Weitere Entscheidung unten: BFH, 11.04.2017

Rechtsprechung
   BFH, 30.09.2020 - I R 12/19 (I R 78/14), I R 12/19, I R 78/14   

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https://dejure.org/2020,49443
BFH, 30.09.2020 - I R 12/19 (I R 78/14), I R 12/19, I R 78/14 (https://dejure.org/2020,49443)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2020 - I R 12/19 (I R 78/14), I R 12/19, I R 78/14 (https://dejure.org/2020,49443)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2020 - I R 12/19 (I R 78/14), I R 12/19, I R 78/14 (https://dejure.org/2020,49443)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    AStG § 8 Abs 1 Nr 6 Buchst b, DBA CHE Art 24 Abs 1 Nr 1 S 1 Buchst a, EG Art 56, AEUV Art 63, AStG § 8 Abs 3, GG Art 3 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 100 Abs 1, KStG § 8 Abs 2
    Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz - Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 Nr 6 Buchst b AStG, Art 24 Abs 1 Nr 1 S 1 Buchst a DBA CHE, Art 56 EG, Art 63 AEUV, § 8 Abs 3 AStG
    Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz - Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks; Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 erzielten Zwischeneinkünfte i.S. ...

  • Betriebs-Berater

    Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz - Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • rewis.io

    Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz - Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    AStG § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b; DBA-Schweiz 1971/2002 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a; EG Art. 56; AEUV Art. 63
    Berücksichtigung von Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz nach Außensteuergesetz (BFH, Beschl. v. 30.09.2020 - I R 12/19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks; Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 erzielten Zwischeneinkünfte i.S. ...

  • datenbank.nwb.de

    Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz - Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz ? Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die schweizer Betriebsstätte - und die Vermietungseinkünfte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die schweizerische Zwischengesellschaft - und die Hinzurechnungsbesteuerung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vermietungseinkünfte aus Grundbesitz in der Schweiz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall: Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AStG § 8 Abs 1, AStG § 7, EStG § 21, DBA CHE, GG Art 20 Abs 3, EG Art 56, AEUV Art 63
    Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuerrecht, Aktivitätsklausel, Treaty Override, Kapitalverkehrsfreiheit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AStG § 8 Abs 1 ; AStG § 7 ; EStG § 21 ; DBA CHE ; GG Art 20 Abs 3 ; EG Art 56 ; AEUV Art 63

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2021, 654
  • BStBl II 2021, 511
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 18.12.2019 - I R 59/17

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - I R 12/19
    Einzeltätigkeiten mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigengewicht sind dagegen eigenständig unter den Katalog des § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren, auch wenn sie mit anderen Tätigkeiten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Senatsurteil vom 18.12.2019 - I R 59/17, BFHE 268, 30).

    c) Die Erwägungen des Senatsurteils in BFHE 265, 322 gelten gleichermaßen für die im Streitfall zu beurteilenden "allgemeinen" Zwischeneinkünfte i.S. von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AStG (Senatsurteil in BFHE 268, 30).

    Was die Vereinbarkeit des § 20 Abs. 1 AStG, der u.a. den Bestimmungen der §§ 7 bis 18 AStG den Vorrang vor (etwaigen) entgegenstehenden DBA-Vorschriften einräumt, mit dem Rechtsstaatsgebot betrifft, hat das BVerfG entschieden, dass derartige unilaterale Abkommensüberschreibungen zulässig sind (Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12, BVerfGE 141, 1; s. speziell zur Hinzurechnungsbesteuerung auch Senatsurteil in BFHE 268, 30).

    Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass die Hinzurechnungsbesteuerung unter dem Aspekt der Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG führt (s. dazu wiederum das Senatsurteil in BFHE 268, 30).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - I R 12/19
    Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 erzielten Zwischeneinkünften i.S. des § 8 Abs. 1 AStG einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, IStR 2019, 347, und des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322).

    Der EuGH hat mit Urteil X vom 26.02.2019 - C-135/17 (EU:C:2019:136, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2019, 347) über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden.

    b) Der Senat hat im Anschluss an das EuGH-Urteil X (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) dahin erkannt, dass die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter i.S. von § 7 Abs. 6, 6a AStG einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft für das Wirtschaftsjahr 2006/Feststellungsjahr 2007 zwar zu einer Beschränkung des durch Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1), jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV-- (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) geschützten freien Kapitalverkehrs führt.

    Nach dem EuGH-Urteil X (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) kommt es für die Rechtfertigungsprüfung darauf an, ob ein "rechtlicher Rahmen" besteht, der insbesondere vertragliche Verpflichtungen vorsieht, die es den Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaats ermöglichen können, die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die betreffende Gesellschaft zu überprüfen.

  • BFH, 22.05.2019 - I R 11/19

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - I R 12/19
    Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 erzielten Zwischeneinkünften i.S. des § 8 Abs. 1 AStG einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, IStR 2019, 347, und des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322).

    Der Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 11.04.2017 - I R 78/14 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 12.10.2016 - I R 80/14 (BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615) ausgesetzt.

    Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14) (BFHE 265, 322) verwiesen.

    c) Die Erwägungen des Senatsurteils in BFHE 265, 322 gelten gleichermaßen für die im Streitfall zu beurteilenden "allgemeinen" Zwischeneinkünfte i.S. von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AStG (Senatsurteil in BFHE 268, 30).

  • BFH, 30.08.1995 - I R 112/94

    Anwendung der Freistellungsmethode auf in einer Betriebsstätte anfallende Zinsen,

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - I R 12/19
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gelten für das Verhältnis der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 2 DBA-Schweiz 1971/2002 genannten passiven Einkünfte zu den in Halbsatz 1 der Norm aufgeführten unternehmerischen Betätigungen die gleichen Anforderungen ("funktionale Betrachtungsweise"), wie sie allgemein für die Zuordnung von "passiven" Einkünften zu den Unternehmensgewinnen i.S. von Art. 7 DBA-Schweiz 1971/2002 gelten und die wiederum den Voraussetzungen für die Zuordnung passiver Einkünfte zu damit wirtschaftlich zusammenhängenden "aktiven" Betätigungen im Rahmen des § 8 Abs. 1 AStG entsprechen (vgl. Senatsurteile vom 30.08.1995 - I R 112/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563; vom 29.11.2000 - I R 84/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 1053, jeweils zu Lizenzeinkünften).

    Danach setzt der Tatbestand des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 2 DBA-Schweiz 1971/2002 in Bezug auf Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens voraus, dass es sich um Nebenerträge handelt, die nach der Verkehrsauffassung zu der Tätigkeit gehören, bei der das Schwergewicht der in der Betriebsstätte ausgeübten Unternehmenstätigkeit liegt (vgl. Senatsurteil in BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563 zu Lizenzeinkünften).

  • FG Münster, 30.10.2014 - 2 K 618/11

    Aktive Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken in der Schweiz i.S. des § 8

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - I R 12/19
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.10.2014 - 2 K 618/11 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Münster hat sie mit Urteil vom 30.10.2014 - 2 K 618/11 F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 351) als unbegründet abgewiesen.

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - I R 12/19
    Was die Vereinbarkeit des § 20 Abs. 1 AStG, der u.a. den Bestimmungen der §§ 7 bis 18 AStG den Vorrang vor (etwaigen) entgegenstehenden DBA-Vorschriften einräumt, mit dem Rechtsstaatsgebot betrifft, hat das BVerfG entschieden, dass derartige unilaterale Abkommensüberschreibungen zulässig sind (Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12, BVerfGE 141, 1; s. speziell zur Hinzurechnungsbesteuerung auch Senatsurteil in BFHE 268, 30).
  • BFH, 12.10.2016 - I R 80/14

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - I R 12/19
    Der Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 11.04.2017 - I R 78/14 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 12.10.2016 - I R 80/14 (BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615) ausgesetzt.
  • BFH, 13.10.2010 - I R 61/09

    Aktivitätsvorbehalt bei einem Versicherungsunternehmen i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 3

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - I R 12/19
    Dabei ist die Tätigkeit maßgebend, auf der nach allgemeiner Verkehrsauffassung das wirtschaftliche Schwergewicht liegt; eine nach diesen Maßgaben einheitlich zu beurteilende Tätigkeit liegt insbesondere vor, wenn Einkünfte aus Hilfs- oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit zu beurteilen sind, wie es z.B. bei den Einkünften aus der Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren durch Kreditinstitute oder solchen aus der Vermögensverwaltung durch Versicherungsunternehmen zum Zwecke der Besicherung künftiger Ansprüche der Versicherten der Fall ist (Senatsurteil vom 13.10.2010 - I R 61/09, BFHE 231, 152, BStBl II 2011, 249; Wassermeyer/Schönfeld in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld --F/W/B/S--, Außensteuerrecht, § 8 AStG Rz 24, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.04.2017 - I R 78/14

    Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuerrecht, Aktivitätsklausel, Treaty Override,

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - I R 12/19
    Der Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 11.04.2017 - I R 78/14 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 12.10.2016 - I R 80/14 (BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615) ausgesetzt.
  • BFH, 14.11.2018 - I R 47/16

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz

    Auszug aus BFH, 30.09.2020 - I R 12/19
    a) Die Prüfung, ob die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist, ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG und nicht im Rahmen der nachfolgenden Steuerfestsetzung durchzuführen (Senatsurteil vom 14.11.2018 - I R 47/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419).
  • BFH, 29.11.2000 - I R 84/99

    Zwischengesellschaft - Schweiz - Buchverkäufe - Lizenzrechte - Zinseinnahmen -

  • BFH, 13.09.2023 - I B 11/22

    Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche

    Unter diesen Maßgaben konnte das FG rechtsfehlerfrei unter Hinweis auf den zu den Feststellungsjahren 2005 bis 2007 ergangenen Senatsbeschluss vom 30.09.2020 - I R 12/19 (I R 78/14) (BFHE 271, 135, BStBl II 2021, 511) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellung ablehnen; ungeachtet der rechtstatsächlichen Entwicklung bestehen auch im Feststellungsjahr 2016 in der streitgegenständlichen Konstellation einer ausländischen Ertragsteuerbelastung der Zwischengesellschaft von 0 % und der Zuordnung der Hinzurechnungsbeträge an natürliche Personen und ebenfalls ungeachtet der gegen den Senatsbeschluss I R 12/19 (I R 78/14) erhobenen Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--: 2 BvR 923/21) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

    Er hat insoweit die Erwägungen des EuGH in seinem Urteil X zur Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne von § 7 Abs. 6, 6a AStG (Urteil vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2019, 347, nachfolgend Senatsurteil vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322, BStBl II 2021, 265) auf Fälle betreffend die "allgemeinen" Zwischeneinkünfte im Sinne von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AStG übertragen (Senatsurteil vom 18.12.2019 - I R 59/17, BFHE 268, 30, BStBl II 2021, 270 und Senatsbeschluss vom 30.09.2020 - I R 12/19 (I R 78/14), BFHE 271, 135, BStBl II 2021, 511).

    Denn nach dem EuGH-Urteil X (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) kommt es für die Rechtfertigungsprüfung (allein) darauf an, ob ein "rechtlicher Rahmen" besteht, der insbesondere vertragliche Verpflichtungen vorsieht, die es den Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaats ermöglichen können, die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die betreffende Gesellschaft zu überprüfen (Senatsurteil vom 18.12.2019 - I R 59/17, BFHE 268, 30, BStBl II 2021, 270 und Senatsbeschluss vom 30.09.2020 - I R 12/19 (I R 78/14), BFHE 271, 135, BStBl II 2021, 511).

  • FG Münster, 11.02.2022 - 2 V 1478/21

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hinsichtlich eines

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat auf die zutreffenden Ausführungen des BFH, Urteil vom 30.09.2020 I R 12/19 u.a., juris, die der erkennende Senat teilt und von denen abzuweichen auch hinsichtlich des Streitjahres 2016 kein Anlass besteht bzw. hält an seinen Ausführungen in dem Senatsurteil vom 30.10.2014, 2 K 618/11 F, juris, bestätigt durch vorgenannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs, fest.

    Vor dem Hintergrund der gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.09.2020 I R 12/19 u.a., juris, eingelegten Verfassungsbeschwerde 2 BvR 923/21 hat die Sache grundsätzliche Bedeutung.

  • FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18

    Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche

    Er trug für die Tätigkeit das alleinige unternehmerische Risiko und war weder hinsichtlich des Ortes oder der Zeit noch hinsichtlich des Inhaltes seiner Tätigkeit weisungsgebunden (vgl. zur selbstständigen Tätigkeit: BFH-Urteil vom 22.2.2012 X R 14/10, BStBl II 2021, 511, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 11.04.2017 - I R 78/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,70919
BFH, 11.04.2017 - I R 78/14 (https://dejure.org/2017,70919)
BFH, Entscheidung vom 11.04.2017 - I R 78/14 (https://dejure.org/2017,70919)
BFH, Entscheidung vom 11. April 2017 - I R 78/14 (https://dejure.org/2017,70919)
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Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AStG § 8 Abs 1, AStG § 7, EStG § 21, DBA CHE, GG Art 20 Abs 3, EG Art 56, AEUV Art 63
    Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuerrecht, Aktivitätsklausel, Treaty Override, Kapitalverkehrsfreiheit

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Aktivitätsklausel; Außensteuerrecht; Hinzurechnungsbesteuerung; Kapitalverkehrsfreiheit; treaty override

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AStG § 8 Abs 1 ; AStG § 7 ; EStG § 21 ; DBA CHE ; GG Art 20 Abs 3 ; EG Art 56 ; AEUV Art 63

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus BFH, 11.04.2017 - I R 78/14
    Hinweis: Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 11.04.2017 bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-135/17 ausgesetzt.
  • BFH, 30.09.2020 - I R 12/19

    Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz -

    Der Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 11.04.2017 - I R 78/14 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 12.10.2016 - I R 80/14 (BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615) ausgesetzt.
  • FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13

    Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher unionsrechtlicher Zweifel an den

    Im späteren Verlauf des Verfahrens wies das Finanzamt auf das Urteil des FG Münster vom 30. Oktober 2014 2 K 618/11 F (EFG 2015, 351) und das insoweit anhängige Revisionsverfahren I R 78/14 hin.

    Nach den Hinweisen des BFH zum Gegenstand des insoweit anhängigen Revisionsverfahrens I R 78/14 betrifft es insbesondere die Frage, ob die Vorschriften des AStG über die Hinzurechnungsbesteuerung unter Durchbrechung des DBA-Schweiz gegen Verfassungsrecht und gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen.

  • FG Bremen, 15.10.2015 - 1 K 4/15

    Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbotes auf der

    Das Finanzgericht Münster habe in seinem Urteil vom 30. Oktober 2014 2 K 618/11 F, EFG 2015, 351, gegen das Revision eingelegt worden sei (I R 78/14), in der Hinzurechnungsbesteuerung zwar grundsätzlich eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gesehen, die jedoch wegen der Fortbestandsgarantie (Standstill-Klausel) des Art. 64 AEUV für die Streitjahre 2005 bis 2007 hinzunehmen sei.
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