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   VerfG Hamburg, 26.04.1988 - HVerfG 1/88   

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https://dejure.org/1988,3407
VerfG Hamburg, 26.04.1988 - HVerfG 1/88 (https://dejure.org/1988,3407)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.1988 - HVerfG 1/88 (https://dejure.org/1988,3407)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 1988 - HVerfG 1/88 (https://dejure.org/1988,3407)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Herausgabe von Abhörunterlagen an einen Untersuchungsausschuss; Zweckbindung des § 100a Strafprozessordnung (StPO) und des § 100b StPO an die Verfolgung von Straftaten; Verpflichtung zur unverzüglichen Vernichtung von Akten über eine Telefonüberwachung gemäß § 100b Abs. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1081
  • NVwZ 1989, 958 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus VerfG Hamburg, 26.04.1988 - HVerfG 1/88
    Durch ihn nimmt vielmehr die Bürgerschaft ihre parlamentarischen Rechte wahr (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 1987, 2 BvR 1178/86 u.a., DVBl 1988, 200, 201) [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86] .

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die StPO im Lappas-Fall als Eingriffsermächtigung für die Beugehaft und im BGAG-Fall als Eingriffsermächtigung für den Eingriff in den grundrechtlichen Datenschutz gewertet und dies ausführlich begründet, siehe Beschluß NJW 88 S. 890 f., S. 893 rechts unten und S. 894 links oben.

    Daß die Vorschriften der StPO "nur" sinngemäß gelten, bedeutet nicht, daß der Untersuchungsausschuß nicht auch alle Beweiserhebungsrechte wie ein Strafrichter hätte, er hat alle (BVerfGE 67, 100, 133; bestätigt durch BVerfG NJW 88 S. 890, S. 893 rechts oben).

    Gegen die Tätigkeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, die öffentliche Gewalt ausüben, kann gerichtlicher Schutz in Anspruch genommen werden (BVerfG NJW 88 S. 890, S. 894 links Mitte unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG mit Zitaten).

    Es wird aber auch kein Richter für den Sortiervorgang beweiserhebliche/nicht beweiserhebliche Unterlagen benötigt, denn "die Regierung entscheidet in eigener Verantwortung, welche Akten oder Teile davon in sachlichem Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag stehen" (BVerfG im BGAG-Fall, NJW 88 S. 890, S. 895 links Mitte, mit Zitat von BVerfGE 67, 100 (134)).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VerfG Hamburg, 26.04.1988 - HVerfG 1/88
    Zur Begründung wird unter wiederholter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 (das sogenannte Flick-Urteil, - 2 BvE 11, 15/83, BVerfGE 67, 100) im wesentlichen vorgetragen:.

    Das ist seit dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 (BVerfGE 67, 100) allgemein anerkannt und hier nicht streitig.

    Mangels eines grundrechtsbeschränkenden Gesetzes i.S. von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zugunsten des Untersuchungsausschusses "Hafenstraße" darf die Staatsanwaltschaft (und darf der Antragsgegner vgl. die Entscheidungsgründe zum Antrag zu 2) die aus der Telefonüberwachung erlangten Aufzeichnungen und Abschriften nicht an den Ausschuß herausgeben; der Ausschuß dürfte die ihm gleichwohl vorgelegten Unterlagen wegen seiner eigenen Grundrechtsbindung nicht verwerten ( Art. 1 Abs. 3 GG ; vgl. auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984, a.a.O. S. 142).

    Daß die Vorschriften der StPO "nur" sinngemäß gelten, bedeutet nicht, daß der Untersuchungsausschuß nicht auch alle Beweiserhebungsrechte wie ein Strafrichter hätte, er hat alle (BVerfGE 67, 100, 133; bestätigt durch BVerfG NJW 88 S. 890, S. 893 rechts oben).

    Es wird aber auch kein Richter für den Sortiervorgang beweiserhebliche/nicht beweiserhebliche Unterlagen benötigt, denn "die Regierung entscheidet in eigener Verantwortung, welche Akten oder Teile davon in sachlichem Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag stehen" (BVerfG im BGAG-Fall, NJW 88 S. 890, S. 895 links Mitte, mit Zitat von BVerfGE 67, 100 (134)).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus VerfG Hamburg, 26.04.1988 - HVerfG 1/88
    Das folgt aus dem Schutzzweck des in Art. 10 GG garantierten Fernmeldegeheimnisses, dem das Grundgesetz einen hohen Rang zuweist (vgl. BVerfG Beschluß vom 20. Juni 1984, 1 BvR 1494/78 , BVerfGE 67, 157, 171).

    Dabei kommt wegen der Ausweitung der Telekommunikation - auch durch die Einführung neuer Übermittlungstechniken auf der einen und der Verbesserung der Überwachungs-, Aufzeichnungs- und Auswertungstechniken auf der anderen Seite - gerade dem grundrechtlich geschützten Fernmeldegeheimnis, "das den privaten und geschäftlichen Verkehr vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt schützt" (BVerfG, Beschluß vom 20. Juni 1984, a.a.O., S. 172), eine wachsende Bedeutung zu.

    Denn die grundrechtliche Gewährleistung umfaßt gerade auch den Inhalt der geführten Telefongespräche (BVerfG, Beschluß vom 20. Juni 1984, a.a.O. S. 172; Dürig in MDHS, Art. 10 Rdnr. 18 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus VerfG Hamburg, 26.04.1988 - HVerfG 1/88
    Ein Eingriff in das Grundrecht "Fernmeldegeheimnis" liegt nicht nur in dem Vorgang des Abhörens und Aufzeichnens von Telefongesprächen, sondern gleichermaßen in der Auswertung von Aufzeichnungen (h.M., vgl. Pappermann, Rdnr. 13 zu Art. 10, in v. Münch, Grundgesetzkommentar, 3. Aufl., 1985; hinsichtlich der Weitergabe auch BverfG, Urteil vom 15. Dezember 1970 (BVerfGE 30, 1, 22)).

    Das folgt aus dem aus Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG zu entnehmenden Verfassungsgebot der Beschränkung von in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis eingreifenden Überwachungsmaßnahmen auf das unumgänglich Notwendige (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970 - II BvF 1/69 u.a., BVerfGE 30, 1, 22 f.).

  • BVerfG, 18.08.1987 - 2 BvR 400/86

    Verwertbarkeit eines Zufallsfundes bei zulässiger Telefonüberwachung

    Auszug aus VerfG Hamburg, 26.04.1988 - HVerfG 1/88
    Eine Ausnahme von der Regel umfassender parlamentarischer Kontrolle gemäß den Beweiserhebungsvorschriften der StPO kann nicht ausdehnend ausgelegt werden (vgl. dazu Beschluß BVerfG vom 18. August 1987, NJW 1988 S. 1075).
  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    August 2005, Art. 44 Rn. 221; Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2005, § 15 Rn. 8; gegen die Annahme eines Eingriffsverbots, das auch jegliche Kenntnisnahme von Informationen erfasst, die ihrerseits durch Eingriff in dieses Grundrecht gewonnen wurden, LG Kiel, Beschluss vom 9. August 1995 - 37 Qs 69/95 -, JZ 1996, S. 155 ; Bergmann, in: Hömig/Seifert, 8. Aufl. 2007, Art. 44 Rn. 7; offenlassend HmbVerfG , Urteil vom 26. April 1988 - HVerfG 1/88 -, DÖV 1989, S. 119 ), kann nicht als bloße Wiederholung dessen verstanden werden, was nach Art. 1 Abs. 3 GG ohnehin für alle Grundrechte gilt, dass sie nämlich auch im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchung Geltung beanspruchen.
  • BFH, 26.02.2001 - VII B 265/00

    Verwertungsverbot bei Telefonüberwachung

    Für Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren resultieren, besteht folglich im Besteuerungsverfahren ein Verwertungsverbot (vgl. FG Baden-Württemberg in EFG 1990, 507, ebenso Verfassungsgericht des Landes Hamburg, Urteil vom 26. April 1988 HVerfG 1/88, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1989, 1081 zur Vorlage von aus einer Telefonüberwachung gemäß § 100a StPO gewonnenen Unterlagen an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss), das gleichermaßen auch für Sicherungsmaßnahmen, wie den im Streitfall angeordneten dinglichen Arrest gilt.
  • VerfG Hamburg, 01.12.2006 - HVerfG 1/06

    Recht auf Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses -

    Im Übrigen ist auch das Beweiserhebungsrecht der Minderheit im PUA verfassungsrechtlich gesichert (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 HV; vgl. HVerfG vom 26. April 1988 HVerfG 1/88, Hamburgisches Justizverwaltungsblatt --HmbJVBl-- 1988, 106, 109 f).
  • FG Düsseldorf, 07.08.2000 - 4 V 4394/00

    Arrestanordnung; Zigarettenschmuggel; Telefonüberwachung; Verwertungsverbot -

    Der Grundsatz der größtmöglichen Grundrechtseffektivität, der bedeutet, dass in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet (Ingo von Münch, Grundgesetz -Kommentar, 3. Aufl. 1985, Vorb. Art. 1 - 19 Rdn. 51 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der restriktiven Anwendung dieser Vorschriften (Dürig in Maunz-Dürig, Grundgesetz , Art. 10 Rdn. 49 m. v. N.) führen dazu, dass aus den Überwachungsmaßnahmen gewonnene Erkenntnisse ausschließlich zur Aufklärung und Verfolgung der katalogisierten schweren Straftaten verwertet werden dürfen (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 26. April 1988 - HVerfG 1/88 - Neue Juristische Wochenschrift 1989, 1081 ff.).
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