, 521, 522 - Nachfüllung von Feuerlöschern; BGHZ 82, 152, 156 f. - Öffnungshinweis), ist er auch bei der Benutzung seines Warenzeichens in der Werbung zu einer entsprechenden Überwachung berechtigt.

  • RG, 12.04.1929 - II 416/28

    1. Wann wird eine unterirdisch lagernde flüssige Ware durch eine oberhalb der

    Auszug aus BGH, 30.04.1987 - I ZR 39/85
    Auf der Grundlage der Stellin-Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 124, 273, 276) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Werbehinweisrecht lediglich einen Schutz des Zeicheninhabers gegen unlauteren Wettbewerb durch falsche Herkunftsangaben bedeute und deshalb nur solche Benutzungen des fremden Zeichens in geschäftlichen Ankündigungen verhindern solle, die geeignet seien, das Publikum über die Herkunft aus einem Betrieb irrezuführen (vgl. auch LG Düsseldorf, GRUR 1983, 327, 329; P. Ulmer, NJW 1969, 11, 15 f.; Baumbach-Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 15, Rdn. 67 f.).

    Auch dieses Recht ist, wie bereits das Reichsgericht im Stellin-Urteil (RGZ 124, 273, 276) ausgeführt hat, durch § 15 WZG (damals noch § 12 WZG) ausdrücklich allein dem Inhaber vorbehalten und bezieht sich - im Gegensatz zur unmittelbaren Herkunftskennzeichnung an der Ware oder ihrer Verpackung oder Umhüllung selbst - auf jede die Ware ankündigende Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr.

  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 39/55

    Warenzeichenschutz und Transitverkehr

    Auszug aus BGH, 30.04.1987 - I ZR 39/85
    Dies hat die Rechtsprechung hinsichtlich der Tatbestände des Kennzeichnungsrechts und des Erstvertriebsrechts bereits entschieden (vgl. RGZ 103, 359, 362 - Singer; BGHZ 23, 100, 102 - Taeschner/Pertussin; BGH, Urt.v. 28.11.1985 - I ZR 152/83, GRUR 1986, 538, 540 - Ola).
  • BGH, 30.10.1981 - I ZR 7/80

    Öffnungshinweis

    Auszug aus BGH, 30.04.1987 - I ZR 39/85
    So wie der Zeicheninhaber auch nach dem Inverkehrsetzen der Ware die ordnungsgemäße Zeichenverwendung an der Ware selbst oder an ihrer Verpackung überwachen kann (vgl. etwa RGZ 103, 359, 363 ff. - Singer; RGZ 161, 29, 37 ff. - Zählerersatzteile; BGH, Urt.v. 16.5.1952 - I ZR 143/51, GRUR 1952, 521, 522 - Nachfüllung von Feuerlöschern; BGHZ 82, 152, 156 f. - Öffnungshinweis), ist er auch bei der Benutzung seines Warenzeichens in der Werbung zu einer entsprechenden Überwachung berechtigt.
  • BGH, 19.01.1984 - I ZR 194/81

    Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes im Firmenrecht bei Vertrieb von mit einer

    Auszug aus BGH, 30.04.1987 - I ZR 39/85
    Damit gelten auch hier für die firmenrechtliche Beurteilung (BGH, Urt.v. 19.1.1984 - I ZR 194/81, GRUR 1984, 545, 547 - Schamotte-Einsätze) die gleichen Erwägungen wie zu Erschöpfung des zeichenrechtlichen Verbietungsrechts in Bezug auf die Ankündigung mit dem Warenzeichen.
  • BGH, 28.11.1985 - I ZR 152/83

    Unzumutbarkeit der Benutzung eines eingetragenen Warenzeichens

    Auszug aus BGH, 30.04.1987 - I ZR 39/85
    Dies hat die Rechtsprechung hinsichtlich der Tatbestände des Kennzeichnungsrechts und des Erstvertriebsrechts bereits entschieden (vgl. RGZ 103, 359, 362 - Singer; BGHZ 23, 100, 102 - Taeschner/Pertussin; BGH, Urt.v. 28.11.1985 - I ZR 152/83, GRUR 1986, 538, 540 - Ola).
  • BGH, 16.05.1952 - I ZR 143/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.04.1987 - I ZR 39/85
    So wie der Zeicheninhaber auch nach dem Inverkehrsetzen der Ware die ordnungsgemäße Zeichenverwendung an der Ware selbst oder an ihrer Verpackung überwachen kann (vgl. etwa RGZ 103, 359, 363 ff. - Singer; RGZ 161, 29, 37 ff. - Zählerersatzteile; BGH, Urt.v. 16.5.1952 - I ZR 143/51, GRUR 1952, 521, 522 - Nachfüllung von Feuerlöschern; BGHZ 82, 152, 156 f. - Öffnungshinweis), ist er auch bei der Benutzung seines Warenzeichens in der Werbung zu einer entsprechenden Überwachung berechtigt.
  • LG Düsseldorf, 11.01.1983 - 4 O 62/82
    Auszug aus BGH, 30.04.1987 - I ZR 39/85
    Auf der Grundlage der Stellin-Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 124, 273, 276) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Werbehinweisrecht lediglich einen Schutz des Zeicheninhabers gegen unlauteren Wettbewerb durch falsche Herkunftsangaben bedeute und deshalb nur solche Benutzungen des fremden Zeichens in geschäftlichen Ankündigungen verhindern solle, die geeignet seien, das Publikum über die Herkunft aus einem Betrieb irrezuführen (vgl. auch LG Düsseldorf, GRUR 1983, 327, 329; P. Ulmer, NJW 1969, 11, 15 f.; Baumbach-Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 15, Rdn. 67 f.).
  • RG, 28.06.1939 - II 161/38

    Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmen, das Elektrizitätszähler

    Auszug aus BGH, 30.04.1987 - I ZR 39/85
    So wie der Zeicheninhaber auch nach dem Inverkehrsetzen der Ware die ordnungsgemäße Zeichenverwendung an der Ware selbst oder an ihrer Verpackung überwachen kann (vgl. etwa RGZ 103, 359, 363 ff. - Singer; RGZ 161, 29, 37 ff. - Zählerersatzteile; BGH, Urt.v. 16.5.1952 - I ZR 143/51, GRUR 1952, 521, 522 - Nachfüllung von Feuerlöschern; BGHZ 82, 152, 156 f. - Öffnungshinweis), ist er auch bei der Benutzung seines Warenzeichens in der Werbung zu einer entsprechenden Überwachung berechtigt.
  • BGH, 04.05.2000 - I ZR 256/97

    Parfumflakon; Vorrang der Verkehrsfähigkeit

    Durch das Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren werde, so hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen "Ankündigungsrecht I und II" ausgeführt, nicht nur das Erstvertriebsrecht erschöpft, sondern auch das den Weitervertrieb durch entsprechende Ankündigungen erst ermöglichende Ankündigungsrecht; ohne Nennung der Originalware, also ohne Anbringung der Marke auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen, sei der bestimmungsgemäße Weitervertrieb praktisch nicht möglich (BGH, Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 39/85, GRUR 1987, 707, 708; Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 237/85, GRUR 1987, 823, 824; vgl. auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 24 Rdn. 5).
  • BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92

    Markenverunglimpfung I - Rufausbeutung

    b) Als rechtsfehlerfrei erweist sich jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, in der Anbringung der Marke auf den Faltschächtelchen liege eine Verletzung des allein der Klägerin zustehenden Ankündigungsrechts im Sinne des § 15 WZG, nämlich ihres grundsätzlich ausschließlichen Rechts, ihre Marke zur Werbung für die in der Rolle eingetragenen Waren zu verwenden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 39/85, GRUR 1987, 707, 708 - Ankündigungsrecht I; Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 237/85, GRUR 1987, 823, 824 - Ankündigungsrecht II).
  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 217/86

    "KRONENTHALER"; Beurteilung der Ungleichartigkeit von Waren; Begriff der

    Zur Begründung des Anspruchs aus § 24 WZG genügt die Verwirklichung einer der dem Zeicheninhaber vorbehaltenen Benutzungsarten im Inland, da jede der Benutzungshandlungen einen selbständigen, auf den Herstellerbetrieb hinweisenden zeichenrechtlichen Tatbestand enthält (RGZ 110, 176, 178; BGHZ 23, 100, 102, 103 - Taeschner I; Urt. v. 19.1.1984 - I ZR 194/81, GRUR 1984, 545, 547 - Schamotte-Einsätze; vgl. auch BGH, Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 39/85, GRUR 1987, 707, 708 - Ankündigungsrecht I).
  • BGH, 30.06.1994 - I ZR 40/92

    Suchwort - Irreführung/Geschäftsverhältnisse; Prüfungspflicht bei Inseraten

    Mit dem Inverkehrbringen der so bezeichneten Waren hat sich das Recht des Kennzeichnungsinhabers zur (ausschließlichen) Ankündigung der Ware unter der Marke, die zugleich Firmenbestandteil ist, erschöpft, weil es nach dem Inverkehrbringen der Ware auch Dritten - besonders dem mit dem Vertrieb befaßten Handel - möglich sein muß, die entsprechend gekennzeichneten Waren auch unter Verwendung der Originalmarke und des Namens des Herstellerunternehmens zu bewerben (BGHZ 41, 84, 88 - Maja; BGH, Urt. v. 19.1.1984 - I ZR 194/81, GRUR 1984, 545, 547 - Schamotte-Einsätze; Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 39/85, GRUR 1987, 707, 708 - Ankündigungsrecht I; Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 237/85, GRUR 1987, 823, 824 - Ankündigungsrecht II).
  • OLG München, 20.05.2010 - 6 U 2236/09

    Urheberrechtsschutz: Recht auf Benennung des Urhebers bei Abbildung einer

    Die getroffene Feststellung des Landgerichts zur werblichen Unüblichkeit der Extraktion von Teilen einer Produktaufmachung sei so ersichtlich unzutreffend, zumal sie überdies in eklatantem Widerspruch zur gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Umfang von Ankündigungsrechten für immaterialrechtlich geschützte Waren stehe, wie sich aus der noch zum Warenzeichengesetz ergangenen Entscheidung BGH GRUR 1987, 707 - Ankündigungsrecht I ergebe.
  • OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97

    "Bild Dir keine Meinung"; zeichenmäßige Benutzung der eingetragenen Marke "Bild"

    Denn das Zeichenrecht schützt auch gegen eine Verletzung des Ankündigungsrechts, die Marke zur Werbung für die eingetragenen Waren zu verwenden (Fezer, MarkenG , § 14 Rdn. 460; zur Rechtslage nach dem WZG : BGH, GRUR 1987, 707, 708 - Ankündigungsrecht I).
  • OLG Düsseldorf, 05.07.2001 - 20 U 34/01

    Werbung für EG-Neufahrzeuge mit den Wort- und Bildmarken der Hersteller

    Durch das Inverkehrbringen der Ware kann sich schon nach herkömmlicher Auffassung nicht nur das Erstvertriebsrecht des Zeicheninhabers, sondern auch sein Ankündigungsrecht verbrauchen (BGH GRUR 1987, 707 und 823 - Ankündigungsrecht I und II).
  • BGH, 24.01.1991 - I ZR 60/89

    "VISPER"; Gebrauch einer Kennzeichnung für ein Ergebnis universitärer Forschung

    Auch dieses Recht sowie der entsprechende Mißbrauchstatbestand (§ 24 WZG) beziehen sich auf eine die Ware ankündigende Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr (BGH, Urt. v. 30.4.1987 I ZR 39/85, GRUR 1987, 707, 708 - Ankündigungsrecht I).
  • OLG Naumburg, 03.08.2000 - 7 U 141/99

    "Mitsubishi"; Verwendung einer fremden Marken in der Werbung für eigene

    Er darf auch die Markenware unter Verwendung der Marke in seiner Werbung ankündigen (so zum Warnzeichengesetz beispielsweise BGH GRUR 1987, 707 ff. - Ankündungsrecht I; GRUR 1987, 823 ff. - Ankündigungsrecht II; GRUR 1994, 841 ff. - Suchwort; für den Geltungsbereich der nunmehrigen Markenrechtslinie EUGH Rechtssache C - 337/95, GRUR int.
  • LG Düsseldorf, 18.01.2001 - 4 O 138/00

    Kfz-Händler darf EU-Neuwagen mit Markennamen bewerben; Zulässigkeit der Werbung

    Wie auch die Klägerin grundsätzlich nicht in Zweifel zieht, berechtigt die Erschöpfung den Händler nicht nur, mit dem mit der Marke versehenen Produkt zu handeln, sondern erlaubt es ihm auch, die Markenware unter Verwendung der Marke in seiner Werbung "anzukündigen"; dieses Ankündigungsrecht des Händlers war schon in der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz allgemein anerkannt (siehe nur BGH, GRUR 1987, 707, 708 - Ankündigungsrecht I; GRUR 1987, 823, 824 - Ankündigungsrecht II; GRUR 1994, 841, 843 - Suchwort) und ist vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für den Geltungsbereich der Markenrechtsrichtlinie ausdrücklich bestätigt worden (Rechtssache C-337/95, GRUR Int. 1998, 140, 143 - Dior/Evora).
  • OLG Bremen, 12.03.1992 - 2 U 88/91

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch i.R.d. Nutzungsuntersagung eines als

  • LG Düsseldorf, 07.12.1999 - 4 O 481/99

    Mercedesstern

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 13.05.1987 - 4 U 227/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1517
OLG Schleswig, 13.05.1987 - 4 U 227/85 (https://dejure.org/1987,1517)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.05.1987 - 4 U 227/85 (https://dejure.org/1987,1517)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13. Mai 1987 - 4 U 227/85 (https://dejure.org/1987,1517)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fälschung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Bildender Künstler; Beeinträchtigung; Postmortales Persönlichkeitsrecht; Eigentümer eines unechten Werkes; Vernichtung; Kennzeichnung

  • zeit.de (Pressebericht)

    Verwässerter Nolde

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 823 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 339
  • NJW 1990, 2024 (Ls.)
  • NJW-RR 1988, 286 (Ls.)
  • MDR 1987, 757
  • GRUR 1987, 516
  • GRUR 1987, 707
  • VersR 1988, 65
  • afp 1987, 646
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.05.1987 - 4 U 227/85
    (b) Hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Malers Emil Nolde als geschützten Rechtsguts i. S. von § 823 Abs. 1 BGB kann eine Fälschung von Bildern die sogen. Individualsphäre, bezogen auf die Gesamtheit seines Werkschaffens, verletzen (zu den geschützten Persönlichkeitssphären: vgl. auch BVerfGE 54, 148, 154).

    Dafür kann auch auf das BVerfG verwiesen werden, wonach durch Unterstellung tatsächlich nicht gemachter Äußerungen das Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf Identität verletzt werden kann (BVerfGE 54, 148, 153 ff. [hier: I (145) 26l a-c] Ä Eppler; BGH NJW 1965, 865 f Ä Soraya).

  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.05.1987 - 4 U 227/85
    Zwar überdauert nach Ansicht des BGH das Persönlichkeitsrecht den Tod; es gewährt aber nur einen Schutz des fortwirkenden Lebensbildes gegen grobe Entstellungen (BGHZ 50, 133 , = JZ 1968, 697 mit Anm. Neumann-Duesberg Ä Mephisto; BGH NJW 1974, 1371 Ä Fiete Schulze; BGH MDR 1984, 997 Ä Prof. Niehans).

    Er schrumpft zudem noch mit zunehmendem Zeitablauf je nach dem sozialen Geltungsanspruch des Verstorbenen und dem allmählichen Wegfall der Wahrnehmungsberechtigten (BGHZ 50, 133 ).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.05.1987 - 4 U 227/85
    das mit dem Tode das Persönlichkeitsrecht enden läßt, das Andenken allerdings gemäß Art. 1 Abs. 1 GG schützt (NJW 1971, 1645 Ä Mephisto).
  • BGH, 04.06.1974 - VI ZR 68/73

    Persönlichkeitsschutz Verstorbener - Grobe Entstellung - Angehörige -

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.05.1987 - 4 U 227/85
    Zwar überdauert nach Ansicht des BGH das Persönlichkeitsrecht den Tod; es gewährt aber nur einen Schutz des fortwirkenden Lebensbildes gegen grobe Entstellungen (BGHZ 50, 133 , = JZ 1968, 697 mit Anm. Neumann-Duesberg Ä Mephisto; BGH NJW 1974, 1371 Ä Fiete Schulze; BGH MDR 1984, 997 Ä Prof. Niehans).
  • BGH, 15.01.1953 - IV ZR 76/52

    Unbefugter Namensgebrauch

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.05.1987 - 4 U 227/85
    Auf das Namensrecht (§ 12 BGB ) von Emil Nolde beruft sich die Bekl. vergeblich; denn es ist mit seinem Tode erloschen (BGHZ 8, 318 = JZ (953, 768 mit Anm. Ficker: OLG München WRP 1982, 659, 661).
  • BGH, 18.02.1959 - V ZR 11/57

    Autobahnschäden und Allgemeines Kriegsfolgengesetz

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.05.1987 - 4 U 227/85
    (c) Die Frage, ob der zunächst gegen den Fälscher erwachsende Anspruch auf Beseitigung auch gegen spätere Erwerber der Fälschung, die den störenden Zustand fortbestehen lassen, gerichtet werden kann (vgl. z. B. BGHZ 29, 314; Rechtsnachfolge in eine Anlage), kann auf sich beruhen bleiben.
  • BGH, 17.05.1984 - I ZR 73/82

    Klage auf Unterlassung von Werbung wegen Verstoßes gegen das Namensrecht -

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.05.1987 - 4 U 227/85
    Zwar überdauert nach Ansicht des BGH das Persönlichkeitsrecht den Tod; es gewährt aber nur einen Schutz des fortwirkenden Lebensbildes gegen grobe Entstellungen (BGHZ 50, 133 , = JZ 1968, 697 mit Anm. Neumann-Duesberg Ä Mephisto; BGH NJW 1974, 1371 Ä Fiete Schulze; BGH MDR 1984, 997 Ä Prof. Niehans).
  • BGH, 30.09.1964 - IV ZR 319/63

    Revision zur Aufrechterhaltung der Ehe

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.05.1987 - 4 U 227/85
    Dafür kann auch auf das BVerfG verwiesen werden, wonach durch Unterstellung tatsächlich nicht gemachter Äußerungen das Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf Identität verletzt werden kann (BVerfGE 54, 148, 153 ff. [hier: I (145) 26l a-c] Ä Eppler; BGH NJW 1965, 865 f Ä Soraya).
  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 135/87

    Emil Nolde; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines verstorbenen

    Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen (OLG Schleswig GRUR 1987, 516 ff.).

    Ob an der Rechtsprechung, daß das Namensrecht mit dem Tode erlösche, festzuhalten ist oder ob - wie die Revision meint (ebenso v. Gamm, Wettbewerbsrecht 5. Aufl. Kap 53 Rdn. 20; Schack Anm. zu BGH JZ 1987, 774, 776) - das Namensrecht des § 12 BGB als Ausschnitt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht mit seinen persönlichkeitsrechtlichen Schutzwirkungen auch über den Tod des Namensträgers hinaus fortwirken kann, kann hier dahinstehen.

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2014 - 20 U 167/12

    Vermeintliches Immendorff-Bild entgeht der Vernichtung

    Im Streitfall braucht der Senat die positive Feststellung einer Schöpfung des Künstlers nicht zu treffen und auch nicht die Beweislast für die Schaffung des Werks durch ihn als Teil des Verletzungsvorwurfs der Klägerin zuweisen, wie es der urheberrechtlichen Praxis entspricht (zu ihr siehe Wild in Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. § 97 Rn. 30; Lütje in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Auflage, § 97 Rn. 290f.; vgl. auch OLG Schleswig GRUR 1987, 516).
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