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   BFH, 25.06.2003 - X R 66/00   

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BFH, 25.06.2003 - X R 66/00 (https://dejure.org/2003,4337)
BFH, Entscheidung vom 25.06.2003 - X R 66/00 (https://dejure.org/2003,4337)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - X R 66/00 (https://dejure.org/2003,4337)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    MBVO § 3; ; EStG § ... 10e; ; EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 32a; ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 7 Abs. 4; ; EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 9 Abs. 19; ; EStG 1992 § 52 Abs. 14 Satz 3; ; EStG 1992 § 10e; ; EStG 1992 § 10e Abs. 1; ; EStG 1992 § 10e Abs. 6 a; ; EStG 1992 § 52 Abs. 14 Satz 3; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO; ; FGO § 60 Abs. 3; ; AO 1977 § 177; ; AO 1977 § 268 ff.; ; AO 1977 § 270 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 120 Abs. 2 S 2
    Revisionsbegründung, Anforderungen

  • datenbank.nwb.de

    Beginn der Herstellung eines Objekts i. S. des § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG 1992 i. V. mit § 10e EStG 1992

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an Revisions- oder Revisionsbegründungsschrift ; Bezeichnung der verletzten Norm des Bundesrechts; Zeitpunkt des Beginns der Herstellung eines Einfamilienhauses; Erhöhte Abzugsbeträge und Schuldzinsenabzugs ; Zusammenveranlagung von Ehegatten ; Aufteilung ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 177 Abs 2, AO 1977 § 171 Abs 3, AO 1977 § 44, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 26 b, EStG § 10 e, EStG § 52 Abs 14 S 3
    Arbeitszimmer; Drittaufwand; Ehegatten; Herstellungsbeginn; Saldierung; Verjährung; Wohneigentumsförderung; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 2004, 13
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 05.08.1986 - IX R 13/81

    Neue Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen trotz groben Verschuldens im

    Auszug aus BFH, 25.06.2003 - X R 66/00
    Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten (vgl. § 26b EStG) sind deren Einkünfte zunächst getrennt zu ermitteln und anschließend zusammenzurechnen; außerhalb der Einkünfteermittlung werden die Ehegatten grundsätzlich gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Juli 1983 VIII R 160/80, BFHE 139, 69, BStBl II 1983, 674, m.w.N., und vom 5. August 1986 IX R 13/81, BFHE 148, 394, BStBl II 1987, 297, unter 3.).

    Jede Veränderung der Besteuerungsgrundlagen, gleichviel welchen der zusammenveranlagten Ehegatten sie betreffen, wirkt sich somit unmittelbar auf die Höhe des Steuersatzes und der Steuerschuld jedes Ehegatten ungeachtet des Umstandes aus, dass es sich bei dem zusammengefassten Bescheid für Ehegatten (vgl. § 155 Abs. 3 AO 1977) um zwei (nur äußerlich verbundene) Steuerbescheide handelt (BFH-Urteil in BFHE 148, 394, BStBl II 1987, 297, unter 3. der Gründe).

    Dementsprechend hat der BFH im Anwendungsbereich des § 177 AO 1977 eine Saldierung zwischen nachträglich bekannt gewordenen höheren Besteuerungsgrundlagen des einen Ehegatten mit Rechtsfehlern für zulässig und geboten erachtet, die zu einem zu hohen Ansatz von Besteuerungsgrundlagen des anderen Ehegatten geführt haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 148, 394, BStBl II 1987, 297, unter 3. der Gründe).

  • BFH, 16.12.1998 - X R 153/95

    Beginn der Herstellung i.S.d. § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG 1992; spezifizierter

    Auszug aus BFH, 25.06.2003 - X R 66/00
    cc) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 153/95 (BFH/NV 1999, 782, unter II. 2. der Gründe) im Einzelnen dargelegt hat, ist der Beginn der Herstellung eines Gebäudes in verschiedenen steuerrechtlichen Vorschriften von Bedeutung und kann je nach der Zielsetzung der einschlägigen Norm unterschiedlich auszulegen sein.

    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil in BFH/NV 1999, 782 (unter 3. der Gründe); an den dort entwickelten Grundsätzen hält er unverändert fest.

    Die Anknüpfung an den Beginn der Bauarbeiten auf dem Grundstück sollte Härten für diejenigen Steuerpflichtigen vermeiden, die im Vorfeld dieses Beschlusses Bau- oder Kaufentscheidungen trafen (vgl. BTDrucks 12/1506, S. 158; Senatsurteil in BFH/NV 1999, 782, unter II. 3., letzter Absatz der Gründe).

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 25.06.2003 - X R 66/00
    Die vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätze, die nicht nur für die Abziehbarkeit der AfA, sondern sinngemäß auch für andere grundstücksorientierte Aufwendungen wie etwa die hier in Rede stehenden anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Schuldzinsen (zum Begriff der grundstücksorientierten Aufwendungen vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. V. der Gründe) gelten (vgl. z.B. auch BFH-Urteil vom 12. Mai 2000 VI R 8/90, BFH/NV 2000, 1337, unter 2. a, letzter Absatz der Gründe; vgl. ferner Wassermeyer, DB 1999, 2486, 2488, rechte Spalte; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 4 Rz. 506, betreffend Betriebsausgaben), hat das FG bei seiner Entscheidung nicht hinreichend beachtet.

    Ohne jegliche Feststellungen darüber zu treffen, ob und ggf. inwieweit sich der Ehemann der Klägerin, dessen Einkünfte diejenigen seiner Ehefrau (jedenfalls im Streitjahr) weit überwogen, an den Anschaffungskosten des Einfamilienhaus-Grundstücks der Klägerin beteiligt hat, hat es den begehrten Abzug der auf das Arbeitszimmer des Ehemannes entfallenden AfA und Schuldzinsen unter Hinweis auf die vermeintliche Parallele zu dem der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 zugrunde liegenden Fall (vgl. dazu aber schon dort unter C. I. 2., und die Folgeentscheidung des BFH in BFH/NV 2000, 1337) mit der unzutreffenden Erwägung abgelehnt, es habe nicht abziehbarer Drittaufwand vorgelegen.

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 25.06.2003 - X R 66/00
    In seinem grundlegenden Beschluss vom 23. August 1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778) hat der Große Senat des BFH entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der sich an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines seinem Ehegatten gehörenden Gebäudes beteiligt und in diesem Gebäude einen Raum als Arbeitszimmer für seine beruflichen Zwecke (§ 19 EStG) nutzt, die auf diesen Raum entfallenden eigenen Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten (AfA) geltend machen kann.

    Die vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätze, die nicht nur für die Abziehbarkeit der AfA, sondern sinngemäß auch für andere grundstücksorientierte Aufwendungen wie etwa die hier in Rede stehenden anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Schuldzinsen (zum Begriff der grundstücksorientierten Aufwendungen vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. V. der Gründe) gelten (vgl. z.B. auch BFH-Urteil vom 12. Mai 2000 VI R 8/90, BFH/NV 2000, 1337, unter 2. a, letzter Absatz der Gründe; vgl. ferner Wassermeyer, DB 1999, 2486, 2488, rechte Spalte; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 4 Rz. 506, betreffend Betriebsausgaben), hat das FG bei seiner Entscheidung nicht hinreichend beachtet.

  • BFH, 12.05.2000 - VI R 8/90

    Ehegatten; AfA-Befugnis; Drittaufwand

    Auszug aus BFH, 25.06.2003 - X R 66/00
    Die vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätze, die nicht nur für die Abziehbarkeit der AfA, sondern sinngemäß auch für andere grundstücksorientierte Aufwendungen wie etwa die hier in Rede stehenden anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Schuldzinsen (zum Begriff der grundstücksorientierten Aufwendungen vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. V. der Gründe) gelten (vgl. z.B. auch BFH-Urteil vom 12. Mai 2000 VI R 8/90, BFH/NV 2000, 1337, unter 2. a, letzter Absatz der Gründe; vgl. ferner Wassermeyer, DB 1999, 2486, 2488, rechte Spalte; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 4 Rz. 506, betreffend Betriebsausgaben), hat das FG bei seiner Entscheidung nicht hinreichend beachtet.

    Ohne jegliche Feststellungen darüber zu treffen, ob und ggf. inwieweit sich der Ehemann der Klägerin, dessen Einkünfte diejenigen seiner Ehefrau (jedenfalls im Streitjahr) weit überwogen, an den Anschaffungskosten des Einfamilienhaus-Grundstücks der Klägerin beteiligt hat, hat es den begehrten Abzug der auf das Arbeitszimmer des Ehemannes entfallenden AfA und Schuldzinsen unter Hinweis auf die vermeintliche Parallele zu dem der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 zugrunde liegenden Fall (vgl. dazu aber schon dort unter C. I. 2., und die Folgeentscheidung des BFH in BFH/NV 2000, 1337) mit der unzutreffenden Erwägung abgelehnt, es habe nicht abziehbarer Drittaufwand vorgelegen.

  • BFH, 12.05.1992 - VIII R 33/88

    Erforderlichkeit der Beiladung des Dritten bei gemeinsamer Interessenlage im Fall

    Auszug aus BFH, 25.06.2003 - X R 66/00
    Das FG war nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht gehalten, den Ehemann im Hinblick auf die beabsichtigte Saldierung zum Prozess i.S. von § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Februar 1969 IV R 263/66, BFHE 95, 148, BStBl II 1969, 343; vom 5. Februar 1971 VI R 301/66, BFHE 101, 358, BStBl II 1971, 331; vom 8. Dezember 1976 I R 240/74, BFHE 121, 142, BStBl II 1977, 321; vom 12. August 1977 VI R 61/75, BFHE 123, 172, BStBl II 1977, 870, unter 1. der Gründe; vom 12. Mai 1992 VIII R 33/88, BFH/NV 1992, 793, unter 1. der Gründe; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1972 I B 51/68, BFHE 104, 45, BStBl II 1972, 287).

    Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass man nicht von übereinstimmenden Interessen der Ehegatten ausgehen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 793, unter 1. der Gründe; vgl. ferner z.B. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 360 AO 1977 Rz. 26, 27, zur Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 60 FGO Rz. 73; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 60 FGO Rz. 57; Gräber/Koch, a.a.O., § 60 Rz. 137).

  • BFH, 05.02.1971 - VI R 301/66

    Ehegatten - Zusammenveranlagung - Beiladung der Ehefrau - Klageverfahren des

    Auszug aus BFH, 25.06.2003 - X R 66/00
    Hierzu bedarf es zumindest einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des FG-Urteils, die aus sich selbst heraus erkennen lässt, dass der Revisionskläger die Begründung des angefochtenen Urteils und sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Januar 1971 V R 80/67, BFHE 101, 356, BStBl II 1971, 331).

    Das FG war nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht gehalten, den Ehemann im Hinblick auf die beabsichtigte Saldierung zum Prozess i.S. von § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Februar 1969 IV R 263/66, BFHE 95, 148, BStBl II 1969, 343; vom 5. Februar 1971 VI R 301/66, BFHE 101, 358, BStBl II 1971, 331; vom 8. Dezember 1976 I R 240/74, BFHE 121, 142, BStBl II 1977, 321; vom 12. August 1977 VI R 61/75, BFHE 123, 172, BStBl II 1977, 870, unter 1. der Gründe; vom 12. Mai 1992 VIII R 33/88, BFH/NV 1992, 793, unter 1. der Gründe; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1972 I B 51/68, BFHE 104, 45, BStBl II 1972, 287).

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 25.06.2003 - X R 66/00
    Dabei wäre entgegen der offenbar bislang vom FG vertretenen Auffassung ohne Belang, ob die Ehegatten in Bezug auf die Nutzung des Arbeitszimmers durch den Ehemann eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben oder nicht (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C. IV. der Gründe).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 25.06.2003 - X R 66/00
    Sollten die in diesem Zusammenhang nachzuholenden Feststellungen des FG ergeben, dass diese Behauptungen zutreffen und die aus eigenen Mitteln des Ehemannes bestrittenen Anschaffungskosten (Darlehenstilgungsleistungen; zur Schätzung der auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C. 3. der Gründe) und Schuldzinsen die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten und Zinsleistungen zumindest decken, so stünde dies der vom FG im angefochtenen Urteil vorgenommenen Saldierung entgegen.
  • BFH, 18.12.1991 - X R 38/90

    - Berichtigung von Rechtsfehlern gem. § 177 AO 1977 nach Eintritt der

    Auszug aus BFH, 25.06.2003 - X R 66/00
    Abgesehen davon geht es im Streitfall auch nicht etwa um eine Erhöhung der gegen die Klägerin festgesetzten Steuer, sondern allein um das Ausmaß deren Minderung, konkret darum, ob und inwieweit die durch die zu gewährende höhere Förderung gemäß § 10e EStG eintretende Steuerentlastung im Wege der Saldierung (Korrektur von Rechtsfehlern zugunsten der Klägerin) entfällt (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 18. Dezember 1991 X R 38/90, BFHE 167, 1, BStBl II 1992, 504, unter 3. b, letzter Absatz der Gründe, betreffend einen Saldierungsfall nach § 177 AO 1977, in welchem noch das alte Verjährungsrecht nach der Reichsabgabenordnung --AO-- anzuwenden war, der erkennende Senat aber betonte, dass nach neuem Verjährungsrecht nicht anders zu entscheiden ist).
  • BFH, 12.08.1977 - VI R 61/75

    Nichtigkeit des Antrags auf getrennte Veranlagung eines einkunftslosen Ehegatten

  • BFH, 08.12.1976 - I R 240/74

    Zusammenveranlagung von Eheleuten - Rechtsbehelfsverfahren - Notwendige Beiladung

  • BFH, 27.02.1969 - IV R 263/66

    Einkommensteuerveranlagung - Beiladung der Ehefrau - Rechtsbehelfsverfahren des

  • BFH, 20.01.1972 - I B 51/68

    Zusammenzuveranlagende Eheleuten - Gemeinsame Einkommensteuererklärung -

  • BFH, 17.07.1967 - GrS 1/66

    Entscheidung des Großen Senats - Mitwirkung eines Richters - Erkennender Senat -

  • FG München, 28.09.2000 - 15 K 3895/96

    Schnurgerüsterstellung auf der Baustelle nicht bereits als Beginn der Bauarbeiten

  • BFH, 28.09.1979 - III R 95/77

    Beginn der Bauarbeiten - Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags -

  • BFH, 26.07.1983 - VIII R 160/80

    Steuerschuldermäßigung - Darlehn - Ehegatte

  • BFH, 01.06.1994 - II R 124/90

    Bestimmung der Anforderungen an eine Revisionsbegründung

  • BFH, 28.01.1971 - V R 80/67

    Ordnungsgemäße Revisionsbegründung - Mindestanforderungen - Rechtsmittelführer -

  • BFH, 26.02.1988 - III R 30/83

    Nichtgewährung der Investitionzulage auf Grund verspätetem Baubeginn

  • BFH, 14.10.1966 - IV 279/62

    Einkommensgemeinschaft durch Zusammenveranlagung der Ehegatten im Fall einer

  • BFH, 15.01.2015 - VI R 85/13

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen nach § 64

    Dies besagt lediglich, dass das Gericht eine von der Finanzbehörde vorgenommene Steuerfestsetzung nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern, mithin keine höhere Steuerfestsetzung vornehmen darf (z.B. BFH-Urteil vom 25. Juni 2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19).
  • BFH, 07.02.2008 - VI R 41/05

    Zur Abziehbarkeit von Studienkosten und BAföG-Rückzahlungen - Abkürzung des

    d) Wegen der materiell-rechtlichen Wirkungen der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG stünde im Übrigen einer Anerkennung der Bildungsaufwendungen der Ehefrau als Erwerbsaufwand auch nicht entgegen, dass lediglich der Kläger den Zusammenveranlagungsbescheid angegriffen hat (vgl. auch BFH-Urteile vom 25. Juni 2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19, unter I. 2. b; vom 9. Dezember 2003 VI R 148/01, BFH/NV 2004, 527).

    Jeder Ehepartner kann den Zusammenveranlagungsbescheid anfechten und unabhängig vom anderen uneingeschränkt eigene Einwendungen geltend machen (ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Urteile vom 12. August 1977 VI R 61/75, BFHE 123, 172, BStBl II 1977, 870; in BFH/NV 2004, 19; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 137, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch

    Aus der Revisionsbegründung muss erkennbar sein, welche Rechtsnorm der Revisionskläger für verletzt hält (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1970 III R 32/70, BFHE 101, 349, BStBl II 1971, 329; vom 25. Juni 2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19, und vom 28. November 2007 X R 24/06, BFH/NV 2008, 774).
  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 3/17 R

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Hierzu bedarf es einer zumindest kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger diese und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (vgl zB BFH Beschluss vom 20.8.2012 - I R 3/12 - Juris RdNr 8; BFH Urteil vom 25.6.2003 - X R 66/00 - BFH/NV 2004, 19 = Juris RdNr 17).
  • BFH, 28.01.2015 - VIII R 8/14

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen

    Jedoch wären in diesem Fall im Rahmen der bei der Zusammenveranlagung vorzunehmenden Fehlersaldierung nach § 177 der Abgabenordnung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19) die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des gewährten Schuldzinsenabzugs in gleicher Höhe zu erhöhen.
  • BFH, 09.12.2014 - IV R 29/14

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach Veräußerung von

    Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Urteile vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296; vom 25. Juni 2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19; Beschluss vom 10. Mai 2012 IV R 47/10, BFH/NV 2012, 1608).
  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 31/05

    Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit an

    Wird die vGA nicht bei den Einkünften der Klägerin, sondern denen des Klägers zugerechnet, so wird lediglich die Begründung für die Steuerfestsetzung ausgetauscht, die Höhe der Steuer bleibt hingegen unberührt (vgl. § 157 Abs. 2 1. Halbsatz der Abgabenordnung --AO 1977--; BFH-Urteil vom 25. Juni 2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19, m.w.N.).
  • BSG, 13.06.2018 - GS 1/17

    Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG im

    Nach der Rspr des BFH bedarf es dementsprechend hierzu einer zumindest kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger diese und sein eigenes Vorbringen überprüft hat ( vgl zB BFH Beschluss vom 20.8.2012 - I R 3/12 - Juris RdNr 8; BFH Urteil vom 25.6.2003 - X R 66/00 - BFH/NV 2004, 19 = Juris RdNr 17; vgl bereits zur alten Rechtslage Beschluss vom 6.10.1982 - I R 71/82 - BFHE 136, 521) .
  • BFH, 14.04.2016 - VI R 13/14

    Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer -

    Denn es genügt insoweit, dass aus der Revisionsbegründung erkennbar ist, welche Rechtsnorm der Revisionskläger für verletzt hält (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1970 III R 32/70, BFHE 101, 349, BStBl II 1971, 329; vom 25. Juni 2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19, und vom 28. November 2007 X R 24/06, BFH/NV 2008, 774).
  • BFH, 18.06.2015 - IV R 5/12

    Korrektur unangemessener Gewinnverteilung bei GmbH & atypisch Still -

    Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Urteile vom 25. Juni 2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19; vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296; vom 9. Dezember 2014 IV R 29/14, BFHE 247, 449; Beschluss vom 10. Mai 2012 IV R 47/10, BFH/NV 2012, 1608).
  • BFH, 17.05.2017 - VI R 1/16

    Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum

  • BFH, 28.07.2005 - III R 48/03

    Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung - kein Ablauf der

  • BFH, 02.03.2006 - V R 25/03

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines Konsularservices - Beschaffung

  • BFH, 04.11.2004 - III R 61/03

    Maßgeblichkeit des ursprünglichen Bauantrags für die Anwendung des EigZulG trotz

  • BFH, 07.12.2022 - I R 15/19

    EG-Kartellgeldbuße: Abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8

  • FG Münster, 18.06.2015 - 12 K 689/12

    Offener Rentenfonds als Steuerstundungsmodell im Sinne von §§ 20 Abs. 2b , 15b

  • BFH, 07.02.2005 - III B 101/04

    Grundsätzliche Bedeutung - Zusammenveranlagung

  • BFH, 26.09.2005 - XI B 57/04

    Häusliches Arbeitszimmer: Fehlersaldierung, Mittelpunkt der gesamten

  • FG Saarland, 21.03.2013 - 1 K 1043/12

    Keine verfassungswidrige Rückwirkung der Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • FG Hamburg, 26.05.2016 - 6 K 148/14

    Passivierung von Verbindlichkeiten bei geringer Wahrscheinlichkeit einer

  • FG Hamburg, 29.09.2010 - 6 K 246/09

    Einkommensteuer: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbetrieb,

  • FG Hamburg, 04.09.2007 - 3 K 91/06

    Erbschaftsteuer: Nachversteuerung zuvor als betrieblich begünstigten Vermögens

  • FG München, 12.08.2008 - 13 K 4791/06

    Keine Eigenheimzulage für nach dem 31.12.2003 begonnen Einbau eines Bades in ein

  • FG Nürnberg, 15.12.2010 - 3 K 1293/08

    Keine Wiedereröffnung des Verfahrens nach Schluss der mündlichen Verhandlung -

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